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Beschluss

20 A 2020/02.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1016.20A2020.02A.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31. Oktober 2001 wird aufgehoben, soweit bezüglich der Beigeladenen die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist.

Die Beigeladenen und die Beklagte tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz jeweils zur Hälfte. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zweiter Instanz voll. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beigeladenen und die Beklagte jeweils selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31. Oktober 2001 wird aufgehoben, soweit bezüglich der Beigeladenen die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist. Die Beigeladenen und die Beklagte tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz jeweils zur Hälfte. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zweiter Instanz voll. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beigeladenen und die Beklagte jeweils selbst. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die am 5. Juni 1976 in L. , Irak, geborene Beigeladene zu 1. und ihre am 2. April 1998 und am 3. August 2000 geborenen Söhne, die Beigeladenen zu 2. und zu 3., sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Sie beantragten am 25. Oktober 2001 - gemeinsam mit ihrem Ehemann/Vater - ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Beigeladene zu 1. machte bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Wesentlichen folgende Angaben: Die Familie sei illegal und auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am Morgen des 22. September 2001 habe ihr Ehemann in das Geschäft gehen wollen. Nach etwa 20 Minuten sei er zurückgekommen und habe ihr gesagt, sie solle sich und die Kinder schnell bereit machen, sie müssten fliehen. Dann seien sie gemeinsam nach N. gefahren. Ihr Ehemann habe ihr erzählt, dass er auf dem Wege zu seinem Geschäft von Nachbarn darüber informiert worden sei, dass der Geheimdienst das Geschäft durchsuche. Er habe gesagt, dass er dort Flugblätter aufbewahrt habe. Wenn der Geheimdienst jemanden verdächtige, zur Opposition zu gehören, nehme er den Verdächtigen und dessen Familie fest. Sie sei deshalb sehr beunruhigt gewesen und sei froh gewesen, in Sicherheit gebracht worden zu sein. Bei einer Rückkehr in den Irak würde ihr Ehemann als Verräter hingerichtet; den direkten Familienangehörigen stünde das gleiche Schicksal bevor. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31. Oktober 2001 wurde das Asylbegehren der Beigeladenen und des Ehemanns/Vaters der Beigeladenen abgelehnt, jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Irak vorliegen; den Beigeladenen drohe wegen des Verwandtschaftsverhältnisses zu einem Oppositionellen und wegen illegaler Ausreise in einen NATO-Staat die Gefahr, als Verräter mit dem Tode bestraft zu werden. Mit seiner am 19. November 2001 - bezogen auf die Beigeladenen - gegen die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, den Beigeladenen drohe aufgrund des geschilderten Sachverhaltes keine politische Verfolgung. Auch sei eine solche Verfolgung allein wegen der Asylantragstellung nicht beachtlich wahrscheinlich, was insbesondere für im Irak politisch unauffällig gebliebene Frauen und Kinder gelte. Anhaltspunkte für eine Sippenhaft seien nicht ersichtlich. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31. Oktober 2001 aufzuheben, soweit hinsichtlich der Beigeladenen die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Die Beigeladenen haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das im Übrigen Bezug genommen wird, mit der Begründung abgewiesen, den Beigeladenen drohe wegen der Asylantragstellung und eines illegalen Auslandsaufenthalts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung; eine inländische Fluchtalternative im Nordirak bestehe für sie nicht. Hiergegen richtet sich die zugelassene Berufung des Klägers, der sinngemäß beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte und die Beigeladenen stellen im zugelassenen Berufungsverfahren keinen Antrag. Die Beteiligten sind durch Verfügung vom 17. September 2003 zur Entscheidung im Beschlusswege angehört worden. Die Beigeladenen machen hierzu mit Schriftsatz vom 22. September 2003 geltend, dass eine Prognose bezüglich des Fehlens einer irakischen Staatsgewalt ernsthaft nicht zu treffen sei, was sich gerade in der aktuellen Tagespresse zeige. Die Frage des Zeitpunkts der Etablierung der irakischen Staatsgewalt sei derzeit in hohem Maße Gegenstand politischer Auseinandersetzungen. Strategien, die auf die schnellstmögliche Etablierung einer irakischen