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Urteil

10a D 55/01.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1009.10A.D55.01NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan X. Nr. 6 "Pastoratsweg" der Stadt L. ist nichtig.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan X. Nr. 6 "Pastoratsweg" der Stadt L. ist nichtig. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan X. Nr. 6 "Pastoratsweg" der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer der in der Gemarkung X. , Flur 8, gelegenen zusammenhängenden Flurstücke 13, 14 und 65, die sämtlich innerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans liegen. Der nördliche, zur I. straße hin orientierte Teil des Grundbesitzes, ist mit einem Wohnhaus - I. stra- ße 32 - bebaut. Nach Süden hin schließen sich die Gebäude einer ehemaligen Schuhfabrik an, die heute überwiegend als Lager genutzt werden. Ein länglicher Trakt, der sich aus diesem Gebäudekomplex heraus nach Osten bis zum Pastoratsweg erstreckt und die Straßenbezeichnung Pastoratsweg 2 trägt, dient der Büronutzung. Der Antragsteller beabsichtigt, die zuletzt als Lager genutzten Gebäude der ehemaligen Schuhfabrik zu beseitigen und den Grundbesitz mit Wohnhäusern neu zu bebauen. Das insgesamt 4,45 ha umfassende Plangebiet liegt in der Gemarkung X. unmittelbar südlich des historisch gewachsenen Siedlungskerns dieses Ortsteils. Es wird im Norden durch die in Ost-West-Richtung verlaufende I. straße (L 486), im Westen durch die W. Straße (K 30) sowie im Süden durch die G. - U. -Straße und - in deren Verlängerung - durch die Straße "An der O. ", die später nach Norden abknickt und die östliche Grenze des Plangebiets bildet, begrenzt. Die Verkehrsflächen der I. straße sind, anders als die Verkehrsflächen der übrigen, das Plangebiet begrenzenden Straßen, ausgehend von der Kreuzung I. straße /U. Straße/W. Straße/N. straße im Westen bis zur Einmündung der Straße "An der O. " im Osten, mit überplant. Das Plangebiet hat eine Ost-West-Ausdehnung von etwas mehr als 300 m. Die Nord-Süd-Ausdehnung liegt im Westen bei ungefähr 180 m und im Osten bei etwa 90 m. Im östlichen Drittel wird das Plangebiet vom Pastoratsweg durchschnitten, der die I. straße in Nord- Süd-Richtung mit der Straße "An der O. ", die im Einmündungsbereich mit der G. -U. -Straße zusammentrifft, verbindet. Das Plangebiet, das im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als gemischte Baufläche sowie als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Schule und Feuerwehr" dargestellt wird, ist bereits zu großen Teilen baulich genutzt. Die I. straße ist - wie auch auf der gegenüberliegenden Seite - weitgehend straßenrandnah mit Wohn- und Geschäftshäusern bebaut, wobei die dort vorhandenen Geschäfte nach den Ausführungen in der Planbegründung vorwiegend der täglichen Versorgung dienen. Auf den - von der I. straße aus gesehen - rückwärtigen Grundstücksflächen befinden sich einige gewerbliche Anlagen. Neben den bereits erwähnten Gebäuden der ehemaligen Schuhfabrik auf dem Grundbesitz des Antragstellers sind dies die Produktions- und Ausstellungsgebäude einer Küchenbaufirma und die baulichen Anlagen eines Gartenbaubetriebes, die sich teilweise bis zur G. -U. -Straße beziehungsweise bis zu der Straße "An der O. " erstrecken. Entlang der letztgenannten Straßen sind zuletzt einige freistehende ein- bis zweigeschossige Wohnhäuser errichtet worden. Im westlichen Teil des Plangebiets stehen auf einer zusammenhängenden Fläche von rund 1,2 ha das Feuerwehrhaus, eine Grundschule mit Turnhalle, eine Bücherei und ein Vereinsheim. Die im Plangebiet zur baulichen Nutzung vorgesehenen Flächen sind als Mischgebiet (2,7 ha) beziehungsweise als Flächen für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen "Schule", "Feuerwehr" und "Soziale Zwecke" (1,19 ha) festgesetzt. Vorgeschrieben ist zum Teil offene und zum Teil geschlossene Bauweise. Für die Teilbaufläche, auf der sich die Gebäude der Küchenbaufirma befinden, gilt eine abweichende Bauweise. Dort sind in der ansonsten offenen Bauweise Gebäude mit mehr als 50 m Länge zugelassen. Teilweise ist nur ein Vollgeschoss, teilweise sind zwei Vollgeschosse zulässig. Im Eckbereich W. Straße/I. straße und entlang der I. straße ist für die straßenrandnahen Teilbauflächen eine zweigeschossige Bebauung zwingend vorgegeben. Von dieser zwingenden Vorgabe kann nach der textlichen Festsetzung Nr. 3.4 eine Ausnahme zugelassen werden, wenn sich durch die Anlage eines Geschosses mit geneigten Dachflächen gemäß § 2 Abs. 5 BauO NRW ein weiteres Geschoss ergibt und die zulässige Geschossflächenzahl nicht überschritten wird. Die festgesetzte Grundflächenzahl liegt jeweils bei 0,6. Lediglich in einer an der I. straße gelegenen Teilbaufläche, zu der auch Teile des Grundbesitzes des Antragstellers gehören, liegt sie bei 0,8. Die Geschossflächenzahl ist dort auf 1,6 festgesetzt. Ansonsten liegt die festgesetzte Geschossflächenzahl in den einzelnen Teilbauflächen im Bereich zwischen 0,6 und 1,2. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind überwiegend durch Baugrenzen bestimmt. Lediglich entlang der I. straße ist ausgehend von der Gemeinbedarfsfläche in östlicher Richtung eine Baulinie festgesetzt, die zum Teil mit der Straßenbegrenzungslinie übereinstimmt, zum Teil - so auch im Bereich des Grundbesitzes des Antragstellers - dahinter zurücktritt. Ebenso ist eine Baulinie entlang eines Teils der östlichen Grenze des Grundstücks festgesetzt, auf dem die Küchenbaufirma angesiedelt ist. An verschiedenen Stellen - so auch auf dem Grundbesitz des Antragstellers - sieht der Bebauungsplan Flächen für Garagen, Stellplätze und/oder Carports (überdachte Stellplätze) vor. Der Teil des Grundbesitzes des Antragstellers, der noch mit den Gebäuden der ehemaligen Schuhfabrik bebaut ist, ist als "Altlastenverdachtsfläche" gekennzeichnet. Die innere Erschließung des Plangebiets erfolgt über zwei öffentliche Zuwegungen, die als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung "Verkehrsberuhigter Bereich" festgesetzt sind. Dabei handelt es sich zunächst um den Pastoratsweg, der im mittleren Bereich in westlicher Richtung auf eine Breite von 7,50 m erweitert werden soll. Die vorgesehene Erweiterung geht teilweise zu Lasten des Grundbesitzes des Antragstellers. Die zweite Erschließung besteht aus einer in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Stichstraße von 65 m Länge und 6,50 m Breite, die in einer Wendeanlage endet. Diese Stichstraße mündet 80 m westlich des Pastoratswegs in die G. -U. - Straße. Am östlichen Rand der Stichstraße ist eine rund 57 m lange und 2,50 m hohe Lärmschutzwand und unmittelbar angrenzend auf einer Länge von 53 m ein 2,50 m breiter Geländestreifen, der an beiden Enden um 11 m rechtwinklig nach Osten verschwenkt, als "Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" ausgewiesen. Dort, wo die Baugrenzen entlang der Stichstraße, des Pastoratswegs, und der das Plangebiet begrenzenden Straßen von der Straßenbegrenzungslinie zurücktreten, sind die zwischen den Baugrenzen und den Straßenbegrenzungslinien liegenden Flächen, die zumeist eine Tiefe von 3 m aufweisen, als "Vorgartenfläche" gekennzeichnet. Eine solche Vorgartenfläche liegt im Bereich des Pastoratswegs auch auf dem Grundbesitz des Antragstellers. Auf einigen Teilbauflächen ist als Dachform "Flachdach" vorgeschrieben. Zum Teil ist die Bauhöhe oder die Firsthöhe durch Eintragungen in der Planurkunde begrenzt. Die Mischgebietsflächen sind im Hinblick auf die mit der Planung beabsichtigte Nutzungsstruktur des Plangebiets gegliedert und dementsprechend mit MI N1, MI N1*, MI N2 und MI N3 bezeichnet. Für die Teilbauflächen gelten verschiedene Nutzungsausschlüsse, die in der textlichen Festsetzung Nr. 1 wie folgt aufgeführt sind: In den Mischgebieten N1, N2 