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Beschluss

3 B 717/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0909.3B717.00.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 17 K 8089/99 (VG Köln) gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 12. August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1999 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.674,30 EUR (15.009,63 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 17 K 8089/99 (VG Köln) gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 12. August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1999 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.674,30 EUR (15.009,63 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Die vom Senat zugelassene und auch im übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. An der Rechtmäßigkeit des streitigen Erschließungsbeitragsbescheides bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg. 1.a) Der Senat vermag keine überwiegenden Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass es sich bei der J. straße in ihrem früheren Verlauf um eine vorhandene Erschließungsanlage i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB handelte. Sowohl die vorhandene Straße i. S. des preußischen Anliegerbeitragsrechts wie auch die unter Geltung dieses Rechts programmgemäß hergestellte Straße setzen regelmäßig das Bestehen einer geschlossenen Ortslage voraus. Vgl. etwa Senatsurteil vom 28. Mai 2003 - 3 A 793/02 -. Eine solche Ortslage bestand jedoch nach den Darlegungen des Antragsgegners, der sich auf einen Auszug aus der deutschen Grundkarte bezieht, bis in die 60er Jahre hinein nicht. Auch bei der Vorprüfung des vom Rechtsvorgänger des Antragstellers gestellten Bauantrages im Jahre 1968 wurde zugrunde gelegt, das Grundstück liege im Außenbereich. Dass die (alte) J. straße eine Gemeindestraße war, wie der Antragsteller geltend macht, ist für die Annahme, es handele sich um eine vorhandene Erschließungsanlage i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB, nicht hinreichend. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Antragsgegner habe die Firma T. unter dem Gesichtspunkt des § 242 Abs. 1 BauGB beitragsfrei gestellt, vermag er dafür keine konkreten Anhaltspunkte aufzuzeigen. Der Antragsgegner hat demgegenüber substantiiert vorgetragen, die zu erwartenden Erschließungsbeiträge seien bereits in dem Grundstückskaufpreis enthalten gewesen, den die Stadt mit dem Rechtsvorgänger der Firma T. vereinbart habe. Unabhängig davon könnte der Antragsteller nicht deshalb eine Freistellung von Erschließungsbeiträgen verlangen, weil diese einem Nachbarn zu Unrecht gewährt worden ist, was nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen der Fall wäre, wenn der Antragsgegner tatsächlich wegen § 242 Abs. 1 BauGB von einer Beitragsfestsetzung zu Lasten der Firma T. abgesehen hätte. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht. b) Es sprechen auch keine überwiegenden Gesichtspunkte dafür, dass das Grundstück des Antragstellers nicht i.S. der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen ist. Die dafür notwendige Anfahrbarkeit von der J. straße her dürfte auch unter Berücksichtigung des Gebietscharakters jedenfalls durch die größere und stärkere der beiden Brücken, die im Bereich des Grundstücks des Antragstellers errichtet worden sind, gegeben sein. Dass der Antragsteller den früheren Anschluss an die Straße als vorteilhafter empfand, steht dieser Annahme nicht entgegen. c) Vergeblich beruft sich der Antragsteller auf eine (mündliche) Zusage des damaligen Stadtdirektors gegenüber dem früheren Grundstückseigentümer des Inhalts, Erschließungsbeiträge seien nicht zu zahlen. Gegen die Existenz einer derartigen Zusage spricht der vom Beklagten vorgelegte Vermerk über eine Besprechung vom 18. April 1968, in dem ausdrücklich die Aussage des Stadtdirektors festgehalten ist, es "könne zur Zeit nicht gesagt werden", "ob und inwieweit später durch Industrieaufschließung eine Beitragspflicht entstehe". Im übrigen hätte es sich bei einer Erklärung des damaligen Stadtdirektors mit dem vom Antragsteller behaupteten Inhalt lediglich um eine falsche (Rechts-)Auskunft gehandelt, die der streitigen Beitragsfestsetzung nicht entgegenstünde. 