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Beschluss

9 A 2003/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1021.9A2003.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 43.469,27 EUR (= früher 85.018,50 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 43.469,27 EUR (= früher 85.018,50 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der grundsätzlich statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Er entspricht zum Teil bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. (vgl. § 194 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 28. Dezember 2001, BGBl. 2001 I S. 3987), wonach in dem Antrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen sind. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. 1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn eine konkrete, höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der gerichtlichen Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die von dem Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits im Hinblick auf die europarechtliche Fragestellung, ob die Grundlage der Baugebührenbemessung in Nordrhein-Westfalen gegen Art. 33 der Sechsten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG verstößt, besteht nicht. Die Frage ist auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens eindeutig zu verneinen. Nach Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG in der im gebührenrechtlich relevanten Zeitpunkt des Eingangs des Bauantrages (§ 11 Abs. 1 zweite Alt. GebG NRW a.F.) geltenden Fassung hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden sind. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Baugebührenerhebung in Nordrhein-Westfalen hiermit im Einklang steht. Diese Gebühren sind weder - was auf der Hand liegt - mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden noch haben sie den Charakter einer Umsatzsteuer. Die Frage, ob eine Gebühr den Charakter einer Umsatzsteuer i.S.v. Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG hat, hängt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des zur letztverbindlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts berufenen Europäischen Gerichtshofes vor allem davon ab, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie kommerzielle Umsätze so belastet, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist. Vgl. nur: EuGH, Urteile vom 9. März 2000 - C-437/97 -, IStR 2000, 210 (212), und vom 8. Juni 1999 - verb. Rs. C-338/97, C-344/97 u. C-390/97 -, EuZW 1999, 692, jeweils m.w.N. Die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer und damit für ihren Charakter bestimmend sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes: -Die allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; - - die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; - -die Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; - - der Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird. - Vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 2000 und vom 8. Juni 1999, jeweils a.a.O. Fehlt es auch nur an einem dieser wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer, steht Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG der Beibehaltung oder Einführung der entsprechenden Steuer, Abgabe oder Gebühr nicht entgegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2000, a.a.O. Angesichts dieser Auslegung der RL 77/388/EWG durch den Europäischen Gerichtshof, die der Senat ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht - vgl. Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3.99 -, NVwZ 2000, 933 (935 f.) - teilt, ist bereits im Zulassungsverfahren eine eindeutige, wenngleich für den Kläger negative Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Frage möglich. Baugebühren der hier streitgegenständlichen Art haben nicht den Charakter einer Umsatzsteuer. Sie sind keine allgemein geltenden Abgaben für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, sondern werden nur in Bezug auf diejenigen erhoben, die im Zusammenhang mit der Errichtung von Rohbauten anfallen. Solche, nicht die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in einem Mitgliedstaat erfassenden Abgaben fallen nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG. Eine auf bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen beschränkte Abgabe ist nicht geeignet, das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beeinträchtigen. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2000, a.a.O.; OVG Schleswig, Urteil vom 22. April 1998 - 2 K 3/95 -, NVwZ 1999, 1371 (1374). Überdies bezwecken Baugebühren auch anders als die Umsatzsteuer nicht die Besteuerung der Einkommensverwendung durch die Verbraucher und den bei jedem Umsatz erzielten „Mehrwert", sondern dienen der einmaligen Abgeltung von mit der Inanspruchnahme von Amtshandlungen verbundenen wirtschaftlichen Vorteilen des durch sie Begünstigten. Da nach alledem die vom Kläger aufgeworfene Frage unter Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eindeutig und unmissverständlich geklärt ist und ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG ausscheidet, entfällt zugleich eine sonst gegebenenfalls bestehende Vorlagepflicht nach Art. 234 EGV. Vgl. auch insoweit: BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999, a.a.O. 2. Der vom Kläger weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht dargelegt. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung im Sinne des Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, auf der Grundlage des Äquivalenzprinzips verlange der Gleichheitssatz jedenfalls in den Fällen des erheblichen Auseinanderklaffens von pauschalierten und tatsächlichen Rohbaukosten, die Baugebühren nach den tatsächlichen Kosten - diese sollen sich hier auf 61,79 DM je m3 belaufen haben - und nicht nach den pauschalierten Sätzen zu bemessen, begründet keine ernstlichen Zweifel im genannten Sinne. In der Rechtsprechung des Senats, auf die das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, ist geklärt, dass die Bemessung der Baugenehmigungsgebühr nach landesdurchschnittlichen Rohbaukosten grundsätzlich nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Das insoweit maßgebende Tatbestandsmerkmal „Rohbausumme" ist in der Tarifstelle 2.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) in der im gebührenrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung der 17. Änderungsverordnung vom 10. September 1996, GV. NRW. S. 369, für sämtliche rohbaukostenabhängigen Gebührentatbestände inhaltlich konkretisiert und in dieser Ausgestaltung der Rechtsanwendung einheitlich und verbindlich vorgegeben. Daraus folgt zugleich, dass die Berücksichtigung der im jeweiligen Einzelfall tatsächlich entstandenen Rohbaukosten bei der Gebührenbemessung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Nach den in der Tarifstelle 2.1.2 AGT (einschließlich der auf ihrer Grundlage bekannt gemachten Rohbaukostentabelle) festgelegten Berechnungsgrundlagen für die Rohbausumme soll diese gerade nicht anhand des einzelnen Objektes ermittelt werden. Vielmehr sind nach der ausdrücklichen Regelung von den für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden bei der Berechnung der Rohbausumme grundsätzlich die landesdurchschnittlichen Rohbaukosten je m3 umbauten Raums anzusetzen. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 -, OVGE 46, 235 (zur AVwGebO in der Fassung der 9. Änderungsverordnung vom 28. Januar 1992, GV. NRW. S. 43). Eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass dies vorliegend - wie behauptet - vor dem Hintergrund des Äquivalenzprinzips nach Art. 3 GG nicht zulässig sein soll, gibt der Zulassungsantrag nicht. Sein alleiniges Abstellen auf die (angebliche) Differenz zwischen den tatsächlichen Rohbaukosten und dem Tabellenwert genügt insoweit nicht. Das gilt schon deshalb, weil die Anknüpfung der Baugebühren an einen pauschalierten („fiktiven") Rohbauwert lediglich einen „Ersatzmaßstab" darstellt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000 - 11 B 20.00 -, LKV 2000, 451, und OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997, a.a.O. der an die Stelle des an sich zu Grunde zu legenden wirtschaftlichen Wertes des Gegenstandes (§ 4 zweite Alt. GebG NRW a.F.) tritt. Dieser bestimmt sich indes nicht, wie der Kläger meint, nach den tatsächlichen Rohbaukosten, sondern regelmäßig nach den marktabhängigen Nutzungs- und Ertragsmöglichkeiten, die nach dem jeweiligen genehmigten Nutzungszweck über die Lebensdauer des Wirtschaftsobjekts unter besonderer Berücksichtigung der ertragsteuernden gesellschafts- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen bestehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997, a.a.O. Die Verknüpfung zwischen dem Wert der staatlichen Leistung und der Gebührenhöhe ist damit von vornherein - zulässigerweise - gelockert, weshalb es schon von daher von bloß untergeordneter Bedeutung ist, ob der tatsächliche Rohbauwert erheblich unter dem pauschalierten liegt. Ein solcher Umstand sagt unmittelbar nichts darüber aus, dass die erteilte Baugenehmigung für den Träger des Vorhabens auch einen entsprechend geringeren Wert hat, der sich aus Gründen der Gleichbehandlung in einer niedrigeren Gebühr niederschlagen müsste. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000, a.a.O.