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Beschluss

18 B 1793/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1001.18B1793.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einem der in § 146 Abs. 4 VwGO aufgestellten Zulässigkeitserfordernisse mangelt. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass die Antragstellerin in ihrem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Das gesamte Beschwerdevorbringen geht an der die Ablehnung des Anordnungsantrags tragenden - und im Übrigen aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 = EZAR 622 Nr. 37 = AuAS 2000, 43 - Erwägung des Verwaltungsgerichts vorbei, wonach es angesichts des unbekannten Aufenthalts der Antragstellerin an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehle und es ihr frei stehe, erneut einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen, wenn sie sich der ausländerbehördlichen Überwachung wieder unterstellt habe. Vgl. dazu auch die Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2002 - 18 B 1922/02 - und - 18 B 1962/02 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.