2. Ist es demnach nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Beitragspflicht des Antragstellers schon dem Grunde nach ausgeschlossen ist, erweist sich auch die Straßenstrecke, auf der die Beitragsfestsetzung basiert, nicht als voraussichtlich ungeeignet für eine Beitragsabrechnung. Sollten sich die Verhältnisse vor Ort dem unbefangenen Beobachter so darstellen, wie es der Antragsgegner unwidersprochen dargetan hat und wofür nach summarischer Prüfung insbesondere auf Grundlage der vorgelegten Fotos durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, dürfte die Zusammenfassung der J. straße (einschließlich der beiden unselbständigen Stichwege) mit der Straße "I. straße " als Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) nicht zu beanstanden sein. Namentlich dürfte zwischen der J. straße und der Straße "I. straße " die vom Gesetz vorausgesetzte funktionale Abhängigkeit bestehen, vgl. dazu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 14 Rdn. 35 ff. m.w.N., weil die Straße "I. straße " als an beiden Enden mit der J. straße verbundene Ringstraße ihre Funktion, die bauliche Nutzung der anliegenden Grundstücke und deren Anbindung an das Verkehrsnetz der Gemeinde zu ermöglichen, nur in Verbindung mit der J. straße erfüllen kann. Soweit der Antragsteller meint, der Antragsgegner sei verpflichtet gewesen, eine weiter greifende Erschließungseinheit zu bilden, wird weder nachvollziehbar, welche (bereits endgültig hergestellten) Erschließungsanlagen i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB auf diese Weise miteinbezogen werden sollten, noch warum dies nicht nur zulässig, sondern darüber hinaus rechtlich geboten gewesen sein sollte. Hinsichtlich der vom Antragsteller im Schriftsatz vom 9. November 1999 angesprochenen "Erschließungsstraße", tragen die Beteiligten übereinstimmend vor, dass dort eine öffentliche Anbaustraße bisher nicht existiert. Im übrigen hat der Antragsgegner im einzelnen dargelegt, dass eine solche Straße auch nicht geplant sei. 3. Das Vorbringen des Antragstellers zum Erschließungsaufwand gebietet es gleichfalls nicht, dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren ganz oder teilweise stattzugeben. a) Der Einwand, die bei der Vorausleistungsfestsetzung zugrunde gelegten Vermessungskosten seien nach den inzwischen vorliegenden Abrechnungsunterlagen bereits damals erheblich überschritten gewesen, rechtfertigt nicht den Schluss, der Antragsgegner habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der endgültigen Abrechnung solche Kosten eingestellt, die tatsächlich nicht abrechnungsfähig und deshalb bei der Vorausleistungserhebung zutreffenderweise nicht in Ansatz gebracht worden seien. Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Antragstellers zu den Beleuchtungskosten. In beiden Fällen erscheint es nämlich zumindest ebenso gut möglich, dass der Antragsgegner die bei der Vorausleistungserhebung eingestellten Beträge ohne Prüfung vorliegender Rechungen zu seinen Lasten zu niedrig kalkuliert hat, wie er im einzelnen vorgetragen hat. Eine weitergehende Überprüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. b) Dem Bemerken des Antragstellers, es seien unzulässigerweise Ingenieurkosten für die Bachumlegung und die Herstellung des Schmutzwasserkanals in die Aufwandsermittlung eingestellt worden, ist der Antragsgegner unter Vorlage der Rechnungsunterlagen entgegengetreten und hat im einzelnen und bei summarischer Prüfung plausibel dargetan, dass diese Kostenpositionen aus den jeweiligen Rechnungsbeträgen "herausgerechnet" worden seien. c) Die Einbeziehung der Kosten für die Herstellung der Anbindung der J. straße an die L 493 (bzw. L 113) dürfte - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht deshalb zu beanstanden sein, weil die Neuanbindung der J. straße durch den Bau einer Umgehungsstraße erforderlich wurde. Dass Lage und Anschluss der J. straße insoweit (auch) durch übergeordnete Verkehrsinteressen bestimmt wurden, steht der Abrechnung der bei der Herstellung der Straße angefallenen Kosten als Erschließungsaufwand grundsätzlich nicht entgegen. Warum es sich bei der J. straße im Bereich des Anschlusses an die L 493 (bzw. L 113) um eine Sammelstraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) und nicht um die Teilstrecke einer Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) handeln soll - wie der Antragsteller vorträgt -, ist weder nachvollziehbar erläutert noch nach dem Akteninhalt erkennbar. d) Ob mit Rücksicht auf Fehler bei der Bauplanung, -leitung und -ausführung, wie der Antragsteller behauptet, einzelne Kostenpositionen unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit des Kostenaufwandes (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechend) ausgeschieden oder reduziert werden müssen, kann nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt werden, sondern muss einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. e) Gleiches gilt im Ergebnis für die vom Antragsteller in rechtlicher Hinsicht (sinngemäß) aufgeworfene Frage, ob vom Antragsgegner bei der Veräußerung von Grundstücken eventuell eingenommene Ablösungszahlungen bei der Berechnung der Zinsaufwendungen insoweit zu berücksichtigen sind, als sie den Fremdfinanzierungsbedarf mindern. Dies ist bisher für Vorausleistungen und zweckgebundene Zuschüsse (z.B. nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz) bejaht worden, vgl. etwa Driehaus, a.a.O., § 13 Rdn. 14, für Ablösungszahlungen ist diese Frage aber weder in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Ihre Beantwortung kann ebenfalls erst im Hauptsacheverfahren erfolgen. 4. Nach summarischer Prüfung ist es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner vorgenommene Aufwandsverteilung zu Gunsten des Antragstellers zu korrigieren ist. a) Die Annahme des Antragsgegners, das Flurstück 236 sei deshalb keine durch die abgerechneten Anlagen erschlossenes Grundstück, weil es im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche ausgewiesen ist, dürfte zutreffen. b) Hinsichtlich des Flurstücks 237 vermitteln die vom Antragsgegner vorgelegten Flurkarten den Eindruck, dass zwischen diesem Grundstück und dem Straßengrundstück (zumindest) zwei weitere Parzellen liegen (Flurstücke 154 und 236) und es deshalb nicht an die Straße grenzt; eine Anbindung des Flurstücks an die Straße soll ausweislich der Erläuterungen des Antragsgegners hier auch nicht durch Brückenbauten erfolgt sein. Dass die tatsächlichen Verhältnisse insoweit anders sind oder aber die Voraussetzungen erfüllt sind, die die Rechtsprechung an das Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken (i.S.v. § 131 Abs. 1 BauGB) stellt, ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers (einschließlich der vorgelegten Fotos) noch - nach summarischer Prüfung - aus den vorliegenden Akten. Unter der Voraussetzung, dass die Flurstücke 154 und 236 nicht selbständig bebaubar sind, kommt es darauf an, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse, die der bauordnungsrechtlich geforderten Erreichbarkeit des Flurstücks 237 entgegenstehen, ausräumbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.Oktober 1977 - IV C 103.74 -, DVBl. 1978, 302; Senatsurteil vom 23. November 2001 - 3 A 3762/98 -. Dass dies der Fall ist, ist nach vorläufiger Erkenntnis nicht überwiegend wahrscheinlich, weil der Anlegung einer Zufahrt im Bereich der zwischenliegenden Parzellen deren Ausweisung als öffentliche Grünflächen entgegenstehen dürfte. Vgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rdn. 82 m.w.N. c) Das Erschlossensein des Flurstücks 186 hat der Antragsgegner unter (sinngemäßem) Hinweis u.a. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1988 - 8 C 111.86 -, KStZ 1988, S. 110 ff., verneint, nach dem ein Hinterliegergrundstück, dass von der Anbaustraße durch ein selbständig bebaubares Anliegergrundstück getrennt ist, dann zum Kreis der durch die Anlage i.S.v. § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke zählt, wenn es im Eigentum derselben Person steht und entweder tatsächlich eine Zufahrt zu der Anlage besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird. Dass diese Voraussetzungen bezüglich des genannten Flurstücks zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten erfüllt waren, ergibt sich weder aus den bisherigen Ausführungen des Antragstellers noch aus den übrigen derzeit verfügbaren Unterlagen. Der Senat vermag auch anhand der vom Antragsteller vorgelegten Fotos nicht hinreichend zu erkennen, dass die Parzelle 186 zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Zufahrt i. S. der angeführten Rechtsprechung besaß. Ob die vom Antragsgegner in Bezug genommene Rechtsprechung möglicherweise durch jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Modifizierung erfahren hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 -, NVwZ 1993, 1206; dazu Driehaus, a.a.O., § 17 Rdn. 78, und das Flurstück 186 deshalb in die Aufwandsverteilung miteinzubeziehen ist, bedarf näherer Klärung, die erst im Hauptsacheverfahren erfolgen kann. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.