Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für die zweite, nicht aber für die erste Instanz. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 255.645,94 EUR (= früher 500.000,- DM) festgesetzt. Gründe: I. Der Klägerin steht im Postbereich die zunächst bis zum 31. Dezember 2002 und jetzt bis zum 31. Dezember 2007 befristete gesetzliche Exklusivlizenz für die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen und adressierten Katalogen bis zu bestimmten Gewichts- und Preisgrenzen zu. Seit Februar 2002 ist sie für den Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz verpflichtet, Universaldienstleistungen im Sinne der Post-Universaldienstleistungsverordnung zu erbringen. Auf entsprechenden Antrag erteilte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) der Beigeladenen am 25. Juni 1999 die "Lizenz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Briefsendungen" (u.a. nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG) für den räumlichen Geltungsbereich des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland. Die Lizenzurkunde (Nr. P 98/612) beschreibt den Gegenstand der Lizenz (sachlicher und räumlicher Geltungsbereich), enthält u.a. "Nebenbestimmungen (Auflagen)" und "Hinweise" zum sachlichen und räumlichen Geltungsbereich sowie Ausführungen zu Auflagen, nachträglichen Nebenbestimmungen, zum Widerruf und zur Übertragung der Lizenz und zu den Lizenzierungskosten. Unter "Hinweise" enthält sie zum sachlichen und räumlichen Geltungsbereich folgende Formulierung: "Die im Antragsverfahren spezifizierte Dienstleistung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG umfasst folgende Merkmale: (1) Werktägliche Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern vormittags, (2) garantierte Zustellung dieser Sendungen am Tag der Abholung, (3) werktägliche Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern nach 17.00 Uhr, (4) garantierte Zustellung dieser Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Werktags, (5) garantierte Zustellung von Sendungen zu einem vom Auftraggeber im Einzelfall festgelegten Termin, nicht jedoch an dem auf die Abholung folgenden Werktag, (6) eingeschränkte Rückholbarkeit der Sendungen bis zur Einlieferung im Briefzentrum, (7) Nichtberechnung des Sendungsentgelts bei Verfehlen des Zustellzeitziels, (8) nachträgliche Abrechnung der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber, (9) ein weiterer Zustellversuch bei erfolgloser erster Zustellung, (10) Ermittlung von Nachsendeadressen bei verzogenen Empfängern, Weitergabe der neuen Anschrift an den Auftraggeber und erneuter Zustellversuch im Lizenzgebiet bzw. bei erfolgloser Recherche Rückgabe der Sendung spätestens am folgenden Werktag, (11) Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des Sendungsentgelts bei Verfehlen des Zustellzeitziels, (12) Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Sendungen in einer Höhe von bis zu 30,- DM je Sendung, (13) auf Wunsch des Auftraggebers Zustellung zu einer bestimmten Uhrzeit und (14) Erfassung und Auswertung der Zustelldaten. Die o.a. Dienstleistung erfüllt - solange und soweit sie zumindest die Merkmale (1) bis (8) umfasst und als Tätigkeit in einem wesentlichen Teil des Bundesgebiets ausgeübt wird - die Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG. Sie berührt damit nicht die befristete gesetzliche Exklusivlizenz der Deutschen Post AG nach § 51 PostG." Als wesentlicher Teil des Bundesgebietes wird dabei ohne weiteres ein Gebiet angesehen, das der Größe des kleinsten Flächenstaats der Bundesrepublik (rund 2.500 km2) entspricht. Mit Bescheid vom 20. Juli 1999 erweiterte die RegTP antragsgemäß die Erlaubnis um weitere in § 51 PostG vorgesehene Beförderungsmöglichkeiten für Briefsendungen. Die Klägerin, die am Lizenzerteilungsverfahren nicht beteiligt war, hat am 15. November 1999 Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Lizenz, "soweit sie Tätigkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG gestattet", erhoben und geltend gemacht, die erteilte Lizenz greife in ihre gesetzliche Exklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG ein. Die Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG (Trennbarkeit, besondere Leistungsmerkmale, qualitative Höherwertigkeit) seien von der Beklagten/RegTP zu Unrecht bejaht worden. Die Klägerin hat beantragt, 1. die durch die Beklagte der Beigeladenen erteilte Lizenz vom 25. Juni 1999 insoweit aufzuheben, als sie sich auf Dienstleistungen gem. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG bezieht, 2. hilfsweise, die Lizenz zur termingenauen Zustellung insoweit aufzuheben, als der Beigeladenen damit gestattet wird, a) derartige Postdienstleistungen für Geschäftskunden, insbesondere gewerbliche Kunden, freiberuflich tätige Unternehmer, juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen der öffentlichen Hand zu erbringen, ohne dass durch die Beförderung Rechtsvorteile für den Kunden bzw. den Absender der Briefe entstehen; b) Dienstleistungen für Geschäftskunden, insbesondere den unter a) genannten Personenkreis zu erbringen, ohne dass der Sendungsinhalt oder sonstige in der Person des Absenders liegende Gründe eine Zustellung zu einem bestimmten Kalenderdatum erforderten; c) die von der Klägerin für vergleichbare Sendungsformate verlangten Entgelte zu unterschreiten; d) inhaltsgleiche Briefsendungen mit einem Gewicht von weniger als 50 Gramm zu befördern, 3. weiter hilfsweise festzustellen, dass der Beigeladenen mit der Lizenz zur termingenauen Zustellung nicht gestattet wird, Postdienstleistungen mit den unter 2. a) bis d) genannten Inhalten zu erbringen, 4. weiter hilfsweise festzustellen, dass die Lizenz zur termingenauen Zustellung eine Zustellung durch den Lizenznehmer, hier die Beigeladene, voraussetzt und die Leistungserbringung durch Einrichtung eines Beförderungsnetzes, in dem Leistungsbestandteile der Beförderungskette durch andere Lizenznehmer im eigenen Namen erbracht werden, durch die Lizenz zur termingenauen Zustellung nicht gestattet ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Klägerin fehle es bereits an der Klagebefugnis. Die der Beigeladenen erlaubten Leistungen seien nicht von der der Klägerin zustehenden Exklusivlizenz umfasst. Die Beigeladene, die erstinstanzlich keinen Antrag gestellt hat, hat geltend gemacht, die ihr erteilte Lizenz sei rechtmäßig und tangiere nicht die gesetzliche Exklusivlizenz, die weder mit Verfassungsrecht noch mit Europäischem Recht vereinbar sei. Mit Urteil vom 11. Dezember 2001, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die der Beigeladenen erteilte Lizenz vom 25. Juni 1999 aufgehoben, soweit diese die garantierte Zustellung der am Nachmittag und nach Geschäftsschluss abgeholten Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr am darauffolgenden Werktag zum Gegenstand hat. Insoweit verletze die Lizenz die Klägerin in ihrem Exklusivrecht, weil diese Postdienstleistung gegenüber dem Universaldienst nicht qualitativ höherwertig sei, vielmehr im Wesentlichen der Universaldienstleistung entspreche. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die der Beigeladenen erlaubte taggleiche und termingenaue Zustellung von Sendungen die Klägerin nicht in ihren materiellen Rechten verletze. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG, der über die genannten Tatbestandsmerkmale hinaus keine weiteren ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale wie etwa die finanzielle Gewährleistung des Universaldienstes enthalte, seien von der RegTP zu Recht bejaht worden. Auf die entsprechenden Anträge hat der Senat die Berufungen der Beteiligten zugelassen. Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der der Beigeladenen erlaubten "taggleichen Zustellung" von Briefsendungen zurückgenommen. Im Übrigen macht sie geltend, es sei grundsätzlich zu klären, ob Wettbewerbern erteilte Lizenzen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG (sog. D- Lizenzen) mit der ihr zustehenden Exklusivlizenz vereinbar seien. Die Beklagte habe für die Erteilung dieser Lizenzen sog. Entscheidungskriterien entwickelt, deren Grundlagen und Maßstäbe aber unklar und die nicht an den tatsächlichen Kundenbedürfnissen orientiert seien. Die der Beigeladenen erteilte Lizenz sei nicht hinreichend bestimmt, weil ihr Tenor über die Wiederholung des Gesetzestextes hinaus keine weiteren Regelungen enthalte und der Aufzählung der Leistungsmerkmale in ihrem Hinweisteil keine verbindliche Wirkung zukomme. Aus der Lizenz seien insbesondere nicht die Grenzen der erlaubten Tätigkeit und damit die Abgrenzung zu der für sie bestehenden Exklusivlizenz eindeutig erkennbar. Der Begriff der Trennbarkeit in § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG müsse nach Marktabgrenzungskriterien und damit in Orientierung an kartellrechtlich relevante Kriterien ausgelegt werden und könne nicht, wie es das Verwaltungsgericht getan habe, auf eine bloße Unterscheidbarkeit der genehmigten Dienstleistungen von Universaldienstleistungen reduziert werden. Dabei würde sich ergeben, dass die der Beigeladenen und anderen Wettbewerbern lizenzierten Postdienstleistungen nicht als von der Universaldienstleistung trennbar angesehen werden könnten. Nach dem zu Grunde zu legenden Bedarfsmarktkonzept ergebe sich, dass die ihr reservierten Dienstleistungen durch der Beigeladenen genehmigte Leistungen lediglich substituiert würden und sich deshalb auf demselben sachlich maßgebenden Markt bewegten. Aus der Sicht des Kunden, auf den abzustellen sei, sei der Preis das entscheidende Merkmal für die Auswahl unter Anbietern von Postdienstleistungen, während Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit der Zustellung von Briefsendungen demgegenüber keine Rolle spielten. Die der Beigeladenen genehmigten Dienstleistungen seien auch gegenüber den Universaldienstleistungen nicht qualitativ höherwertig. Dies gelte bei gebotener typisierender Betrachtungsweise hinsichtlich der Laufzeitkriterien deshalb, weil die genehmigte taggleiche (E+0) bzw. termingenaue (E+x) Zustellung dem