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Urteil

12 A 75/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0926.12A75.02.00
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Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel der angefochtenen Entscheidung mit Ausnahme des Kostenausspruchs wie folgt neu gefasst wird: Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 15. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1999 verpflichtet, dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Mai 1999 in Höhe von weiteren 564,30 DM (entsprechend 288,52 EUR) zu gewähren. Die Bescheide vom 15. Juni und 11. November 1999 werden aufgehoben, soweit darin die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für Mai 1999 im Bescheid vom 27. April 1999 teilweise aufgehoben, die Erstattung von Leistungen gefordert und eine Aufrechnungsentscheidung getroffen worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Beklagte zu weiteren Leistungen verpflichtet worden ist.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel der angefochtenen Entscheidung mit Ausnahme des Kostenausspruchs wie folgt neu gefasst wird: Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 15. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1999 verpflichtet, dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Mai 1999 in Höhe von weiteren 564,30 DM (entsprechend 288,52 EUR) zu gewähren. Die Bescheide vom 15. Juni und 11. November 1999 werden aufgehoben, soweit darin die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für Mai 1999 im Bescheid vom 27. April 1999 teilweise aufgehoben, die Erstattung von Leistungen gefordert und eine Aufrechnungsentscheidung getroffen worden ist. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit der Beklagte zu weiteren Leistungen verpflichtet worden ist. Tatbestand: Der Kläger begehrt weitere Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Mai 1999 ohne anspruchsmindernde Berücksichtigung der ihm Ende April 1999 ausgezahlten Arbeitslosenhilfe. Der vom Beklagten sozialhilferechtlich betreute Kläger bezog zu Beginn des Jahres 1999 laufende Arbeitslosenhilfe und ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Die wöchentlich unter Angabe eines Tagessatzes bewilligte Arbeitslosenhilfe wurde jeweils monatlich ausgezahlt. In der Zeit ab April 1999 betrug der Tagessatz 32,25 DM. Für die Zeit ab Januar 1999 belief sich die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bescheid vom 3. März 1999 auf monatlich 308,75 DM (Regelsatz eines Haushaltsvorstands in Höhe von 540 DM, zzgl. Unterkunftskosten von 747 DM abzgl. 978,25 DM Arbeitslosenhilfe). Ein entsprechender Betrag wurde auch für Mai 1999 durch Bescheid vom 27. April 1999 zuerkannt. Die Arbeitslosenhilfe für April 1999 wurde dem Konto des Klägers am 29. April 1999 gutgeschrieben. Nachdem das Arbeitsamt für die Dauer vom 11. Mai bis 2. August 1999 eine Sperrzeit verhängt hatte, verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 1999 eine Kürzung des Regelsatzes für diesen Zeitraum um 25 % und verwies zur Begründung auf § 25 Abs. 2 Nr. 3 BSHG. Der Beklagte regelte sodann die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Kläger mit Bescheid vom 25. Mai 1999 für die Zeit ab Juni 1999 und ermittelte einen Anspruch in Höhe von 173,75 DM. Zugleich wurde in der Begründung ausgeführt, für Mai 1999 seien 91,45 DM überzahlt, dieser Betrag werde von der Hilfe für den Monat Juni 1999 einbehalten. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, ihm stehe für Mai 1999 neben den ausgezahlten 308,75 DM weitere Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 564,30 DM zu. Der Beklagte regelte darauf unter Änderung des Bescheides vom 25. Mai 1999 mit Bescheid vom 15. Juni 1999 die Hilfe für die Monate Mai und Juni 1999 neu. Im Rahmen der Berechnung hierzu berücksichtigte er die Arbeitslosenhilfe für den Monat April 1999 als Einkommen für den Monat Mai 1999. Für den Zeitraum vom 1. bis 10. Mai 1999 bewilligte er Leistungen in Höhe von 99,60 DM (10/31 von 308,75 DM). Für den Zeitraum vom 11. bis 16. Mai 1999 stellte er den Regelsatz auf Grund der verhängten Sperrzeit um ein Viertel gekürzt in die Berechnung ein. Danach ergab sich ein anteiliger Anspruch in Höhe von 33,63 DM (6/31 von 173,75 DM). Für den Zeitraum vom 17. bis 31. Mai 1999 verneinte er eine Hilfebedürftigkeit. Dabei berücksichtigte der Beklagte eine Restzahlung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. bis 10. Mai, die dem Konto des Klägers am 17. Mai 1999 in Höhe von 322,50 DM gutgeschrieben worden war. Ein Nachzahlungsanspruch für Juni 1999 wurde vom Beklagten um die im Bescheid ausgewiesene „Überzahlung" in Höhe von 175,52 DM (308,75 DM abzgl. 