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Beschluss

17 B 1690/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1017.17B1690.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei ihrer Ehe mit ihrem deutschen Ehemann handele es sich um eine Scheinehe. Hierzu führt die Antragstellerin aus, sie habe seit ihrer Einreise nach Deutschland im August 2002 bis zu ihrer Festnahme am 7. Juni 2003 mit ihrem Ehemann in dessen Wohnung, einem Wochenendhaus ihrer Schwiegereltern in E. , zusammengelebt und ein regelrechtes Familienleben geführt. Hierzu hat sie eidesstattliche Versicherungen ihres Ehemannes, ihrer Schwiegereltern sowie von Bekannten und Nachbarn beigebracht. Ferner hat sie insgesamt 67 Fotos vorgelegt, die sie in verschiedenen Situationen mit ihrem Ehemann sowie mit Freunden, Bekannten und Schwiegereltern zeigen. Der Senat lässt im Gegensatz zum Verwaltungsgericht dahinstehen, ob es sich um eine Scheinehe handelt. Für diese Annahme spricht allerdings eine Reihe schwerwiegender Indizien. So hat der Ehemann der Antragstellerin der Ausländerbehörde des Antragsgegners innerhalb weniger Monate (am 26. August 1999 sowie am 9. Februar 2000) die Heirat mit jeweils einer anderen Philippinin angekündigt (W. S. bzw. N. F. O. ). Dabei hat die Letztgenannte, die sich bei ihrer Festnahme am 3. Mai 2002 ca. eineinhalb Jahre illegal in Deutschland aufgehalten hatte, laut Vernehmungsprotokoll ausgesagt, die Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung sei ihr auch mit Hilfe ihres "früheren Freundes, Herrn L. " nicht gelungen. Die Antragstellerin selbst hat nichts unversucht gelassen, und zwar auch unter Einsatz illegaler Machenschaften, in Deutschland ein Bleiberecht zu erlangen. Am 10. Januar 1997 hat sie einen Asylantrag unter falschem Namen und falscher Nationalität gestellt (als D. F1. , L1. ). Dem Asylfolgeantrag vom 30. Juli 1997 hat sie gefälschte Dokumente beigefügt (vgl. Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. September 1997). Auch der Umstand, dass die Angaben der Antragstellerin und ihres Ehemannes bezüglich ihres Kennenlernens deutlich variieren - die Antragstellerin will ihren Ehemann im November 2000 in Disneyland und ihr Ehemann sie im Jahre 2001 unter ihrer Anschrift in einem Pariser Vorort kennen gelernt haben -, gibt Anlass, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragstellerin insgesamt, und zwar auch hinsichtlich des Wesens ihrer Ehe, in Zweifel zu ziehen. Letztlich bedarf die Frage des Bestehens einer Scheinehe aber keiner Entscheidung, weil die Antragstellerin, sofern sie mit ihrem Ehemann eine eheliche Lebensgemeinschaft im üblichen Sinne geführt haben sollte, jedenfalls nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG hat. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, weil ein Abschiebungsverbot (§ 51 Abs. 1 AuslG) oder ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG oder aufgrund vorrangigen Rechts, namentlich der Grundrechte, gegeben ist. Ein zwingendes Abschiebungshindernis liegt insbesondere auch dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen. Ein Abschiebungshindernis im vorbezeichneten Sinne kann sich aus Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, ergeben. Insoweit ist davon auszugehen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde und die Gerichte verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat in ständiger Praxis folgt, ist allerdings geklärt, dass die Verweisung auf die Einholung des erforderlichen Visums mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG grundsätzlich vereinbar ist Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 1 B 152.95 -, InfAuslR 1996, 137 m.w.N. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung als verfassungskonform bestätigt. Beschluss - Vorprüfungsausschuss - vom 7. November 1984 - 2 BvR 1299/84 -, NVwZ 1985, 260; Kammerbeschluss vom 17. Dezember 1987 - 2 BvR 655/87 -). Im Falle der Antragstellerin liegen keine Besonderheiten vor, die eine Verweisung auf die Durchführung des Sichtvermerkverfahrens als unzumutbar oder unverhältnismäßig erscheinen ließe. Wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12. September 2003 ausgeführt hat, ist nach Rücksprache mit dem Auswärtigen Amt mit einer Bearbeitungszeit für Visumsanträge in Lagos zwischen 3 und 6 Monaten zu rechnen. Im Falle der Antragstellerin sei im Übrigen eine enorme Zeitersparnis dadurch gegeben, dass keine nigerianische Heiratsurkunde überprüft werden müsse. Kinder, die betreut werden müssten, sind nicht vorhanden. Die Antragstellerin musste sich auch, nachdem sie die Ehe außerhalb des Bundesgebietes geschlossen hat und ohne erforderliches Visum (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG; Anl. I DVAuslG) illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und die eheliche Gemeinschaft in Kenntnis dessen aufgenommen hat, von vornherein auf eine gewisse Trennungszeit einrichten, da sie die Voraussetzungen für eine Beantragung der Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, § 9 Abs. 2 DVAuslG) ersichtlich nicht erfüllt. Während der Trennungszeit kann die Gemeinschaft durch brieflichen Kontakt und Telefonate aufrecht erhalten werden. Die Ehe der Antragstellerin hat im Übrigen bereits während der Zeit, in der die Eheleute getrennt voneinander in Deutschland bzw. Frankreich gelebt haben, sogar eine längere Trennungszeit (ca. 10 Monate) unbeschadet überstanden. Ein Duldungsgrund ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Reiseunfähigkeit der Antragstellerin. Weder die mit Schriftsatz vom 19. August 2003 überreichten ärztlichen Bescheinigungen, die im Übrigen sämtlich aus dem Jahr 2002 stammen und schon aus diesem Grund zur Glaubhaftmachung nicht (mehr) geeignet sind, noch die dem Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 beigefügte Bescheinigung des Facharztes für Gynäkologie X. vom 8. Juli 2003 enthalten auch nur ansatzweise einen Hinweis auf eine etwa gegebene Reiseunfähigkeit. Nachweise über eine angebliche Operation der Antragstellerin im Justizvollzugskrankenhaus nach dem letztgenannten Zeitpunkt sind dem Senat nicht vorgelegt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.