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Urteil

1 A 252/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1112.1A252.01.00
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Tenor

Soweit der Rechtsstreit auf der Grundlage des Senatsbeschlusses vom 13. August 2001 sowie ergänzend der im Berufungsverfahren übereinstimmend abgegebenen weiteren Teilerledigungserklärungen betreffend die Nachzahlung kinderbezogener Bezügebestandteile des Klägers für die Jahre 1995 und 1996 insgesamt erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Das angefochtene Urteil ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion E. vom 11. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. April 1997 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1994 die familienbezogenen Bezügebestandteile für das dritte und betreffend den Zeitraum vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 auch für das vierte Kind gemäß den im Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 festgesetzten Erhöhungsbeträgen zu gewähren.

Auf die im Berufungsverfahren um die Nebenforderung erweiterte Klage wird die Beklagte ferner verurteilt, auf der Basis der vorgenannten Erhöhungsbeträge für die Zeit ab dem 25. November 1999 Prozesszinsen in Höhe von 4 % zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit der Rechtsstreit auf der Grundlage des Senatsbeschlusses vom 13. August 2001 sowie ergänzend der im Berufungsverfahren übereinstimmend abgegebenen weiteren Teilerledigungserklärungen betreffend die Nachzahlung kinderbezogener Bezügebestandteile des Klägers für die Jahre 1995 und 1996 insgesamt erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Das angefochtene Urteil ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion E. vom 11. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. April 1997 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1994 die familienbezogenen Bezügebestandteile für das dritte und betreffend den Zeitraum vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 auch für das vierte Kind gemäß den im Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 festgesetzten Erhöhungsbeträgen zu gewähren. Auf die im Berufungsverfahren um die Nebenforderung erweiterte Klage wird die Beklagte ferner verurteilt, auf der Basis der vorgenannten Erhöhungsbeträge für die Zeit ab dem 25. November 1999 Prozesszinsen in Höhe von 4 % zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger steht im mittleren Binnenzolldienst der Beklagten. Er wurde zum 1. April XXXX zum Zollhauptsekretär befördert. Der Kläger ist verheiratet und hat vier in den Jahren 1983, 1986, 1988 und 1992 geborene Kinder, für die er in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum kindergeldberechtigt war. Unter dem 18. Dezember 1990 richtete der Kläger als damaliger Zollobersekretär an die Bundesbesoldungsstelle, Bundesamt für Finanzen, in C. ein dort am 21. Dezember 1990 eingegangenes Schreiben folgenden Inhalts: "Erhöhte Zahlung des Kindergeldes rückwirkend ab 01.01.1986 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich gem. § 44 Abs. 4 SGB rückwirkend ab dem 01.01.1986 ein höheres Kindergeld, da die gesetzliche Regelung laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 20/84, 26/84, 4/86) verfassungswidrig war und ist. Gleichzeitig bitte ich die Entscheidung über meinen Antrag bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bzw. bis zur Entscheidung des neuen Verfahrens 1 BvR 1022/88 auszusetzen; ich verweise auf den entsprechenden Erlass der Bundesanstalt für Arbeit vom 13.08.1990 hin. Mit freundlichen Grüßen" Nach Angaben des Klägers haben sich seinerzeit mehr als 600 Zollbeamte in Nordrhein-Westfalen mit derartigen oder ähnlichen Schreiben an ihren Dienstherrn gewandt, nachdem es zuvor einschlägige Informationen der Gewerkschaften gegeben hatte. Eine (förmliche) Bescheidung dieses Antrags erfolgte nicht. Nach Angaben der Beklagten wurden die jeweiligen Anträge - getrennt nach solchen, in denen lediglich die Zahlung eines höheren Kindergeldes beantragt wurde und solchen, die ausdrücklich auch auf eine höhere Besoldung gerichtet gewesen waren - mit Blick auf das beantragte Aussetzen bzw. Ruhen des Verfahrens zunächst einmal gesammelt. Einem Runderlass der Oberfinanzdirektion E. an alle nachgeordneten Dienststellen von 1995 (ohne Datum) zufolge sollen sodann allen Beamten verschiedene ministerielle Erlasse per - in den Verwaltungsvorgängen betreffend den Kläger allerdings nicht