Postkunden im Regelfall keinen Vorteil gegenüber der Briefbeförderung im Universaldienst biete. Auch die übrigen Leistungsmerkmale in der angefochtenen Lizenz wie nachträgliche Abrechnung, Umlenkbarkeit der Sendungen, Nichtberechnung des Entgelts bei Verfehlen des Zustellzeitpunktes, weitere Zustellversuche am nächsten Tag bei fehlgeschlagener Zustellung, Ermittlung von Nachsendeadressen bei verzogenen Empfängern und Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Sendungen begründeten keine gegenüber dem Universaldienst höhere qualitative Wertigkeit, zumal nicht erkennbar sei, ob/dass die in der Lizenz genannten Leistungsmerkmale kumulativ erfüllt sein müssten. Die Lizenzierungspraxis der Beklagten gefährde auch ihr wirtschaftliches Gleichgewicht, das zur Durchführung des Universaldienstes notwendig sei. Dieses Merkmal ergebe sich bei verständiger Auslegung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG und begründe deshalb die Pflicht der Beklagten, das Regulierungsziel der Sicherstellung des Universaldienstes zu beachten (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PostG) und durch ihre Lizenzierungspraxis eine solche Gefährdung zu verhindern; dies folge auch aus der sog. Corbeau-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, an der sich der Gesetzgeber beim Erlass des Postgesetzes orientiert habe. Die der Beigeladenen erteilte Lizenz zur sog. Overnight (E+1)-Zustellung sei wegen Unvereinbarkeit mit § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden. Auch insoweit fehle es an den Merkmalen der Trennbarkeit und qualitativen Höherwertigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Auch die Overnight (E+1)-Dienstleistung unterscheide sich nicht von der Standard- Dienstleistung im Rahmen des Universaldienstes. Ob Briefsendungen am Folgetag spätestens mittags oder zu einer nicht näher festgelegten Stunde ausgeliefert würden, mache aus Verbrauchersicht für Empfänger und Absender keinen Unterschied. Vergleichsmaßstab seien insoweit nicht die Briefdienstleistungen durch sie, die Klägerin, sondern die Vorgaben der Post- Universaldienstleistungsverordnung, die jedoch beispielsweise konkrete Leerungszeiten für Briefkästen gar nicht vorsehe. Es gehe auch nicht an, die Brieflaufzeiten der Beigeladenen, deren Tätigkeit und Lizenz auf ein regionales Zustellgebiet beschränkt sei, mit der nach der Post- Universaldienstleistungsverordnung im Jahresdurchschnitt zulässigen maximalen Brieflaufzeit für eine bundesweite Zustellung zu vergleichen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil (teilweise) zu ändern und nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen sowie die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil (teilweise) zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie macht geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts stelle auch die von der Beigeladenen garantierte Zustellung der am Nachmittag und nach Geschäftsschluss abgeholten Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr am darauffolgenden Werktag eine höherwertige Dienstleistung im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG dar. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht die Klagebefugnis der Klägerin bejaht. Das Postgesetz sei kein "Monopolabwicklungs"- oder "Monopolerhaltungsgesetz", sondern ein "Wettbewerbseröffnungsgesetz". Dementsprechend stehe der Klägerin ein subjektiv-öffentliches Recht, das ihre Klagebefugnis begründen könne, nicht zu. Die als unbestimmte Rechtsbegriffe auslegungsbedürftigen Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG seien auch im Hinblick auf die Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern nach 17.00 Uhr und die garantierte Zustellung dieser Sendungen am Folgetag bis 12.00 Uhr (sog. Overnight-Zustellung) von Briefsendungen zu bejahen. Bei den der Beigeladenen lizenzierten Dienstleistungen handele es sich allesamt um von Universaldienstleistungen trennbare Dienstleistungen mit besonderen Leistungsmerkmalen und von qualitativer Höherwertigkeit. Auf einen Vergleich der der Beigeladenen erlaubten Dienstleistung mit der Standarddienstleistung der Klägerin komme es bei methodisch korrekter Betrachtung nicht an, maßgebend sei vielmehr ein objektiver Vergleich mit der Post-Universaldienstleistungsverordnung unter Berücksichtigung der Grundsätze der "Corbeau"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Auch der Preis, den ein Kunde für eine Leistung zu zahlen bereit sei, könne ein Indikator für eine Höherwertigkeit der Leistung sein. Die Klägerin verkenne, dass es sich bei der Lizenzerteilung für Wettbewerber um eine gebundene Entscheidung handele und die Lizenz nur bei Vorliegen im Postgesetz konkret benannter Versagungsgründe versagt werden könne. Regulierungsziel sei die Liberalisierung des Postwesens, hingegen nicht, der Klägerin in den Grenzen der Exklusivlizenz einen bestimmten Marktanteil zu reservieren. Auch die sog. Overnight- Zustellung sei eine höherwertige Dienstleistung i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG und berühre deshalb nicht die Exklusivlizenz der Klägerin. Die von ihr, der Beklagten, entwickelten Lizenzierungsgrundsätze dienten allein der Verwaltungsvereinfachung und hätten nur verfahrenstechnische Bedeutung, Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erteilten Lizenz sei allein das Postgesetz. Die Klägerin sei mit ihrem Logistiknetz zwar in der Lage, massenweise Briefe bundesweit innerhalb einer bestimmten Zeitspanne zu befördern, sie sei aber nicht in der Lage, ihr Angebot in der Art zu differenzieren und um Mehrwertelemente anzureichern, wie es die Beigeladene oder andere Anbieter sog. D-Dienstleistungen bewirken könnten. Die als Vergleichsmaßstab heranzuziehende Post-Universaldienstleistungsverordnung beschränke sich auf Merkmale einer einfachen Beförderungsdienstleistung im Sinne eines "unabdingbaren Mindestangebots"; Leistungen, die danach nicht erbracht werden müssten, seien demgegenüber bei gebotener objektiver Betrachtung höherwertig. Dementsprechend sei auch das Angebot zeitdefinierter Zustellungen als höherwertig anzusehen, für das die Klägerin kein vollwertiges Surrogat zu bieten habe. Auf das sog. Flächenkriterium, wonach die von einem Wettbewerber beabsichtigte Postdienstleistung in einem Gebiet mit einer gewissen Mindestgröße angeboten werden müsse, verzichte sie, die Beklagte, inzwischen und erkläre dieses Kriterium in der angefochtenen Lizenz für die Beigeladene für gegenstandslos. Einen ungeschriebenen Gesetzesvorbehalt, dass die Erteilung von Lizenzen nur solange erfolgen dürfe, wie dies das wirtschaftliche Gleichgewicht der Klägerin nicht gefährde, gebe es nicht. Dies ergebe sich eindeutig aus dem 2. Postgesetzänderungsgesetz, worin der Gesetzgeber die Verpflichtung der Klägerin festgeschrieben habe, den Universaldienst zu erbringen, ohne zugleich einen Ausgleich dafür zu erhalten. Auch im Universaldienst seien die Leistungen der Klägerin profitabel; bei der Briefdienstleistung hätte die Klägerin mit ca. 98% den deutlich überwiegenden Marktanteil, während der Marktanteil der Lizenznehmer demgegenüber minimal sei. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, das angefochtene Urteil (teilweise) zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie macht geltend, die ihr lizenzierte Dienstleistung befriedige besondere Bedürfnisse der Wirtschaftsteilnehmer, die der der Klägerin vorbehaltene und als "Mindestangebot" zur Befriedigung allgemeiner Breifbeförderungs-Bedürfnisse anzusehende Universaldienst naturgemäß nicht befriedigen könne. Das Leistungsmerkmal der Zustellgeschwindigkeit und Zustellsicherheit sowie die übrigen weiteren Leistungsmerkmale wie Abholung der Sendungen beim Kunden, nachträgliche Abrechnung usw. machten die lizenzierte Dienstleistung gegenüber dem Universaldienst eindeutig höherwertig. Dies gelte insbesondere auch für die Spätabholung und Zustellung von Briefsendungen bis 12.00 Uhr des folgenden Werktages, wobei insbesondere bei der "Overnight-Zustellung" der Abholung von Briefsendungen beim Kunden ein wesentliches Gewicht zukomme und dieses Kriterium sich qualitativ deutlich vom Universaldienst abhebe. Die Klägerin könne im Übrigen schon eine Verletzung eigener Rechte nicht geltend machen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. II. Der Senat entscheidet über die Berufungen durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er die Berufung der Klägerin, soweit diese noch anhängig ist, einstimmig für unbegründet und die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen einstimmig für begründet sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu dieser Entscheidungsform gehört worden. Dass die Klägerin mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht einverstanden ist, steht dieser Entscheidungsform nicht entgegen, weil sie ein entsprechendes Einverständnis nicht voraussetzt. Auch die im Schriftsatz der Klägerin vom 17. September 2003 enthaltenen Beweisanträge hindern nicht eine Entscheidung durch Beschluss, weil diese nur Gesichtspunkte betreffen, die für Rechtsfragen bedeutsam sind. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist auf Grund der entsprechenden Rücknahme der Klage im Schriftsatz der Klägerin vom 31. Januar 2003, in die die Beklagte eingewilligt hat, nicht mehr die Frage, ob die angefochtene Lizenz insoweit rechtmäßig ist, als sie der Beigeladenen erlaubt, werktäglich vormittags bei den Auftraggebern abgeholte Briefsendungen (noch) am Tag der Abholung zuzustellen ("taggleiche Zustellung"). Diesbezüglich ist deshalb das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO) und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Dezember 2001 - 22 K 9647/99 - gem. §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos. Soweit das Verfahren noch anhängig ist, ist die Berufung der Klägerin nicht begründet. Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen haben hingegen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin insoweit zu Recht abgewiesen, als die der Beigeladenen erteilte Lizenz vom 25. Juni 1999 dieser eine termingenaue Zustellung erlaubt, und der Klage zu Unrecht stattgegeben, soweit die Lizenz für die Beigeladene die sog. Overnight-Zustellung erlaubt. Die Lizenz vom 25. Juni 1999 für die Beigeladene, die sich auf § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG bezieht - die Lizenzerweiterung vom 20. Juli 1999 betrifft andere Dienstleistungen im Rahmen des § 51 Abs. 1 PostG und ist daher für das Klagebegehren nicht von Bedeutung - ist rechtmäßig. Demgemäß ist die Klage der Klägerin in vollem Umfang abzuweisen. Der für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Lizenz maßgebliche Zeitpunkt richtet sich nach materiellem Recht. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155/90 -, NVwZ 1991, 372. Ist das materielle Recht zukunftsgerichtet und dienen nach der streitbefangenen Behördenentscheidung ergangene Rechtsänderungen diesem zukunftsgerichteten Zweck, spricht das für die Notwendigkeit ihrer Beachtung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dafür sprechen ferner gerade die vom materiellen Postrecht angestrebte Liberalisierung und Intensivierung des Wettbewerbs. Auch die zwischenzeitlichen postrechtlichen Normänderungen weisen eine auf weitere Marktliberalisierung und Wettbewerbsintensivierung, also zukunftsausgerichtete Zweckbestimmung aus. Dementsprechend sind die nach der Erteilung der Lizenz vom 25. Juni 1999 bzw. nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2001 eingetretenen Veränderungen in der Form des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes vom 2. September 2001 (BGBl. I S. 2271), wonach die gesetzliche Exklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Postgesetz - PostG - vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) der Klägerin bis zum 31. Dezember 2007 zusteht, des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 572), durch das u.a. § 52 PostG neu gefasst wurde ("Für den Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz ist die Deutsche Post AG verpflichtet, Universaldienstleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung zu erbringen. Die §§ 12 bis 17 und 56 gelten für diesen Zeitraum nicht"), des Post- und telekommunikationsrechtlichen Bereinigungsgesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), dessen Artikel 21 (redaktionelle) Änderungen des § 51 PostG vorsieht, und des Dritten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3218) mit ab 1. Januar 2003 (bis Ende 2005) geltenden veränderten Gewichtsgrenzen für Briefsendungen und adressierte Kataloge im Rahmen der gesetzlichen Exklusivlizenz für die Klägerin zu berücksichtigen. In rechtlicher Hinsicht kommt diesen nachträglichen Änderungen der Rechtslage, jedenfalls soweit sie die Laufzeit der Exklusivlizenz und die Gewichtsgrenzen für Briefsendungen betreffen, insbesondere für die in diesem Verfahren anstehende Frage des Verhältnisses zwischen der gesetzlichen Exklusivlizenz und der Lizenz für die Beigeladene nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG keine entscheidende Auswirkung zu. Das Verwaltungsgericht hat die Klagebefugnis der Klägerin zu Recht bejaht (§ 42 Abs. 2 VwGO). Unter Berücksichtigung der Legaldefinition einer "Lizenz" in § 5 Abs. 1 PostG handelt es sich bei der der Klägerin zustehenden gesetzlichen Exklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG um eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Beförderung von Briefsendungen und adressierten Katalogen mit einem bestimmten Einzelgewicht und einem bestimmten Einzelpreis. Mit dieser Umschreibung des Umfangs der gesetzlichen Exklusivlizenz wird der Klägerin zugleich ein geschützter Tätigkeitsbereich reserviert, der sich von anderen in § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG vorgesehenen Beförderungs- und Dienstleistungen abgrenzt und insoweit zugleich einen Schutz für die Klägerin bewirkt. Die gesetzliche Exklusivlizenz begründet somit für die Klägerin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Achtung und Wahrung des aufgrund der Exklusivlizenz erlaubten Betätigungsbereichs. Im Grenzbereich zwischen der gesetzlichen Exklusivlizenz mit einem für die Klägerin reservierten Tätigkeitsbereich und dem Tätigkeitsfeld, das der Beigeladenen durch die Lizenz vom 25. Juni 1999 erlaubt wird, erscheint es nicht von vornherein als offensichtlich und eindeutig, dass eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht gegeben sein kann. Eine Verletzung des mit der Einräumung der Exklusivlizenz begründeten subjektiv-öffentlichen Rechts der Klägerin erscheint vielmehr möglich, wenn die Beklagte bei der Erteilung der Lizenz für die Beigeladene den Umfang der Exklusivlizenz verkannt und die Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG zu Unrecht bejaht hätte. Dies reicht zur Annahme der Klagebefugnis für die Klägerin. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, NVwZ 2003, 605 = MMR 2003, 241. Im Rahmen der Beurteilung der verfahrensmäßigen Rechtmäßigkeit der Lizenz für die Beigeladene schließt sich der Senat hinsichtlich der nicht erfolgten Beteiligung der Klägerin im Lizenzierungsverfahren vor der Regulierungsbehörde und der fehlenden Anhörung der Klägerin vor Erteilung der Lizenz den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an, wonach insoweit die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Lizenz nicht anzunehmen ist. Die Lizenz für die Beigeladene verstößt nicht gegen das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Verwaltungsakten (§ 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -, jetzt geltend i.d.F. vom 23. Januar 2003, BGBl. I S. 102). Dem steht nicht entgegen, dass sich die konkreten Regelungen i.S.d. § 35 VwVfG nicht schon aus dem Entscheidungssatz der Lizenz ergeben und sich dieser auf die Wiedergabe des Wortlauts des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG beschränkt. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes ist anzunehmen, wenn sich die getroffene Regelung im Sinne des § 35 VwVfG aus dem Entscheidungssatz in Zusammenhang mit den Gründen durch Auslegung vollständig, klar und unzweideutig ermitteln lässt. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 37 Rdnr. 5, 8, 12; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 37 Rdnr. 10 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 -, BVerwGE 114, 160 = NVwZ 2001, 1399. Auf die formale Ausgestaltung des Verwaltungsakts kommt es dabei nicht entscheidend an, maßgebend ist vielmehr sein objektiver Erklärungswert, wie er bei verständiger Auslegung von den Betroffenen verstanden werden darf und muss. Dementsprechend ist es für die Rechtmäßigkeit der Lizenz ohne Bedeutung, dass die der Beigeladenen erlaubte Dienstleistung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG nur/erst in den "Hinweisen" in der Lizenz durch die Beschreibung einzelner Merkmale konkretisiert wird, weil auch die "Hinweise" Teil der Begründung des Verwaltungsakts sind und ihnen bei verständiger Würdigung der Lizenz in ihrer Gesamtheit nicht hinreichend Rechnung getragen würde, wenn sie lediglich als "Aneinanderreihung unverbindlicher Positionen" angesehen würden. Die angefochtene Lizenz ist erkennbar darauf gerichtet, der Beigeladenen die Durchführung bestimmter Dienstleistungen, u.a. nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG, zu erlauben und den Umfang dieser Erlaubnis durch Beschreibung konkreter Leistungsmerkmale zu konkretisieren. Eine ausdrückliche weitergehende Abgrenzung der Lizenz von der gesetzlichen Exklusivlizenz für die Klägerin war nicht geboten, weil nach der Systematik des § 51 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 PostG bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale - hier - des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG die Exklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG nicht berührt wird. Das Bestimmtheitsgebot verlangt aus Sicht des Senats die genaue Bezeichnung der lizenzierten Betätigung des Lizenznehmers. Dies schon deshalb, um dem Lizenzinhaber nicht gesetzeswidrig eine Betätigung im Exklusivbereich der Klägerin zu erlauben und um keine bußgeldbewehrte Tätigkeit in einem nicht lizenzierten Bereich zu provozieren. Dem widerspricht jedoch auch die Formulierung in der Lizenz, die beschriebene Dienstleistung erfülle die Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG, "solange und soweit sie zumindest die Merkmale (1) bis (8) umfasst und als Tätigkeit in einem wesentlichen Teil des Bundesgebiets ausgeübt wird", nicht. Dass die Beschreibung der Dienstleistung in den Nrn. (1) bis (14) der Lizenz-Hinweise nicht kumulativ gemeint sein kann, ergibt sich bei verständiger Auslegung schon daraus, dass sich die Beschreibung zum Teil auf unterschiedliche Dienstleistungen bezieht und im Übrigen die Leistungsmerkmale einzeln für sich gesehen keine Bedeutung für die Subsumtion im Rahmen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG haben. So ist beispielsweise das Leistungsmerkmal "(3) werktägliche Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern nach 17.00 Uhr" für sich gesehen ohne Relevanz und gewinnt seine Bedeutung erst in Zusammenhang mit dem Leistungsmerkmal "(4) Garantierte Zustellung dieser Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Werktags". Gleiches galt für die - auf Grund der entsprechenden Klagerücknahme nicht mehr zu prüfenden - zusammengehörenden Leistungsmerkmale (1) und (2) in den Hinweisen in der Lizenz vom 25. Juni 1999. Der Senat interpretiert daher den Erklärungsinhalt der der Beigeladenen erteilten Lizenz nicht im Sinne einer schlichten Erlaubnis zur Briefbeförderung, die einen Konflikt mit der der Klägerin vorbehaltenen Postbeförderung nicht ausschlösse, sondern als Erlaubnis zur Durchführung einer spezifischen, durch die Merkmale in den Lizenz-Hinweisen gekennzeichneten Briefbeförderung. Als lizenziert zu verstehen ist dabei im Wesentlichen eine taggleiche, eine sog. "overnight" und eine termingenaue Briefbeförderung. In diesem Sinne muss auch die Klägerin redlicherweise die Lizenz verstehen, so dass - bei der