Urteil
14 A 3044/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1002.14A3044.01.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Wegen des Tatbestandes bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird auf die zutreffende Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene, den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. Juni 2001 zugestellte Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Klägerin am Tag der mündlichen Prüfung tatsächlich prüfungsunfähig gewesen sei. Jedenfalls habe sie die Prüfungsunfähigkeit nicht rechtzeitig gegenüber dem beklagten Prüfungsamt geltend gemacht. Spätestens am Freitag, dem 19. Dezember 1997 hätte sie den Arzt zur Klärung ihrer Prüfungsunfähigkeit aufsuchen müssen. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihr das unmöglich oder unzumutbar gewesen sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der vom Senat mit Beschluss vom 19. September 2002 zugelassenen Berufung. Die Klägerin führt zur Begründung der Berufung unter im wesentlichen wortgleicher Wiederholung ihrer Begründung des Zulassungsantrages aus: Das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sie nach der Prüfung, am nachfolgenden Freitag und am Wochenende aus fachärztlicher Sicht gar nicht in der Lage gewesen sei, den Prüfungsrücktritt zu erklären. Das Verwaltungsgericht habe ohne hinreichende Sachkenntnis über ihre Fähigkeit geurteilt, den Arzt bereits am Freitag nach der Prüfung aufzusuchen. Wenn sie danach am Montag den Privatarzt aufgesucht und sofort die Rücktrittserklärung abgesandt habe, so sei dies unverzüglich geschehen, weil die Verzögerung ihr nicht vorwerfbar sei. Zudem seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Beurteilung der Unverzüglichkeit der Mitteilung keine zu hohen Anforderungen zu stellen, wenn die Verzögerung offensichtlich nicht zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit Dritter führen könne und wenn von der Anerkennung des Rücktritts der endgültige Verlust der Prüfungschance abhänge. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das beklagte Amt unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 23.12.1997 auf Rücktritt von der mündlichen Prüfung zu genehmigen und die Klägerin in einer erneuten mündlichen Prüfung der 2. Juristischen Staatsprüfung zuzulassen und das Prüfungsverfahren fortzusetzen. Das beklagte Amt beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es hält es für fraglich, ob die Berufungsbegründung angesichts der Beschränkung auf die Wiederholung der Gründe des Zulassungsantrages dem gesetzlichen Begründungserfordernis entspreche. Im übrigen sei das Urteil des Verwaltungsgerichts zutreffend. Die von der Klägerin angesprochene Entscheidung betreffe einen anderen Fall, nämlich den eines am Prüfungstag wegen Gehirnerschütterung im Krankenhaus befindlichen Prüflings. In diesem sei wegen der klaren Sachlage eine Benachteiligung der Chancengleichheit der Mitprüflinge ausgeschlossen gewesen. Diese Grundsätze ließen sich jedoch auf den Fall der Klägerin mit dem ihr attestierten Krankheitsbild nicht übertragen. Das Verwaltungsgericht habe den Gesundheitszustand der Klägerin auch nicht bagatellisiert, wenn es davon ausgegangen sei, dass dieser den Gedanken, zum Arzt zu gehen, nicht habe hindern können. Selbst wenn man jedoch von einer Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung und des Arztbesuches ausgehe, lägen die Rücktrittsvoraussetzungen nicht vor, weil der Zustand der Klägerin auf prüfungsbedingte psychische und physische Einschränkungen zurückgehe, die die Persönlichkeit des Prüflings und sein Leistungsvermögen dauerhaft prägten. Dies zeigten auch die Erklärung der Klägerin zum Prüfungsversagen in der ersten Wiederholung der Prüfung, wonach sie damals u.a. wegen einer erhöhten Aufregung prüfungsunfähig gewesen sei. Entscheidungsgründe : I. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Die Bedenken, die das beklagte Amt deshalb geltend gemacht hat, weil die Berufungsbegründung – abgesehen vom Antrag – eine Wiederholung der Begründung des Zulassungsantrages ist, greifen nicht durch. Eine Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrages kann dem Begründungserfordernis genügen. - Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6/98 -, NVwZ 1998, 1311 - Nichts anderes gilt selbstverständlich, wenn nicht auf die Begründung des Zulassungsantrages verwiesen wird, sondern diese in der Berufungsbegründung wiederholt wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens ist es allerdings, dass aus den Gründen erkennbar wird, warum nach Auffassung des Berufungsführers das Urteil des Verwaltungsgerichts keinen Bestand hat. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da die Begründung Ausführungen dazu enthält, warum nach Auffassung der Klägerin in der Sache hätte anders entschieden werden müssen. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dabei läßt der Senat dahinstehen, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichtes zutrifft, dass die Klägerin Prüfungsunfähigkeit nicht unverzüglich nach der Prüfung geltend gemacht habe. Die Klage mußte jedenfalls deshalb ohne Erfolg bleiben, weil die Klägerin nicht rechtzeitig nachgewiesen hat, dass sie bei der mündlichen Prüfung vom 18. Dezember 1997 prüfungsunfähig war. Aus den von der Klägerin im Dezember 1997 vorgelegten ärztlichen Attesten ergibt sich eine Prüfungsunfähigkeit nicht. Dies gilt sowohl für das privatärztliche Attest des Dr. O. vom 22. Dezember 1997 als auch für das amtsärztliche vom 23. Dezember 1997. 1. Das ärztliche Attest des Dr. O. vom 22. Dezember 1997 schildert im ersten Absatz am 18. Dezember 1997 aufgetretene Symptome eines "Angstsyndroms" und bescheinigt Prüfungsunfähigkeit. a) Unerheblich ist, dass der Arzt von "prüfungsunfähig" spricht. Ob Angststörungen, die die Leistungserbringung hindern, zur Prüfungsunfähigkeit führen, ist keine rein medizinische Frage, sondern vor allem auch eine Rechtsfrage, nämlich dahin, ob diese Störungen als relevant anzuerkennen sind. Das Urteil "Prüfungsunfähigkeit", das der Arzt abgibt, ist, selbst wenn diese Wertung der aufgetretenen Symptome in medizinischer Hinsicht nachvollziehbar ist, für die dem Gericht obliegende rechtliche Bewertung der prüfungsrechtlichen Relevanz dieser Angstphänomene ohne Verbindlichkeit. Für diese prüfungsrechtliche Relevanz ist zu differenzieren: Liegen die Ursachen, die die Prüfungsbedingungen für den Prüfling im Verhältnis zu anderen Prüflingen ungleich erschweren, und somit auch die Ursachen für eine Prüfungsunfähigkeit, in seiner Person, so bedarf es einer Abgrenzung, ob es sich um eine erhebliche Minderung der allgemeinen Startchancen im Verhältnis zu anderen Prüflingen oder um ein Defizit in der persönlichen Leistungsfähigkeit handelt, die gerade auch Voraussetzung für den Prüfungserfolg ist. Dementsprechend gehören Prüfungsstress und Examensängste, die zumeist in den spezifischen Belastungen der Prüfungen wurzeln und denen jeder Kandidat je nach Konstitution mehr oder weniger ausgesetzt ist, im allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings, es sei denn, dass sie den Grad einer Erkrankung erreichen. Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rdnr. 154, m.w.N.; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage, Rdnr. 321, m.w.N.; zur Prüfungsunfähigkeit und Examenspsychose u.a., BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1979 - 7 C 26.76 -, in: Buchholz, 421.0, Prüfungswesen Nr. 116. Unterstellt man, dass die im Attest des Dr. O. vorgenommene Beschreibung und Bescheinigung der in der mündlichen Prüfung der Klägerin aufgetretenen Phänomene zutreffend und nachvollziehbar sei, so fehlt dem Attest dennoch jede Aussagekraft in Bezug auf die genannten rechtlich relevanten Kriterien, da es sich auf die Wiedergabe von Symptomen beschränkt und nicht ausführt, worin deren Ursache liegt. Es war und ist deshalb keine Grundlage, um beurteilen zu können, ob es sich um eine zur Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führende Erkrankung oder um situationsgebundene Prüfungsangst handelt. Was der Arzt zur Vorgeschichte und den Ursachen im zweiten Absatz seines Attestes ausführt, spricht für eine persönlichkeitsbedingte, durch die Prüfungssituation ausgelöste Prüfungsangst, nicht aber für Erscheinungen vom Krankheitswert. Das gilt für den Hinweis, die Klägerin habe "auch in früheren Jahren häufig auf Prüfungssituationen mit Ängsten reagiert", und die Anführung der "zusätzlichen Belastung" durch die schlecht ausgefallenen Klausuren bei der letzten Prüfungschance. An dieser Zuordnung ändert auch nichts der Verweis auf die "zusätzliche Belastung durch die Krebserkrankung der Mutter". Denn diese wird im Attest nicht als die Ursache der Ängste angegeben. Mit der Vorlage dieses Attestes hat die Klägerin deshalb Prüfungsunfähigkeit nicht nachgewiesen. b) Unabhängig von der aus dem Fehlen einer Diagnose folgenden mangelnden Eignung des Attestes zum Beleg einer Prüfungsunfähigkeit folgt diese Ungeeignetheit auch daraus, dass es die von der Klägerin für den Zeitpunkt der Prüfung geschilderten Symptome nicht belegt. Es ist nicht erkennbar, wie der Arzt die von ihm im Attest für den Zeitpunkt der Prüfung angegebenen Symptome festgestellt hat. Das Attest lässt völlig unklar, woher der Arzt die Erkenntnisse hat, die ihn in die Lage versetzten, die von der Klägerin angegebenen, in dem Zeitpunkt, als die Klägerin ihn aufsuchte, bereits vier Tage zurückliegenden Störungen festzustellen. Der Arzt führt dazu nichts aus, insbesondere nicht, aus welchen Umständen er aus dem Zustand am 22. Dezember 1997 auf den Zustand am 18. Dezember 1997 während der Prüfung schließen konnte. Die Schilderung ihres beim Arztbesuch bestehenden Zustandes, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegeben hat, ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass diese Schilderung nicht die Bewertung des Arztes ersetzt, ist der geschilderte Zustand nicht derjenige gewesen, der für den Zeitpunkt der Prüfung als die Prüfungsunfähigkeit bewirkend beschrieben wird. Wenn aus dem einen auf den anderen hätte zurückgeschlossen werden können, hätte dies - und warum dieser Rückschluss gerechtfertigt ist - in dem Attest dargelegt werden müssen. So, wie sich das Attest darstellt, handelt es sich um eine schlichte Wiedergabe von Angaben der Klägerin, der der Arzt glaubt, jedoch nicht um die Beschreibung eigener Erkenntnisse des Arztes. Das wird insbesondere deutlich aus dem zweiten Absatz des Attestes, der sich in der Wiedergabe von Angaben der Klägerin erschöpft. c) Da bereits aus den beiden genannten Gründen das Attest Dr. O. vom 22. Dezember 1997 zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit ungeeignet ist, bedurfte es keines Eingehens auf die Frage, ob der Beweiswert dieses Attestes auch deshalb ausgeschlossen ist, weil nicht erkennbar ist, dass der Arzt als Internist für die Beurteilung der Frage fachlich hinreichend kompetent war, ob die Angstsymptome – ihr tatsächliches Auftreten in der Prüfung unterstellt – krankheitsbedingt oder persönlichkeitsbedingt (Prüfungsangst) sind. 2. Das amtsärztliche Attest vom 29. Dezember 1997 war ebenfalls nicht geeignet, Prüfungsunfähigkeit nachzuweisen. a) Wie das privatärztliche des Dr. O. beschränkt sich