133,23 DM) für den Monat Mai 1999 reduziert. Gegen den Bescheid vom 15. Juni 1999 legte der Kläger am 23. Juni 1999 Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die Berechnung seines Sozialhilfeanspruchs für Mai und Juni 1999 wandte. Zur Begründung führte er aus, die Arbeitslosenhilfe für April 1999 habe nicht auf seinen Hilfeanspruch im Mai 1999 angerechnet werden dürfen, sein anrechenbares Einkommen für Mai belaufe sich lediglich auf 322,50 DM (Arbeitslosenhilfezahlung für die Zeit vom 1. bis 10. Mai 1999). Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11. November 1999 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus: Einkommen, das zum Ende eines Monats zufließe und damit für die Bedarfsdeckung des Folgemonats tatsächlich zur Verfügung stehe, sei bei der Hilfeberechnung des Folgemonats anzurechnen. Auch sei die Abänderung der Hilfe für Mai 1999 zu Ungunsten des Klägers und die Verrechnung des Hilfeanspruchs für Juni 1999 mit der Überzahlung von Mai 1999 rechtmäßig, da noch nicht abschließend über die Hilfeleistungen für diese Monate entschieden worden sei. Der Kläger hat am 6. Dezember 1999 Klage erhoben und zur Begründung auf seine Ausführungen im Vorverfahren verwiesen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 15. Juni 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1999 zu verpflichten, bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Mai 1999 die im April 1999 ausgezahlte Arbeitslosenhilfe von 978,25 DM außer Acht zu lassen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit folgender Urteilsformel stattgegeben: Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 15. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1999 verpflichtet, bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Mai 1999 die im April 1999 ausgezahlte Arbeitslosenhilfe von 978,25 DM nicht anzurechnen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die dem Kläger am 29. April 1999 ausgezahlte Arbeitslosenhilfe sei als Einkommen für den Monat April 1999 und für den streitbefangenen Bedarfsmonat Mai 1999 allenfalls als Vermögen zu werten. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses im Bedarfszeitraum bei der Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen. Diese sog. Zuflusstheorie sei auch auf laufende monatliche Leistungen anzuwenden. Handhabungsprobleme für den Sozialhilfeträger seien danach zwar denkbar, wenn das noch vorhandene Einkommen des Vormonats im Folgemonat als Vermögen zu werten sei und gegebenenfalls der Vermögensschongrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 BSHG in Verbindung mit der Verordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG unterliege. Dem könne jedoch bei einem in näherer Zukunft sicher zu erwartenden Zufluss von Einkommen gemäß § 15b BSHG durch eine darlehnsweise Bewilligung ausreichend Rechnung getragen werden. Maßgeblicher Bedarfszeitraum sei der Monat Mai 1999. Zwar vertrete der Deutsche Verein für die öffentliche und private Fürsorge in einem Gutachten die Auffassung, wie der Bedarfszeitraum zu bestimmen sei, hänge von der Regelungspraxis des Sozialhilfeträgers ab, dies könne der jeweilige Kalendermonat oder ein mit dem Eingang des Einkommens beginnender Zeitmonat sein. Der Beklagte habe hier jedoch durch seine Verwaltungspraxis gegenüber den Hilfeempfängern festgelegt, dass eine Hilfeleistung nach Kalendermonaten erfolge. Auch wenn die Ende April 1999 dem Kläger ausgezahlte Arbeitslosenhilfe im Mai 1999 noch zur Verfügung gestanden