nachfolgend dargestellten Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG - weder die angefochtene Lizenz eine Geschäftstätigkeit der Beigeladenen in dem der Klägerin vorbehaltenen Bereich ermöglicht noch die Beigeladene bei Einhaltung der Beschränkung ihrer Lizenz bußgeldbewehrt im Exklusivbereich der Klägerin tätig wird. Die der Beigeladenen erteilte Lizenz ist materiell rechtmäßig. Sie hat ihre Rechtsgrundlagen in §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG. Gem. § 5 Abs. 1 PostG bedarf der Lizenz, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert. Briefsendungen sind dabei nach § 4 Nr. 2 PostG adressierte schriftliche Mitteilungen; Kataloge und wiederkehrend erscheinende Druckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften gehören nicht dazu. Die gesetzliche Exklusivlizenz nach der Übergangsvorschrift des § 51 Abs. 1 PostG räumt(e) der Klägerin befristet das ausschließliche Recht ein, Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht weniger als 200 bzw. 100 Gramm und deren Einzelpreis bis zum Fünffachen bzw. bis zum Dreifachen des am 31. Dezember 1997 geltenden Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu befördern. Des Weiteren sind im Geflecht der für die Erbringung von Postdienstleistungen maßgebenden Bestimmungen u.a. § 2 Abs. 2 Nr. 2 PostG, wonach der Universaldienst als "Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen" definiert wird, und die Post-Universaldienstleistungsverordnung - PUDLV - vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418) von Bedeutung, wonach u.a. als Universaldienstleistung die Beförderung von Briefsendungen i.S.d. § 4 Nr. 2 PostG, sofern deren Gewicht 2000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und in entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten, bestimmt worden ist. Von den in § 6 Abs. 3 PostG aufgeführten Versagungsgründen, die nach dem Willen des Gesetzgebers für die Versagung einer Lizenz abschließend sein sollen, vgl. BT-Drucks. 13/7774 S. 21 -, kommt allenfalls die Nummer 2 in Betracht. Danach ist die Lizenz zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Aufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. Dies wäre anzunehmen, wenn die Lizenz für die Beigeladene die der Klägerin eingeräumte Exklusivlizenz tangiert und deren reservierten Dienstleistungsbereich beeinträchtigt. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Entscheidung der Beklagten, bei den in der angefochtenen Lizenz beschriebenen Tätigkeiten der Beigeladenen die Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Nr. 4 PostG zu bejahen, ist rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift gilt die gesetzliche Exklusivlizenz nicht für Dienstleistungen, die von Universaldienstleistungen trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll(te) die Exklusivlizenz für die Klägerin "zur Bewältigung des anstehenden Strukturwandels" dienen (BT-Drucks. 13/7774, S. 33). Durch die Postreform II in 1994 wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Privatisierung des Postwesens, das bis dahin durch ein Monopol zu Gunsten des Staates charakterisiert war, und die Liberalisierung des Postmarktes geschaffen. Die bislang in bundeseigener Verwaltung geführte Deutsche Bundespost wurde privatisiert und in Aktiengesellschaften umgewandelt. Damit verbunden war eine Umwandlung von einem hierarchisch strukturierten Behördenapparat zu einem Unternehmen, das den Regeln und Maßstäben des Wettbewerbs unterliegt und sich an betriebswirtschaftlichen Kriterien zu orientieren hat. Die mit der Umwandlung verbundenen Kosten, die sich u.a. aus der Übernahme von Beamten der Deutschen Bundespost (Art. 143 b GG), Pensionszahlungen sowie einer Modernisierung und Optimierung der Unternehmensstruktur ergaben, sollten mit der - etwa 86 % des Briefbeförderungsmarktes (unter Ausschluss des Marktes für Massensendungen) umfassenden - Exklusivlizenz für die Deutsche Post AG "abgesichert" werden. Die der Klägerin zuerkannte Exklusivlizenz war/ist somit für eine Übergangszeit dafür gedacht, einen abrupten Systemwechsel zu vermeiden und statt dessen einen sich stufenweise vollziehenden Übergang vom Monopol zum Wettbewerb zu ermöglichen. Der Erlass des Postgesetzes war zudem beeinflusst durch europarechtliche Vorgaben zur Liberalisierung des gemeinsamen Marktes auf dem Postsektor, wie sie beispielsweise in der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität - Postdienste-RL- vom 15. Dezember 1997 (Abl. EG. Nr. L 15, S. 14) bzw. entsprechenden Entwürfen während des Gesetzgebungsverfahrens ihren Niederschlag gefunden haben. In die Gesetzesberatungen einbezogen wurde auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Grenzen von Monopolen auf dem Postsektor und zur Möglichkeit des Marktzutritts für konkurrierende Dienste, insbesondere die sog. "Corbeau"-Entscheidung, EuGH, Urteil vom 19. Mai 1993 - C 320/91 -; EuGH, Slg. 1993, I - 2533; NVwZ 1993, 874; EuZW 1993, 422. Ein Beurteilungsspielraum mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung steht der Behörde bei der Frage, ob eine postrechtliche Lizenz zu erteilen ist, nach Auffassung des Senats nicht zu. Dies gilt auch für Entscheidungen im Rahmen von § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG, weil insoweit ebenfalls eine "Lizenz"-Entscheidung nach §§ 5, 6 PostG ansteht. Ein Beurteilungsspielraum wird von der Rechtsprechung üblicherweise anerkannt bei Prüfungs- oder prüfungsähnlichen Entscheidungen, insbesondere im Schulbereich, bei beamtenrechtlichen Beurteilungen, bei Entscheidungen wertender Art insbesondere durch mit mehreren Personen besetzte Gremien und bei Prognoseentscheidungen und Risikobewertungen. Eine derartige, durch eine besondere Situation (z.B. Prüfung) gekennzeichnete oder von der Bewertung Mehrerer abhängige Entscheidungslage steht bei der Entscheidung über die Erteilung einer postrechtlichen Lizenz nicht an. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Lizenzierungsvorbehalt des § 5 Abs. 1 PostG um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufs- und Unternehmensfreiheit handelt, und gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 PostG die Lizenz zu erteilen ist, wenn kein Versagungsgrund nach § 6 Abs. 3 PostG besteht, ist die Lizenzerteilung vielmehr als gebundene Entscheidung zu werten, auf die bei Nichteingreifen eines Versagungsgrundes ein Anspruch besteht. Dies gilt auch im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Satz 1 PostG, wonach bei der Lizenzerteilung die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 PostG zu beachten sind und zur Sicherstellung dieser Regulierungsziele der Lizenz Nebenbestimmungen beigefügt werden können. Dabei folgt schon aus dem Umstand des Fehlens der "Regulierungsziele" bei den Lizenzversagungsgründen des § 6 Abs. 3 PostG und aus der vom Gesetzgeber gewollten abschließenden Regelung für die Versagung einer Lizenz in dieser Vorschrift, dass die Nichtbeachtung der Regulierungsziele nicht als eigenständiger Versagungsgrund für die Lizenz gelten soll. Die Notwendigkeit der Beachtung der Regulierungsziele beeinflusst vielmehr lediglich den Inhalt möglicher Nebenbestimmungen der Lizenz, eine eigenständige Bedeutung im Sinne eines Versagungsgrundes für eine beantragte Lizenz kommt ihnen darüber hinaus nicht zu. Im Rahmen des § 51 Abs. 1 PostG, der in Satz 1 die Exklusivlizenz für die Klägerin bestimmt und der Klägerin damit eine beherrschende Stellung i.S.d. Art. 86 EWG-Vertrag vermittelt, vgl. EuGH, Urteile vom 19. Mai 1993 - C 320/91 -, a.a.O. und vom 10. Februar 2000 - C 147/97, C 148/97 -, NJW 2000,2261, und der in Satz 2 den hiervon ausgenommenen liberalisierten Bereich der Briefbeförderung betrifft, steht die Grenzziehung zwischen dem Exklusivbereich der Klägerin und dem Bereich "besonderer höherwertiger Dienstleistungen" i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG an und bedürfen die unbestimmten Tatbestandsmerkmale der "von Universaldienstleistungen trennbaren Dienstleistungen", der "besonderen Leistungsmerkmale" und der "qualitativen Höherwertigkeit" des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG der Auslegung. Dabei sieht der Senat keine Veranlassung, auf Probleme der Marktabgrenzung nach betriebswirtschaftlichen Kriterien einzugehen. Das Postgesetz und die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes erfordern keinen Rückgriff auf Marktabgrenzungstheorien ("Bedarfsmarktkonzept"), auch wenn es sein mag, dass mit Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG zugleich feststeht, dass eine diese Voraussetzungen erfüllende Briefbeförderung einem anderen Matkt als dem der Klägerin vorbehaltenen zuzuordnen ist und damit die Märkte abgegrenzt sind. Eine Betrachtung der Märkte führt auch nicht weiter, weil eine entsprechende lizenzierte Tätigkeit ohnehin an den Tatbestandsmerkmalen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG zu messen und die Klage damit unabhängig von irgendwelchen Marktabgrenzungs- oder Marktbeherrschungsfragen zu beurteilen ist. Der insoweit sprachlich eindeutige Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG, wonach "Universaldienstleistungen" nur bei dem Tatbestandsmerkmal der Trennbarkeit von Dienstleistungen, hingegen nicht bei den beiden anderen Merkmalen ("besondere Leistungsmerkmale", "qualitative Höherwertigkeit") genannt werden, deutet auf eine entsprechende Interpretation der Merkmale der Bestimmung und dementsprechend auf eine normative Betrachtungsweise bei dem Merkmal der Trennbarkeit und auf eine Berücksichtigung des tatsächlichen Postdienstes durch die Klägerin bei den beiden anderen Merkmalen hin. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass der gesetzlich vorgesehene Universaldienst nicht deckungsgleich mit dem tatsächlich durchgeführten Postdienst der Klägerin ist, § 11 Abs. 1 PostG den Universaldienst bzw. die Universaldienstleistungen als ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 PostG, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden, definiert, und der Universaldienst auch nur solche Dienstleistungen erfasst, die allgemein als unabdingbar angesehen werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 PostG), um so mehr, als es dem Gesetzgeber möglich gewesen wäre, durch eine sprachlich andere Formulierung und Zuordnung der "Universaldienstleistungen" zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG ein anderes Verständnis der Bestimmung zu bewirken. Die letztgenannten Merkmale können sich auch schon deshalb nur auf den Postdienst der Klägerin beziehen, weil sie eine Ausnahme vom Exklusivdienst der Klägerin begründen sollen und somit nur deren Postdienst als "Vergleichsmaßstab" in Betracht kommt. Dass "Vergleichsdienst" für die beiden letztgenannten Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG der Postdienst der Klägerin ist, ist zudem auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Der auch zur Zeit des Gesetzgebungsverfahrens für das Postgesetz schon relevante, aber noch nicht normierte "Universaldienst" wurde seinerzeit vom tatsächlichen Postdienst quasi "miterledigt" und war bei der angestrebten Fortschreibung des erreichten Standards der Postdienstleistungen gewährleistet. Nach der Begründung zu § 50 im Entwurf des Postgesetzes, vgl. BT-Drucks. 13/7774 S. 33, dem § 51 PostG der maßgebenden Gesetzesfassung entspricht, sollten von der Exklusivlizenz ausgenommen sein "ferner besondere höherwertige Dienstleistungen, die von der Deutschen Post AG nicht angeboten werden". Darin kommt eindeutig der tatsächliche Postdienst durch die Klägerin als Bezugsobjekt für "besondere höherwertige Dienstleistungen" zum Ausdruck. Dies gilt auch im Hinblick auf die Begründung des Gesetzentwurfs zur Grundversorgung, vgl. BT-Drucks. 13/7774 S 18. Die dortigen Ausführungen, dass sich die Bestimmungen über die Grundversorgung "an dem bisher erreichten Leistungsstandard im deutschen Postsektor" orientieren und darüber hinaus die aktuelle postpolitische Diskussion auf europäischer Ebene berücksichtigen, knüpft ebenfalls an den durch die Klägerin bzw. ihre Vorgänger auf Grund des früheren Postmonopols zur Verfügung gestellten Leistungsstandard an. Da im Post-Universaldienst nur als unabdingbar angesehene elementare Dienstleistungen erbracht werden müssen, hätte eine Orientierung "höherwertiger Dienstleistungen" nur an den Mindestvorgaben der Post- Universaldienstleistungsverordnung auch zur Folge, dass eine solche schon auf einem relativ niedrigen Niveau (nämlich gerade über dem Mindestangebot nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung liegend) angenommen werden müsste, was mit dem Ziel des Postgesetzes, im Postsektor ein der Nachfrage optimal angepasstes Angebot zu erbringen und einen chancengleichen Wettbewerb auf hohem Niveau zu gewährleisten, schwerlich in Einklang stehen würde. Da § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG postalische Dienstleistungen aus dem grundsätzlich für die Klägerin nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG vorbehaltenen Bereich herausnimmt, kann für die Frage, ob diese höherwertig sind, nur eine Aussage über die Ähnlichkeit und Vergleichbarkeit der tatsächlich angebotenen Postdienstleistungen von Bedeutung sein; demgemäß kann auch nur eine entsprechende Dienstleistung der Klägerin im Rahmen des reservierten Bereichs als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Auch die Begründung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Mai 1993 - C-320/91 -, der Ausschluss des Wettbewerbs sei dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich um spezifische, von den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen handelt, die besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen und bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet, knüpft mit dem Bezug auf den "herkömmlichen Postdienst" an die konkrete Postdienstleistung durch ein konkretes Unternehmen (dort: Régie des Postes in Belgien) an. Im Rahmen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG ist der Senat wie das Verwaltungsgericht des Weiteren der Ansicht, dass der Vorschrift über die ausdrücklich genannten Merkmale hinaus keine weiteren ungeschriebenen Tatbestandsmerk male immanent sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Klägerin angesprochene Sicherstellung ihres wirtschaftlichen Gleichgewichts und die Berücksichtigung der finanziellen Lasten aus dem Universaldienst. So auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Juni 1998 - 2 U 70/98 -, ArchPT 1998, 387. Die Einbeziehung weiterer nicht ausdrücklich genannter Merkmale in den Tatbestand einer Gesetzesnorm ist nach Auffassung des Senats generell nur möglich, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entspricht, kann hingegen nicht erfolgen, wenn eine bewusste gegenteilige Willensentscheidung des Gesetzgebers angenommen werden muss. Von letzterem ist hier auszugehen. Im Gesetzgebungsverfahren für ein neues Postgesetz wurde bei der Begründung des Regierungsentwurfs zu den Ausnahmen von der Exklusivlizenz ausdrücklich abgestellt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Grenzen von Monopolen auf dem Postsektor. Gemeint war damit das o.a. Urteil des EuGH vom 19. Mai 1993 - C-320/91 -, a.a.O. mit der Aussage, dass Dienste, die vom Monopolinhaber nicht erbracht werden, nicht Gegenstand eines ausschließlichen Rechts sein können und dass der Ausschluss des Wettbewerbs dann nicht gerechtfertigt ist, wenn es sich um spezifische, von den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen handelt, die besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen und bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet. Mit diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof die Grenzen aufgezeigt, die der Inanspruchnahme eines Postmonopols im Rahmen des früheren Art. 90 Abs. 2 und jetzigen Art. 86 Abs. 2 EGV (Befreiung von den Wettbewerbsregeln des EG- Vertrages bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) gezogen sind, und wie weit ein nationales Monopol äußerstenfalls ausgedehnt werden darf, ohne gegen Europarecht zu verstoßen. Vor dem Hintergrund, dass eine weitergehende Liberalisierung im Postsektor jederzeit möglich war, sind die Vorgaben dieser Entscheidung und weiterer europarechtlicher Erwägungen auf dem Postsektor (z.B. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung der Postdienste und die Verbesserung der Dienstqualität in der Gemeinschaft - 95/C322/10 - als Vorläuferin der entsprechenden Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997 - Postdienste-RL -) beim Erlass des Postgesetzes aber nicht in vollem Umfang umgesetzt worden (zum Verfahrensgang bei der Gesetzesberatung vgl. BT-Drucks. 13/7774, S. 18, 33, 43, 49; Protokolle Nr. 40, 41 des Bundestags-Ausschusses für Post und Telekommunikation vom 24. September 1997 und 30. September 1997; Herdegen in: Beck'scher PostG-Kommentar § 51 Rdnr. 36 ff., 95 ff.). Abgesehen davon, dass in der EG-Postdienste-RL ein Vorbehaltsbereich für Briefsendungen unter 350 Gramm gestattet wird, die Exklusivlizenz für die Klägerin im Postgesetz aber auf Briefsendungen und adressierte Kataloge bis (zunächst) zu einem Gewicht von 200 Gramm und einem Einzelpreis von unter 5,50 DM festgelegt wurde, sollte nach der Begründung zum Gesetzentwurf des Postgesetzes die Exklusivlizenz "eine ausreichende Grundlage zur Bewältigung des anstehenden Strukturwandels" bieten, um die Umwandlung des Unternehmens Deutsche Post AG vom Monopolisten zum wettbewerbsorientierten Unternehmen und die damit verbundenen Belastungen, die sich vor allem aus der Übernahme von Beamten der Deutschen Bundespost (Art. 143b Abs. 3 GG), Pensionszahlungen sowie einer Modernisierung und Optimierung der Unternehmensstruktur ergeben, zu gewährleisten. Dem Ansinnen des Bundesrates, die Exklusivlizenz für die Klägerin solle auch der Sicherstellung der Finanzierung des geforderten Universaldienstes dienen (vgl. BT-Drucks. 13/7774, S. 44), wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht entsprochen. Insbesondere in den Sitzungen des Bundestags-Ausschusses für Post und Telekommunikation am 24. September 1997 (Öffentliche Anhörung von Sachverständigen zum Entwurf eines Postgesetzes) und am 30. September 1997 wurde darauf verwiesen, dass die Bundesregierung zur Abdeckung eventueller Defizite im Grundversorgungsbereich den Weg des Ausgleichs mit Wettbewerbern und nicht den Weg der Finanzierung des Universaldienstes durch die der Klägerin zu gewährende Exklusivlizenz gewählt habe. Die Sicherung des Universaldienstes durch Einrichtung eines Ausgleichsfonds ist europarechtlich auch in Artikel 9 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG vorgesehen. Diese Entscheidungsbasis hat sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht geändert, wie sich aus §§ 12 ff. PostG ergibt. Es ist deshalb von einem bewussten gesetzgeberischen Willensakt in der Weise auszugehen, dass die Exklusivlizenz für die Klägerin nicht auch der Finanzierung des Universaldienstes dienen sollte. Dieser Umstand steht einer ergänzenden Auslegung des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der "finanziellen Sicherung des Universaldienstes bzw. der Sicherung des wirtschaftlichen Gleichgewichts der Klägerin" entscheidend entgegen. Einer Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Wirksamkeit und Funktionalität des Universaldienstes und des Ausgleichsmechanismusses nach den §§ 12 - 17 PostG bedarf es auch mit Blick auf die Materialien der Änderungen des Postgesetzes nicht (mehr). Während § 52 PostG in der ursprünglichen Fassung von 1997 noch davon ausging, dass während der Laufzeit der Exklusivlizenz ausschließlich die Deutsche Post AG zur Durchführung der Universaldienstleistung nach § 13 Abs. 2 und 3 PostG verpflichtet werden konnte, sieht jetzt § 52 PostG i.d.F. des 2. Postgesetz-Änderungsgesetzes ausdrücklich die Verpflichtung der Deutschen Post AG vor, für den Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz Universaldienstleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Post-Universaldienstleistungsverordnung zu erbringen. Gemäß § 52 Satz 2 PostG n.F. gelten die §§ 12 - 17 und 56 PostG für diesen Zeitraum nicht. Dieser Ausschluss der Bestimmungen des Postgesetzes für den Ausgleichsmechanismus in Zusammenhang mit dem Universaldienst war im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein 2. Gesetz zur Änderung des Postgesetzes (BT-Drucks. 