dieses Attest in den ersten beiden Absätzen auf die Wiedergabe des Berichtes der Klägerin. Dazu referiert es außerdem den Inhalt des Attestes Dr. O. . Eine Untersuchung der Klägerin oder sonstige eigenen Feststellungen der Amtsärztin erwähnt das Attest nicht. b) Auch hier unterbleibt jede Diagnose: Im dritten Absatz des Attestes wird zwar ein Verdacht einer Angstneurose geäußert, jedoch wird eine solche Erkrankung nicht diagnostiziert. Insbesondere sind die für die Feststellung einer solchen Erkrankung zur Verfügung stehenden Untersuchungsverfahren nicht eingesetzt worden. c) Auch der letzte Satz des Attestes ist ungeeignet, Prüfungsunfähigkeit für den Tag der mündlichen Prüfung zu belegen. Dieser Satz lautet: "Die psychisch verursachte Beschwerdesymptomatik kann rückwirkend auch für den 18.12.1997 angenommen werden." Dieser Satz suggeriert ("auch"), dass eine Beschwerdesymptomatik festgestellt worden sei, die "auch" am 18. Dezember vorgelegen habe. Das ist jedoch nicht nachvollziehbar und erweckt den Verdacht, dass das Attest als Gefälligkeitsbescheinigung zu bewerten ist. Eine "Beschwerdesymptomatik" hat die Amtsärztin in ihrem Attest gerade nicht festgestellt, sondern nur die Erzählung der Klägerin wiedergegeben. Die Aussage dieses Satzes heißt deshalb letztlich, ohne dass dafür eine Begründung gegeben würde: "Ich glaube der Klägerin". Damit kann Prüfungsunfähigkeit jedoch nicht festgestellt werden. Im übrigen bezieht sich dieser Satz, selbst wenn er nachvollziehbar wäre, allein auf die Symptomatik und nicht auf deren Ursache, auf die es, wie ausgeführt, ankommt. d) Im Übrigen ist auch hier festzustellen, dass es sich bei der bescheinigenden Ärztin nicht um eine einschlägige Fachärztin, sondern ebenfalls um eine Internistin handelt. 3. Das am 24. November 1998 zu den Gerichtsakten gereichte Attest des Dr. O. vom 1. Oktober 1998, in dem Angststörungen von Krankheitswert bescheinigt werden, ändert an dem Fehlen eines unverzüglich nach der Prüfung erbrachten Nachweises der Prüfungsunfähigkeit nichts und zwar aus mehreren, von einander unabhängigen Gründen. a) Die mit diesem Attest erstmalig erstellte Diagnose eines krankheitsbedingten Angstanfalls ist nicht unverzüglich nach der Prüfung, sondern fast elf Monate später und damit verspätet vorgelegt worden. Der Prüfling ist verpflichtet, krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend zu machen und zu belegen. Geschieht dies nicht, so ist jedenfalls dann, wenn dies zur Verletzung der Chancengleichheit anderer Prüflinge führen kann, eine spätere Geltendmachung ausgeschlossen. So ist es hier, denn die von der Klägerin für die mündliche Prüfung behaupteten Störungen ermöglichen ihre medizinische Einordnung, wenn überhaupt, nur, wenn sie ganz zeitnah festgestellt und ggf. verifiziert werden. In dem Zeitpunkt, in dem das Attest vom 1. Oktober 1998 vorgelegt wurde, war dies nicht mehr der Fall. Aus eben diesen Erwägungen kam es auch auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragte und vom Senat abgelehnte Beweiserhebung nicht an. b) Das Attest ist auch inhaltlich ungeeignet, Prüfungsunfähigkeit nachzuweisen. Es ist nämlich bereits hinsichtlich der angegebenen Diagnose in sich widersprüchlich und deshalb ohne Aussagewert. Der Arzt bescheinigt eine "Panikstörung" mit dem Klammerzusatz "Angstneurose mit psychogenen Körperstörungen". Eine Angstneurose ist jedoch etwas gänzlich anderes als eine "Panikstörung". Eine Panikstörung (ohne Agoraphobie, d.h. ohne Platzangst), auch episodisch paroxysmale Angst (Nr. F41.0 der ICD - Internationale Klassifikation der Krankheiten) ist gekennzeichnet durch wiederkehrende schwere Angstattacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränken und deshalb auch nicht vorhersehbar sind. Die