Beschluss
12 B 1727/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0926.12B1727.03.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Beigeladenen wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beschwerde des Beigeladenen wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. G r ü n d e : I. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Mit dem Beschwerdevorbringen ist kein Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen zu den Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte in Höhe der im Jahr 2002 erfolgten Förderung oder in einer geringeren Höhe glaubhaft gemacht worden. Die von dem Antragsteller genannten verfassungsrechtlichen und jugendhilferechtlichen Aspekte tragen einen solchen Anspruch nicht. Aus der Zusammenschau von § 74 Abs. 1 und § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ergibt sich, dass ein Träger der freien Jugendhilfe gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (lediglich) einen Anspruch darauf hat, dass dieser über die Art und Höhe der beantragten Förderung einer jugendhilferechtlichen Maßnahme im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Ein strikter Anspruch auf eine bestimmte Förderung ist damit jugendhilferechtlich nicht normiert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Januar 1997 - 16 A 2389/96 -, OVGE 46, 108, 109 = FEVS 47, 394 und vom 10. Juli 2003 - 16 A 2822/01 - m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. September 1997 - 12 A 10610/97 -, FEVS 48, 208, 209; OVG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 1998 - 6 S 94.98 -, FEVS 49, 368, 372 f.; Heinrich in: Fieseler/Schleicher (Hrsg.) Kinder- und Jugendhilferecht, § 74 SGB VIII, Rn. 29 m.w.N.; a. A. Baltz, Förderung der freien Jugendhilfe, NDV 1996, 360 f. Indessen kann vor allem in Verbindung mit den vorrangigen verfassungsrechtlichen Anforderungen das Förderermessen dergestalt reduziert sein, dass nur die Entscheidung, eine Förderung bestimmter Art und in bestimmter Höhe zu gewähren, rechtmäßig ist. Dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, hat der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht. Weder aus § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG noch aus § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und den einschlägigen jugendhilferechtlichen Grundsätzen folgt nach summarischer Prüfung ein Anspruch auf die volle oder teilweise Weiterführung der bisherigen Förderung. 1. Der durch das Haushaltsgesetz vom 18. Dezember 2002 (GV NRW S. 660) festgestellte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2003 ermächtigt bei überschlägiger Betrachtung die Verwaltung nicht zu Ausgaben zur Bezuschussung von Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte in Jugendwohnheimen. Das ergibt sich ausdrücklich aus der Beilage 4 zu Einzelplan 11, dem 53. Landesjugendplan, in der, anders als in den Landesjugendplänen der Vorjahre, das sozialpädagogisch begleitete Jugendwohnen als zu fördernde Maßnahme der Jugendsozialarbeit nicht mehr aufgeführt ist. Unbeschadet dessen, dass die Erläuterungen in Beilage 4 zu Einzelplan 11 nicht - ausnahmsweise -, wie es § 17 Abs. 1 Satz 2 LHO ermöglicht hätte, für verbindlich erklärt worden sind, geben sie ohne durchgreifenden Zweifel den im festgestellten Haushaltsplan auch konkludent zum Ausdruck gekommenen Willen des Haushaltsgesetzgebers wieder, keine Mittel im Jahre 2003 für die Bezuschussung des Jugendwohnens zur Verfügung zu stellen. Dies hat auch die Vorinstanz zutreffend herausgestellt. Da das Haushaltsgesetz die vollziehende Gewalt verpflichtet, nicht über die zugewiesenen Mittel und ihre Verwendungszwecke hinauszugehen, vgl. Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band II, München 1980, § 49 III 4, S. 1207, sind die jeweiligen Haushaltszwecke gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Ein wichtiges Indiz für den vom Haushaltsgesetzgeber verfolgten Zweck, die in den Landesjugendplan 2003 eingestellten Mittel für andere Maßnahmen als die sozialpädagogische Betreuung in Jugendwohnheimen zu verwenden, das Jugendwohnen also von der Landesförderung auszunehmen, liegt bereits in der Abschmelzung des im Jahre 2002 für die Jugendsozialarbeit insgesamt vorgesehenen Fördervolumens im Haushaltsplan 2003 um den Betrag, der 2002 für die Bezuschussung des Jugendwohnens zur Verfügung stand. Dem entspricht auch der