14/7093) nicht enthalten und wurde erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vorgeschlagen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestags-Ausschusses für Wirtschaft und Technologie vom 12. Dezember 2001; BT-Drucks. 40/7820). Nach der Begründung zum 2. Änderungsgesetz sollten mit diesem Gesetz die an die Geltungsdauer der Exklusivlizenz anknüpfenden Regelungen im Postgesetz und in der Post-Universaldienstleistungsverordnung an die neue, durch das 1. Gesetz zur Änderung des Postgesetzes bis zum 31. Dezember 2007 verlängerte Geltungsdauer der Exklusivlizenz angepasst werden, und sollte für den Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz die in § 52 PostG enthaltene Regelung, dass im Fall auftretender Versorgungslücken im Universaldienst ausschließlich die Deutsche Post AG zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden kann, fortgeschrieben werden. Die Änderung des Postgesetzes in Angleichung an die zwischenzeitliche Verlängerung der Exklusivlizenz für die Klägerin sei veranlasst durch den stockenden Liberalisierungsprozess des Postsektors auf europäischer Ebene, um Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil deutscher Unternehmen im europäischen Postmarkt zu verhindern. Mit der Neufassung des § 52 PostG werde der faktisch bestehende Zustand in der Weise, dass die Deutsche Post AG als alleiniger Anbieter sämtlicher Universaldienstleistungen bereits heute während des Zeitraums der Exklusivlizenz ausschließlicher Adressat einer im Falle des Auftretens einer Versorgungslücke ggf. notwendig werdenden förmlichen Verpflichtung zum Universaldienst sei, gesetzlich festgeschrieben. Auf Grund der gesetzlichen Manifestierung der Universaldienstverpflichtung der Deutschen Post AG bis zum Ablauf der Exklusivlizenz seien die Universaldienstvorschriften der §§ 12 - 17 PostG, die von einer gemeinschaftlichen Erbringung des Universaldienstes durch alle Anbieter von Postdienstleistungen ausgehen, für diesen Zeitraum außer Kraft zu setzen (vgl. BT-Drucks. 14/7820, S. 8). Über die gesetzesformalen Folgeanpassungen hinausgehende materielle Änderungen sollten hingegen nicht zum Gegenstand des Gesetzentwurfs gemacht werden. (vgl. BT-Drucks. 14/7093, S. 6, 8). Während des Gesetzgebungsverfahrens für das 2. Änderungsgesetz des Postgesetzes hat somit der Gesichtspunkt der Finanzierung des Universaldienstes bzw. des wirtschaftlichen Gleichgewichts der Klägerin keine Rolle gespielt. Auch der Bundesrat, der noch beim Erlass des Postgesetzes 1997 der Exklusivlizenz für die Deutsche Post AG eine Finanzierungsfunktion für den Universaldienst zuerkennen wollte, hat diese Erwägung in seiner Stellungnahme zum 2. Postgesetz- Änderungsgesetz nicht wieder aufgegriffen. Diese Umstände deuten daher indiziell ebenfalls darauf hin, dass auch seinerzeit beim Erlass des Postgesetzes eine Finanzierungsfunktion der Exklusivlizenz für den Universaldienst nicht beabsichtigt war und dem wirtschaftlichen Gleichgewicht der Klägerin im Zusammenhang Universaldienst/Exklusivlizenz keine Bedeutung zukommen sollte. Andernfalls hätte es nahe gelegen, mit dem 2. Änderungsgesetz des Postgesetzes nicht nur eine formale Anpassung an die verlängerte Laufzeit der Exklusivlizenz vorzunehmen, sondern (auch) die Frage des finanziellen Zusammenhangs der Exklusivlizenz mit dem Universaldienst erneut bzw. erstmals zu diskutieren und zu beraten. Das mit der dargelegten Sichtweise einhergehende mögliche finanzielle Risiko für die Klägerin war/ist somit offenbar vom Gesetzgeber so gewollt. Bei der Abgrenzung des durch die Exklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG erfassten Bereichs von dem liberalisierten Bereich nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG (hier nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG) bestehen in zeitlicher Hinsicht keine Probleme. Das Dienstleistungsangebot der Beigeladenen bzw. die entsprechende Lizenz vom 25. Juni 1999 ist zeitlich unbegrenzt und umfasst deshalb auch die Laufzeit der Exklusivlizenz für die Klägerin (zur Zeit bis zum 31. Dezember 2007), ist also zeitlich deckungsgleich mit letzterer. Räumlich relevant in Bezug auf die der Klägerin zustehende Exklusivlizenz ist das gesamte Bundesgebiet. Auf diesen Bereich bezieht sich formal auch die Lizenz für die Beigeladene ("Das Lizenzgebiet umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland"), die die Lizenz auch für das gesamte Bundesgebiet beantragte hatte, zunächst aber in den Wirtschaftsräumen I. , C. und E. tätig werden wollte. Dass die Beigeladene tatsächlich nicht im gesamten Bundesgebiet Postdienstleistungen erbringt, steht der Rechtmäßigkeit der Lizenz nicht entgegen. Die das gesamte Bundesgebiet umfassende Exklusivlizenz für die Deutsche Post AG zwingt nicht dazu, dass auch ein Wettbewerber im liberalisierten Bereich Postdienstleistungen im gesamten Bundesgebiet erbringen muss und dass für die Frage der "höherwertigen Dienstleistungen" i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG auf das gesamte Bundesgebiet als Vergleichsmaßstab abzustellen ist. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 - 6 C 6/00 -, BVerwGE 114,160, zur regionalen Beschränkung des relevanten Marktes im Telekommunikationsrecht. Das Postgesetz geht davon aus, dass Wettbewerb im Postsektor (gerade) auch im lokalen und regionalen Bereich gewollt war und erwartet wird. Im Rahmen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG ausschließlich auf das gesamte Bundesgebiet als räumlicher Vergleichsmaßstab abzustellen, würde demgegenüber bedeuten, dass ein nennenswerter Wettbewerb sich nicht ergeben würde, weil logistisch und finanziell nur wenige Unternehmen zu einem flächendeckenden, bundesweiten Angebot an Postdienstleistungen in der Lage wären/sind. Zudem hat die Beklagte zwischenzeitlich generell auf das sog. - auch im vorliegenden Fall zunächst in der angefochtenen Lizenz enthaltene - Flächenkriterium für eine Lizenzerteilung, wonach die lizenzierte Tätigkeit in einem wesentlichen Teil des Bundesgebietes ausgeübt werden müsse und als ein solcher wesentlicher Teil dabei ohne weiteres ein Gebiet angesehen werde, das der Größe des kleinsten Flächenstaats der Bundesrepublik (rund 2.500 km2) entspreche, verzichtet und dieses für die streitgegenständliche Lizenz für gegenstandslos erklärt (Schriftsatz vom 23. August 2002, S. 28). Mit "Dienstleistungen" i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG sind Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 PostG gemeint, also auch die hier in Frage stehende Beförderung von Briefsendungen. Als "Beförderung" ist dabei das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Postsendungen an den Empfänger anzusehen (§ 4 Nr. 3 PostG). Diese eindeutigen und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglichen Begriffsvorgaben schließen es aus, im Rahmen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG auch den Preis für die Beförderung eines Poststückes zu berücksichtigen, auch wenn dieser ein gewichtiges Motiv für den Nachfrager ist, welche Postdienstleistungen durch welche Unternehmen er in Anspruch nimmt. Der mit einer Postdienstleistung verbundene Preis bestimmt vielmehr die Gegenleistung für die in § 4 PostG definierte Postdienstleistung, gehört aber definitorisch nicht zum Bestandteil derselben. Die der Beigeladenen lizenzierte Briefbeförderung erfüllt die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG. Sie ist trennbar vom Universaldienst, weil bereits ihr äußerer Ablauf vom von der Klägerin quasi mit erledigten Universaldienst unabhängig ist und auch ihr vertraglicher Inhalt sich vom Universaldienst erkennbar abhebt. § 11 Abs. 1 PostG definiert die Universaldienstleistungen bzw. den Universaldienst als "ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Abs. 1 PostG, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden." Der Universaldienst umfasst nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden. Die auf § 11 Abs. 2 PostG beruhende Post-Universaldienstleistungsverordnung - PUDLV - konkretisiert die für den Universaldienst erforderlichen Postdienstleistungen und enthält u.a. in ihrem § 2 Qualitätsmerkmale der Briefbeförderung. Was die Frage des Einsammelns einer Postsendung anbelangt, so sieht diese Bestimmung in ihren Nummern 1 und 2 die Notwendigkeit zahlenmäßig bestimmter stationärer Einrichtungen für den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen über Briefbeförderungsleistungen sowie eine ausreichende Anzahl von Briefkästen mit bedarfsgerechten Leerungszeiten vor. Von der - dem Bereich des "Einsammelns" von Postsendungen i.S.d. § 4 Nr. 3 PostG zuzurechnenden - Abholung von Briefsendungen beim Kunden, die Gegenstand der Lizenz der Beigeladenen ist, ist darin hingegen keine Rede. Bezüglich des Zustellungszeitraums bzw. des Zustellungszeitziels bei Briefsendungen bestimmt § 2 Nr. 3 PUDLV, dass von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen - mit Ausnahme der Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen - im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom Hundert an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 vom Hundert bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden müssen. Konkretere zeitliche Zielvorgaben für die Briefbeförderung sind hingegen in der Post-Universaldienstleistungsverordnung nicht enthalten; eine bestimmte Zustellzeit wird danach nicht geschuldet. Dies gilt auch im Hinblick auf Sendungen mit Eilzustellung, die zwar nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 PUDLV als besondere Sendungsform von der Briefbeförderung umfasst sind, für die aber eine tagesbezogene Zielvorgabe für die Zustellung ebenfalls nicht genannt ist. Von diesen allgemeinen zeitlichen Zielvorgaben