Angstneurose, die als selbständige Gruppe der Angststörungen in den ICD nicht mehr aufgeführt ist, gehört dagegen zu den generalisierten Angststörungen (F41.1 der ICD). Deren Kennzeichen ist, dass die Angst generalisiert und anhaltend ist, nicht auf bestimmte Umgebungsbedingungen beschränkt oder auch nur besonders betont in solchen Situationen, sondern "freiflottierend" auftritt. Indem im Attest vom 1. Oktober 1998 diese Erkrankungen gleichgesetzt werden, wird deutlich, dass ihm keine fachlich fundierte Anamnese zugrunde liegt, sondern dass in ihm ohne festgestellten realen Hintergrund lediglich Termini aus der Klassifikation der Angststörungen eingesetzt werden. c) Dasselbe ergibt sich aus einem weiteren Umstand, nämlich daraus, dass die im Attest bescheinigte Panikstörung von Dr. O. in der Situation, wie sie beim Besuch der Klägerin am 22. Dezember 1997, bestand, überhaupt nicht diagnostiziert werden konnte. Dies folgt daraus, dass bei der Panikstörung die Panikattacken u.a. wiederholt und unerwartet auftreten, gefolgt von mindestens einem Monat mit anhaltender Besorgnis, eine weitere Panikattacke zu erleiden, mit Sorgen über mögliche Begleiterscheinungen oder Konsequenzen der Panikattacken oder mit deutlichen Verhaltensveränderungen aufgrund der Attacken. Für die Diagnose müssen mindestens zwei unerwartete Panikattacken aufgetreten sein. Vgl. Saß/Wittchen/Lang, DMS-IV, Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen, II. Auflage, Seite 457 f. Schon die Zuordnung der für den Tag der mündlichen Prüfung vorgetragenen Angstattacke zu einer Panikstörung ist zweifelhaft, da sie im Zusammenhang mit einer spezifischen Belastungssituation aufgetreten sein soll. Jedenfalls aber für eine zweite unerwartete Panikattacke, wie sie zur Diagnose einer Panikstörung erforderlich war, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Für die Diagnose einer Angstneurose hätten anhaltende Angstzustände festgestellt werden müssen. Von einer derartigen Feststellung enthält das Attest Dr. O. vom 22. Dezember 1997 nichts. 4. Die Prüfungsentscheidung ist entgegen dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil das beklagte Amt unter Verletzung seiner Fürsorgepflicht die Klägerin nicht rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht hätte, dass die beigebrachten ärztlichen Bescheinigungen unzureichend seien. Für diese Beurteilung kann dahinstehen, wie weit die Fürsorgepflicht der Prüfungsbehörde gegenüber dem Prüfling geht, wenn er Prüfungsunfähigkeit geltend macht, die vorgelegten ärztlichen Atteste aber nicht geeignet sind, diese zu belegen, insbesondere dann, wenn die mangelnde Eignung auch vom Prüfling selbst hätte erkannt werden können. Auf diese Frage kommt es nicht an, weil das Prüfungsamt unverzüglich, nämlich im Bescheid vom 8. Januar 1998, mit dem es die Genehmigung des Rücktritts abgelehnt hat, darauf hingewiesen hat, dass weder aus dem Attest des Dr. O. noch aus dem der Amtsärztin Prüfungsunfähigkeit folge, sondern ein durch die Prüfungssituation ausgelöstes Angstsyndrom. Die Klägerin hatte dadurch die Möglichkeit, zeitnah für aussagekräftigere ärztliche Bescheinigungen zu sorgen (wenn es denn für diese eine medizinische Rechtfertigung gegeben hätte). Dies hat sie nicht getan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die von der Klägerin als grundsätzlich und klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, inwieweit sich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis eine Amtspflicht des Prüfungsamtes gegenüber dem Prüfling ergibt, frühzeitig auf die Vorlage aussagekräftiger Atteste hinzuwirken, stellt sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht, weil hier das Prüfungsamt sofort auf die fehlende Aussagekraft der Atteste hingewiesen hat.