Gang der parlamentarischen Beratung. Anlässlich der Beratung des Einzelplans 11 des Haushaltsgesetzes im Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie führte die damals zuständige Ministerin am 26. September 2002 aus, die Förderung der sozialpädagogischen Kräfte in Jugendwohnheimen solle mit Ende des Jahres eingestellt werden. Gegenanträge der Fraktionen der CDU und FDP auf Rücknahme der im Bereich des Jugendwohnens vorgesehenen Kürzungen wurden mit den Stimmen der Regierungsfraktionen abgelehnt. Ferner führte die nunmehr zuständige Ministerin während der zweiten Lesung des Haushaltsgesetzes am 11. Dezember 2002 aus: "Wir sollten auch ein Mal in diese Jugendwohnheime genau hineinschauen. Wer lebt denn darin? Das sind hauptsächlich Erwachsene. Da fragt man sich wirklich, ob sie noch eine pädagogische Betreuung in der Dichte brauchen. Insofern ist es legitim, dass man über die Förderprogramme ein Mal nachdenkt. Und das macht man in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, wie wir es jetzt auch getan haben." In Anbetracht dieser eindeutigen Indizien spielt es für die Ermittlung des vom Haushaltsgesetzgeber mit der Veranschlagung von Mitteln für die Jugendsozialarbeit verfolgten Zwecks keine Rolle, dass in den vom Beigeladenen erlassenen Richtlinien zum Landesjugendplan unter Pos. B) VIII, 3.1 unter Übernahme der Vorjahresfassung die Förderung des Jugendwohnens weiterhin vorgesehen ist. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die in der parlamentarischen Debatte von den Regierungsfraktionen politisch gegebene Zusage einer Hilfestellung dort, wo es keine anderen Finanzierungsquellen gebe, die pädagogische Arbeit im Rahmen des Jugendwohnens aber tatsächlich notwendig" sei. Zwar heißt es in einem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des Beigeladenen an den Antragsgegner vom 6. Juni 2003 im Hinblick auf anfängliche Vorbereitungen sogenannter Härtefallregelungen, es seien entsprechende Mittel reserviert worden". Dass die Verwaltung aber trotz fehlender Bereitstellung von Mitteln im Landeshaushaltsplan ohne erneute Befassung des Haushaltsgesetzgebers mit der Förderung des Jugendwohnens ermächtigt (gewesen) wäre, durch Umschichtungen und Einsparungen an anderer Stelle erwirtschaftete Mittel als Zuschüsse zu den Personalkosten für sozialpädagogische Fachkräfte in Jugendwohnheimen zu gewähren, steht nach dem Akteninhalt nicht fest. 2. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen der Antragsgegner ihm ungeachtet einer Veranschlagung von Mitteln für die Förderung des Jugendwohnens im Landeshaushaltsplan einen Zuschuss in bestimmter Höhe zu seinen Personalkosten gewähren oder auch nur über den Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses neu entscheiden müsste. Strikte Ansprüche Dritter müssen unabhängig davon erfüllt werden, ob der Haushaltsplan Mittel bereit stellt oder nicht. Vgl. Stern, a. a. O., S. 1208 f. Ein solcher Anspruch ist hier indes nicht festzustellen. a) Der Ausschluss des Antragstellers von weiterer Förderung durch Bezuschussung seiner Kosten für sozialpädagogische Fachkräfte in seinem Jugendwohnheim verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wie er im Jugendhilferecht durch § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII konkretisiert ist. Deshalb kann hier die Frage unbeantwortet bleiben, in welchen Fällen ein Gericht auf Grund einer Verletzung des Gleichheitssatzes zu einer bestimmten Leistung verpflichten darf. Vgl. Kirchhof in: Isensee/Kirchhof (Hrsg), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band 5, Allgemeine Grundrechtslehren, Heidelberg 1992, § 124, S. 958. Nach § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sind bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG gilt § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht nur für das "Wie", d.h. die Art und Höhe der Förderung, sondern auch für das "Ob" der Förderung. Vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2001 - 12 A 3045/99 -, FEVS 53, 175, 176. In Anlehnung an die zum grundgesetzlichen Gleichheitssatz entwickelte Formel sind Maßnahmen der Jugendhilfe gleichartig, wenn die zwischen ihnen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht bestehenden Unterschiede nicht von solcher Art und solchem Gewicht sind, dass sie die ungleiche jugendhilferechtliche Behandlung rechtfertigen könnten. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96 -, BVerfGE 102, 41, 54; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1995 -16 A 5462/94 -, OVGE 45, 158 (159) m.w.N. Gemessen daran handelt es sich bei der Jugendberatung und der Betreuung in Jugendwohnheimen ebenso wenig um gleichartige Maßnahmen im Sinne des § 74 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII wie bei der Betreuung in Jugendwohnheimen und der in Jugendwerkstätten. Das Jugendwohnen ist so anders geartet als die Jugendberatung und als die Jugendhilfetätigkeit in Jugendwerkstätten, dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt ist. Jugendberatungsstellen beraten und betreuen junge Menschen, wie es in dem Schreiben der Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit Nordrhein-Westfalen (LAG) vom 4. März 2002 an den Antragsgegner heißt, sehr frühzeitig dergestalt, dass sie einen jeweils individuell passenden und sinnvollen Entwicklungsweg in die weitere schulische, in die berufliche und soziale Integration wählten. Sie orientierten dabei auf schulische, berufsbildende und arbeitsmarktpolitische Angebote. Die Jugendberatung wendet sich damit in aller Regel an Jugendliche geringeren Alters als die, die in Jugendwerkstätten und Jugendwohnheimen betreut werden. Besuchern von Jugendberatungsstellen wird ein deutlich differenziertes Angebot von einer Einfach-Beratung bzw. -Information bis hin zu einwöchigen Berufsfindungsseminaren mit der Beratungsstelle unterbreitet. Auch eine intensive einzelpädagogische Betreuung ist möglich. Beratungsstellen haben dabei auf Grund ihres präventiven Charakters ihre Praxis heute in die Schule verlegt. Aus der Sicht der Jugendberatung gehören Jugendwerkstätten wie Jugendwohnheime zu dem Katalog der Maßnahmen, über die für den weiteren schulischen und beruflichen Weg des Jugendlichen beraten wird. Damit sind die Unterschiede zwischen Jugendwohnheimen mit sozialpädagogischer Betreuung und Jugendberatungsstellen so groß, dass sie nur in seltenen Fällen und alles andere als systembedingt in eine auf Gleichartigkeit hindeutende Konkurrenzsituation treten können. Das wird nur dann der Fall sein, wenn der in einem Jugendwohnheim wohnende junge Mensch zusätzlich oder alternativ zu dem sozialpädagogischen Beratungsangebot im Wohnheim wegen seiner Ausbildungssituation eine Jugendberatungsstelle aufsuchen möchte. Auch die Jugendwerkstätten halten ein wesentlich von dem Leistungsspektrum in Jugendwohnheimen mit sozialpädagogischer Betreuung unterschiedenes Angebot vor. In dem bereits zitierten Schreiben der LAG vom 4. März 2002 ist ausgeführt, auf die Jugendwerkstätten sei eine dem § 13 Abs. 1 SGB VIII entsprechende Zielformulierung umfassend anwendbar. Das Ziel solle ein niedrigschwelliges, frühes Angebot unterhalb des Niveaus von Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit sein. Die Jugendwerkstätten betreuen Jugendliche, die noch nicht ausbildungsfähig sind und bei denen die sozialpädagogische Betreuung zum Ziel hat, ihnen entsprechende Kompetenzen für den Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis erst zu verschaffen. Im Unterschied hierzu wenden sich die Jugendwohnheime im Rahmen ihrer berufs- und ausbildungsbegleitenden Betreuung an eine Personengruppe, die bereits auf Grund ihrer intellektuellen, handwerklichen und sozialen Fähigkeiten ausbildungsfähig ist. Das kommt auch in dem erwähnten Schreiben vom 4. März 2002 zum Ausdruck. Darin wird für das Jugendwohnen festgestellt, eine an § 13 Abs. 1 SGB VIII angelehnte Formulierung passe nicht. Einschlägig sei § 13 Abs. 3 SGB VIII. Eine eigenständige Zielformulierung habe die Förderung der beruflichen Mobilität von Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu fokussieren. Der unterschiedlichen Betreuungsbedürftigkeit der in Jugendwerkstätten und in Jugendwohnheimen betreuten jungen Menschen entspricht eine unterschiedliche Ausgestaltung der Ansprüche. Nach § 13 Abs. 1 SGB VIII sollen jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. Demgegenüber kann jungen Menschen während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung nach § 13 Abs. 3 SGB VIII Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. Anders als der Antragsteller meint, ist die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass im Einzelfall das nach § 13 Abs. 3 SGB VIII eröffnete Ermessen zu Gunsten des