der Post- Universaldienstleistungsverordnung unterscheidet sich die Lizenz für die Beigeladene. Die Lizenz, die hinsichtlich der "taggleichen Zustellung" von der Klägerin nicht mehr angefochten wird, sichert zeitgerechte Zustellung von Briefsendungen zu, indem die Zustellung von am vorhergehenden Werktag nach 17.00 Uhr bei den Auftraggebern abgeholten Briefsendungen am folgenden Werktag bis 12.00 Uhr (sog. "Overnight"-Zustellung; Nrn. (3) und (4) der Hinweise in der Lizenz) oder zu einem vom Auftraggeber festgelegten Termin, nicht jedoch an dem auf die Abholung folgenden Werktag (Nr. (5) der Hinweise in der Lizenz) oder auf Wunsch des Auftraggebers zu einer bestimmten Uhrzeit (Nr. (13) der Hinweise in der Lizenz) erfolgt. Eine derartige Gewissheit oder Garantie hinsichtlich des genauen Tages oder der genauen Zeit der Übergabe von Briefsendungen an den Empfänger ist in der abstrakten Normformulierung für den Universaldienst mit seinen allgemein gehaltenen zeitlichen Zielvorgaben nicht vorgesehen und wird im Übrigen auch von der Klägerin nicht geboten. Eine Garantie, dass eine Briefsendung an einem bestimmten Tag oder zu einem bestimmten Zeitpunkt beim Empfänger eintrifft, wird im Rahmen des Universaldienstes nicht übernommen; ein termingenauer Zugang ist danach nicht gewährleistet. Ein entsprechender Bedarf nach zugesicherter termingenauer Zustellung von Briefsendungen an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Zeit kann demnach vom Universaldienst nicht befriedigt werden. Vgl. zur termingenauen Zustellung auch Entscheidung der EU-Kommission vom 21. Dezember 2000 - 2001/176/EG - ABl. Nr. L 063 S. 59, für die sog. Hybrid-Post. Dass generell ein entsprechender Bedarf nach termingenauer Zustellung von Briefsendungen angenommen werden kann, ist einerseits für das Merkmal der objektiven Trennbarkeit nicht von Bedeutung, andererseits aber nach Auffassung des Senats offenkundig und wird auch von der Klägerin nicht ernsthaft in Abrede gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. In welchem Umfang eine derartige Postdienstleistung tatsächlich nachgefragt wird, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Das Angebot der Beigeladenen und anderer Lizenzinhaber, Postdienstleistungen mit termingenauer Zustellung durchzuführen, geht jedenfalls von einer entsprechenden Nachfrage aus; ob diese Erwartung sich realisiert, fällt in den Risikobereich unternehmerischer Tätigkeit. Für die Zustellung von Briefsendungen, also das Ausliefern von Postsendungen an den Empfänger i.S.d. § 4 Nr.3 PostG, sehen § 2 Nrnr. 4 und 5 PUDLV vor, dass diese mindestens einmal werktäglich und an der in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung für den Empfang von Briefsendungen oder durch persönliche Aushändigung an den Empfänger zu erfolgen hat; bei Unmöglichkeit dieser Zustellung ist die Möglichkeit der Aushändigung an einen Ersatzempfänger vorgesehen. Weitere den Bereich der Zustellung konkretisierende Leistungsmerkmale sind für den Universaldienst nicht geregelt, während die Dienstleistung der Beigeladenen insoweit einen weiteren Zustellversuch oder die Ermittlung von Nachsendeadressen bei verzogenen Empfängern, die Weitergabe der neuen Anschrift an den Auftraggeber und einen erneuten Zustellversuch im Lizenzgebiet umfasst. Auch bezüglich der Modalitäten der Briefzustellung ist somit eine Trennbarkeit von Universaldienstleistungen zu bejahen. Die der Beigeladenen mit der angefochtenen Lizenz erlaubten Dienstleistungen erfüllen auch das Tatbestandsmerkmal der "besonderen Leistungsmerkmale" des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG, das komplementär zur Trennbarkeit von Universaldienstleistungen zu sehen ist. Eine gesetzliche Definition der "besonderen Leistungsmerkmale" ist nicht vorhanden. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG durch die "Corbeau"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs beeinflusst wurde, erscheint jedoch eine Orientierung dieses Tatbestandsmerkmales an der dortigen Formulierung angezeigt, dass ein Wettbewerbsausschluss nicht gerechtfertigt ist bei trennbaren Dienstleistungen, die (u.a.) "bestimmte zusätzliche Leistungen verlangen, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet". Besondere Leistungsmerkmale sind daher solche spezifischen Eigenheiten einer Postdienstleistung bzw. eines postalischen Beförderungsvorgangs im Sinne des § 4 PostG, die im herkömmlichen Postdienst nicht vorzufinden sind und bei einem Vergleich aus Nachfragersicht diesem gegenüber als spezifische Besonderheit der alternativen Postdienstleistung auffallen. Dazu zählen beispielsweise Regelungen über die Abholung von Postsendungen beim Kunden, über die Schnelligkeit und Zuverlässigkeit der Beförderung der Postsendung und den Zeitpunkt ihrer Auslieferung an den Empfänger, über termingenaue Zustellungen, über die Umlenkbarkeit von Postsendungen zwischen Abholung und Zustellung oder auch die nachträgliche Abrechnung der erbrachten Dienstleistungen mit dem Auftraggeber, wobei in der "Corbeau"-Entscheidung die Abholung beim Absender, eine schnellere und/oder zuverlässigere Verteilung oder auch die Möglichkeit, den Bestimmungsort während der Beförderung zu ändern, ausdrücklich als "bestimmte zusätzliche Leistung" qualifiziert wurde. Die Lizenz für die Beigeladene und deren Leistungsangebot weisen daher in diesem Sinne besondere Leistungsmerkmale aus, die im Postdienst der Klägerin nicht vorzufinden sind. Dies gilt insbesondere für die Abholung von Postsendungen beim Kunden und die garantierte Auslieferungszeit. Das Merkmal der qualitativen Höherwertigkeit ist bei den der Beigeladenen lizenzierten Dienstleistungen gleichfalls zu bejahen. Maßgebend ist auch insoweit die Sicht des Briefbeförderung Nachfragenden und zwar auf Grund objektiver Betrachtung in einer Gesamtschau aller lizenzierten Leistungsmerkmale der Briefbeförderung durch die Beigeladene in Relation zu den Leistungsmerkmalen, die die Briefbeförderung der Klägerin bestimmen. Eine andere Sichtweise würde zu einem nicht akzeptablen Zerfall der einem Bewerber erteilten Postlizenz in mehrere Einzelaspekte führen. Eine Postlizenz und das darauf beruhende Dienstleistungsangebot eines Wettbewerbers gewinnt ihre/seine Bedeutung nicht aus einzelnen isoliert betrachteten Anordnungen bzw. Berechtigungen, sondern erst/nur aus einer Gesamtwertung der insgesamt erlaubten Dienstleistungen mit ihren wechselseitigen Ergänzungen. Nicht anders als in einer Gesamtschau gestaltet sich im Übrigen auch die Betrachtung des Universaldienstes und seiner Qualitätsmerkmale, beispielsweise in § 2 PUDLV, bzw. des Dienstes der Deutschen Post AG bei der Briefbeförderung. Der Begriff der "qualitativen Höherwertigkeit" ist gesetzlich gleichfalls nicht definiert und deshalb nach seinem allgemeinen Begriffsinhalt zu interpretieren. Eine höhere Wertigkeit einer Leistung setzt einen wertenden Vergleich mit einer anderen Leistung bzw. einem anderen Produkt voraus und stellt das Ergebnis einer Gewichtung aller Eigenschaften/Merkmale der Leistung/des Produkts aus Sicht eines objektiven Betrachters dar. Solche Merkmale sind bei der Briefbeförderung durch die Beigeladene die Abholung beim Kunden, die garantierte Auslieferung zu bestimmten Zeiten ("taggleich", "overnight", "termingenau") oder die Zahlung nach Leistungserbringung sowie bei der Klägerin die Briefeinlieferung in Briefkästen oder Annahmestellen und die Auslieferung regelmäßig einen Tag nach der Einlieferung sowie die Vorabpreisentrichtung. Aus Sicht eines objektiven Be-trachters liegt auf der Hand, dass das Beförderungsangebot der Beigeladenen substantiell höheres Gewicht hat, d.h. ihm ein höherer Wert gegenüber dem Angebot der Klägerin zukommt. Dem kann nicht quasi "aufrechnend" gegenübergestellt werden, die Klägerin erbringe ihre Leistung bundesweit, während sich die Beigeladene tatsächlich nur regional betätige. Auch das generelle Angebot der Beigeladenen ist dem Lizenzinhalt entsprechend auf eine bundesweite Briefbeförderung gerichtet; dass sie nur regional tätig wird und dementsprechend nur regionale Beförderungsaufträge erhält und annimmt, ist eine Frage der freien Geschäftsfeldgestaltung und des Wettbewerbs. Auch die Klägerin könnte andererseits unter Aufrechterhaltung des Universaldienstes nach der PUDLV eine besonders ausgestaltete regionale Briefbeförderung aufbauen und betreiben. Der Bewertung der Briefbeförderung durch die Beigeladene als qualitativ höherwertiger kann ferner nicht entgegengehalten werden, die Merkmale dieser Beförderung seien vorgeschoben und nicht nachgefragt sowie mangels Wertschätzung des Kunden nicht wertbestimmend, allein der Preis sei für den Kunden wichtig und entscheidend für die Inanspruchnahme der einen oder anderen Postdienstleistung. Allein schon die Abholung der Briefsendung beim Auftraggeber ist nach Überzeugung des Senats für den Kunden ein wertbestimmendes Merkmal; sie macht die Leistung der Beigeladenen attraktiver als die der Klägerin, selbst für den Fall, dass es dem Kunden nicht auf die Zeitkomponente der Auslieferung ankommt. Zwar gilt auch in Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der qualitativen Höherwertigkeit die Überlegung, dass es an sich der Preis ist, den ein Kunde für ein zusätzliches Angebot zu zahlen bereit ist, der den zusätzlichen Wert bestimmen kann. Aber auch das Merkmal der qualitativen Höherwertigkeit in § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG steht nur in Beziehung zur Dienstleistung, die in § 4 PostG definiert ist, und muss deshalb seine Bestimmung allein aus dieser heraus finden, also ohne Betrachtung der Gegenleistung, d.h. des Preises. Das folgt zudem aus dem adjektivischen Bezug der Wertigkeit zur Qualität der Leistung, also ihrer Substanz und nicht ihres Preises. Aus der Sicht des Kunden liegt der Qualitätszuwachs bei den Dienstleistungen der Beigeladenen gegenüber denen der zugleich den Universaldienst sicher stellenden Klägerin außer in der Abholung von Postsendungen beim Kunden, wodurch diesem eigene Aufwendungen für die Einlieferung der