habe, sei sie als Vermögen nicht anzurechnen, weil die Schongrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG nicht überschritten sei. Der Beklagte macht zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen geltend: Auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine am 29. April 1999 zugeflossene Leistung der Arbeitslosenhilfe als Einkommen für den Bedarfsmonat Mai 1999 oder für einen mit dem Zeitpunkt der Auszahlung beginnenden gesonderten Bedarfszeitraum, der einen Teil auch des Monats Mai erfasse, zu berücksichtigen. Nach § 8 der Verordnung zu § 76 BSHG sei die Arbeitslosenhilfe, da sie monatlich in wechselnder Höhe gezahlt werde, als Jahreseinkommen zu berechnen und daher grundsätzlich mit einem Zwölftel für den Monat zu berücksichtigen. Abzustellen sei auf einen Bedarfszeitraum, für den das Einkommen auch verfügbar sei. Dies müsse bei entsprechenden Zahlungen zum Monatsende der Folgemonat oder ein vom Kalendermonat abweichender, mit dem Zufluss beginnender Monatszeitraum sein. Die vom Verwaltungsgericht zugrundegelegte Auffassung führe zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Sozialhilfeempfängern gegenüber weiten Bevölkerungskreisen, die aus den zum Ende eines Kalendermonats zugeflossenen Einkünften den Lebensunterhalt im Folgemonat sicherstellen müssten. Eine generelle Verwaltungspraxis im Sinne einer Berechnung auf der Grundlage einer mit dem jeweiligen Kalendermonat identischen Bedarfszeit bestehe in seinem Zuständigkeitsbereich nicht. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie genügt insbesondere dem Begründungserfordernis nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden, hier weiterhin maßgeblichen Fassung (vgl. Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I 3987). Danach muss die Begründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Dem genügt der Schriftsatz des Beklagten vom 7. Mai 2003 zwar nicht. Er nimmt aber Bezug auf die Zulassungsschrift vom 7. Dezember 2001, die diese Anforderungen erfüllt. Eine solche Bezugnahme ist nicht zu beanstanden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2003 - 2 B 32/02 -. Die Berufung des Beklagten ist allerdings unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Sache nach zu Recht stattgegeben (I.-III.). Zur Klarstellung ist indes der Entscheidungstenor neu zu fassen (IV.). I. Der erstinstanzlich beschiedene Klageantrag des Klägers bedarf der Auslegung. Er ist dem Wortlaut nach darauf gerichtet, den Beklagten zu verpflichten, bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt für Mai 1999 die im April 1999 ausgezahlte Arbeitslosenhilfe außer Acht zu lassen. Wird nur das in den Blick genommen, kann das Rechtsschutzbegehren des Klägers dahin verstanden werden, dass es ihm um die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe eines Betrags geht, der sich nach der genannten Vorgabe bei der Berechnung der Hilfe ergeben würde. Dabei handelt es sich um einen wie folgt aufzuschlüsselnden Betrag von 873,05 DM: Regelsatz für die Zeit vom 1.-10. Mai 174,19 DM Regelsatz für die Zeit vom 11. bis 31. Mai (gekürzt) 274,36 DM Unterkunftskosten 747,- DM Summe 1195,55 DM Abzgl. Arbeitslosenhilfe für 1. -10. Mai: 322,50 DM Restbetrag: 873,05 DM Es ist indes zu berücksichtigen, dass dem Kläger ursprünglich für Mai 1999 mit dem Bescheid vom 27. April 1999 bereits 308,75 DM bewilligt worden waren und dass diese Entscheidung mit dem Bescheid vom 25. Mai 1999 in der Fassung des Bescheids vom 15. Juni 1999 der Sache nach teilweise aufgehoben wurde, sodass letztlich noch ein Betrag von 133,23 DM zuerkannt blieb; in diesem Umfang wurde konkludent eine Erstattung gefordert, die durch Aufrechnung (Verrechnung mit Ansprüchen für Juni 1999) realisiert wurde. Bei sachgerechter Auslegung ist das Rechtsschutzbegehren danach letztlich dahin zu verstehen, dass es dem Kläger um die Anfechtung im Umfang der Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung und lediglich hinsichtlich eines 308,75 DM übersteigenden Betrags (564,30 DM) um Verpflichtung zu weitergehender Gewährung geht. Dies entspricht im Übrigen auch dem vom Kläger in seinem Schreiben vom 3. Juni 1999 (Blatt 110 der Beiakte I), also im Vorverfahren ausdrücklich artikulierten Rechtsschutzziel. Dem so verstandenen Rechtsschutzbegehren hat das Verwaltungsgericht der Sache nach aus den folgenden Gründen zu Recht entsprochen. II. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO statthaft, soweit es dem Kläger um die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung weiterer Leistungen für den Monat Mai 1999 geht. Wegen der Aufhebung der Gewährung von Leistungsbewilligungen, die den vom Beklagten zuletzt im Bescheid vom 15. Juni 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides zuerkannten Betrag (133,23 DM) übersteigen, aber den mit Bescheid vom 27. April 1999 gewährten Betrag von 308,75 DM nicht überschreiten (Aufhebung im Umfang von 175,52 DM) und einer in diesem Umfang erfolgten konkludenten Erstattungsforderung sowie Aufrechnung ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 VwGO statthaft. . III. Die so verstandene Klage ist auch insgesamt begründet. 1. Die Verpflichtungsklage wegen der Bewilligung weiter gehender Leistungen für Mai 1999 hat Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung von weiterer Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 564,30 DM für Mai 1999. Der vom Beklagten zutreffend ermittelte Bedarf des Klägers an Hilfe zum Lebensunterhalt für diesen Monat belief sich auf 1195,55 DM. Dem stand Einkommen im Sinne von § 76 des Bundessozialhilfegesetzes in der hier maßgeblichen, durch Gesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I 1088) geänderten Fassung - BSHG - gegenüber, das für diesen Zeitraum nur in Höhe von 322,50 DM anzurechnen war. Damit war der Lebensunterhalt im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG auch unter Berücksichtigung des bewilligten Teilbetrags im Umfang des Verpflichtungsbegehrens nicht gedeckt. Denn die am 29. April 1999 (einem Donnerstag) gezahlte Arbeitslosenhilfe war nach sozialhilferechtlichen Maßstäben nicht Einkommen im Mai 1999. Die für diese Feststellung erhebliche Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nimmt der Senat nach dem diesbezüglich vom Bundesverwaltungsgericht aktuell entwickelten Rechtssatz vor (a.). Danach war das Einkommen, das im April 1999 ausgezahlt wurde, hier einer Bedarfszeit zuzuordnen, die mit diesem Kalendermonat übereinstimmt (b.). a. Zum Einkommen gehören nach § 76 Abs. 1 BSHG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort aufgeführten Sozialleistungen. Auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 76 Abs. 3 BSHG enthält die Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG vom 28. November 1962 (BGBl. I S. 692) Regelungen über die Berechnung des Einkommens. Zum Vermögen im Sinne des BSHG gehört nach § 88 Abs. 1 BSHG das gesamte verwertbare Vermögen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist sozialhilferechtlich Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazuerhält und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Vgl. Urteile vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/97 - "Steuererstattung", BVerwGE 108, 296, - 5 C 14/98 - "Schadenersatz", FEVS 51, 51, - 5 C 16/98 - "geerbter Unterhaltsanspruch", NJW 1999, 3210, Urteil vom 19. Februar 2001 - 5 C 4/00 - „Nachzahlung von Arbeitsentgelt", FEVS 52, 439; vgl. zur früher vertretenen „Identitätstheorie" etwa BVerwG, Urteil vom 24. April 1968 - 5 C 62/67 - FEVS 15, 441 ebenso auch VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 1. Oktober 1997 - 6 S 2671/95 -, FEVS 48, 300 m.w.Nachw. und OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 1999 - 16 A 4828/97 -, info also, 2000, 222. Bei der Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist mithin grundsätzlich auf den tatsächlichen Zufluss im Bedarfszeitraum, der „Bedarfszeit", abzustellen. Mittel, die in dieser Zeit zufließen, sind Einkommen. Sind sie nach dem Ende dieser Zeit noch nicht verbraucht, wachsen sie dem Vermögen zu. Abweichendes gilt lediglich dann, wenn durch gesetzliche Zuordnung ein anderer Zeitraum als maßgeblicher Bezugszeitraum bestimmt wird (normativer