Urteil
15 A 2854/00.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1016.15A2854.00A.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin reiste zusammen mit ihrem Ehemann am 5. Januar 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung von Asyl. Das Asylverfahren des Ehemannes ist zwischenzeitlich für ihn negativ abgeschlossen. Vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) trug sie zur Begründung vor, ihr Bruder I. sei bei der Guerilla der PKK. Deswegen sei sie 3 - 4mal von Sicherheitskräften zur Wache mitgenommen worden, letztmalig einige Monate vor der Ausreise. Sie sei geschlagen, an den Haaren gezogen und gedemütigt worden. Man habe ihre Kleider zerrissen. Durch Bescheid vom 21. März 1996 lehnte das Bundesamt die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorlägen, und forderte die Klägerin unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage, mit der sie vorgetragen hat: Sie unterliege als Kurdin einer Gruppenverfolgung. Besondere Probleme habe sie wegen ihre Bruders I. , der sich den Freiheitskämpfern angeschlossen habe und nach dem im Rahmen der Razzien gesucht worden sei. Im übrigen habe sie an prokurdischen Veranstaltungen teilgenommen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. März 1996 zu verpflichten, sie, die Klägerin, als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2000 zu den Gründen ihres Asylantrags vernommen. Auf die Niederschrift gleichen Tages (Bl. 81 bis 117) wird Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin, mit der sie vorträgt: Sie sei wegen ihres Bruders, der der Guerilla angehöre, misshandelt worden, sodass für sie die Gefahr der Sippenhaft bestehe. Auch jetzt noch werde von den Sicherheitskräften nach ihrem Bruder gefragt, wie sie von Verwandten, die sich in der Türkei aufhielten, erfahren habe. Auch eine zu den Gerichtsakten gereichte Bescheinigung der Polizeiwache Q. belege, dass nach dem Bruder gefahndet werde. Schließlich sei sie auch exilpolitisch tätig und Mitglied im Verein Mesopotamisches K. e.V.. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, sowie festzustellen, dass für sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Beklagte und Beteiligter stellen keinen Antrag Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigte und zur Feststellung, dass die Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 oder § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen, zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat die geltend gemachten Ansprüche nicht. Die Klägerin ist nicht als Asylberechtigte anzuerkennen. Nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). Die Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung herleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (335) m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 f.). Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt, sodass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) - bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391. Der Klägerin steht der geltend gemachte Asylanspruch wegen - was hier allein als asylerheblich in Betracht kommt - einer Sippenhaftgefahr nicht zu. Die Klägerin hat die Türkei unverfolgt verlassen. Soweit sie geltend macht, dass auf der Suche nach ihrem Bruder I. ihre Wohnung durchsucht und sie selbst 3 bis 4mal zur Wache mitgenommen und nach dem Verbleib ihres Bruders befragt worden sei, liegt in dieser aus Gründen legitimen Staatsschutzes vorgenommenen Suche im Rahmen der Bekämpfung der seiner Zeit gewalttätigen PKK keine politische Verfolgung der Klägerin. Dies erfüllt nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgungsmaßnahme. Die Beschwernisse von Hausdurchsuchungen und Verhören sind allgemeine Folgen des Kontaktes mit Personen, die der Begehung von Straftaten verdächtigt werden. Soweit die Klägerin behauptet, sie sei auf der Wache auch geschlagen und an den Haaren gezerrt worden, mag dem im Kern der jedenfalls zur damaligen Zeit verbreitete ruppige Umgang der Sicherheitskräfte mit Verhörspersonen zu Grunde liegen. Dass jedoch bereits eine Behandlung von asylrechtsrelevanter Intensität erreicht wurde, hält der Senat in Übereinstimmung mit der Vorderrichterin nicht für glaubhaft. Insbesondere fällt, was die Intensität der Maßnahmen betrifft, negativ ins Gewicht, dass die Klägerin erstmals und insofern gesteigert in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht explizit von Foltermaßnahmen durch Elektroschocks berichtet. Dies und die anfängliche Vagheit der Erklärungen über die Behandlung durch die Sicherheitskräfte erweckt den Eindruck, dass die Klägerin zur Verbesserung ihrer asylrechtlichen Situation die Härte der Behandlung durch die Sicherheitskräfte übertreibt. Der Klägerin droht bei Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in Gestalt von Sippenhaft. Allerdings können nach Auskunft des Auswärtigen Amtes Familienangehörige zu Vernehmungen geladen und z.B. über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt werden. Diese Vorladungen können zwangsweise erfolgen, wenngleich das Recht der Aussageverweigerung gewährleistet ist. "Allerdings ist nicht auszuschließen, dass es bei solchen Befragungen in Einzelfällen zu Übergriffen kommt." Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Februar 2002 das Verwaltungsgericht Bremen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrechtsrelevanter Verfolgungsmaßnahmen gegenüber der Klägerin wegen ihres Bruders I. besteht nicht. Es kann schon nicht festgestellt werden, dass die Situation der Klägerin der vom erkennenden Gericht bisher angenommen Konstellation von Sippenhaftfällen entspricht, wonach im Allgemeinen Sippenhaft abgeleitet werden kann nur von einer Person, die als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation eingestuft und landesweit gesucht wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 80 ff. des amtlichen Umdrucks. Das konnte nicht festgestellt werden. Die Klägerin und ihr Ehemann behaupten zwar, der Bruder I. J. habe sich der Guerilla angeschlossen. Bekannt ist ihnen jedoch alleine, das er untergetaucht ist und sich wohl tatsächlich auf die Seite der PKK im Untergrund geschlagen hat. Das würde auch die von der Klägerin vorgetragene seinerzeitige Suche nach ihm durch die Sicherheitskräfte erklären. Jedoch kann nicht festgestellt