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Beschluss

18 B 1142/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1009.18B1142.03.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. August 2002 wird wieder hergestellt bzw. angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. August 2002 wird wieder hergestellt bzw. angeordnet. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 2.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Aussetzungsantrag ist begründet. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. August 2002 lässt sich - aus den nachstehend aufgezeigten Gründen - auf der Grundlage der vom Antragsgegner und Verwaltungsgericht ihren Entscheidungen zugrunde gelegten spezialpräventiven Erwägungen nicht feststellen. Deshalb überwiegt bei der grundsätzlich - gegebenenfalls auch unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs - im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Fortdauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet; denn ein besonderes öffentliches Interesse an einem Schutz der Allgemeinheit vor vergleichbaren Straftaten des Antragstellers ist in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens voraussichtlich nicht gegeben. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, InfAuslR 2001, 194, hier also bis zur Beschlussfassung durch den Senat. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass die Begehung einer schwerwiegenden Straftat - wie hier die Vergewaltigung - schon im Allgemeinen Ausdruck einer erheblichen kriminellen Energie ist, aufgrund derer die erneute Begehung vergleichbarer Straftaten ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Auch besteht nach schweren strafrechtlichen Verfehlungen im Regelfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für erneute erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sodass die Anforderungen an das Maß der Wiederholungswahrscheinlichkeit mit zunehmender Schwere der zu befürchtenden neuen Straftaten geringer werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397; BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1983 - 1 B 80.83 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 96, Beschluss vom 17. Oktober 1984 - 1 B 61.84 -, InfAuslR 1985, 33; Senatsurteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -, InfAuslR 1998, 446. Bei ihrer Prognoseentscheidung sind die Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte an Einschätzungen, die in einem gemäß § 454 Abs. 2 StPO erstellten Gutachten enthalten sind, ebenso wenig gebunden wie an die strafrichterliche Sozialprognose, die einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB - wie hier durch Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 7. August 2002 - 1 StVK 704/02 - zugrunde liegt. Maßgeblich ist insoweit, dass bei der strafgerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung naturgemäß eher Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen, während die ausländerrechtliche Beurteilung eine im Regelfall an strengeren Kriterien orientierte und darüber hinaus längerfristige Gefahrenprognose erfordert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 16. Juli 2003 - 18 B 1285/03 - m.w.N. Allerdings haben die Entscheidungen der Strafgerichte und die ihnen zugrunde liegenden Gutachten eine regelmäßig gewichtige Indizwirkung, - so auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2003 -17 B 1338/02 - die indessen durch Umstände, die den Strafgerichten nicht bekannt gewesen oder von ihnen nicht beachtet worden sind, ebenso wie durch eine andere Würdigung des Sachverhalts an Gewicht verlieren kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, a.a.O. Danach kann im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht festgestellt werden, dass die begründete Besorgnis besteht, die vom Antragsteller ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397. Zwar haben das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner zutreffend hervorgehoben, dass insbesondere angesichts der Schwere der vom Antragsteller begangenen Tat von einem verurteilten Straftäter, der seine Straftat weiterhin leugnet und sein im Strafverfahren abgegebnes Geständnis der Tat im Nachhinein als verfahrenstaktische Einlassung darstellt, wegen fehlenden Unrechtsbewusstseins regelmäßig eine ordnungsrechtlich beachtliche Wiederholungsgefahr ausgeht. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass sowohl die Psychologin der Justizvollzugsanstalt, Frau K. -D. , in ihrer psychologischen Stellungnahme vom 25. März 2002 als auch der Dipl.-Psychologe N. in seinem gemäß § 454 Abs. 2 StPO von der Strafvollstreckungskammer in Auftrag gegebenen - und dem die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung aussetzenden Beschluss allein zu Grunde gelegten - Gutachten vom 18. Juli 2002 sich eingehend mit den diesbezüglichen Einlassungen des Antragstellers auseinandersetzen und - so der Gutachter N. - gerade auch daraus mit Blick auf die Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers uneingeschränkt zu dem Ergebnis gelangen, dass die bei der Tat zutage getretene Gefährlichkeit nicht mehr fortbestehe. Hiermit hat sich insbesondere das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Schon deshalb vermögen die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss in diesem Punkte nicht zu überzeugen. Darüber hinaus vermag der Senat in den ihm vorliegenden Akten, namentlich nicht in dem vom Dipl.-Psychologen N. erstellten Gutachten, keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür zu finden, dass die Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers von dem Gutachter fehlerhaft festgestellt worden ist und deshalb dem Gutachten jedenfalls unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Entscheidungserheblichkeit zukommt. Auch der Gutachter sieht in dem Verdrängen eines Sexualdelikts grundsätzlich ein ungünstiges Prognosekriterium. Er zeigt jedoch sodann Umstände auf, die nachvollziehbar belegen, warum er in der Straftat (noch) ein von situativen Aspekten getragenes "episodenhaftes Geschehen" erkennt. Dazu verweist er u.a. darauf, dass es beim Antragsteller keinen Hinweis auf eine sexuelle Devianz gebe und jener, abgesehen von einer fahrlässigen - nicht einer vorsätzlichen, von der der Antragsgegener ausgeht - Körperverletzung, bisher keine gewalttätigen Delikte begangen habe. Die Straftat sei auch nicht die Begleiterscheinung einer dissozialen Entwicklung. Der Antragsteller verfüge vielmehr über eine große soziale Kompetenz. Seine Tatversion zwinge ihn gerade dazu, sich wieder normkonform zu verhalten, um sich die Zuwendung seiner Verlobten, der Familie und der Freunde zu erhalten. Die dagegen vom Antragsgegner aufgezeigten Bedenken greifen im vorliegenden Eilverfahren nicht durch. Der Antragsgegner stellt insbesondere die von der Anstaltspsychologin und dem Gutachter aufgezeigte Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers in Frage und ist der Meinung, dass sie sich seit der Begehung des Sexualdeliktes nicht erkennbar verändert habe. Dem liegt vornehmlich eine abweichende Bewertung des vom Antragsteller gezeigten Verhaltens und seiner Einlassungen zugrunde. Diese durchaus beachtenswerten Zweifel sind jedoch nicht geeignet, insbesondere die gutachtlichen Feststellungen entscheidend zu entkräften. Vor allem wird nicht aufgezeigt, warum bereits vor Abschluss des Hauptsachverfahrens weitere Straftaten des Antragstellers zu erwarten sind. Geschildert wird vielmehr eine Eigenschaft des Antragstellers, die eher das Gegenteil begründet. So hebt der Antragsgegner hervor, der Antragsteller habe sich lediglich unter dem Eindruck der Strafhaft ("eine extreme Ausnahmesituation") angepasst verhalten. Wenn es so wäre, so würde damit aber auch deutlich, dass der Antragsteller jedenfalls in einer derartigen Ausnahmesituation sein Verhalten zu steuern in der Lage ist. Mithin müsste aufgezeigt werden, dass in der unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten fortbestehende Ausnahmesituation nicht mehr ein entsprechend angepasstes Verhalten erwartet werden kann. Das ist nicht geschehen. Dafür sind auch nach den gutachtlichen Ausführungen keine Anhaltspunkte erkennbar. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).