Zufluss). „Bedarfszeit" ist die Zeit, in der der Bedarf besteht und grundsätzlich rechtzeitig zu decken ist. Diese vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Einordnung einmaliger Zuflüsse entwickelte Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach der „Zuflusstheorie" hat sich der Senat bereits in der Vergangenheit zu eigen gemacht. Vgl. etwa Beschluss vom 12. Juni 2003 - 12 E 144/01 - sowie Beschluss vom 25. August 2003 - 12 A 3233/01 -. Sie nicht auch auf laufende Zahlungen - wie die hier streitige Arbeitslosenhilfe - anzuwenden, besteht kein Grund. Vgl. etwa auch VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Juni 2002 - 8 K 1374/02 -, Juris-Dokument Nr. MWRE106300200 (rechtskräftig), sowie VG Schleswig, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 13 B 153/02 -. b. Ausgehend von dieser Abgrenzung ist die Zahlung von Arbeitslosenhilfe am 29. April 1999 als Einkommen ausschließlich im April 1999 zu werten. Denn die Bedarfszeit, in der die Hilfeleistung beim Kläger einging, war dieser Kalendermonat. Der Beklagte selbst hat in seiner Bewilligungspraxis gegenüber dem Kläger an den jeweiligen Kalendermonat als Bedarfszeit angeknüpft. Er nahm nicht etwa für einen mit dem Zufluss beginnenden Monat, sondern für den Folgemonat eine Anrechnung des im Vormonat erfolgten Zuflusses vor. Eine behördliche Einzelfallentscheidung im Sinne einer Bestimmung eines mit dem tatsächlichen Zufluss beginnenden Monatszeitraums als Bedarfszeit lässt sich weder den vorliegenden Verwaltungsvorgängen noch dem Vorbringen des Beklagten im Gerichtsverfahren entnehmen. Diese Bewilligungspraxis ist im vorliegenden Fall maßgeblich. aa. Die „Bedarfszeit" ist bei einer Zahlung von Arbeitslosenhilfe oder anderen regelmäßig während eines Kalendermonats wiederkehrenden Geldeingängen auch unter dem Blickwinkel eines normativen Zuflusses im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze nämlich nicht etwa von Gesetzes wegen der auf den Monat der tatsächlichen Zahlung folgende Kalendermonat oder ein mit dem tatsächlichen Zufluss beginnender Monatszeitraum. Eine Anerkennung des Folgemonats als „Bedarfszeit" entspräche einer in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Modifikation der „Identitätstheorie". Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. August 1997 - 2 K 138/97 -, im weiteren Verlauf dieses Verfahrens ergingen die Urteile des OVG NRW vom 26. Februar 1999 - 16 A 4828/97 - und des BVerwG vom 19. Februar 2001 - 5 C 4.00 -, FEVS 52, 439. Für eine solche Betrachtung bedürfte es indes nach der vorstehenden Konzeption der „Zuflusstheorie" einer normativen Anknüpfung. Eine solche findet sich weder im Gesetz noch in der VO zu § 76 BSHG. Zwar kommt in der einmalige Einnahmen betreffenden Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 der VO zu § 76 BSHG die Wertung des Verordnungsgebers zum Ausdruck, dass Einnahmen auf Zeiträume zu beziehen sind, für die sie bedarfsdeckend eingesetzt werden können und nach der Verkehrsanschauung regelmäßig eingesetzt werden. Die Übertragung dieser Wertung auf den Fall laufender Einnahmen erscheint dem Senat aber schon durch die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Regelung in der Verordnung auf einmalige Zuflüsse ausgeschlossen. Für die des Weiteren zu erwägende Anknüpfung der Bedarfszeit an einen exakt mit dem tatsächlichen Zufluss beginnenden (monatlichen) Bedarfszeitraum ließen sich zwar der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz und der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz anführen, die in § 2 Abs. 