und N3 (MI) sind gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO die genannten Nutzungen - Gartenbaubetriebe - Tankstellen - Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht zulässig. In den mit N2 bezeichneten Mischgebieten sind gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO sowie § 16 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO die Nutzungen - Einzelhandelsbetriebe nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und - Läden, soweit sie der täglichen Versorgung dienen, in einer Größenordnung von maximal 200 qm Verkaufsfläche ausnahmsweise zulässig. In dem mit N3 bezeichneten Mischgebiet können gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO Einzelhandelsbe-triebe mit Verkauf an den Endverbraucher sowie Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an Endverbraucher mit Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind, ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass - der Einzelhandel nur ein schmales nicht zentren- und nahversorgungsrelevantes Warensortiment umfasst, und - eine unerwünschte Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben nicht vorliegt beziehungsweise nicht entsteht. Im Übrigen treffen die textlichen Festsetzungen - soweit sich ihr Inhalt nicht schon aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - Regelungen zur Zulässigkeit von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, zur Anrechenbarkeit der außerhalb der Baugrundstücke festgesetzten Stellplätze, Carports und Garagen sowie ihrer Zufahrten auf die Grundstücksfläche gemäß § 19 Abs. 3 BauNVO, zur Höhe der baulichen Anlagen, zur einheitlichen Gestaltung aneinander gebauter Häuser, zur Farb- und Materialwahl bezüglich der Dacheindeckungen und Fassaden, zur Dachneigung, zur Zulässigkeit von Dachaufbauten und Dacheinschnitten, zur Gestaltung und Begrünung von Garagen und überdachten Stellplätzen sowie zur Gestaltung von Einfriedungen. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 25. April 1996 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan X. Nr. 6 "Pastoratsweg" aufzustellen. Der Beschluss wurde am 30. Mai 1996 öffentlich bekannt gemacht. Auf Beschluss des Ausschusses für Planung, Verkehr und Umwelt wurde ein Vorentwurf des Plans für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit fand im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung am 10. Februar 1998 eine Bürgerversammlung statt. Zudem erfolgte eine erste Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. In seiner Sitzung am 20. Januar 1999 befasste sich der Ausschuss für Planung, Verkehr und Umwelt mit den eingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange, billigte den Planentwurf mit den auf Grund der Anregungen vorgenommenen Änderungen und beschloss, den geänderten Planentwurf öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgte am 17. März 1999, die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 24. März bis einschließlich 26. April 1999. Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Über die im Laufe der Offenlegung eingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange befand der Ausschuss für Planung, Verkehr und Umwelt am 19. Mai 1999. Eine erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs im Hinblick auf verschiedene - den Anregungen entsprechen-de - Änderungen, hielt er aus im Einzelnen näher ausgeführten Gründen nicht für erforderlich. Am 15. Juni 1999 beschloss der Rat den Bebauungsplan X. Nr. 6 "Pastoratsweg" als Satzung und die Begründung dazu. Mit den im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange befasste er sich ausdrücklich nicht. In der Niederschrift der Ratssitzung vom 15. Juni 1999 heißt es in diesem Zusammenhang: "Herr T. sagte, die Behandlung der Anregungen und Beschwerden sei abschließend im Ausschuss für Planung, Verkehr und Umwelt behandelt worden. Neue Erkenntnisse enthalte das Schreiben von Herrn U. nicht. Heute werde der Satzungsbeschluss gefasst. Einwendungen berate der Ausschuss für Planung, Verkehr und Umwelt bekanntlich abschließend." Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 7. Juli 1999. Der Antragsteller hat am 29. Juni 2001 den Normenkontrollantrag gestellt. Er trägt vor, der angegriffene Bebauungsplan sei fehlerhaft ausgefertigt. Die Planurkunde entspreche, was die Lage der festgesetzten Lärmschutzwand an-gehe, nicht dem mit dem Satzungsbeschluss bekundeten Willen des Rates, wonach die Lärmschutzwand parallel zur Planstraße bis zum Ende der Wendean-lage ausgeführt werden solle. In der ausgefertigten Planurkunde sei die Lärmschutzwand jedoch - wie noch im offengelegten Planentwurf vorgesehen - L-förmig festgesetzt. Weiterhin fehle es am Planerfordernis. Ein Großteil der überplanten Flächen sei bereits bebaut. Die Zulässigkeit künftiger Bebauung innerhalb der verbliebenen Baulücken hätte planungsrechtlich problemlos nach § 34 BauGB beurteilt werden können. Der Bebauungsplan diene lediglich den privaten Interessen der im Plangebiet angesiedelten Küchenbaufirma, ohne dass daneben auch städtebauliche Gründe für die Planung gegeben seien. Dies sei daraus ersichtlich, dass die Sicherung des Bestandes der Küchenbaufirma an verschiedenen Stellen in der Bebauungsplanbegründung angesprochen und ihr sogar die Möglichkeit zur Erweiterung eingeräumt werde, während der Plan für die Nutzung seines - des Antragstellers - Grundbesitz ausnahmslos Einschränkungen vorsehe. Im Übrigen sei der Bebauungsplan mit einer Vielzahl von Abwägungsmängeln behaftet. Abwägungsfehlerhaft sei die mit Ausnahme der Gemeinbedarfsfläche nahezu flächendeckende Mischgebietsfestsetzung, die auf der fehlerhaften Annahme einer im Plangebiet vorhandenen Mischstruktur beruhe. Die als Mischgebiet festgesetzten Flächen dienten überwiegend der Wohnnutzung. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses seien die oben genannte Küchenbaufirma, ein Frisörgeschäft und ein Pizza-Imbiss die einzigen gewerblichen Nutzungen gewesen. Die Räumlichkeiten des früheren Pizza-Imbisses seien im August 2003 ausgebrannt und würden seitdem ebenfalls zu Wohnzwecken genutzt. Des weiteren sei der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG nicht beachtet. Die Küchenbaufirma, die sowohl eine Schreinerei als auch eine Lackiererei betreibe, sei mit der in unmittelbarer Nähe festgesetzten Wohnbebauung nicht verträglich. Sie besitze große Ausstellungs- und Verkaufsräume, beschäftige 40 Angestellte und verkaufe jährlich 600 Einbauküchen. Die Ausstellungs- und Verkaufsräume seien werktags zum Teil bis 20.00 Uhr geöffnet. Sonntagnachmittags könnten Kunden die Ausstellungen besichtigen. Zudem fänden regelmäßig ganztägige Aktionswochenenden - zum Teil mit Vorführungen und Verkäufen in Zelten auf dem Freigelände - statt. Die Unverträglichkeit der Küchenbaufirma mit der umliegenden Wohnbebauung werde durch das im Aufstellungsverfahren eingeholte Immissionsschutzgutachten nicht ausgeräumt, da dieses von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen - insbesondere in Bezug auf den zu berücksichtigenden Gebäudebestand - ausgehe. Auf dem der Messung zu Grunde liegenden Plan seien weder das Gebäude Pastoratsweg 2 noch der Anbau auf dem Grundstück I. straße 30 eingetragen. Die Lage des Anbaus auf dem Grundstück I. straße 32 sei falsch dargestellt. Bei der zwingend festgesetzten zweigeschossigen Bauweise in den Teilbaugebieten entlang der I. straße habe der Rat übersehen, dass mit dieser Festsetzung dem vorhandenen Gebäudebestand nicht wie gewollt Rechnung getragen werde. Zwar verfügten die bestehenden Gebäude tatsächlich nur über zwei Vollgeschosse, doch seien die einzelnen Geschosse wesentlich höher gebaut als heute üblich, sodass ihre Gesamthöhe nach heutigen Maßstäben dreigeschossigen Gebäuden vergleichbar sei. Ein den Festsetzungen entsprechender Neubau würde daher