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Beschluss

13 A 716/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1006.13A716.03.00
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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für das erstinstanzliche Verfahren und für das Zulassungsverfahren auf jeweils 20.451,68 EUR (= 40.000,00 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für das erstinstanzliche Verfahren und für das Zulassungsverfahren auf jeweils 20.451,68 EUR (= 40.000,00 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von den Klägern zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind - innerhalb der dort genannten Frist - die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Hieraus folgt, dass über den geltend gemachten Zulassungsgrund auf der Grundlage der Darlegungen des Rechtsmittelführers zu entscheiden ist. Darlegung ist im Sinne von "erläutern" und "erklären" unter Durchdringung der und Auseinandersetzung mit den tragenden vorinstanzlichen Entscheidungsgründen zu verstehen. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 1996 - 9 B 147.96 - und vom 7. Dezember 1995 - 9 B 377.95 -; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 13 A 2820/02.A -. "Ernstliche" Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen dann, wenn nach der im Zulassungsverfahren anzulegenden summarischen Prüfung gewichtige Gründe, d.h. überwiegende Gründe für die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils sprechen. Vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 124 Rdn. 7 m.w.N. Soweit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von Zweifeln an der "Richtigkeit" des angefochtenen Urteils spricht, ist damit die Richtigkeit des Entscheidungs"ergebnisses" gemeint, nicht der Entscheidungsgründe im Einzelnen. Die Vorschrift dient der Einzelfallgerechtigkeit, so dass es nicht auf die Entscheidungsgründe und deren Richtigkeit, sondern allein auf die Richtigkeit des tenorierten Ergebnisses ankommt. Vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., Rdn. 7a, m.w.N. Deshalb kann die Berufung nicht zugelassen werden, wenn sich bei der im Zulassungsverfahren gebotenen Prüfungsdichte auf der Grundlage der fristgerechten Darlegungen des Rechtsmittelführers ein mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angegriffenes vorinstanzliches Entscheidungsergebnis aus anderen Gründen als den im Urteil angegebenen Entscheidungsgründen als richtig erweist. Das ist hier der Fall, weil die Klage - auch - unabhängig von den vom Verwaltungs- gericht herangezogenen verfahrensrechtlichen Gründen als unzulässig abzuweisen war. Soweit die Kläger den Feststellungsbescheid Nr. 883 der Beklagen vom 30. Januar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides, soweit er 15 Betten in der Betriebs-stelle F. I. -T. für qualifizierten Drogenentzug ausweist, angreifen, können sie bereits eine Verletzung eigener Rechte nicht geltend machen; es fehlt ihnen daher die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Rechte i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO sind alle subjektiv-öffentlichen Rechte, die nach ihrem Inhalt zumindest auch dem Schutz von Interessen des sich auf sie berufenden Einzelnen zu dienen bestimmt sind. Derartige Rechte eines einzelnen Bürgers im Hinblick auf die Krankenhausplanung des Landes nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen werden durch die Regelungen dieser Gesetze nicht begründet. Beide Gesetze verfolgen lediglich Belange der Allgemeinheit, wie etwa § 1 Abs. 1 KHG oder § 13 Abs. 1 KHG NRW und die Nichteinbeziehung des einzelnen Bürgers in das Planaufstellungsverfahren oder Planfortschreibungsverfahren oder die Nichtgewährung von Anhörungsrechten des Einzelnen verdeutlichen. Soweit der Einzelne von Entscheidungen der Krankenhausplanung profitieren kann, handelt es sich um eine Reflexwirkung, die jedoch keine Rechte oder rechtlich geschützten Interessen begründet. Auch soweit die Behörde mitunter die Öffentlichkeit im Vorfeld einer Krankenhausplanungsentscheidung informiert sowie deren Einwände zur Kenntnis nimmt und in die Entscheidungsfindung einstellt, ist das lediglich Ausdruck einer praktischen, vernünftigen und bürgernahen Planung, nicht aber Indiz für ein subjektiv-öffentliches Recht oder geschütztes Interesse des Einzelnen bei der Krankenhausplanung. Soweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Einsicht in sämtliche Vorgänge betreffend die hier streitgegenständliche Krankenhausplanungsentscheidung auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen verfolgen, fehlt ihnen bereits wegen fehlenden Antrages gem. § 5 Abs. 1 IFG NRW das Rechtsschutzbedürfnis. Überdies sei darauf hingewiesen, dass der Senat auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angeführten verfahrensrechtlichen Erwägungen hat. Die rechtliche Bewertung einer Klage, für die ein Klageantrag ausdrücklich verweigert wird, als unzulässig ist mit der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung und Literatur zumindest gut vertretbar. Die Kläger haben sich zu dieser die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Erwägung zudem überhaupt nicht in einer den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 VwGO genügenden Weise geäußert. Gewichtige oder überwiegende Gründe dafür, dass die Abweisung der Klage aus den vom Verwaltungsgericht angeführten verfahrensrechtlichen Gründen unrichtig sei, bestehen daher nicht. Soweit die Kläger als Zulassungsgrund ferner "erhebliche Verfahrensmängel" angeben und damit etwa den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen wollen, greift auch das nicht durch. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auch im Hinblick auf diesen Zulassungsgrund entspricht die Zulassungsschrift der Kläger bereits nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Zulassungsschrift gibt nicht an, an welchem "Verfahrensmangel" das angefochtene Urteil leidet, zeigt nicht auf, inwieweit der eventuelle Verfahrensmangel der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und schließlich ursächlich für die Klageabweisung war. Die Kläger wehren sich zunächst gegen die Ablehnung ihres gegen die Richter der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts gerichteten Ablehnungsantrages und halten den Vorwurf der Befangenheit dieser Richter aufrecht; sie halten schlicht die Zurückweisung ihrer Richterablehnung durch die Ersatzkammer für inhaltlich falsch. Damit greifen sie die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung der Ersatzkammer im Stile einer Beschwerde an, machen aber keine fehlerhafte Anwendung von Vorschriften zum Verfahrensgang in Bezug auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts geltend. Unterstellte man die Geltendmachung eines Verfahrensmangels, etwa dass die Richter der 7. Kammer tatsächlich wegen Befangenheit ausgeschlossen gewesen wären und ihre gleichwohl getroffene Entscheidung verfahrensfehlerhaft, weil nicht durch den gesetzlichen Richter gesprochen, wäre, unterläge ein solcher Mangel nicht der Beurteilung durch das Berufungsgericht. Dem Senat ist eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des gegen die Richter der 7. Kammer gerichteten Ablehnungsantrags durch die Ersatzkammer nach § 173 VwGO, § 512 ZPO verwehrt, weil ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Ersatzkammer gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist und dieser Ausschluss der Überprüfung auch nicht im Mantel der Verfahrensrüge umgangen werden kann. So auch NdsOVG, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 1 MA 3669/01 -, DÖV 2002, 532. Ein Fall des Nichteingreifens des Beurteilungsausschlusses aus § 512 ZPO liegt nicht vor, weil durch den Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO keine prozessuale Gewährleistung der Verfassung verletzt wird, vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 8 B 104.01 -, NVwZ-RR 2002, 150, zur vergleichbaren Problematik bei § 548 ZPO a.F., weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen Instanzen-zug gewährleisten, Vgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1990 - " BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24/ 31, m.w.N., und der - mit bezweckter Verfahrensentlastung und -beschleunigung sachlich begründete - Beschwerdeausschluss auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die Kläger erklären mit der Zulassungsschrift ferner die Richter der Ersatzkammer im nachhinein für befangen, weil sie ihnen Einsicht in weitere Verwaltungsvorgänge zur weiteren Begründung des Befangenheitsantrages gegen die Richter der 7. Kammer verweigert haben. Auch das rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Worin vor dem Hintergrund ein dem angefochtenen Urteil anhaftender Verfahrensmangel liegen soll, haben die Kläger ebenfalls nicht dem Darlegungsgebot entsprechend vorgetragen und erläutert. Sollten sie meinen, über ihren Befangenheitsvorwurf gegen die Richter der 7. Kammer sei noch nicht wirksam entschieden und das angefochtene Urteil nicht vom gesetzlichen Richter gesprochen, führte auch das nicht zur Berufungseröffnung. Ein Befangenheitsvorwurf gegen einen Richter, d. h. die Geltendmachung der Besorgnis, der Richter "werde" nicht vorurteilsfrei entscheiden, geht ins Leere und einem darauf gestützten Ablehnungsgesuch fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Richter bereits entschieden hat und mit derselben Sache - hier mit der Entscheidung über die Ablehnung der Richter der 7. Kammer - nicht mehr betraut sein wird. Zudem stellt der Befangenheitsvorwurf gegen die Richter der Ersatzkammer einen missbräuchlichen Einsatz prozessualer Möglichkeiten dar. Die Kläger haben den Vorwurf erst erhoben, nachdem ihnen die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Ablehnungsantrag gegen die Richter der 7. Kammer bewusst geworden war und es drängt sich auf, dass auch der neuerliche Befangenheitsvorwurf letztlich dem Ziel dienen sollte, Einsicht in die nicht vorgelegten weiteren Verwaltungsvorgänge zu erlangen, obgleich es auf diese wegen der Unzulässigkeit der Klage nicht ankam. Der nachträgliche Befangenheitsvorwurf und sinngemäße Ablehnungsantrag ist folglich unzulässig und daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG und geht davon aus, dass die Bedeutung des Verfahrens, nämlich die von den Klägern abzuwehren beabsichtigte Beeinträchtigung des Wertes ihres Eigentums und ihrer Wohnung objektbezogen, d. h. unabhängig von der Zahl der Eigentums- oder Wohnungsinhaber zu beurteilen ist. Daher ist der vom Verwaltungsgericht angezogene Auffangwert nur fünfmal anzusetzen, was zu dem Streitwert 20.451,68 EUR = 40.000,00 DM führt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.