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG eine normative Ausprägung erlangt haben. Bei einer Gesetzesanwendung im Licht dieser Grundsätze könnte berücksichtigt werden, dass bei regelmäßigem Einkommen, das jeweils zum Ende eines kalendarischen Monats zufließt, der Bedarf daraus nicht für den vollen laufenden Monat, sondern vielmehr ab dem Zeitpunkt des Zuflusses gedeckt werden kann. In derartigen Fallgestaltungen könnte es den genannten Grundsätzen eher entsprechen, die Bedarfszeit in der Weise zu bestimmen, dass sie mit dem Zufluss der Mittel beginnt. Für eine solche obligatorische Koppelung der Bedarfszeit an den Zeitpunkt eines Einkommenszuflusses bedürfte es indes schon wegen des Vorbehalts des Gesetzes einer eindeutigen normativen - gesetzlichen oder auf gesetzlicher Grundlage beruhenden, durch den Verordnungsgeber vorgenommenen - Regelung. Diese ist bisher nicht erfolgt. Die vom Beklagten angeführten verwaltungspraktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung der „Zuflusstheorie" sind nicht derart, dass sie eine die gesetzliche Grundlage ersetzende richterliche Rechtsfortbildung rechtfertigen könnten. Das gilt umso mehr, als auch die Koppelung der Bedarfszeit an den Einkommenszufluss verwaltungspraktische Schwierigkeiten zur Folge hätte. Nur vordergründig besteht im erstgenannten Fall die Gefahr, dass eine vermögenslose Person mit Einkünften (unterhalb des Vermögensschonbetrags) jeweils zum Monatsende und ohne durchsetzbaren Anspruch auf einen Vorschuss, nicht nur für die Zeit bis zum erstmaligen Zufluss, sondern auch für den Folgemonat grundsätzlich Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen könnte. Vgl. zum Vorschuss bei Leistungen der Arbeitslosenhilfe Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Januar 2003 - 12 CE 02.3048 -, Juris-Dokument Nr. MWRE104440300 = info also 2003, 163 sowie Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 8. März 1999 - L 13 AL 2002/98 -, Juris-Dokument Nr. KSRE000841013. . Bei näherer rechtlicher Würdigung einer derartigen Fallgestaltung hält das Gesetz aber Wege bereit, nach denen nicht zu befürchten ist, dass eine solche Person im Ergebnis und auf Dauer mehr Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen könnte als ein Hilfe Suchender, dessen Einkünfte zu Beginn des Kalendermonats zufließen. Allerdings könnte bei der Entscheidung über die Hilfe für den Folgemonat zu Beginn dieses Monats das Einkommen des Vormonats weder nach §§ 76, 11 Abs. 1 BSHG noch nach §§ 88, 11 Abs. 1 BSHG berücksichtigt werden. Wäre indes wiederum zum Ende des Monats und damit noch in der „Bedarfszeit" ein Mittelzufluss zu erwarten, spräche Einiges dafür, anzunehmen, dass aus diesem Einkommen bei der zugrundegelegten „Bedarfszeit" eines Kalendermonats im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG der notwendige Lebensunterhalt „beschafft" werden könnte und mithin kein Anspruch auf uneingeschränkte Hilfe bestünde. Einer tatsächlichen Notlage zu Beginn des Monats bis zur Auszahlung des Einkommens könnte dann nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BSHG mit einer Leistung unter dem Vorbehalt eines Aufwendungsersatzes begegnet werden. Diese Bestimmung berechtigt nämlich den Träger der Sozialhilfe, in begründeten Fällen auch insoweit - mit der Rechtsfolge einer Verpflichtung zum Aufwendungsersatz nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BSHG - Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, als aus dem nach § 11 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen der notwendige Lebensunterhalt beschafft werden kann. Das Inaussichtstehen eines Zuflusses im weiteren Verlauf der Bedarfszeit ließe sich zwanglos als begründeter Fall im Sinne des Gesetzes verstehen. Vgl. etwa Schoch, in Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 6. Aufl., Rz. 39, 42 zu § 11. Wenn das Einkommen des Vormonats als Vermögen unterhalb der Schongrenze noch tatsächlich verfügbar wäre, könnte eine Leistung nach § 11 Abs. 2 BSHG gegebenenfalls nach pflichtgemäßem Ermessen abgelehnt werden. Ginge man hingegen davon aus, dass Einkommen im Sinne des § 76 BSHG nur bei tatsächlicher Verfügbarkeit („bereite Mittel") in Anwendung des § 11 BSHG zu berücksichtigen wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - 5 C 35.77 -, BVerwGE 55, 148, lägen die Voraussetzungen einer Anrechnung bis zum Zuflusszeitpunkt nicht vor. Dem Sozialhilfeträger bliebe dann die Möglichkeit, entweder zuschussweise zu leisten und (bei Einkünften in Form von Sozialleistungen anderer Träger) einen Erstattungsanspruch bei dem Träger der Sozialleistung anzumelden bzw. nach § 15 b BSHG lediglich