Staatsgewalt drängten, hätten gute Aussicht auf Erfolg. Dass sich eine solche Staatsgewalt in nächster Zukunft etabliere, sei keineswegs ausgeschlossen. Auch sei schwer absehbar, welchen Charakter eine solche kommende irakische Staatsgewalt haben werde. Inwieweit ein Ausweichen in andere Regionen des Irak möglich sein werde, sei derzeit ebenso noch nicht absehbar. Eine Wiederholung von Verfolgung sei daher nicht ausgeschlossen. Es sei akuter Ermittlungsbedarf gegeben; einer Entscheidung durch Beschluss werde widersprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verwiesen; ferner wird auf die mit der vorgenannten Verfügung mitgeteilten Erkenntnisse zur Situation im Irak Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss. Denn er hält die Berufung des Klägers - auch in Ansehung des hierauf bezogenen Vorbringens der Beteiligten - einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Berufung des Klägers hat Erfolg; die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig; die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843. Wegen der Voraussetzungen für die Annahme einer politischen Verfolgung wird deshalb auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff., verwiesen. In Anwendung der dort aufgezeigten Grundsätze haben die Beigeladenen keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Derzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung im Irak ausgeschlossen, sodass es an dieser Stelle keines Eingehens auf den im Fall der Beigeladenen anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedarf; dies folgt daraus, dass das einer jeden politischen Verfolgung notwendigerweise zugrunde liegende Substrat, nämlich eine Staatsgewalt, nicht gegeben ist. Voraussetzung für eine staatliche Verfolgung ist, dass die (wie auch immer geartete) Verfolgung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und die Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa zur rein privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Schutzsuchende unterworfen ist. Politische Verfolgung ist nämlich grundsätzlich staatliche Verfolgung, wobei dem Staat staatsähnliche Organisationen gleichgestellt werden, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., 333 ff.. Auf absehbare Zeit besteht indes keine irakische Staatsmacht, die in ordnungsrechtlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine Friedensordnung im Gesamtstaat oder in Teilbereichen, insbesondere im Zentralirak, durchsetzen und erhalten könnte: Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren (AA vom 30. April 2003). Eine andere Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht hat das bisherige Regime nicht ersetzt und ist derzeit und für die nächste Zukunft nicht abzusehen. Denn auch nur einigermaßen konkret zeichnet sich gegenwärtig noch nichts ab. Die Versuche der amerikanischen Zivilverwaltung, nach dem Ende der Kriegsphase neue innerstaatliche Hierarchien einzurichten, führten alsbald zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden irakischen Gruppierungen (NZZ vom 25. April 2003), sodass die erwogene kurzfristige Bildung einer irakischen Übergangsregierung bisher nicht stattgefunden hat. Derzeit unterstützt lediglich ein Beratergremium, dem 25 Iraker angehören und dessen konstituierendes Treffen am 13. Juli 2003 stattgefunden hat, die Zivilverwaltung (Der Spiegel vom 23. Juni 2003). Dieser Rat, der u. a. Vorläufer einer größeren Versammlung sein soll, die binnen eines Jahres eine neue Verfassung des Irak ausarbeiten soll, befasst sich erst noch mit dem Procedere einer Verfassungserstellung, sodass selbst die Organisationsform eines zukünftigen Staates derzeit noch offen ist: Ein Präsidialsystem ist dabei wenig wahrscheinlich, da eine Einigung der im Irak beheimateten Volks- und Religionsgruppen auf eine Person nur schwer vorstellbar ist; eher denkbar ist eine Art Kabinettsystem (Brocks vom 14. August 2003). Zu einer Aufteilung des Irak wird es allerdings voraussichtlich nicht kommen; es ist wohl im groben Schema ein Föderalstaat zu erwarten, für den freilich die Lösung des wesentlichen Problems der Machtverhältnisse zwischen den verschiedenen Gruppen - insbesondere Schiiten, Sunniten und Kurden - noch nicht genau vorherzusagen ist (Brocks vom 14. August 2003). All dies lässt - zumal die Kriegsalliierten die Kontrolle über den Irak erst an eine aus Wahlen hervorgehende Regierung abzugeben beabsichtigen (Spiegel-Online vom 31. Juli 2003) - die Herausbildung staatlicher Herrschaftsstrukturen und damit die Grundvoraussetzung für eine mögliche politische Verfolgung in nächster Zeit nicht erwarten. Aber auch dann, wenn man über diesen Zeitrahmen der absehbaren Zukunft hinaus die weitere