werden, dass er aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates einen so hohen Gefährlichkeitsgrad hat, dass er als Sippenhaftvermittler in Betracht kommt, dass er etwa der Militärorganisation der PKK angehört und selbst Gewalttätigkeiten begangen oder organisiert hat. Auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegte Auszug aus der Zeitschrift Serxwebun ist dafür unergiebig. Es mag sein, dass der Bruder der Klägerin dort ohne Namensnennung abgebildet gewesen war. Seine Stellung innerhalb der PKK ergibt sich daraus jedoch nicht. Der Senat hat aus der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Klägerin selbst die Stellung des Bruders in der PKK nicht klar ist. Ihre Kontakte zu ihm beschränken sich nach ihren Aussagen auf einige Monate im Jahre 1994. Dann ist der Kontakt abgerissen. Nicht festgestellt werden kann weiterhin, dass der Bruder I. landesweit gesucht wird. Für das Vorliegen eines Haftbefehls gibt es keine Indizien. Dafür sind allgemein gehaltene Angaben von Verwandten, nach dem Bruder werde gesucht, nicht ausreichend. Ohne konkrete Anhaltspunkte wie Gericht, Aktenzeichen, Urteilsnummer, Orts- und Zeitangabe kann auch das Auswärtige Amt die Existenz eines solchen Haftbefehls nicht feststellen. Die dem Senat mit Schriftsatz vom 12. September 2003 vorgelegte Bescheinigung hat sich nach deren Übersetzung in der mündlichen Verhandlung als Ersuchen der Militärverwaltung an die Zivilverwaltung herausgestellt, den Bruder der Klägerin wegen Musterungsentziehung den Militärbehörden zu überstellen. Das Schreiben erweckt den Eindruck, als gingen die Militärbehörden von einem gewöhnlichen Wehrpflichtigen mit bestimmtem Wohnsitz aus, den es der Musterungsbehörde vorzuführen gelte. Es liegt fern, dass so bei einem landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation vorgegangen wird. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in Form von Sippenhaft zu befürchten hat. Selbst wenn der Klägerin ihre Behauptungen zur Behandlung durch die Sicherheitskräfte in vollem Umfang geglaubt werden könnten und sie deshalb als vorverfolgt anzusehen wäre mit der Folge der Anlegung des herabgestuften Prognosemaßstabs, hätte die Klage keinen Erfolg. Angesichts des Umstandes, dass sich heute die politische Situation um das Kurdenproblem durch die Festnahme des PKK-Anführers Öcalan, die Beendigung der separatistischen Gewalttätigkeiten, die vollständige Aufhebung des Ausnahmezustands und die politischen Veränderungen in der Türkei im Rahmen der Annäherung an die EU und der veränderten politischen Machtverhältnisse mit der neuen Regierung deutlich entspannt hat, kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Sicherheitskräfte auch heute noch unter Anwendung asylrechtlich relevanter Verfolgungsmaßnahmen gegen die Klägerin eine Suche nach dem Bruder der Klägerin wegen Aktivitäten für die PKK betreiben würden. Schließlich kann die Klägerin ihren Asylanspruch auch nicht auf den Gesichtpunkt der Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei stützen. Eine solche findet nicht statt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 20 ff. des amtlichen Umdrucks. Auch das Begehren der Klägerin auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG, soweit die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und der politische Charakter der Verfolgung betroffen sind. Deshalb ist bei der Prüfung eines Abschiebungsschutzbegehrens nach § 51 Abs. 1 AuslG von denjenigen Grundsätzen auszugehen, die für die Auslegung des Art. 16a Abs. 1 GG gelten. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843; zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.). Insoweit gelten nur Besonderheiten bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen, für die im Gegensatz zum Asylanspruch nicht erforderlich ist, dass der Asylsuchende in der Türkei eine feste politische Überzeugung betätigt hat, als deren Fortsetzung sich die exilpolitischen Aktivitäten darstellen (§ 28 AsylVfG). Die exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin sind asylirrelevant, weil sie niedrigprofiliert sind. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen nämlich nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. Auch die Gesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten kann diese nicht asyl- oder abschiebungsschutzrechtlich erheblich machen, weil kein Anlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 62 ff.. Nach diesen Maßstäben ist die Aktivität der Klägerin als niedrig profiliert anzusehen, da sie sich in bloßer Veranstaltungsteilnahme und Mitgliedschaft in einer Exilorganisation auszeichnet. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer u.a. nicht abgeschoben werden, wenn ihm in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder grausame Behandlung, insbesondere Folter oder die Todesstrafe, droht. § 53 AuslG erfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern auch verfolgungstypische Gefahren, die in den Anwendungsbereich des Art. 16a GG und des § 51 Abs. 1 AuslG fallen. Für den Fall, dass der Ausländer schon vor seiner Ausreise einer derartigen Gefahr ausgesetzt war, ist nicht der herabgestufte, sondern der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anwendbar. Die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wird durch den Terrorismusvorbehalt bzw. durch § 51 Abs. 3 AuslG nicht ausgeschlossen. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwG 99, 331, 333 ff.; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwG 104, 265, 269; Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; zur Anwendung auf verfolgungsabhängige Gefahren: BVerwG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwG 99, 324, 329; Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff.; zum Terrorismusvorbehalt: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - BVerwG 81, 142, 155; BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346. Für das Vorliegen derartiger Gefahren außerhalb der bereits im Rahmen des Asyl- und Abschiebungsschutzanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG geprüften Umstände liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung des angefochtenen Bescheides sind nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG -. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.