darlehnsweise zu leisten. Vgl. zu der Möglichkeit darlehnsweiser Hilfe in diesem Zusammenhang: OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 4 M 4775/99 -, FEVS 51, 515. bb. Die Bewilligungspraxis des Beklagten mit ihrer Anknüpfung der Bedarfszeit an den Kalendermonat berücksichtigt die Regelungen der VO zu § 76 BSHG. Eine Bezugnahme auf das „monatliche" Einkommen findet sich zunächst in § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 der VO zu § 76 BSHG. Zu den sonstigen Einkünften nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der VO zu § 76 BSHG zählen die Zahlungen von Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III, da sie monatlich in wechselnder Höhe erfolgen (vgl. §§ 190ff. 198 Satz 1, 337f., 139 SGB III), sie sind danach als Jahreseinkünfte zu berechnen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 der VO zu § 76 BSHG gilt daher ein Zwölftel dieser Einkünfte als „monatliches" Einkommen im Sinne des Gesetzes. Diese normative Zuordnung bringt die Wertung des Verordnungsgebers zum Ausdruck, als Bezugszeitraum den jeweiligen Kalendermonat zu betrachten. Davon, dass grundsätzlich der Kalendermonat maßgebliche „Bedarfszeit" im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist, geht im Übrigen auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus. Vgl. Urteil des BVerwG vom 14. Dezember 1989 - 5 C 61.86 -, FEVS 39, 353, zum „monatlichen Einkommen" im Sinne des § 79 BSHG sowie Urteil vom 19. Februar 2001 - 5 C 4.00 -, a.a.O.; vgl. aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung auch VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 16. Januar 2003 - 4 K 2259/02.NW, Juris-Dokument Nr. MWRE 104770300 (rechtskräftig) = info also 2003, 165 sowie VG Karlsruhe und VG Schleswig, a.a.O. Über diesen normativen Ansatz hinaus trägt diese Bewilligungspraxis der Zuordnung von Zuflüssen und Bedarfen in der Lebenswirklichkeit Rechnung. Arbeitsentgelt, aber auch sonstige Einkünfte wie z.B. Kindergeld und Wohngeld werden kalendermonatlich gezahlt. Auch auf der Bedarfsseite - z. B. bei der Zahlung der Miete - erfolgt grundsätzlich eine Aufteilung nach Kalendermonaten. cc. Ob die „Bedarfszeit" aus den vorstehenden Gründen zwingend auf den April 1999 als den Zuflussmonat fixiert ist oder ob der Sozialhilfeträger in Abweichung vom jeweiligen Kalendermonat ausnahmsweise als Bedarfszeitraum bei entsprechenden Zahlungen zum Monatsende einen mit dem Zufluss beginnenden Monatszeitraum im Rahmen einer ausdrücklichen Einzelfallregelung als Bedarfszeit bestimmen kann, vgl. in diesem Sinne Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 30. Oktober 2000 - G 69/2000 -, NDV 2001, 128 sowie VG Braunschweig, Beschluss vom 25. Juli 2000 - 3 B 92/00 -, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung. Wie bereits ausgeführt, hat der Beklagte eine entsprechende Regelung nicht getroffen. 2. Das Anfechtungsbegehren hat unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen sozialhilferechtlichen Frage, ob die Arbeitslosenhilfezahlung vom 29. April 1999 als Einkommen für den Streitzeitraum Mai 1999 zu berücksichtigen war, aus verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg. a. Für die mit dem Bescheid vom 15. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1999 erfolgte teilweise Aufhebung der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt kommt allein § 45 Abs. 1 SGB X als Ermächtigungsgrundlage in Betracht. Nach dieser Bestimmung darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2-4 SGB X zurückgenommen werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten war eine Änderung der ursprünglichen Bewilligung von 308,75 DM durch Bescheid vom 27. April 1999 (auch wenn sie entgegen den vorstehenden Ausführung zu hoch und deshalb rechtswidrig gewesen wäre) nicht ohne weiteres deshalb möglich, weil der Kläger Widerspruch erhoben hatte und eine „abschließende Regelung" noch nicht vorlag. Ob eine „Verböserung" („reformatio in peius") einer mit Widerspruch angegriffenen Entscheidung im Rahmen der Widerspruchsentscheidung zulässig ist, richtet sich grundsätzlich nach dem