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997, a.a.O. 3. Auch die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge der mangelhaften Sachaufklärung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) hat keinen Erfolg. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht ist nicht i.S.v. § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. dargelegt. Der Kläger meint, dem Verwaltungsgericht habe sich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob die Werte nach der Rohbaukostentabelle für Gebäude der in Nr. 15 genannten Art „übersetzt" seien und deshalb stets zu überhöhten Baugebühren führten, aufdrängen müssen. Das ist indes nicht der Fall. Der Kläger hatte zwar mit Schriftsatz vom 1. April 1999 ein Sachverständigengutachten in diesem Zusammenhang angeregt. Konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner diesbezüglich aufgestellten Behauptungen, die allenfalls eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Beweisaufnahme begründet haben könnten, hat der Kläger diesem gegenüber jedoch nicht dargelegt. Unabhängig davon kann sich der Kläger auf den insoweit behaupteten Verfahrensfehler auch nicht berufen, weil er, obwohl das Verwaltungsgericht bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung kein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hatte, dieses gerichtliche Vorgehen rügelos hingenommen und nicht etwa mit einem förmlichen Beweisantrag die Einholung eines solchen Gutachtens beantragt hat. Daher kann er nach § 173 VwGO i.V.m. §§ 295 Abs. 1, 531 und 85 Abs. 2 ZPO die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift - hier: § 86 Abs. 1 VwGO - jetzt nicht mehr rügen. 4. Ferner fehlt es an der Darlegung der Voraussetzungen des behaupteten Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Solche Schwierigkeiten, die über das in Verwaltungsstreitverfahren gewöhnliche Maß nicht unerheblich hinausgehen müssen, zeigt der Antrag nicht auf. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang erneut die Problematik der Vereinbarkeit der Baugebührenerhebung in Nordrhein-Westfalen mit Art. 33 Abs. 1 RL 77/388/EWG anspricht, ist darauf zu verweisen, dass sie - wie gezeigt - ohne besondere Schwierigkeiten entschieden werden kann. Mit seinem weiteren sinngemäßen Vortrag, weil die Baugebühren vorliegend die Summe der Gesamtkosten der Verwaltung überstiegen, seien unzulässigerweise nicht Gebühren, sondern Steuern erhoben worden, legt der Kläger ebenfalls keine Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht dar, die über das normale Maß erheblich hinausgehen. Im Übrigen bestehen solche auch nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Höhe einer Gebühr nicht zwingend durch die Kosten der Leistung der öffentlichen Hand begrenzt wird. Diese allein besagen über die Vorteilhaftigkeit der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner nichts. Eine Steuer würde aus einer Gebühr erst dann, wenn sie sich von der ihr eigenen Zielsetzung, einen zugewandten Vorteil abzuschöpfen, völlig löste. Vgl. BverwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 5/99 -, NVwZ-RR 2000, 533 (535). Dafür ist hier nichts ersichtlich. 5. Letztlich mangelt es auch an der Darlegung des behaupteten Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Eine solche ist nur dargelegt, wenn der Antrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ausgesprochenen ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Hiervon ausgehend kommt vorliegend die behauptete entscheidungserhebliche Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von derjenigen des OVG NRW vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 - nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat in dem hier interessierenden Zusammenhang einzig den „Rechtssatz" aufgestellt, bei einer Genehmigungsgebühr, die auf die tatsächlichen Rohbaukosten bezogen einen Anteil von ca. 3,4 % darstelle, könne von einem gegen das Äquivalenzprinzip verstoßenden groben Missverhältnis nicht die Rede sein. Der erwähnten Entscheidung des Senats lässt sich kein gegenteiliger Rechtssatz entnehmen. Der Senat hat in jenem Verfahren lediglich festgestellt, dass die dort zugrunde liegende Baugenehmigungsgebühr nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstieß, weil bei einem Verhältnis der festgesetzten Gebühr zu den berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Rohbaukosten von 2,4 % „auch nicht ansatzweise" ein grobes Missverhältnis bestehe. Einen Rechtssatz des Inhalts, bei einem Übersteigen eines Prozentsatzes von 2,4 % liege in jedem Fall ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor, enthält die Entscheidung des Senats dagegen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).