jungen Menschen reduziert sein kann, kein Aspekt, der geeignet ist, die bezeichneten Unterschiede einzuebnen. Demgegenüber wird eine Gleichartigkeit weder durch die einheitliche gesetzliche Zuordnung der genannten Maßnahmen zum Leistungsspektrum des § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII noch durch deren einheitliche Behandlung in den jeweiligen Richtlinien zum Landesjugendplan NRW geschaffen. Dort heißt es unter VIII. 1 Zuwendungszweck: gefördert werden sozialpädagogische Angebote für sozial benachteiligte junge Menschen mit dem Ziel, deren soziale und berufliche Integration zu fördern sowie zur Stärkung von deren Persönlichkeit beizutragen." Diese Zuordnungen stellen nur eine äußere, formelle Klammer her. Denn die oben im Einzelnen aufgeführten Unterschiede werden durch sie nicht berührt. Insbesondere der im vorliegenden Zusammenhang verwendete Begriff der sozialen Benachteiligung ist in der Jugendhilfepraxis offensichtlich so weitgespannt und unklar, dass aus ihm kein die Gleichbehandlung erforderndes Merkmal der Gleichheit gewonnen werden kann. Das machen die Angaben zu den Kostenträgern des Jugendwohnens ebenso deutlich wie die Überlegungen des Antragsgegners zu Kriterien für die Beschreibung von Härtefällen bei den von Subventionsstreichungen betroffenen Jugendwohnheimen. Ferner kann der Antragsteller aus der Erwähnung des Jugendwohnens in den Richtlinien zum Landesjugendplan 2003 in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nichts herleiten, da im festgestellten Haushaltsplan 2003 keine Mittel für das Jugendwohnen veranschlagt sind und dementsprechend für 2003 auch tatsächlich keine - zum Vergleich heranzuziehende - Förderung stattgefunden hat. b) Überschlägiger Prüfung nach verstößt es auch nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip ( Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG ) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes i. V. m. den einschlägigen jugendhilferechtlichen Grundsätzen, dass für 2003 keine Fördermittel mehr für den Antragsteller bereit stehen und gewährt werden. Allein der Umstand, dass der Antragsteller über mehrere Jahre jugendhilferechtlich gefördert wurde, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen. Auch ein freier Träger der Jugendhilfe kann wie andere Subventionsempfänger grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass er weitergefördert wird oder die Weiterförderung in bisheriger Höhe erfolgt. Nicht anders als allgemein im Subventionsrecht gilt im Jugendhilferecht der Grundsatz, dass ein Subventionsempfänger stets mit dem künftigen, teilweisen oder gar völligen Wegfall der Subvention rechnen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 1997, NVwZ 1998, 273, 275; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1997, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. September 1997 - 12 A 10610/97 -, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. März 1998 - 4 L 3057/96 -, NVwZ-RR 1999, 127; VGH Mannheim, Urteil vom 10. April 2001 - 1 S 245/00 -, NVwZ 2001, 1428, 1430. Es liegt hier keiner der Fälle vor, in denen ausnahmsweise das Vertrauen auf eine Weiterförderung rechtlich geschützt ist. Ein Subventionsempfänger darf von Rechts wegen auf fortgesetzte Förderung vertrauen, wenn ihm eine entsprechende Zusage gegeben worden ist oder staatliches Handeln einer derartigen Zusage gleichkommt. Dass dergleichen im vorliegenden Fall anzunehmen wäre, behauptet der Antragsteller nicht. Auf Grund der Funktion, die privaten Trägern in der Jugendhilfe zukommt (§ 3 Abs. 2 und §§ 4, 74 SGB VIII), kann außerdem das Vertrauen rechtlich geschützt sein, dass nicht kurzfristig ohne Übergangsregelung eine Förderung eingestellt wird. Vgl. hierzu Schellhorn, Sozialgesetzbuch, Achtes Buch, 2. Auflage, § 74 Rn. 13; Häbel, Verpflichtung der öffentlichen Träger zur Förderung der freien Jugendhilfe, ZfJ 1997, 109 (120); Preis/Steffan, Anspruchsrechte, Planungspflichten und Fördergrundsätze im Kinder- und Jugendhilferecht, FuR 1993, 185 (203 f.); OVG Lüneburg, Urteil vom 25. März 1998, a. a. O., VGH Mannheim, Urteil vom 10. April 2001, a. a. O.. Ob ein solcher Schutz tatsächlich besteht, hängt von dem gesetzlichen Rang der betroffenen Jugendhilfemaßnahme und der Möglichkeit ab, sich auf die veränderte Bewilligungspraxis einzustellen. Nach den hier zu würdigenden Umständen lässt