einen deutlichen Höhenunterschied in der Straßenflucht bewirken. Die für sein - des Antragstellers - Flur- stück 65 festgesetzten Baugrenzen benachteiligten ihn unverhältnismäßig. Eine weiträumige Bebauung im Kernbereich seines Grundbesitzes werde dadurch ausgeschlossen, obwohl die Flächen ursprünglich bebaut gewesen und überwiegend auch heute noch bebaut seien. Die Beschränkung der Ausnutzbarkeit seines Grundbesitzes lasse sich nicht unter städtebaulichen Gesichtspunkten rechtfertigen. Die Begründung des Plangebers, wonach die festgesetzten hinteren Baugrenzen den notwendigen Abstand zur Küchenbaufirma gewährleisten sollten, sei nur vorgeschoben. An das unmittelbar an der G. -U. -Straße liegende Gebäude der Küchenbaufirma grenze Wohnbebauung ohne einen vergleichbaren Abstand. Soweit die festgesetzte Baugrenze mit der südlichen Flucht des bisher als Bürogebäude genutzten Hauses Pastoratsweg 2 identisch sei, verhindere sie die Anbringung von Balkonen. Er - der Antragsteller - habe im Aufstellungsverfahren darauf hingewiesen, dass er eine Umnutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken und - damit verbunden - die Anbringung von Balkonen beabsichtige. Die Entscheidung des Rates, die Baulinie im Bereich der Grundstücke I. straße 34 bis 38 entgegen der im Aufstellungsverfahren vorgebrachten Anregungen nicht weiter von der Straßenbegrenzungslinie abzurücken, sei ebenfalls abwägungsfehlerhaft. Sie führe dazu, dass kein Gehweg von angemessener Breite angelegt werden könne. Für die Verbreiterung des Pastoratswegs, die überwiegend zu seinen - des Antragstellers - Lasten gehe, bestehe keine Notwendigkeit. Bei dem Pastoratsweg handele es sich um eine Einbahnstraße, die nur von der I. straße aus befahren werden könne. Es gebe dort keinen Bedarf für die Stellplätze, die im Zuge der Verbreiterung angelegt werden sollten. Entsprechende Stellplätze für den Anliegerverkehr könnten auf den noch zu bebauenden Grundstücken selbst geschaffen werden. Darüber hinaus stehe in der näheren Umgebung ausreichend Parkraum zur Verfügung. Jedenfalls hätte auch auf der gegenüberliegenden Seite des Pastoratswegs ein Geländestreifen für die Verbreiterung der Verkehrsfläche in Anspruch genommen werden müssen. Die dort zum Teil vorhandene Mauer auf der Grundstücksgrenze hätte ohne Probleme beseitigt werden können. Schließlich habe der Rat nicht berücksichtigt, dass er - der Antragsteller - schätzungsweise 75 % der Ausbaukosten für die Straßenverbreiterung zu tragen habe. Durch die auf seinem Grundbesitz festgesetzte Fläche für Stellplätze beziehungsweise Garagen werde ein erheblicher Teil dieses Grundbesitzes quasi enteignet und einer wirtschaftlich sinnvollen und nach dem BauGB erwünschten Wohnbebauung entzogen. Die Festsetzung sei nicht gerechtfertigt, da es auf seinem Grundbesitz an anderer Stelle ausreichend Raum gebe, um die durch eine spätere Bebauung erforderlich werdenden Stellplätze nachzuweisen. Die Festsetzung solle wohl eine weitere Zufahrtsmöglichkeit - etwa für die Feuerwehr - zu den Betriebsflächen der Küchenbaufirma schaffen und auch den anderen anliegenden Grundstückseigentümern zum Nachweis notwendiger Stellplätze dienen, die selbst über keine entsprechenden Freiflächen verfügten. Im Übrigen sei es angezeigt gewesen, die Stellplatzfläche auf der gegenüberliegenden Seite des Pastoratswegs festzusetzen, da die dortigen Flächen unbebaut seien und er - der Antragsteller - bereits Flächen zur Verbreiterung des Pastoratswegs abgeben müsse. Nach allem bleibe festzuhalten, dass er durch den Bebauungsplan erhebliche Einschränkungen hinnehmen müsse, während den anderen Planbetroffenen - was sich als Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG darstelle - eine nahezu komplette Bebaubarkeit ihrer Grundstücke gewährt werde. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan X. Nr. 6 "Pastoratsweg" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, dem Antragsteller fehle bereits die Antragsbefugnis, denn er werde durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in seinen Rechten verletzt. Vor der Aufstellung des Bebauungsplans sei sein Grundbesitz nach § 34 BauGB nur entlang des Pastoratswegs bebaubar gewesen. Die getroffenen Festsetzungen entsprächen der bisherigen Ausnutzbarkeit. Auf ein weitergehendes Bau-recht in den rückwärtigen Grundstücksbereichen habe er keinen Anspruch, da die bauliche Verdichtung im Interesse der Erhaltung der dörflichen Struktur begrenzt und ein angemessener Abstand der ermöglichten Wohnbebauung zu dem benachbarten Gewerbebetrieb gewährleistet werden solle. Den Vorstellungen des Antragstellers, der seinen Grundbesitz künftig zu Wohnzwecken nutzen wolle, sei hinreichend Rechnung getragen. Die Verbreiterung des Pastoratswegs verfolge das Ziel, im Hinblick auf die zusätzlich ermöglichte Wohnbebauung und die damit ansteigende Verkehrsbelastung die Fahrgasse und den ruhenden Verkehr voneinander zu trennen. Eine Verbreiterung des Pastoratswegs in östlicher Richtung sei wegen der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück "An der O. " 12 nicht in Betracht gekommen. Die festgesetzte Fläche für Stellplätze beziehungsweise Garagen berücksichtige die zusätzlich ermöglichte Bebauung einschließlich gewerblicher Nutzungen. Das im Plangebiet bestehende Konfliktpotenzial sei durch das eingeholte Immissionsschutzgutachten vollständig und zutreffend ermittelt worden. Das Gutachten habe ergeben, dass der Standort der Küchenbaufirma wegen der speziellen Betriebsstruktur durch eine Mischgebietsfestsetzung ausreichend gesichert sei. Der von der Küchenbaufirma zulässigerweise verursachte Störpegel entspreche dem Schutzanspruch der umliegenden Bauflächen, die ebenfalls als Mischgebiet festgesetzt seien. Die dem Antragsteller durch den Bebauungsplan ermöglichte Nutzung seines Grundbesitzes halte sich nach Art und Maß im Rahmen der für das Plangebiet insgesamt getroffenen Festsetzungen. Er habe keinen Anspruch darauf, dass die auf seinem Grundbesitz vorhandene und vormals gewerblich genutzte Bausubstanz planerisch bestätigt werde. Die planerische Gestaltungsfreiheit gestatte es, die Baufenster so zuzuschneiden und zuzuordnen, dass im Interesse einer aufgelockerten Bebauung zusammenhängende und begrünungsfähige Flächen im Hintergelände verblieben. Zudem hätte - soweit es die Bebauungsmöglichkeiten auf dem Grundbesitz des Antrag-stellers angehe - die Verschiebung der hinteren Baugrenzen nach Westen die Gefahr von Nutzungskonflikten zwischen der Küchenbaufirma und der vom Antragsteller beabsichtigten Wohnbebauung heraufbeschworen. Dieser Umstand folge aus der gegebenen Grundstückssituation, die nicht durch die Planung hervorgerufen worden sei, der aber bei der Planung habe Rechnung getragen werden müssen. Von einer Ungleichbehandlung des Antragstellers gegenüber anderen Planbetroffenen - insbesondere gegenüber dem Eigentümer der Küchenbaufirma - könne nicht die Rede sein. Die Interessenlage sei insoweit nicht vergleichbar. Während die Schuhfabrik auf dem Grundbesitz des Antragstellers aufgegeben sei und er eine höherwertige Nutzung des Grundbesitzes in Form von Wohnnutzung anstrebe, sei das Interesse der Küchenbaufirma allein auf Standortsicherung gerichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der den Bebauungsplan betreffenden Aufstellungsvorgänge (Beiakte Heft 4), des Auszugs aus dem Flächennutzungsplan (Beiakte Heft 3) sowie der Bebauungsplanurkunde (Beiakten Hefte 1 und 2) ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Insbeson- dere ist der Antragsteller antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = BauR 1998, S. 740. Soweit die Antragsgegnerin meint, es sei von vornherein auszuschließen, dass der Antragsteller durch die Festsetzungen des Bebauungsplans X. Nr. 6 "Pastoratsweg" in seinen Rechten beeinträchtigt werde, weil diese die bisher für sein Grundstück bestehenden Bebauungsmöglichkeiten nicht nachteilig veränderten, trifft dies nicht zu. Die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung zu Lasten des Antragstellers ist fraglos schon deshalb zu bejahen, weil ein Teil seines Grundbesitzes als öffentliche Verkehrsfläche überplant ist und damit der Privatnützigkeit entzogen werden soll. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Er leidet allerdings nicht - wie der Antragsteller vorträgt - an formellen Mängeln. Der beschriebene Ausfertigungsmangel liegt nicht vor. Die Lärmschutzwand ist entsprechend dem Satzungsbeschluss in die Planurkunde eingetragen worden. Ob der Planentwurf erneut hätte öffentlich ausgelegt werden müssen, weil er nach der ersten Offenlegung geändert worden ist, oder ob die Antragsgegnerin - wie geschehen - auf eine erneute öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs verzichten durfte, kann offen bleiben. Nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist es unbeachtlich, wenn in einem solchen Fall die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung verkannt worden sind. Der angegriffene Bebauungsplan ist jedoch mit materiellen Fehlern behaftet. Allerdings ist entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung der Planung als solcher zu bejahen. Dies folgt unmittelbar aus den in der Bebauungsplanbegründung unter 5.1 angeführten Planungszielen, wonach der Bebauungsplan unter anderem dazu dienen soll, die durch die Aufgabe, Umnutzung und beabsichtigte Folgenutzung verschiedener gewerblicher Betriebe eingeleitete Entwicklung zu steuern und das betroffene Gebiet im Hinblick auf die vorhandenen Freiflächen und Baulücken zu arrondieren. Diese Erwägungen lassen unter Berücksichtigung des den Gemeinden eingeräumten weiten Planungsermessens eine im Grundsatz nachvollziehbare Planungskonzeption erkennen, die auf eine als sachgerecht zu erachtende städtebauliche Neuordnung und Entwicklung des Plangebiets abzielt und deren Vereinbarkeit mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht zweifelhaft ist. Fehlerhaft sind jedoch einige der getroffenen Festsetzungen. Die Festsetzungen der Grund- und Geschossflächenzahl für die Flurstücke 13, 14, 15, 16 und 65 (tlw.) überschreiten die jeweiligen Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO, ohne dass die für eine solche Überschreitung notwendigen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO vorliegen. Nach der Tabelle des § 17 Abs. 1 BauNVO darf bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung für Mischgebiete eine Grundflächenzahl von 0,6 und eine Geschossflächenzahl von 1,2 nicht überschritten werden. Im Bebauungsplan sind - abweichend von diesem Höchstmaß - für das Teilbaugebiet MI N1, innerhalb dessen die oben bezeichneten Flurstücke liegen, eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 1,2 festgesetzt. Zwar ist eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich möglich, doch liegen hier die dafür in § 17 Abs. 2 BauNVO aufgeführten Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen, nicht vor. Eine Überschreitung kommt nach dieser Vorschrift nur in Betracht, wenn 1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, 2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und 3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Für die im Bebauungsplan jenseits der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzte Grund- und Geschossflächenzahl fehlt es bereits an der ersten der genannten Voraussetzungen. Besondere städtebauliche Gründe, die die Über- schreitung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO im Hinblick auf die Grund- flächenzahlen erfordern, sind nicht ersichtlich. Zu § 17 Abs. 3 BauNVO, der die Voraussetzungen für die Überschreitung der Höchstzahlen in Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend bebaut waren, benennt, hat das Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, S. 813, ausgeführt, Restriktionen für eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO ergäben sich vor allem daraus, dass § 17 Abs. 3 BauNVO eine Ausnahme zulasse und damit auch städtebauliche Ausnahmegründe für eine solche Überschreitung voraussetze. Die Einhaltung der Maßvorgaben des § 17 Abs. 1 BauNVO sei der städtebauliche Regelfall. Demgegenüber setze die Maßüberschreitung eine - städtebauliche - Situation und eine durch den Bebauungsplan zu lösende Problematik voraus, die nicht alltäglich und nicht in beliebiger örtlicher Lage anzutreffen seien. Mit dem Hinweis auf die Erforderlichkeit aus städtebaulichen Gründen stelle § 17 Abs. 3 BauNVO klar, dass auch die Ausnahme nur aus Gründen gestattet sei, die sich einer Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB zuordnen ließen. Es müsse sich um eine städtebauliche Ausnahmesituation handeln. Re- guläre städtebauliche Gründe in einer Standardsituation reichten nicht aus. Diese Maßstäbe gelten auch für § 17 Abs. 2 BauNVO, der - Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete ausgenommen - eine § 17 Abs. 3 BauNVO vergleichbare Regelung für die Gebiete beinhaltet, die am 1. August 1962 nicht überwiegend bebaut waren, und für die Zulässigkeit der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO zusätzlich verlangt, dass "besondere" städtebauliche Gründe diese Überschreitung erfordern. Den Ausnahmecharakter der Abs. 2 und 3 des § 17 BauNVO hat auch der Verordnungsgeber mit der letzten Novellierung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1990 herausgestellt, indem er die nach früherem Recht geltende Formulierung "wenn (besondere) städtebauliche Gründe dies rechtfertigen" durch die Formulierung "wenn (besondere) städtebauliche Gründe dies erfordern" ersetzt hat. Damit solle klargestellt werden, dass es sich bei den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO um Ausnahmeregelungen handele, bei denen aus ökologischen Gründen eine restriktive Handhabung vorzusehen sei. Vgl. BRDrucks 354/89 - Beschluss - zu Nr. 7. Dementsprechend sind an die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 BauNVO - was die Maßüberschreitung angeht - höhere Anforderungen zu stellen, als beispielsweise die Merkmale "städtebaulich vertretbar" oder "städtebaulich gerechtfertigt" dies vorgeben. Der Begriff der Erforderlichkeit ist vielmehr im Sinne eines "vernünftigerweise Gebotenseins" auszulegen. Das bedeutet einerseits, dass damit nicht eine Unabweisbarkeit gemeint ist, dass aber andererseits das Ausgleichsgebot (§ 17 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) und das Verbot des Entgegenstehens öffentlicher Belange die städte- bauliche Erforderlichkeit nicht wieder auf den früher geltenden Maßstab "städte- baulich gerechtfertigt" zurückführen dürfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1997 - 4 NB 7.96 -, BRS 59 Nr. 72. Die vom Rat der Antragsgegnerin angeführten Gründe für die Überschreitung der zulässigen Grund- und Geschossflächenzahl werden den vorgenannten Anforderungen nicht gerecht. Insoweit ist maßgeblich auf die Begründung des Bebauungsplans abzustellen, in der die jeweils einschlägigen "besonderen städtebaulichen Gründe" schlüssig darzulegen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 4 NB 42.93 -, JURIS. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es dazu, die Maßnahme sei auf Grund einer praktikablen Bestandssicherung der vorhandenen Bebauung sowie angemessener Folgenutzungen auf den zum Teil sehr ungünstig beziehungs-weise kleinteilig zugeschnittenen Grundstücksflächen und der bereits jetzt vorliegenden Überschreitungen des maximalen Maßes der baulichen Nutzung erfor-derlich. Eine städtebauliche Ausnahmesituation ist damit nicht dargetan. In bebauten Gebieten sind nicht selten ungünstig beziehungsweise kleinteilig zugeschnittene Grundstücksflächen vorzufinden. Auch ist im Altbaubestand des Öfteren eine Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung festzustellen. Inwieweit es in derartigen baulichen Situationen erforderlich ist, die Überschreitungen über den Bestandsschutz hinaus planungsrechtlich festzuschreiben, um eine "praktikable Bestandssicherung" und eine "angemessene Folgenutzung" hinsichtlich der betroffenen Grundstücke zu gewährleisten, wird nicht deutlich. Die textliche Festsetzung Nr. 1 ist aus verschiedenen Gründen fehlerhaft. Der auf § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gestützte Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen in sämtlichen als Mischgebiet festgesetzten Teilbaugebieten ist mit dem Hinweis auf den großen Flächenbedarf dieser Betriebe, der dem dörflichen (kleinteiligen) Charakter des Ortsteilbereichs widerspreche, nicht hinreichend städtebaulich begründet. Auch die einzelnen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung müssen für sich betrachtet dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB genügen. Von einem zu erhaltenden "kleinteiligen Charakter" des überplanten Gebietes kann angesichts der großzügigen Gemeinbedarfsflächen, der Küchenbaufirma und der Gebäude der ehemaligen Schuhfabrik, die weite Teile des Gebiets prägen, kaum die Rede sein. Auch der "allgemeine höhere Störgrad" einer Tankstelle "durch das zu erwartende Verkehrsaufkommen" kann zumindest für den Bereich an der relativ stark befahrenen I. straße wohl kein Kriterium für den Ausschluss einer solchen Nutzung sein, zumal sonstige verkehrsträchtige Vorhaben dort zulässig sind. Nichts anderes gilt für die unter Berufung auf dieselbe Ermächtigungsgrundlage ebenfalls durchgehend ausgeschlossenen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Im Mischgebiet sind Gewerbebetriebe allgemein zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Damit ist der zulässige Störgrad von Vorhaben im Mischgebiet vorgegeben. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei typisierender Betrachtungsweise auch Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO regelmäßig keinen höheren Störgrad aufweisen. Als Korrektiv steht § 15 Abs. 1 BauNVO zur Verfügung, der im Einzelfall eine Nachsteuerung im Baugenehmigungsverfahren ermöglicht. Der Ausschluss von Tankstellen und Vergnügungsstätten lässt sich auch mit der Leerformel, der dörfliche Charakter sowie die damit verbundene straßen- und ortsbildprägende Ausstrahlung verbiete diese Nutzungen, nicht rechtfertigen. Woraus sich der "dörfliche Charakter" des Plangebiets im Einzelnen ergibt, in welcher Weise er das Straßen- und Ortsbild bestimmt und weshalb eine Vergnügungsstätte in den überwiegend gewerblich geprägten Teilen des Gebiets dieses Straßen- und Ortsbild negativ beeinflussen soll, kann auf der Grundlage der Aufstellungsvorgänge in keiner Weise nachvollzogen werden. Was die für die mit MI N2 bezeichneten Teilbauflächen geltende textliche Festsetzung angeht, wonach eine Verkaufsflächenbegrenzung von 200 qm für solche ausnahmsweise zulässigen Läden gilt, die der täglichen Versorgung dienen, kann sich der Plangeber ebenfalls nicht auf § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO als Ermächtigungsgrundlage berufen. Diese Vorschriften gestatten - soweit die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt und besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen - etwa den Ausschluss sämtlicher Einzelhandelsbetriebe in Misch-, Gewerbe- oder Industriegebieten oder den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben differenziert nach den jeweiligen Branchen und Sortimenten. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nach Maßgabe der jeweiligen Größe ist jedoch nur zulässig, wenn hieraus eine planungsrechtlich abgrenzbare Nutzungsunterart folgt. Das Bundesverwaltungsgericht - vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58 - hat dazu ausgeführt: Der Bebauungsplan beziehungsweise dessen Begründung muss erkennen lassen, dass mit den Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ein bestimmter Typ von baulichen oder sonstigen Anlagen erfasst wird. Sofern die Gemeinde die Zulässigkeit von Anlagen nach ihrer Größe, etwa nach der Verkaufsfläche von Handelsbetrieben, unterschiedlich regeln will, so wird die Festsetzung hierdurch zwar in besonderem Maße bestimmt und berechenbar. Dem § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht eine solche Planung aber nur, sofern gerade durch solche Angaben bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden. Betriebe, bei denen die Verkaufsfläche eine bestimmte Größe überschreitet, sind nicht schon allein deshalb auch "bestimmte Arten" von baulichen Anlagen. Die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufsfläche trägt die Umschreibung eines Typs von baulicher Anlage nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter beziehungsweise über einer bestimmten Größe generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse eine bestimmte Art von baulichen Anlagen darstellen. Diese Erläuterung des vom planerischen Zugriff erfassten Anlagentyps ist nicht gleichzusetzen mit den nach § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen. Es bedarf vielmehr einer eigenständigen Begründung dafür, warum Anlagen bestimmter Größe eine bestimmte Art von Anlagen sind. § 1 Abs. 9 BauNVO erweitert die Festsetzungsweise auf Nutzungsunterarten, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht anführt. Ziel der Vorschrift ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer "Feingliederung" unterwerfen zu können, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern. Jedoch muss sich der Ausschluss auf eine Nutzungsart beziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet keine Befugnis der Gemeinde, neue Nutzungsarten zu "erfinden". Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29. Nach diesen Grundsätzen ist die festgesetzte Verkaufsflächenbeschränkung, die dazu dienen soll, die Art der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe zu konkretisieren, rechtswidrig. Weder aus der Planbegründung noch aus den übrigen Aufstellungsvorgängen lässt sich entnehmen, dass Einzelhandelsbetriebe bis zu 200 qm Verkaufsfläche oder solche mit mehr als 200 qm Verkaufsfläche generell oder jedenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin eine bestimmte Art von baulichen Anlagen darstellen, deren Zulassung oder Ausschluss im Mischgebiet durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Fehlt es mithin an einer rechtlichen Grundlage für die Festsetzung - neben § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO kommen andere Ermächtigungsgrundlagen erkennbar nicht in Betracht -, führt dies allein bereits zu ihrer Rechtswidrigkeit. Es bedarf daher keiner weiteren Überlegungen dazu, ob die Formulierung "Läden, soweit sie der täglichen Versorgung dienen" inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Inhaltlich unbestimmt ist die textliche Festsetzung Nr. 1 allerdings insoweit, als danach in dem mit MI N3 bezeichneten Teilbaugebiet Einzelhandel ausnahmsweise zugelassen werden kann, wenn dieser nur ein schmales nicht zentren- und nahversorgungsrelevantes Warensortiment umfasst und weder eine uner-wünschte Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben vorliegt noch durch die aus-nahmsweise Zulassung eines solchen Betriebes entsteht. Zwar können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 4 NB 3.95 -, BRS 57 Nr. 26 = BauR 1995, S. 662, doch fehlt es hier gerade an der Bestimmbarkeit des Festsetzungsinhalts. Eine Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Anlagentypen ist auf der Grund- lage der beschriebenen Begriffe nicht möglich, denn ein Einzelhandelsbetrieb mit einem "schmalen nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Warensortiment" stellt keine typisierbare Unterart der Branche Einzelhandel dar. Eine Legaldefinition für "zentrenrelevante" beziehungsweise "nahversorgungs- relevante" Warensortimente gibt es nicht. Auch der gemeinsame Runderlass vom 7. Mai 1996 zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - Einzelhandelserlass - (MBl. NW 1996, S. 922) lässt es nicht zu, den Regelungsgehalt der besagten Begriffe hinreichend zu konkretisieren. Zwar ist bei Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels der Rückgriff auf Listen in Einzelhandelserlassen oder sonstigen Orientierungshilfen grundsätzlich unbedenklich, soweit dadurch bestimmte Arten von Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO zutreffend gekennzeichnet werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, JURIS, doch nimmt der oben erwähnte Einzelhandelserlass, auf den zudem weder in der Festsetzung selbst noch in der Begründung des Bebauungsplans hingewiesen wird, nicht für sich in Anspruch, die "Zentren-" und "Nahversorgungsrelevanz" bestimmter Warengruppen abschließend festzulegen. Nach Nr. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses zeichnen sich "zentrenrelevante Sortimente" von Handelsbetrieben dadurch aus, dass sie zum Beispiel viele Innenstadtbesucher anziehen, einen geringen Flächenbedarf haben, häufig im Zusammenhang mit anderen Innenstadtnutzungen nachgefragt werden und überwiegend ohne Pkw transportiert werden können. Bei zentrenrelevanten Sortimenten seien negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur, insbesondere auf die Innenstadtentwicklung zu erwarten, wenn sie überdimensioniert an nicht integrierten Standorten angesiedelt würden. "Nahversorgungsrelevante Sortimente" sind nach Nr. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere für die Grundversorgung mit Lebensmitteln. In der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass Teil A und B sind Sortimentsgruppen aufgeführt, die stets beziehungsweise dann als "zentren-" oder "nahversorgungsrelevant" gelten, wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt. Bei der Festlegung von Sortimenten als nicht "zentren-" oder "nahversorgungsrelevant" sollen insbesondere die Größe der Gemeinde und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sein. Auch können die Gemeinden bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe andere als die aufgelisteten Sortimente als "zentren-" oder "nahversorgungsrelevant" festlegen. Die Auflistung der "zentren-" beziehungsweise "nahversorgungsrelevanten" Sortimentsgruppen im Einzelhandelserlass ist mithin nicht abschließend gewollt und ausdrücklich zur Fortschreibung zu gegebener Zeit vorgesehen, sodass sie eine von den örtlichen Gegebenheiten unabhängige Definition von "nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Warensortimenten", die einer rechtssatzförmigen Anwendung fähig wäre, nicht erlaubt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE -. Gänzlich unklar ist, was der Plangeber unter einem "schmalen" Warensortiment und einer "unerwünschten" Agglomeration versteht. Im Übrigen ist der - bis auf die vorstehend abgehandelten unzulässigen Ausnahmeregelungen - in den mit MI N2 und MI N3 bezeichneten Teilbaugebieten geltende Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen nicht hinreichend städtebaulich begründet. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es dazu lediglich, dass mit den Regelungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen der Ansiedlung von nicht integrierten zentrenschädlichen Einzelhandelsnutzungen im Sinne einer ausgewogenen, räumlich funktionalen Entwicklung der Randzone des Ortsteilskerns entgegengewirkt werden solle. Diese pauschalen Ausführungen genügen den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB nicht. Sollen - wie hier - bestimmte Arten des Einzelhandels allein im Hinblick auf ihre "Zentrenschädlichkeit" ausgeschlossen werden, bedarf es konkreter Angaben dazu, weshalb jegliche Form dieser Einzelhandelsarten im betroffenen Baugebiet die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. Auch der Einzelhandelserlass 1996 geht davon aus, dass das Anbieten der darin als zentrenrelevant bezeichneten Warensortimente regelmäßig nur dann negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur einer Gemeinde erwarten lässt, wenn es überdimensioniert an nicht integrierten Standorten erfolgt. Inhaltlich unbestimmt ist des Weiteren die in der textlichen Festsetzung Nr. 4.1 getroffene Ausnahmeregelung, wonach Abweichungen von der einheitlichen Gestaltung aneinandergebauter Häuser in Bezug auf Fassadenmaterial, Dachfarbe, - form und -neigung unter Berücksichtigung stadtgestalterischer Gesichtspunkte in begründeten Fällen als Ausnahme zugelassen werden können. Welche "stadtgestalterischen Gesichtspunkte" neben der vom Plangeber offenbar gewollten Einheitlichkeit zu berücksichtigen sein sollen und was unter "begründeten Fällen" zu verstehen ist, lässt sich aus den Aufstellungsvorgängen auch nicht ansatzweise ermitteln. Die Unwirksamkeit der Ausnahmeregelung hat die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 4.1 insgesamt zur Folge. Eine strikte Geltung der Gestaltungsvorgaben ohne jede Möglichkeit, in Ausnahmefällen davon abzuweichen, hat der Plangeber erkennbar nicht gewollt. Es ist davon auszugehen, dass er - wenn ihm die Unwirksamkeit der getroffenen Ausnahmeregelung bewusst gewesen wäre - eine den Bestimmtheitsanforderungen genügende Ausnahmeregelung vorgesehen hätte. Der Bebauungsplan weist auch Mängel in der Abwägung auf. Der Senat kann bei der im Normenkontrollverfahren gebotenen objektiven Prüfung den Bebauungsplan auch auf solche Abwägungsfehler untersuchen, die der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag nicht geltend gemacht hat, denn die Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, wonach Mängel der Abwägung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, ist noch nicht abgelaufen. Die Unbeachtlichkeit eines Abwägungsfehlers gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB hängt von zwei Voraussetzungen ab, nämlich dem Fristablauf und dem Nichtvorliegen einer Mängelrüge. Die Frist ist ein entscheidendes Element der Fehlerfolgenregelung. Erst nach Ablauf der festgelegten Zeit soll, wenn niemand eine Rüge erhoben hat, der an sich beachtliche Fehler unbeachtlich werden. Bis zum Fristablauf ist die uneingeschränkte Kontrolle eines Bebauungsplans auf Abwägungsfehler möglich und im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz auch geboten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 10a D 214/98.NE -, m.w.N. Das sich aus § 1 Abs. 6 BauGB ergebende Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Ge- meinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diesen Kriterien wird die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägung nicht gerecht. Die Abwägungsentscheidung ist bereits deshalb fehlerhaft, weil sie im Hinblick auf die im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange nicht durch den Rat, sondern durch den Ausschuss für Planung, Verkehr und Umwelt getroffen worden ist. Die abschließende Prüfung der im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen ist Teil des Abwägungsvorganges und fließt in das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über die Behandlung der Anregungen obliegt daher dem Rat. Werden die im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen dem Rat vorenthalten oder aus anderen Gründen nicht in die Abwägung des Rates eingestellt, so liegt ein Fehler bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und - je nach den Umständen des Einzelfalles - auch ein Fehler bei der Gewichtung der zu berücksichtigenden Belange vor. Entscheidet anstelle des Rates ein Ausschuss über die Behandlung der im Aufstellungsverfahren eingegangenen Anregungen und sieht sich der Rat an diese