Entwicklung im Irak - nach Herausbildung einer irakischen Staatsgewalt - in den Blick nimmt, bedürfen die Beigeladenen nicht des Schutzes vor politischer Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG. Was im Hinblick auf die Verhältnisse zur Zeit des Regimes Saddam Husseins angeführt worden ist, gibt nach der derzeit möglichen Prognose auch bei Einstellen noch bestehender Ungewissheiten für die Gefahr künftiger relevanter Übergriffe nichts her; unter diesen Voraussetzungen kann dahinstehen, ob die Beigeladenen vor dem Verlassen ihres Heimatlandes politische Verfolgung erlitten haben bzw. ihnen solche unmittelbar gedroht hat und ob ihnen ein Ausweichen innerhalb des Heimatlandes unzumutbar gewesen ist. Sollten die Beigeladenen den Irak als Vorverfolgte verlassen haben, könnte ihnen Abschiebungsschutz grundsätzlich nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre (sog. herabgestufter Prognosemaßstab). Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26), und vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503). Dies ist Ausformung des das Asylrecht bestimmenden Zumutbarkeitsgedankens: Demjenigen, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann die Rückkehr in sein Heimatland nur zugemutet werden, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341 (361 f.). Die Anwendung des (herabgestuften) Prognosemaßstabes setzt aber in Beachtung des Zumutbarkeitsgedankens eine bestimmte Verknüpfung zwischen erlittener und künftig drohender Verfolgung voraus, die es rechtfertigt, dem Asylsuchenden unter erleichterten Voraussetzungen des Nachweises Schutz vor erneuter Verfolgung zu bieten. Eine Forderung dahin, dass ein Vorverfolgter künftig vor jeder denkbaren politischen Verfolgung sicher ist, wäre nämlich nicht mehr an der die Zumutbarkeit der Rückkehr wesentlich bestimmenden Wiederholungsgefahr ausgerichtet: Demjenigen, der seine Heimat zwar vorverfolgt verlassen hat, dessen aktuelle Gründe für eine ihm zukünftig drohende politische Verfolgung aber keinerlei Verknüpfung zu der bereits erlittenen Verfolgung aufweisen, ist die Rückkehr in sein Heimatland wie einem noch nicht Verfolgten zumutbar. Eine situationsbedingte Vorverfolgung führt nur bei Gefahr der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung zur Anwendung des herabgestuften Maßstabs. Galt eine früher erlittene politische Verfolgung etwa der aus einer konkreten Situation erwachsenen Protesthaltung des Betroffenen, so muss zwar die Gefahr, dass die (beendete) Verfolgung wegen des in der Vergangenheit liegenden Anlasses wiederauflebt, nicht jedoch auch die Möglichkeit jeder denkbaren sonstigen politischen Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sein; die Maßstabserleichterung entfällt, wenn sich die frühere Verfolgung nicht als wiederholungsträchtig erweist. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nur dann anzuwenden, wenn bei einer am Gedanken der Zumutbarkeit der Rückkehr ausgerichteten wertenden Betrachtung ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei Rückkehr des Asylsuchenden mit einem Wiederaufleben der bereits einmal erlittenen Verfolgung zu rechnen ist oder nach den gesamten Umständen das Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung besteht. Ist die erlittene Vorverfolgung beendet gewesen und haben sich die politischen Verhältnisse im Heimatstaat zwischenzeitlich grundlegend verändert, so ist dies ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass ein Wiederaufleben der bereits einmal geschehenen Verfolgung künftig nicht mehr zu besorgen ist. Lässt die Änderung der politischen Verhältnisse allein noch keinen eindeutigen Rückschluss auf die Verminderung des Risikos einer Verfolgungswiederholung zu, kommt es vor allem darauf an, ob die feststellbaren objektiven Verfolgungsgründe eine die Nachweiserleichterung rechtfertigende Verknüpfung aufweisen oder nicht. Das ist regelmäßig dann nicht der Fall, wenn unterschiedliche Verfolgungsmerkmale betroffen sind, während ein erhöhtes Verfolgungsrisiko typischerweise nahe liegt, wenn dasselbe Ausgrenzungsmerkmal in Rede steht. Ist Anknüpfungspunkt der Verfolgung die politische Überzeugung des Asylsuchenden, so bedarf es einer Prüfung, ob eine Vorverfolgung wegen dieser bestimmten politischen Überzeugung auch unter veränderten politischen Verhältnissen - wie etwa einem Regimewechsel - ein Wiederholungsrisiko indiziert. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 (100 f.). Vor einer Verfolgung aus Gründen der Art, die den Anlass zu der behaupteten Vorverfolgung gegeben haben sollen, sind die Beigeladenen auch bei Wiederentstehen einer irakischen Staatsgewalt hinreichend sicher. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beigeladenen bei einer Rückkehr in den Irak demnächst in Anknüpfung an das angebliche Verhalten des Ehemannes bzw. Vaters und den gegen diesen gehegten Verdacht, von Seiten einer sich neu etablierenden Staatsgewalt keine auch nur möglicherweise asylerheblichen Übergriffe zu besorgen hätten; es ist mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass den Beigeladenen in Anknüpfung an das Bisherige durch eine zukünftige Staatsgewalt nichts droht, eine Wiederholungsgefahr mithin mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Dasselbe gilt - falls das Erfordernis hinreichender Sicherheit überhaupt auf Nachfluchtgründe zu erstrecken ist - für die vom Bundesamt und vom Verwaltungsgericht gesehenen Anknüpfungspunkte für eine Gefährdung im Falle der Rückkehr, also die Stellung eines Asylantrags und einen ungenehmigten Auslandsaufenthalt. Denn ein sich künftig herausbildendes neues irakisches Regime wird keine Ähnlichkeit mit dem bisherigen Regime haben und aus jener Zeit stammende Anknüpfungspunkte für Übergriffe gegen Einzelne sind allenfalls im Sinne von Racheakten gegen Unterstützer des damaligen Regimes - was auf die Beigeladenen gerade nicht zutrifft - denkbar. Diese Überzeugung des Gerichts gründet sich vor allem auf eine sachverständige Beurteilung (Brocks vom 14. August 2003), deren Gehalt auch durch allgemein zugängliche Informationen der Tagespresse, auf die der Beigeladene pauschal verweist, nicht in Frage gestellt, sondern eher bestätigt wird. Der Sachverständige hat - was nicht zuletzt vor dem Hintergrund der von ihm durch Verweis auf kritische Betrachtung verschiedener schiitischer Bestrebungen veranschaulichten Beobachtungen und Steuerung der Entwicklung im Irak durch die US-Kräfte nachvollziehbar und einleuchtend ist - ausgeführt, dass es nicht wieder zu einer Ballung der Macht bei einer der Volksgruppen kommen werde, zumal nicht in der Hand der nur eine Minderheit darstellenden Gruppe der Sunniten, in der das Regime Saddam Husseins vor allem verankert war. Die zu erwartende Ausbalancierung der Macht zwischen den Volksgruppen schließt aus, dass es zu einer Machtausübung allein um des Machterhalts willen - wie beim Regime Saddam Husseins - kommt. Damit fehlt die Grundlage für Reaktionen auf Verhaltensweisen, die - wie die von den Beigeladenen für sich in Anspruch genommene oppositionelle Tätigkeit des Ehemanns/Vaters oder die Stellung eines Asylantrags und ein unerlaubter Auslandsaufenthalt - tatsächlich oder möglicherweise als Infragestellen des Machtanspruchs einer herrschenden Clique gewertet wurden bzw. werden konnten. Gerade das Fehlen einer die künftige Entwicklung möglicherweise in dieselbe Richtung treibenden ideologischen Basis des bisherigen Regimes, das sich letztlich in der bloßen Wahrung seiner Machtpositionen erschöpfte, lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass es nach der Zerschlagung eben dieses Machtapparates zur Herausbildung einer Struktur kommt, die eine vom bisherigen Regime gesehene Gegnerschaft als solche übernimmt und erneut (wiederholend) verfolgt. Aufgrund der heute verfügbaren, eine Prognoseentscheidung ermöglichenden Erkenntnisse ist für den Zeitraum ab Etablierung einer neuen irakischen Staatsgewalt auch im Übrigen nichts ersichtlich, was mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit auf eine politische Verfolgung der Beigeladenen schließen ließe: Umstände dafür, dass ein künftiger irakischer Staat die Asylantragstellung bzw. den Auslandsaufenthalt der Beigeladenen ungeachtet der Verhältnisse zur Zeit der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Anlass für gegen diesen gerichtete Maßnahmen, geschweige denn solche, die nach Gewicht und Zielrichtung eine politische Verfolgung ergäben, nehmen könnte, gibt es nicht; die vom Bundesamt und vom Verwaltungsgericht angenommenen Konsequenzen dieser Umstände stellen sich, wenn damit - was in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW verneint ist (vgl. Urteil vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A -) - überhaupt ein beachtlicher Nachfluchtgrund gegeben war, als ein nicht mehr fortdauerndes und zukünftig nicht mehr zu erwartendes Spezifikum des Regimes Saddam Husseins dar. Auch spricht nichts dafür - erst recht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit -, dass eine Verfolgung der Beigeladenen durch eine zukünftige irakische Staatsmacht in Anknüpfung an deren Volks- oder Religionszugehörigkeit erfolgt; ein Konfliktpotenzial allein aus ethnischen Gründen, das die Beigeladenen auch für die Zeit vor ihrer Ausreise nicht angeführt haben, ist nicht anzunehmen (Brocks vom 14. August 2003). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.