sich nach summarischer Prüfung nicht feststellen, dass der Antragsteller nicht hinreichende Möglichkeiten gehabt hätte, sich auf das Ausbleiben weiterer Zuschüsse zu seinen Personalkosten für die sozialpädagogische Betreuung einzustellen. Die Förderung des Antragstellers erfolgte jeweils Jahr für Jahr und erstreckte sich damit auf einen zeitlich eindeutig festgelegten Rahmen. Dabei enthielten die Zuwendungsbescheide an den LAG Katholische Jugendsozialarbeit NRW e.V. als früherem Zuwendungsempfänger in den letzten Jahren als Nebenbestimmung u. a. den Hinweis auf einen auch möglichen völligen Wegfall der Förderung ( vgl. z. B. Ziffer 7.3 des Zuwendungsbescheids vom 2. Januar 2002). Es heißt darin wörtlich: Ich weise darauf hin, dass aus dieser Bewilligung nicht geschlossen werden kann, dass die Förderung auch in zukünftigen Haushaltsjahren im bisherigen Umfang erfolgt. Es ist nicht auszuschließen, dass die Entwicklung der Haushaltslage des Landes Kürzungen der Zuwendungen im Rahmen der Haushaltsplanung erfordert oder Zuwendungen deswegen ganz entfallen. Ich bitte Sie, dieses Finanzierungsrisiko, insbesondere bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen ( z. B. für Mietobjekte oder für Personal ), zu berücksichtigen." Angesichts der offenkundigen und damit auch dem Antragsteller bekannten äußerst angespannten Situation des Landeshaushalts war diese Nebenbestimmung nicht, wie der Antragsteller wohl meint, ein formelhaft wiederholter Anhang ohne jeden Hinweis- und Warnwert. Besonderes Gewicht hat, dass der LAG Katholische Jugendsozialarbeit NRW e.V. bereits mit Schreiben vom 23. Juli 2002 über die Absicht unterrichtet worden ist, das sozialpädagogisch begleitete Wohnen in Jugendwohnheimen nach Position VIII des Landesjugendplans ab dem Haushaltsjahr 2003 nicht mehr zu fördern. Diese Information wurde in dem einen Tag später unter seiner Beteiligung erfolgten Gespräch bei der damaligen Ministerin unterstrichen. Dass vor dem Hintergrund des generellen Hinweises in der genannten Nebenbestimmung der mit der konkreten Absichtserklärung gegebene Vorlauf vor dem Ausbleiben weiterer Förderung nicht ausreichte, eine Situation ohne Förderung aus dem Landeshaushalt zu bewältigen, ist nicht glaubhaft gemacht. Hierbei kamen als Maßnahmen einzeln oder in Kombination in Betracht, die Arbeitsverhältnisse der sozialpädagogischen Fachkräfte zu kündigen, auf eine Erhöhung der Entgelte hinzuwirken, Drittmittel einzuwerben, den Wohnheimbetrieb zu reduzieren oder den Wohnheimbetrieb so zu organisieren, dass in der sozialpädagogischen Betreuung zwischen den Minderjährigen und den Erwachsenen unterschieden wird. Die Beschwerde trägt außerdem nicht vor, dass bei rechtzeitigem Tätigwerden des Antragstellers nicht gewährleistet gewesen wäre und ist, bereits begonnene Betreuungsmaßnahmen zu beenden bzw. eine anderweitige Unterbringung der jungen Menschen sicherzustellen. Zu einer anderen Sichtweise führt nicht die im Verlaufe der parlamentarischen Haushaltsberatung zugesagte Schaffung einer sog. Härtefallregelung, die sich anschließende Aufstellung von entsprechenden Beurteilungskriterien und die Erstellung einer Liste mit den Einrichtungen, die diesen Vorgaben genügen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller bereits nicht den maßgeblichen Kriterien genügte, ist nicht erkennbar oder durch die Beschwerde dargelegt, dass im Vertrauen auf die Härtefallregelung Dispositionen getroffen wurden, die es nunmehr unzumutbar erscheinen ließen, die Förderung - wie angekündigt - einzustellen. Ein schutzwürdiges Vertrauen ist ferner durch die unterbliebene Anpassung der Richtlinien zum Landesjugendplan an die Vorgaben des Haushalts nicht entstanden. Denn nach der parlamentarischen Vorgeschichte, der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes im Dezember 2002 und der Ablehnung des Förderantrags im angefochtenen Bescheid vom 13. Januar 2003 ist hinreichend deutlich geworden, dass eine Förderung auf der Grundlage dieser Richtlinien nicht mehr in Betracht kam. Ungeachtet der besonderen Bedeutung für die Mobilität bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz ist das Jugendwohnen nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs nicht in einer das Vertrauen auf Weiterführung einer staatlichen Förderung besonders stützenden Weise ausgestaltet. Wie bereits herausgestellt, ist die Gewährung von Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII lediglich als "Kann-Leistung" geregelt. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ist eine Ermessensreduzierung dergestalt denkbar, dass die Leistung erbracht werden muss. Im Hinblick hierauf ist auch die objektiv-rechtliche Gesamtverantwortung der Träger der Jugendhilfe nach § 79 Abs. 1 SGB VIII, der zufolge gemäß § 79 Abs. 2 SGB VIII unter anderem die dort beschriebene Grundausstattung zu gewährleisten ist, kein Rechtstatbestand, der ein Vertrauen auf die Fortsetzung der Subventionierung von Jugendwohnheimträgern zu rechtfertigen vermag. Insoweit besteht ein Unterschied etwa zur Förderung privater Kindergartenträger oder - auf der Grundlage schulrechtlicher Vorschriften - privater Schulträger. Unter diesen Umständen wäre das Vertrauen des Antragstellers auf eine Weiterförderung nur dann noch rechtlich geschützt, wenn die Herausnahme des Jugendwohnens aus der weiteren Landesförderung willkürlich erfolgt wäre. Dafür bestehen indes keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Die im Einzelnen zur Begründung dieser Haushaltsentscheidung angeführten Erwägungen mögen politisch anfechtbar sein und sich nicht in allem als tragfähig erweisen. Gleichwohl ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Willkürgrenze damit schon erreicht wäre. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Die dargelegten Beschwerdegründe führen zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und einer vollständigen Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Antragsteller nicht im Wege der einstweiligen Anordnung beanspruchen, dass über seinen Förderantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wird. Allerdings kann eine Behörde, wenn - ausnahmsweise - anders eine Notlage nicht abzuwenden ist, auch im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet werden, über einen Antrag erneut zu entscheiden. Ob ein derartiger Anordnungsgrund im vorliegenden Fall gegeben ist, braucht nicht entschieden zu werden, da bei summarischer Prüfung ein materieller Anspruch nicht festgestellt werden kann. Ein solcher Anspruch bestünde, wenn bei der Ablehnung des Antrags auf Personalkostenzuschüsse das nach den §§ 74 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 SGB VIII eingeräumte Förderermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden und der Antragsteller dadurch in einem seiner Rechte verletzt wäre. Das ist hingegen nicht der Fall, wie im Einzelnen schon aus den Ausführungen unter I. folgt. Hiernach durfte der Antragsgegner keine andere Entscheidung als die Ablehnung des Förderantrags treffen. Deswegen kann dahin gestellt bleiben, ob die funktionelle Zuständigkeit für den Erlass des Ablehnungsbescheids beim Landesjugendhilfeausschuss lag. Es spricht allerdings angesichts der starken Stellung des Landesjugendhilfeausschusses viel dafür, dass dessen funktionelle Zuständigkeit nicht von der Beantwortung der Frage abhängen soll, ob im Landeshaushalt für einen bestimmten Zweck Mittel bereitgestellt sind. Anderenfalls wäre nämlich dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes die Beantwortung dieser Frage zugewiesen ( vgl. § 70 Abs. 3 SGB VIII ). Das wäre ein schwerlich mit der Zuständigkeitsbestimmung nach § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und § 10 Abs. 2 AG KJHG NRW zu vereinbarendes Ergebnis. Sachgerecht dürfte es sein, die für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel" ausschließlich als materiellen Rahmen für die Beschlussfassung des Landesjugendhilfeausschusses anzusehen. III. Die Beschwerde des Beigeladenen ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Danach muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Der Beigeladene verweist zur Begründung seiner Beschwerde ausschließlich auf die Beschwerdebegründung des Antragsgegners und schließt sich dieser inhaltlich an. Hiermit werden die dargelegten Anforderungen an die Zulässigkeit einer Beschwerde nicht erfüllt. Die jedem Beteiligten als Beschwerdeführer nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO obliegende Prüfung und Durchdringung des Streitstoffes ist durch die Beschwerdebegründung nicht dokumentiert, wenn auf eine Stellungnahme eines anderen Beschwerdeführers in dessen Beschwerdeverfahren bloß Bezug genommen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.