Postsendung erspart werden, vorrangig in der Fixierung eines bestimmten Zustellzeitpunktes. Dass mit einer taggleichen Zustellung (Nrn. (1) und (2) der Hinweise in der angefochtenen Lizenz) eine qualitative Höherwertigkeit verbunden ist, liegt auf der Hand und wird offenbar inzwischen auch von der Klägerin so gesehen, wie die darauf bezogene Klagerücknahme erkennen lässt. Andererseits ist in der angefochtenen Lizenz zu Recht die zeitbestimmungsgemäße Zustellung von Sendungen an dem auf die Abholung folgenden Werktag (von der Klägerin als "E+1" bezeichnet) ausgenommen worden. Eine solchermaßen zeitbezogene Zustellung offenbart weder einen entscheidenden Unterschied zu der diesbezüglichen Dienstleistung der Klägerin - unterstellt, dass sie diese Zeitvorgabe im Wesentlichen einhält - noch zu den Vorgaben der Universal-Dienstleistungsverordnung, nach deren § 2 Nr. 3 von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen - mit Ausnahme der Sendungen mit einer Mindesteinlieferungsmenge von mehr als 50 Stück je Einlieferungsvorgang - im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom Hundert an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden müssen. Die zeitbezogene Zustellung einer Postsendung an einem bestimmten Tag - mit Ausnahme des folgenden Werktages nach der Abholung - bzw. zu einer bestimmten Uhrzeit erhöht die Wahlmöglichkeiten des Absenders in der Bestimmung, wann die Sendung dem Empfänger zugestellt und dementsprechend abgesendet werden soll, und gibt in Verbindung mit der vertraglichen Zusicherung eines bestimmten Zustellzeitpunktes eine relativ große Sicherheit, dass die Zustellung auch tatsächlich zu dem vorgesehenen Termin erfolgt. Darin liegt ein erheblicher wertbestimmender Unterschied zum Postdienst der Klägerin, der eine tag- oder zeitgenaue Zustellung bei der Briefbeförderung nicht vorsieht. Der Unterschied kann auch nicht dadurch nivelliert werden, dass, wie die Klägerin meint, selbst im Universaldienst die Zustellung einer Postsendung an einem bestimmten Tag regelmäßig möglich sei, wenn diese einen Tag vorher zur Post gegeben werde. Diese Abfolge beschränkt den Absender einer Postsendung in seinen Dispositionsüberlegungen und hat, weil der Universaldienst eine Zusicherung für eine Zustellung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht vorsieht, nicht die Qualität, die die Beigeladene mit ihrem Dienstleistungsangebot bietet. Ob die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen für die qualitative Höherwertigkeit genannten Beispiele jeweils für sich zutreffend sind, kann dabei dahinstehen, weil - wie dargelegt - dieses Merkmal einer objektiven Betrachtung unterliegt und bei einer Gesamtschau der Dienstleistungen der Beigeladenen ein nicht zu negierender Unterschied zu den Dienstleistungen der Klägerin im Rahmen des Universaldienstes besteht. Desgleichen ist es auch in diesem Zusammenhang ohne Belang, ob eine entsprechende Nachfrage nach zeitbezogenen Zustellungen, wie sie der Beigeladenen lizenziert wurden, zu bejahen ist, weil dies letztlich ein Kriterium für die Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit der Beigeladenen ist und selbst das Fehlen einer entsprechenden Nachfrage die objektiv höhere Qualität ihrer Dienstleistungen nicht in Frage zu stellen vermag. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG auch im Hinblick auf die der Beigeladenen erlaubte Zustellung von Postsendungen am Folgewerktag nach der Entgegennahme zur Postbeförderung (sog. "Overnight"-Zustellung) zu bejahen sind. Die Zustellung am Folgewerktag entspricht dem Leistungsmerkmal unter 3., 3.1, Nr. (4) der angefochtenen Lizenz ("garantierte Zustellung dieser Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Werktags"). Dieses Leistungsmerkmal erlangt seine Bedeutung aber nicht aus sich selbst heraus, sondern nur in Zusammenhang mit der in Nr. (3) der Hinweise in der Lizenz bestimmten "werktäglichen Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern nach 17.00 Uhr". In dieser Kombination mit dem daraus folgenden engen Zeitfenster zwischen der Abholung von Briefsendungen beim Auftraggeber und der Zustellung derselben besteht ein vergleichbares Angebot weder nach den Geschäftsbedingungen der Klägerin noch nach den abstrakten Bestimmungen für den Universaldienst. Dies gilt erst recht, wenn außer den in den Nrn. (3) und (4) in den Hinweisen der Lizenz enthaltenen Leistungsmerkmalen weitere Leistungsmerkmale der Lizenz wie beispielsweise die Nichtberechnung des Sendungsentgelts bei Verfehlen des Zustellzeitziels, die nachträgliche Abrechnung der erbrachten Dienstleistungen nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber oder die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des Sendungsentgelts bei Verfehlen des Zustellzeitziels einbezogen werden. Ein solchermaßen erweitertes Angebot wird von der Klägerin nicht geboten und sieht auch die Post-Universaldienstleistung nicht vor. § 2 PUDLV enthält keine konkrete Uhrzeitangabe für den Beginn und das Ende einer Briefbeförderung bzw. kein bestimmtes Zustellzeitfenster, sondern bestimmt lediglich die Notwendigkeit des Betriebs stationärer Posteinrichtungen und des Vorhaltens von Briefkästen mit an den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens orientierten Leerungszeiten sowie das bereits genannte, auf den Jahresdurchschnitt abstellende Zustellziel der Auslieferung von mindestens 80 % der Briefsendungen am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, das erkennbar auch die Klägerin verfolgt. Auch für eine Eilzustellung von Briefsendungen gilt nach Ansicht des Senats - wie bereits dargelegt - nichts anderes, zumal § 1 Abs. 2 Nr. 4 PUDLV dafür in zeitlicher Hinsicht auch nicht eine Übermittlung an den Empfänger "frühzeitig am Folgetag" - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - vorsieht, sondern eine Zustellung "so bald wie möglich" nach ihrem Eingang bei einer Zustelleinrichtung. Selbst wenn das Leistungsangebot der Beigeladenen in den Nrn. (3) und (4) der Hinweise in der Lizenz mit einer Eilzustellung i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 4 PUDLV gleichgesetzt würde, unterscheidet es sich durch das in der Lizenz bestimmte Zeitfenster deutlich von der Eilzustellung im Rahmen des Universaldienstes, die keine konkreten zeitlichen Vorgaben enthält. Das durch bestimmte Uhrzeitangaben festgelegte Zeitfenster für die Dienstleistung "werktägliche Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern nach 17.00 Uhr und garantierte Zustellung dieser Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Werktags" der Beigeladenen stellt zugleich ein besonderes Leistungsmerkmal i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG dar. Prägend für diese Dienstleistung ist dabei nicht nur die Zustellung der Briefsendung am Werktag nach der Abholung, vielmehr kommt bereits der Abholung der Sendung als solcher nach 17.00 Uhr des Vortages und der Zeitbegrenzung für die Zustellung bis 12.00 Uhr des folgenden Werktags eine hervorzuhebende Besonderheit zu, weil diese Leistungsmerkmale von der Klägerin nicht geboten werden. Was den Beginn der Briefbeförderung ("Einsammeln" i.S.d. § 4 Nr. 3 PostG) betrifft, werden insoweit regelmäßig werktägliche Leerungszeiten der Briefkästen etwa zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr angeboten; ein späteres Einbringen von Briefsendungen in den Beförderungskreislauf ist dagegen nur möglich bei den Briefzentren in größeren Städten. Bei einem Einwurf von Postsendungen in Briefkästen nach den üblichen Leerungszeiten ist aber bei der Klägerin eine Auslieferung dieser Sendungen am nächst folgenden Werktag nicht gewährleistet, weil diese erst am nächsten Tag in den Bearbeitungsvorgang einbezogen werden und eine Auslieferung deshalb erst an dem weiteren darauffolgenden Tag (übernächster Tag nach der Einbringung in den Beförderungskreislauf) erfolgt. Die werktägliche Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern nach 17.00 Uhr und die garantierte Zustellung dieser Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Werktags führt aus der Sicht des Auftraggebers zu einem Qualitätszuwachs und damit zu einer qualitativen Höherwertigkeit, weil der Auftraggeber auch bei Postsendungen, die nach den von der Klägerin angebotenen Briefkästen-Leerungszeiten aufgegeben werden, von einer Zustellung dieser Sendungen bis 12.00 Uhr des folgenden Werktags ausgehen kann. Dies gilt umso mehr, wenn des Weiteren berücksichtigt wird, dass das Beförderungsentgelt erst nachträglich zu entrichten ist und daher im Gegensatz zur Entgeltvorleistungsforderung der Klägerin bei Leistungsstörungen verweigert werden kann. Schon das Leistungsmerkmal der Abholung von Briefsendungen beim Auftraggeber nach 17.00 Uhr trägt betrieblichen und geschäftlichen Interessen, die sich aus längeren Betriebsarbeits- und Öffnungszeiten ergeben, Rechnung. Dieses Leistungsmerkmal ermöglicht es, Briefsendungen auch noch gegen Ende der werktäglichen Arbeitszeit in den Beförderungs- und Verteilungskreislauf einzubringen und gewährleistet in Verbindung mit der garantierten Zustellung dieser Sendungen bis 12.00 Uhr des folgenden Werktags eine kurzfristige Auslieferung an den Empfänger. Eine derartige Sicherheit der kurzfristigen Zustellung auch solcher Briefsendungen, die gegen Ende eines Arbeits- oder Geschäftstags erstellt werden, gewährleistet der durch die Klägerin durchgeführte Postdienst hingegen nicht, weil diese in ihrem Basisdienst weder die Abholung nach 17.00 Uhr anbietet noch die Zustellung am folgenden Werktag zusichert. Auch den Hilfsanträgen der Klägerin kommt kein Erfolg zu. Der Senat schließt sich insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts an. Der Senat hat bei seiner Entscheidung eine Vielzahl von Veröffentlichungen und Abhandlungen zu den anstehenden Problemkreisen, u.a. auch die von den Beteiligten angegebenen Fundstellen, ausgewertet, im Interesse der Übersichtlichkeit und Klarheit der Entscheidung aber im Einzelnen von einer dezidierten Darstellung der Auseinandersetzung mit ihnen abgesehen.