Entscheidung gebunden, ist das Abwägungsgebot verletzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45; OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2001 - 10a D 214/98.NE - und vom 3. September 2003 - 7a D 47/02.NE -. So ist es hier. Nach den Aufstellungsvorgängen hat sich der Rat weder in der Sitzung, in der er den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat, noch zu einem früheren Zeitpunkt im Einzelnen mit den Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange befasst. Vielmehr fühlte er sich - was der Sitzungsniederschrift über die maßgebliche Ratssitzung eindeutig zu entnehmen ist - an die insoweit getroffene Abwägungsentscheidung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Umwelt gebunden. In der Sitzungsniederschrift heißt es dazu, Einwendungen berate der Ausschuss für Planung, Verkehr und Umwelt bekanntlich abschließend. Ein Abwägungsfehler liegt auch dem weitgehenden Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen in den mit MI 2 und MI 3 bezeichneten Teilbaugebieten durch die textliche Festsetzung Nr. 1 zu Grunde. Dieser Ausschluss beeinträchtigt in erheblicher Weise die Nutzungsinteressen der Grundeigentümer, ohne dass - wie oben bereits ausgeführt - für diese umfassende Nutzungseinschränkung eine tragfähige Begründung geliefert wird. Ein weiterer Abwägungsfehler ist darin zu sehen, dass der Rat die Betriebsflächen der Küchenbaufirma als Mischgebiet festgesetzt hat und dabei davon ausgegangen ist, den Standort der Firma planungsrechtlich gesichert zu haben. Der Rat ist insoweit einer Fehleinschätzung unterlegen, denn bei der Küchenbaufirma handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, der bei typisierender Betrachtung in einem Mischgebiet nicht zulässig ist. In einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO sind nur solche Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die besagte Küchenbaufirma, die unter anderem über eine Schreinerei und eine Lackiererei verfügt, ein höheres Störpotenzial hat. Nach der Abstandsliste zum Abstandserlass 1998 gehören Schreinereien zur Abstandsklasse VII und sollten danach in der Regel einen Abstand von 100 m zu Wohngebieten einhalten. Des Weiteren hat das im Planaufstellungsverfahren eingeholte Immissionsgutachten ergeben, dass der Betrieb der Küchenbaufirma Lärmemissionen verursacht, die deutlich über den für Mischgebiete geltenden Orientierungswerten der hier einschlägigen DIN 18005 liegen. Schließlich bieten auch die sonstigen konkreten Betriebsumstände (Betriebszeit bis 22.00 Uhr und viele Kundenbesuche - zum Teil auch am Wochenende -) Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Betrieb eine erhebliche Störung der benachbarten Wohnnutzung verbunden ist. Dass dort nach dem Immissionsgutachten keine Überschreitungen der für Mischgebiete geltenden Orientierungs-werte der DIN 18005 zu erwarten sind, lässt eine Einordnung der Küchenbau-firma als "ein das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb" nicht zu. Die Einhaltung der Werte beruht nicht auf dem geringen Störpotenzial der Küchenbaufirma, sondern hängt damit zusammen, dass die umliegenden Flächen nach dem Bebauungsplan weitgehend von Wohnbebauung freigehalten werden. Nach allem hat der Rat - was er in Wirklichkeit gar nicht wollte - die Küchenbaufirma mit der Mischgebietsfestsetzung lediglich auf den passiven Bestandsschutz verwiesen. Um das erklärte Ziel, den Standort der Küchenbaufirma bei gleichzeitiger Mischgebietsfestsetzung auf Dauer zu sichern, erreichen zu können, hätte es hingegen einer Festsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zu Gunsten der Küchenbaufirma bedurft, die der Rat nicht getroffen hat. Ob der Bebauungsplan auch deshalb an einem Abwägungsfehler leidet, weil er den möglichen Konflikt zwischen der vorhandenen Küchenbaufirma und den auf den umliegenden Mischgebietsflächen ermöglichten Wohnnutzungen nicht hinreichend löst, kann angesichts der bereits festgestellten Mängel des Plans letztlich offen bleiben. Hinsichtlich der von der Küchenbaufirma verursachten Lärmimmissionen bestehen angesichts der Ergebnisse des im Aufstellungsverfahren eingeholten Immissionsgutachtens des Sachverständigenbüros V. und Partner vom 18. September 1998 aus der Sicht des Senats allerdings keine Bedenken. Die Gutachter haben insoweit das Emissionsverhalten der Küchenbaufirma allem Anschein nach korrekt ermittelt. Unter Berücksichtigung der errechneten Lärmausbreitung, der Lage der zur Wohnnutzung in Frage kommenden überbaubaren Grundstücksflächen und der festgesetzten Lärmschutzwand werden - bei Annahme der ungünstigsten schalltechnischen Situation - die für Mischgebiete geltenden Orientierungswerte der DIN 18005 auch in den schützenswerten Außenwohnbereichen wohl nicht überschritten. Hinsichtlich der von der Küchenbaufirma im Zuge von Lackierarbeiten ausgehenden Geruchsimmissionen stellt sich jedoch die Frage, ob dem Schutz der in der Nachbarschaft ermöglichten Wohnnutzung durch die gemäß Nr. 3.1 der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) erfolgte Berechnung der maximalen relativen Geruchshäufigkeit (IW 0,075) bei einem einzuhaltenden Immissionswert IW von 0,1 hinreichend genügt ist. Im Hinblick auf die Art und die mögliche Intensität der auftretenden Gerüche bedurfte es unter Umständen einer Sonderfallprüfung gemäß Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b GIRL. Auch ist nicht untersucht worden, ob beim Lackieren eventuell Stoffe freigesetzt werden, die in der näheren Umgebung des Betriebs zu schädlichen Luftverunreinigungen führen können. Der Senat lässt weiterhin offen, ob die im Bereich des Grundbesitzes des Antragstellers an der I. straße festgesetzte Baulinie den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB genügt. Inwieweit die Erhaltung des "ortsbildprägenden Charakters der Straßenrandbebauung" (Bebauungsplanbegründung Nr. 5.4) den konkret festgesetzten Verlauf der Baulinie mit mehreren - zum Teil geringfügigen - Ver- sprüngen erforderlich macht, erschließt sich nicht ohne weiteres. Ebenso bleibt offen, ob die für die Teilbaugebiete MI N1 erfolgte Begrenzung der Bebauung auf zwei Vollgeschosse angesichts der vom Antragsteller dargestellten Bestandssituation, die sich durch Bauhöhen auszeichne, die eher einer dreigeschossigen Bebauung entsprächen, abwägungsgerecht ist. Weiterhin kann offen bleiben, ob die Festsetzung einer zum Grundbesitz des Antragstellers gehörenden Fläche von rund 400 qm als Fläche für Stellplätze und Garagen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das private Eigentum des Antragstellers darstellt und damit gegen das Gebot gerechter Abwägung verstößt. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 1 Abs. 6 BauGB bestehen insoweit, als die Fläche für Stellplätze und Garagen keiner bestimmten Nutzung zugeordnet ist. Soweit sie den übrigen auf dem Grundbesitz des Antragstellers ermöglichten baulichen Nutzungen dienen soll, sind für ihre Notwendigkeit keine städtebaulichen Gründe ersichtlich, da nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Garagen und überdachte Stellplätze auf den überbaubaren Flächen des jeweiligen Baugrundstücks untergebracht werden können und nicht überdachte Stellplätze auch auf den nicht überbaubaren Flächen - mit Ausnahme der Vorgartenflächen - zulässig sind. Dementsprechend ist in dem östlich des Pastoratswegs gelegenen Teil des Plangebiets, in dem eine ähnliche bauliche Ausnutzung der Grundstücksflächen ermöglicht wird wie auf dem Grundbesitz des Antragstellers, keine vergleichbare Fläche für Stellplätze und Garagen festgesetzt. Hat der Rat die auf dem Grundbesitz des Antragstellers festgesetzte Fläche für Stellplätze und Garagen hingegen auch den umliegenden bebaubaren Grundstücken zuordnen wollen oder sie gar für die Anlegung öffentlicher Stellplätze vorgesehen, liegt darin möglicherweise - berücksichtigt man die gleichzeitige Inanspruchnahme von Flächen für die Verbreiterung des Pastoratswegs, die nachstehend behandelt wird - eine ungerechtfertigte Sonderbelastung für den Antragsteller. Dies umso mehr, als der Rat davon ausgegangen ist, dass die notwendigen Grundstücksneuordnungen auf privater Basis durchgeführt werden können und ein Umlegungsverfahren, welches einen gerechten Interessenausgleich gewährleisten würde, nicht erforderlich sei. Ob der Bebauungsplan insoweit abwägungsgerecht ist, als er Teile des Grundbesitzes des Antragstellers als öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. Die Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB ist nicht, wie der Antragsteller wohl meint, durch eine Art Planungsleitsatz dahin gebunden, dass belastende Festsetzungen eines Bebauungsplans auf alle Grundstückseigentümer im Bebauungsplangebiet möglichst gleichermaßen verteilt werden müssten, um auf diese Weise dem Gebot der Gleichbehandlung in der Ausprägung des so genannten "Gebots der gerechten Lastenverteilung" zu genügen. Beschränkungen des Eigentums müssen allerdings, um vor der Verfassung Bestand zu haben, vom geregelten Sachbereich her geboten und auch in ihrer Ausgestaltung sachgerecht sein. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht die an § 1 Abs. 6 BauGB orientierte Abwägung, denn sie erlaubt einen dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnis-mäßigkeit und des Gleichbehandlungsgebots. Die nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse erfolgende Gewichtung der betroffenen öffentlichen Belange und der privaten Belange wie insbesondere auch der Eigentümerinteressen mit der Folge sachgerechter Differenzierung des den Belangen jeweils zukommenden Gewichts führt nicht zu einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder das Gleichheitsprinzip. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 -, BVerfGE 79, 174 (198 f.). Zwar kann eine Bebauungsplanung aus Rechtsgründen unzulässig sein, die Belange des privaten Grundeigentums nicht ausreichend berücksichtigt. Sie kann andererseits aber (selbstverständlich) auch die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelte Rechtsposition aus sachgerechten Erwägungen hinter andere überwiegende Belange zurückstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 (106); Beschluss vom 3. Juni 1998 - 4 BN 25.98 -, NVwZ-RR 1999, S. 425. Für die Überplanung des dem Antragsteller gehörenden Grundstücksstreifens als öffentliche Verkehrsfläche könnten sachgerechte Gesichtspunkte sprechen, die sich bereits unmittelbar aus dem Bebauungsplan ergeben. Der Grundstücksstreifen dient der Verbreiterung des vorhandenen, etwa 5 m breiten Pastoratswegs, der die Erschließung der durch den Bebauungsplan zusätzlich ermöglichten Bebauung sicherstellt. Die Verbreiterung soll zur Anlegung öffentlicher Stellplätze dienen, um die Verkehrsfläche des Pastoratswegs im Interesse der Befahrbarkeit vom ruhenden Verkehr zu entlasten. Dieses Ziel ist angesichts des mit der zusätzlich ermöglichten Bebauung zusammenhängenden Mehrverkehrs möglicherweise nicht zu beanstanden. Eine entsprechende Verbreiterung des Pastoratswegs an dessen Ostseite erscheint wegen der dort im Abstand von 3 m zur Verkehrsfläche vorhandenen Bebauung schwierig. Aus demselben Grund könnte eine gleichmäßige Inanspruchnahme der östlich und westlich des Pastoratswegs gelegenen Flächen ausscheiden, zumal die mit der Verbreiterung verfolgte Absicht es als zweckmäßig erscheinen lässt, diese Verbreiterung nur an einer Seite der bestehenden Fahrbahn vorzunehmen. Allerdings muss der Satzungsgeber ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem Kernbereich gehört sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Für die Beantwortung der Frage, ob sich die Planungsentscheidung in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen hält, kommt es maßgeblich darauf an, dass der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt worden ist und der Plangeber anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zu Grunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen hat. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert in diesem Zusammenhang, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, S. 1338 = NuR 2003, S. 350. Inwieweit der Rat der Antragsgegnerin diesen Grundsätzen genügt hat, braucht hier nicht weiter untersucht zu werden. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Antragsteller durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen unangemessen und in gleichheitswidriger Weise in der Ausnutzbarkeit seines Grundbesitzes beschränkt wird. Nach dem aus den getroffenen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche abzuleitenden Plankonzept soll sich die künftige Bebauung im Plangebiet weitgehend straßenrandnah und überwiegend in aufgelockerter Form entwickeln, wobei in den Block-innenbereichen großzügige Freiflächen verbleiben. Dieser Konzeption entsprechen auch die den Grundbesitz des Antragstellers betreffenden Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche. Dass die auf seinem Grundbesitz vorhandenen Gebäude der ehemaligen Schuhfabrik nurmehr Bestandsschutz genießen, während die bebauten Flächen der benachbarten Küchenbaufirma planungsrechtlich abgesichert werden sollen, ist unter Abwägungsgesichtspunkten möglicherweise nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat im Aufstellungsverfahren deutlich gemacht, dass er an einer weiteren Nutzung der früheren Fabrikgebäude nicht länger interessiert sei, sie beseitigen und seinen Grundbesitz zu Wohnzwecken nutzen wolle. Die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche orientieren sich dementsprechend - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - an der unterschiedlichen Interessenlage der Grundstückseigentümer. Während der Antragsteller eine Neubebauung seines Grundbesitzes mit einem anderen Nutzungscharakter anstrebt und sich insoweit dem dafür entwickelten Plankonzept ohne weiteres unterordnen kann, will die Küchenbaufirma die bisherige Nutzung ihres Betriebsgrundstücks fortsetzen und bedarf dazu der planungsrechtlichen Absicherung ihres Baubestandes. Gleichwohl hatte der Rat zu berücksichtigen, dass der Grundbesitz des Antragstellers auch vor der Überplanung nach § 34 BauGB bebaubar war. Besteht nämlich ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Beim Erlass eines Bebauungsplans müssen daher im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, a.a.O. Für die Wirksamkeit des Bebauungsplans kommt es nicht darauf an, ob die festgestellten Abwägungsmängel, die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sind, oder der eine oder andere sonstige Fehler durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (§ 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Bebauungsplan ist nichtig, weil die textliche Festsetzung Nr. 1, soweit sie die Beschränkung beziehungsweise den Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen regeln soll, unbestimmt beziehungsweise mangels Ermächtigungsgrundlage oder städtebaulicher Begründung unzulässig ist. Die Behebung dieser Fehler durch ein ergänzendes Verfahren kommt nicht in Betracht, da sie die Grundzüge der Planung berühren. Dem Plangeber kam es ersichtlich darauf an, die Entwicklung von Einzelhandel in den einzelnen Teilbaugebieten des Plangebiets unter Berücksichtigung verschiedenster Interessen in sehr differenzierter Weise zu steuern. Dieser Versuch ist fehlgeschlagen. Würden die betreffenden Regelungen der textlichen Festsetzung Nr. 1 isoliert aufgehoben, wäre ein wesentliches Planungsziel verfehlt und es würde für den Planbereich eine planungsrechtliche Situation entstehen, die der Plangeber so nicht gewollt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.