einschlägigen materiellen Recht. vgl. dazu näher Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., Rz. 78 ff. zu der entsprechenden Regelung in § 48 VwVfG mit umfangreichen Nachweisen, sowie Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., Rz. 7 zu § 48. Grundsätzlich richtet sich die Entscheidung in dem durch einen Widerspruch eingeleiteten sozialhilferechtlichen Rechtsbehelfsverfahren vorrangig nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung. Dies stellt § 62 SGB X klar. Davon unberührt bleibt indes die Anwendbarkeit der allgemeinen sozialverwaltungsverfahrensrechtlichen Regelung in § 45 SGB X, soweit es um eine Aufhebung einer vom Widerspruch nicht betroffenen begünstigenden Teilregelung geht. Vgl. hierzu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Mai 1993 - 9/9a RVs 2/92 - Juris-Dokument Nr. KSRE 022123419. Eine solche Teilregelung lag hier in der Bewilligung von 308,75 DM. Diese begünstigende Teilreglung hatte der Kläger nicht angegriffen. War mithin eine (teilweise) Änderung der Entscheidung, dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 308,75 DM für Mai 1999 zu gewähren, nur nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 SGB X zulässig, war eine Rücknahme nach dieser Bestimmung schon deshalb rechtswidrig im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 und § 114 Satz 1 VwGO, weil es an der nach dem Gesetz gebotenen Ermessensbetätigung fehlt. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes („..darf ..") ergibt, steht die Rücknahme einer rechtswidrigen Bewilligungsentscheidung grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde. Vgl. dazu allg. Wahrendorf, in: Giese/Krahmer, Sozialgesetzbuch I und X, Kommentar, Loseblatt, Stand November 2000, Anm. 11.7 zu § 45 SGB X. Dieses Ermessen ist nach § 39 SGB I entsprechend dem Zweck der Ermessensermächtigung unter Beachtung der gesetzlichen Ermessensgrenzen auszuüben. Weder der Begründung der Entscheidung noch dem Akteninhalt im Übrigen lässt sich entnehmen, dass der Beklagte überhaupt erkannt hatte, die in Rede stehende Regelung nur nach § 45 SGB X und damit unter Ausübung von Ermessen treffen zu dürfen. Im Widerspruchsbescheid (Seite 4) findet sich lediglich ein Passus, in dem die Zulässigkeit der Verrechnung mit dem Fehlen einer abschließenden Entscheidung für Mai und Juni 1999 begründet wird. Damit liegt ein Ermessensdefizit (Ermessensausfall) vor, das zur Aufhebung der Entscheidung führt. b. Damit liegen auch die Voraussetzungen für eine Erstattungsforderung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht vor. Nach dieser Bestimmung sind auf der Grundlage eines Verwaltungsakts gewährte Leistungen zu erstatten, soweit der Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. An dieser Voraussetzung fehlt es mit Blick auf die gerichtliche Kassation der Aufhebungsentscheidung des Beklagten. c. Dementsprechend ist auch die Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch rechtswidrig. Eine Aufrechnung nach § 25a Abs. 1 BSHG kommt in Betracht, wenn ein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung wegen zu Unrecht erbrachter Sozialhilfe gegen den Hilfeempfänger besteht. Eine solche aufrechnungsfähige Forderung des Beklagten gegen den Kläger bestand hier aus den Gründen zu b. indes nicht. IV. Im Hinblick auf die Ausführungen unter III. 2. ist allerdings eine Klarstellung der erstinstanzlichen Urteilsformel in dem aus dem Tenor ersichtlichen Sinne angezeigt. Dadurch wird die Gestaltungswirkung der Entscheidung über die Anfechtungsklage verdeutlicht und die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung weiterer Hilfe präzisiert. Die Befugnis des Oberverwaltungsgerichts hierzu ergibt sich aus §§ 128, 129 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, soweit es um den Verpflichtungsausspruch geht. In diesem Zusammenhang kommt es aus den vorstehenden Gründen auf die höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte Frage an, ob die Bedarfszeit im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt bei laufenden Einkommenszuflüssen von Gesetzes wegen mit dem Zuflusszeitpunkt beginnt.