Beschluss
3 B 868/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1002.3B868.02.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerinnen zurückgewie- sen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 215,30 Euro festge- setzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerinnen zurückgewie- sen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 215,30 Euro festge- setzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die pauschale Bezugnahme der Antragstel- lerinnen "auf den gesamten bisherigen (auch vorgerichtlichen) Vortrag" genügt den Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht, da insoweit jegliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Ent- scheidung unterblieben ist. Das weitere Beschwerdevorbringen ergibt keine überwie- gende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Widerspruch der Antragstellerinnen vom 12. Februar 2002 gegen die Erschließungsbeitragsbescheide des Antragsgegners vom 5. Februar 2002 betr. einen Abschnitt der H. -T. -Straße Erfolg haben wird: Das gilt zunächst hinsichtlich der Rüge der Antragstellerinnen, die Abweichungs- satzung vom 12. Juli 2000 sei keine taugliche Grundlage für die umstrittene Heran- ziehung, weil ihr der erforderliche inhaltliche Bezug zur allgemeinen Erschließungs- beitragssatzung fehle. Im Aussetzungsverfahren können nämlich wegen des summa- rischen Charakters dieses Eilverfahrens und seiner nur begrenzten Erkenntnismög- lichkeiten weder schwierige Rechtsfragen vertieft oder abschließend geklärt noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Vgl. die Beschlüsse des Senats vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, NWVBl. 1990, 16, und vom 26. Januar 1999 - 3 B 2871/97 -, NWVBl. 1999, 350. Somit dient das Aussetzungsverfahren grundsätzlich auch nicht der Kontrolle von Beitragssatzungen, es sei denn, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgaben- satzung wären so offensichtlich und eindeutig, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Vgl. VGH München, Beschluss vom 20. Oktober 1986 - 6 Cs 86.02 626 -, ZMR 1987, 108, und Thü- ringer VerfGH, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 EO 6/97 -, ZKF 1998, 226. Hiernach ist für die Beantwortung der von den Antragstellerinnen aufgeworfenen satzungsrechtlichen Frage weitergehender inhaltlicher Anforderungen im vorliegen- den summarischen Verfahren kein Raum. Angesichts der detaillierten und offenbar vollständigen Regelung der Herstellungsmerkmale in der Abweichungssatzung vom 12. Juli 2000 dürfte diese Frage allerdings zu verneinen sein. Vgl. den Beschluss des Senats vom 19. Mai 1989 - 3 B 432/89 - (zum Charakter einer Abweichungssatzung als Spezialnorm). Auch das Beschwerdevorbringen zur Erforderlichkeit i.S.v. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB des von der Stadt S. gewählten verkehrsberuhigenden Ausbaus führt nicht zu einem (Teil-)Erfolg des Aussetzungsbegehrens. Insoweit tragen die Antragstellerinnen im wesentlichen vor, die von ihnen vorgeschlagene einfachere Ausbauart in konventioneller Weise (mit Asphaltdecke, eventuell ohne erhöhten Gehweg) wäre kostengünstiger gewesen als der von der Stadt S. gewählte Ausbau mit Pflanzinseln, Verschwenkungen und gesondert gepflasterten Stellflächen. Diese Ausführungen verkennen, dass das Merkmal der Erforderlichkeit in § 129 BauGB lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung insbesondere hinsichtlich der Art des Straßenausbaus sachlich schlechthin unvertretbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 - 4 C 28.76 -, KStZ 1980, 68 (dort entschieden für Grunderwerbsaufwand). Eine Lösung, die über die von den Antragstellerinnen vorgeschlagene billigste Ausbauart hinausgeht, kann hiernach durchaus erforderlich sein. Die Beschwerdebegründung zeigt insoweit keine Gesichtspunkte auf, unter denen der von der Stadt S. gewählte Straßenausbau bei summarischer Beurteilung als sachlich schlechthin unvertretbar erscheinen müsste. Insbesondere setzt sie sich nicht mit der Darlegung des angefochtenen Beschlusses auseinander, bei einer Straßenbreite von 5,50 bis 6,50 m hätte eine konventionelle Aufteilung der Verkehrsfläche wahrscheinlich das Entstehen einer den Begegnungsverkehr behindernden engen Fahrbahn zur Folge gehabt - einer Erwägung, die dem Senat angesichts einer in den einschlägigen Richtlinien empfohlenen Mindestbreite des Gehwegs von 1,50 m plausibel erscheint. Mit diesen Ausführungen kann es bis zur etwaigen Durchführung eines Verfahrens zur Hauptsache sein Bewenden haben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.