dokumentierter - Namensunterschrift zur Kenntnis gegeben worden sein mit der Folge, dass bei fehlender schriftlicher Gegenäußerung bis Ende 1995 vorliegende Anträge und Widersprüche als gegenstandslos angesehen wurden. Eine im Kern entsprechende Rundverfügung der Oberfinanzdirektion L. datiert vom 28. Februar 1996. Unter dem 20. November 1995 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte (Bundesminister der Finanzen) und beantragte unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation ab dem Jahre 1990. Diesen Antrag lehnte die Oberfinanzdirektion E. mit Bescheid vom 11. März 1997 ab, da sich der Anspruch auf Besoldung eines Bundesbeamten ausschließlich aus dem Gesetz ergebe und die Besoldung des Klägers nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften zutreffend bemessen sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 16. April 1997, mit welchem dieser sich darauf berief, die seinerzeitige gesetzliche Besoldung entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine amtsangemessene Alimentation, wies die Oberfinanzdirektion E. mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 1997 - dem Kläger ausgehändigt am 27. Juni 1997 - aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Der Kläger hat am 26. Juli 1997 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Er habe seinen Anspruch entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zeitnah geltend gemacht. Insoweit sei auf seinen bereits am 18. Dezember 1990 gestellten Antrag abzustellen. Die Erhebung eines förmlichen Widerspruches sei in diesem Zusammenhang nicht zu fordern. Ein ausdrücklicher schriftlicher Antrag, wie er hier vorliege, sei ebenso eindeutig und unbedingt, zumal Beamte ihren Anspruch auf höhere Besoldung auch unmittelbar durch Einlegen eines Widerspruchs gegen die Bezügemitteilung geltend machen könnten. Auch könne die verzögerte Bescheidung der Anträge durch die Beklagte nicht zu Lasten der Beamten gehen. Der Kläger hat (sinngemäß) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion E. vom 11. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1997 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1996 eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Es hat im Kern ausgeführt, das vom Kläger vorgelegte Schreiben vom 18. Dezember 1990 betreffe ausschließlich das Kindergeld. Es genüge schon deshalb weder mit Blick auf Art. 9 § 1 Abs. 1 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 noch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der bestehenden Voraussetzung einer zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs im gerichtlichen Verfahren oder durch Widerspruch. Mit Beschluss vom 13. August 2001 - den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 23. August 2001 - hat der Senat die vom Kläger beantragte Berufung gegen das Urteil zugelassen. Am 27. August 2001 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. Oktober 2001 gestellt, dem durch den Senatsvorsitzenden stattgegeben wurde. Bis zum Ablauf dieser Frist ging eine Berufungsbegründungsschrift beim Oberverwaltungsgericht nicht ein. Am 16. Oktober 2001 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und zugleich die Berufung in der Sache begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags tragen sie im Wesentlichen vor: Weder sie noch ihren Mandanten, den Kläger, treffe an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Verschulden. Es hätten ausschließlich Versäumnisse des langjährig bei ihnen tätigen, ansonsten stets zuverlässigen Bürovorstehers, Herrn C. , vorgelegen. Die Berufungsbegründungsfrist sei sowohl mit einer Vorfrist (4. Oktober 2001) als auch mit der Ablauffrist (12. Oktober 2001) ordnungsgemäß im Fristenbuch eingetragen gewesen. Nach Vorlage der Sache am 4. Oktober 2001 habe der soeben aus dem Urlaub zurückgekehrte sachbearbeitende Anwalt, Rechtsanwalt T. , den Bürovorsteher darauf hingewiesen, dass er eine erneute Wiedervorlage am 8. Oktober 2001 wünsche. Aus unerklärlichen Gründen sei diese Vorfrist von dem Bürovorsteher nicht notiert worden und habe eine Vorlage zur Bearbeitung an jenem Tage nicht stattgefunden. Auch eine Vorlage am Tage des Fristablaufs sei letztlich unterblieben. Am Vormittag jenes Tages habe Rechtsanwalt T. einen anderweitigen Termin wahrgenommen. Nach Rückkehr von diesem Termin sei er unglücklicherweise von dem drohenden Fristablauf durch Herrn C. nicht in Kenntnis gesetzt worden. Die Verfristung sei dann vielmehr erst am 15. Oktober 2001 bei einer erneuten Kontrolle des Fristenbuches aufgefallen. Der Bürovorsteher, Herr C. , arbeite seit über 30 Jahren in der Kanzlei und habe seine Arbeit, wozu u. a. die Fristenkontrolle gehöre, immer fehlerfrei und äußerst korrekt vorgenommen. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt habe seinerseits alles Erforderliche veranlasst, um eine ordnungsgemäße Fristwahrung zu erreichen. Ihm sei daher das Verschulden des ansonsten unbedingt zuverlässigen Bürovorstehers in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht anzulasten. Der Bürovorsteher hat in einer dem Schriftsatz beigefügten eidesstattlichen Versicherung vom 16. Oktober 2001 den anwaltlichen Vortrag bestätigt und weiter konkretisiert. Er hat dabei insbesondere die eigenen Versäumnisse, die ihm im unerklärlich seien, zugestanden. Als mögliche Erklärung führt er die hohe Arbeitsbelastung nach vorheriger Urlaubsabwesenheit an. Speziell am Freitag (12. Oktober 2001) habe er unter Zeitdruck gestanden und nachmittags einen privaten Termin - Jahresgedächtnis der Schwiegermutter - wahrnehmen müssen. In der Sache wird die Berufung wie folgt begründet: Der unstreitig vorliegende Antrag vom 18. Dezember 1990 genüge formal und inhaltlich den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung der verfassungsgemäßen Alimentierung. Durch das Bundesverwaltungsgericht sei insbesondere geklärt, dass nicht ausdrücklich "Widerspruch" erhoben werden müsse, sondern auch ein Antrag, mit welchem sinngemäß höhere, der Verfassung entsprechende Bezüge begehrt würden, den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch genügen könnten. Unschädlich sei in diesem Zusammenhang auch, dass er ausgehend vom Wortlaut des im Jahre 1990 gestellten Antrags nur ein "höheres Kindergeld" begehrt habe. Die Beklagte habe vor dem Hintergrund der damaligen Diskussion sowie der Vielzahl inhaltlich ähnlich gelagerter Anträge davon ausgehen können und müssen, das sein Antrag in Wirklichkeit nicht ausschließlich auf höheres Kindergeld, sondern insgesamt auf eine höhere Alimentation gerichtet gewesen sei. Auch das beamtenrechtliche Fürsorgeverhältnis rechtfertige eine derartige Auslegung. In Anbetracht fehlender juristischer Vorbildung sei ihm, dem Kläger, im Übrigen seinerzeit der Unterschied zwischen dem Kindergeld und den kinderbezogenen Bezügebestandteilen im Sinne von Erhöhungsbeträgen des Ortszuschlags einschließlich der jeweiligen Bezüge zur "amtsangemessenen Alimentation" nicht hinreichend klar gewesen. Schließlich stehe die von ihm vertretene Auffassung auch mit der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des 6. Senats des erkennenden Gerichts im Einklang. Der Kläger beantragt - zuletzt -, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion E. vom 11. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 1997 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1994 eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren und Prozesszinsen in Höhe von 4 % ab dem 25. November 1999 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass Anspruch auf Nachzahlung von Erhöhungsbeträgen im Rahmen amtsangemessener Alimentation nur die Beamten hätten, die zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie ihre Besoldung (oder Bezüge) im Hinblick auf Kinder für zu niedrig hielten. Einen entsprechenden Antrag habe der Kläger aber erstmals 1995 gestellt. Wie die exakter formulierten Anträge anderer Beamter zeigten, sei den Betroffenen der Unterschied zwischen Kindergeld und Bezügen bzw. Besoldung auch durchaus klar gewesen. Die Beteiligten haben jeweils auf eine mündliche Verhandlung über die Berufung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 6) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Senat kann über die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO). Soweit das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war es - die Monate Januar bis Oktober 1995 betreffend über die Rechtsfolgen des Senatsbeschlusses vom 13. August 2001 hinausreichend, im Übrigen rein deklaratorisch - einzustellen und das angefochtene Urteil insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend, § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO entsprechend). Hinsichtlich des verbleibenden Zeitraums vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1994 hat die Berufung insgesamt Erfolg. Die Berufung ist zulässig. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers die vom Senat zugelassene Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO in der hier nach § 194 Abs. 1 VwGO noch anwendbaren bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) und auch nicht innerhalb der gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO a. F. zulässigerweise durch den Senatsvorsitzenden bis zum 12. Oktober 2001 verlängerten Frist begründet. Die Berufungsbegründungsschrift ging vielmehr erst am 16. Oktober 2001 per Fax beim Oberverwaltungsgericht ein; dies war verspätet. Dem Kläger ist jedoch auf den im Schriftsatz vom 16. Oktober 2001 zugleich gestellten Antrag hin gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger war hier ohne sein Verschulden verhindert, die (verlängerte) Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Auch ein ihm grundsätzlich zuzurechnendes Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten lässt sich nicht feststellen. Durch die detaillierten Angaben im Schriftsatz vom 16. Oktober 2001 mitsamt der beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Bürovorstehers C. haben die Prozessbevollmächtigten vielmehr glaubhaft dargelegt, dass dem sachbearbeitenden Anwalt der Vorgang trotz entsprechender persönlicher Anweisungen zur Fristnotierung bzw. Wiedervorlage weder am 8. noch am 12. Oktober 2001 tatsächlich vorgelegt wurde, was jeweils auf einem Versäumnis des Bürovorstehers beruhte. Erst bei einer erneuten Kontrolle des Fristenbuches am 15. Oktober 2001 fiel die Verfristung der Sache auf. Der Bürovorsteher hat die eigenen Versäumnisse in der mit übersandten eidesstattlichen Versicherung vom 16. Oktober 2001 eingeräumt und sie, obwohl sie ihm eigentlich unerklärlich seien, wohl auf eine besondere Arbeitsbelastung, großen Zeitdruck sowie einen am Freitag Nachmittag (12. Oktober 2001) anstehenden privaten Termin zurückgeführt. Im Fristenbuch war der Ablauftermin 12. Oktober 2001 dem in Kopie dem Senat übersandten Auszug zufolge zuvor ordnungsgemäß notiert und noch nicht gestrichen worden. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben ihrerseits die ansonsten bestehende außerordentliche Korrektheit und Zuverlässigkeit des Bürovorstehers glaubhaft versichert. Für ein ihrerseitiges Organisations- oder Überwachungsverschulden ist nichts ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist ihnen und dem Kläger das (außergewöhnliche) Fehlverhalten des Bürovorstehers nicht als Verschulden i.S.d. § 60 Abs. 1 VwGO anzulasten. Ausgehend von ihren glaubhaften Angaben zum Zeitpunkt der Entdeckung (15. Oktober 2001) haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers auch die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingehalten, denn sie haben den Antrag auf Wiedereinsetzung unmittelbar nach dem Erkennen des Fristversäumnisses am nächsten Tag gestellt. Schließlich haben sie innerhalb der für den Wiedereinsetzungsantrag geltenden Frist auch die unterbliebene Prozesshandlung, hier die Vorlage der Berufungsbegründung, nachgeholt (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Sie haben nämlich in demselben Schriftsatz vom 16. Oktober 2001 die Berufung sogleich auch - ihrerseits formgerecht - begründet. Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat für den noch streitgegenständlichen Zeitraum (1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1994) Anspruch auf Gewährung und Nachzahlung der monatlichen Erhöhungsbeträge für das dritte und ab dem 1. April 1992 auch für das - in diesem Monat geborene - vierte Kind unter Berücksichtigung der in dieser Zeit innegehabten Besoldungsgruppe (bis 31. März 1993: A 7; ab 1. April 1993: A 8). Die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten sind aufzuheben. Nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Bundesbesoldungs- und - versorgungsanpassungsgesetzes 1999 - BBVAnpG 99 - vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) erhalten Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch auf den höheren Orts- bzw. Familienzuschlag innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1998 geltend gemacht haben, ohne dass darüber schon abschließend entschieden worden ist, Erhöhungsbeträge nach Satz 1 der Vorschrift vom 1. Januar des Haushaltsjahres an, in dem das Vorverfahren begonnen hat. Mit der Koppelung der Anspruchsberechtigung an die Verfahrenspositionen "Kläger" und "Widerspruchsführer" einerseits wie auch mit der Anknüpfung an das betreffende Haushaltsjahr andererseits entspricht Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBVAnpG 99 der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Vgl. Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300. Die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte langjährige verfassungswidrige Unteralimentierung der Beamten mit drei oder mehr Kindern ist danach rückwirkend zugunsten derjenigen Beamten zu beheben, die ihren verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah durch Klage oder Widerspruch geltend gemacht haben. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -, BVerwGE 114, 350; ferner Senatsurteil vom 4. September 2003 - 1 A 2430/01 -. Durch die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts ist inzwischen geklärt, dass der Beamte den verfassungsrechtlichen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation unmittelbar mit dem Widerspruch verfolgen kann. Darüber hinaus bedarf es keines dem Widerspruch vorausgehenden Antrags an den Dienstherrn und ebenso wenig dessen Ablehnung. Für den Dienstherrn muss allerdings erkennbar sein, wogegen der Rechtsbehelf eingelegt und was mit ihm begehrt wird. Hiervon ausgehend genügt etwa auch eine schriftliche Erklärung, mit der der Betroffene höhere als die ihm tatsächlich fortlaufend gezahlten Bezüge begehrt, den sich aus § 126 Abs. 3 BRRG ergebenden inhaltlichen Anforderungen an einen Widerspruch. Auf die (exakte) Bezeichnung durch den Erklärenden kommt es dabei nicht an. Ebenso OVG NRW, Urteile vom 9. Mai 2003 - 6 A 891/01, 1081/01 und 2042/01 - . Gemessen daran ist das hier im Mittelpunkt des Streits stehende Schreiben des Klägers vom 18. Dezember 1990 als zeitnah angebrachter Widerspruch anzusehen. Obschon es seinem Wortlaut nach unmittelbar nur auf höheres "Kindergeld" gerichtet ist, ist es inhaltlich (erweiternd) dahin auszulegen, dass es jedenfalls mit Blick auf kinderbezogene Leistungen des Dienstherrn auch auf eine Anpassung der Besoldung des Klägers auf den nach dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation verfassungsrechtlich verbürgten Umfang zielt. Im Ausgangspunkt ist zwar der Beklagten zuzugestehen, dass es bei einer allein am Wortlaut verhafteten Betrachtung des in Rede stehenden Schreibens zumindest zweifelhaft sein kann, ob es dem Kläger nicht ausschließlich um das Kindergeld im Sinne der so bezeichneten sozialstaatlichen Leistung im engeren Sinne ging, worauf außerdem hindeuten könnte, dass in dem Schreiben auf eine Vorschrift des SGB Bezug genommen wird. Auch kann ersichtlich nicht in jedweder Geltendmachung eines Kindergeldanspruchs, etwa in der (normalen) Beantragung von Kindergeld in gesetzlicher Höhe oder auch in der Kindergeldbeantragung durch einen ohne Bezüge beurlaubten Beamten, zugleich ein Antrag auf Gewährung einer den Vorgaben der Verfassung genügenden Besoldung (Alimentation) in Bezug auf die kinderbezogenen Bezügebestandteile gesehen werden. Vgl. hierzu näher Senatsurteil vom 4. September 2003 - 1 A 2430/01 - und Senatsbeschluss vom 28. Juni 2002 - 1 A 1961/02 -; ferner in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 12 A 369/99 -. Auf der anderen Seite ist es aber auch ausgehend vom Wortsinn des Schreibens des Klägers nicht unbedingt zwingend, den Begriff "Kindergeld" sozusagen als terminus technicus zu begreifen. Je nachdem, in welchem Zusammenhang und vor welchem - ggf. eine aktuelle Diskussionslage widerspiegelnden - Hintergrund dieser Begriff gebraucht wird, könnte er vielmehr auch in einem umfassenderen Sinne zu verstehen sein, z. B. allgemein Geld, d. h. finanzielle Leistungen (vom Staat bzw. einem öffentlichen Dienstherrn) für Kinder meinen. In ein solches weiter gefasstes Begriffsverständnis wären aber auch die kinderbezogenen Bezügebestandteile der Beamten einzubeziehen. Darüber hinaus darf die Auslegung des klägerischen Antrags nicht bei einer bloßen Wortlautbetrachtung stehen bleiben. Zusätzlich hat man sich vielmehr zu vergegenwärtigen, dass dem juristisch nicht vorgebildeten Kläger, einem Beamten (nur) des mittleren Dienstes der Binnenzollverwaltung, die Abgrenzung zwischen Kindergeld einerseits und kinderbezogenen Anteilen im Orts- bzw. Familienzuschlag andererseits schwerlich hinreichend geläufig und durchschaubar gewesen ist, um sich diesbezüglich präzise ausdrücken zu können. Der Kläger hat hier im Übrigen die in Rede stehende Formulierung nicht selbst erarbeitet. Er hat statt dessen, soweit ersichtlich, eine bestimmte Passage eines Musters aus einer Informationsbroschüre der Gewerkschaft schlicht übernommen, ohne dabei zu erkennen, dass diese, würde man sie eng auslegen, möglicherweise zu kurz griff, um seinem erkennbaren Sachbegehren, in Bezug auf seine Kinder - sei es durch staatliche Sozialleistungen, sei es durch die Alimentation seines Dienstherrn - finanziell ausreichend ausgestattet zu werden, umfassend Rechnung zu tragen. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 18. Dezember 1990 außerdem verschiedene Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in Bezug genommen. Zwar betrafen die von ihm zitierten Verfahren unmittelbar nur die Frage der Verfassungswidrigkeit der Kindergeldkürzung nach § 10 Abs. 2 BKGG. In dem Verfahren 1 BvR 1022/88 waren aber immerhin von dem dortigen Beschwerdeführer die Bezüge zwischen Besoldungs- und Kindergeldrecht angesprochen und war auf die Notwendigkeit einer Prüfung von Art. 33 Abs. 5 GG hingewiesen worden. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht in einer weiteren, vom Kläger in seinem Antrag zwar nicht zitierten, damals aber schon ergangenen und bekannt gewordenen, mithin im vorliegenden Zusammenhang mit zu berücksichtigenden Entscheidung Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 (375 ff.) auf die engen Bezüge zwischen der Verpflichtung des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentierung des Beamten und dem allgemein gewährten Kindergeld als im Grunde untereinander austauschbare Bestandteile eines gesetzlichen Leistungsprogramms im Sinne eines Zielprogramms hingewiesen. Es hat ausgeführt, Art. 33 Abs. 5 GG belasse dem Gesetzgeber ein weiten Entscheidungsspielraum bei der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Ziels eines auch die Familienverhältnisse des Beamten mitberücksichtigenden hinlänglichen Nettoeinkommens. Es stehe dem Gesetzgeber frei, ob er einen Ausgleich für die familienbedingten Mehrbelastungen durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge, durch die Teilhabe der Beamten an dem allgemein gewährten Kindergeld oder durch eine steuerrechtliche Berücksichtigung der durch den Kindesunterhalt verminderten Leistungsfähigkeit zu erreichen suche oder diese Möglichkeiten miteinander verbinde. Vgl. BVerfG, a.a.O., S. 376. Mit Blick auf diese durch das von der Verfassung vorgegebene Ziel der Sicherstellung einer ausreichenden Alimentation der Beamtenfamilien mit - hier insbesondere mehr als zwei - Kindern bewirkte, in das materielle Recht hineinstrahlende Verknüpfung verbietet sich jedenfalls im Zweifel eine isolierte Betrachtung nur des Kindergeldes (als sozialstaatliche Leistung), wenn wie hier eine Erhöhung von Kindergeldleistungen in Gestalt einer Anpassung an das verfassungsrechtlich gebotene Niveau erstrebt wird. In Ermangelung eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte war deshalb das in dem Antrag vom 18. Dezember 1990 zum Ausdruck gebrachte Verlangen des Klägers nach "höherem Kindergeld" jedenfalls der Sache nach auch auf eine ausreichende Gesamtalimentation seiner Familie und somit den insofern vom Kindergeld nicht zu trennenden Orts- bzw. Familienzuschlag gerichtet. Letzterer hat ebenso wie das Kindergeld soziale Ausgleichsfunktion und trägt auf diese Weise dem unterschiedlichen Alimentationsbedarf des Besoldungsempfängers je nach den Familienverhältnissen Rechnung. Auch wenn der kinderbezogene Anteil im Orts- bzw. Familienzuschlag keine sozialstaatliche Leistung darstellt, sondern Besoldungsbestandteil bleibt, ändert dies nichts an seiner Bedeutung für einen familiengerechten Lastenausgleich. Im Übrigen hängt die Zuordnung zur Stufe 2 bzw. den folgenden Stufen des Orts- /Familienzuschlags materiell-rechtlich vom Bestehen des Kindergeldanspruchs ab. Vgl. zum Ganzen mit im Kern gleichem Ergebnis die Rechtsprechung des 6. Senats des erkennenden Gerichts, insbesondere Urteile vom 9. Mai 2003 mit den zuvor angeführten Aktenzeichen. Nimmt man all dies zusammen, zielte nicht erst der Antrag des Klägers vom 20. November 1995, sondern bereits derjenige vom 18. Dezember 1990 über ein höheres Kindergeld (als sozialstaatliche Leistung) hinaus auch auf einen höheren Orts- bzw. Familienzuschlag. Darauf, dass die Beklagte ihrerseits - unter maßgeblicher Anknüpfung allein an den Antragswortlaut - Anträge, welche auf ein "höheres Kindergeld" gerichtet waren, gesondert gesammelt und behandelt hat, kommt es letztlich nicht an. In Ansehung der vorstehenden Ausführungen hätte auch sie eine erweiternde Auslegung über den (engen) Wortsinn hinaus zumindest in Erwägung ziehen müssen. Es war damit auch für den Dienstherrn genügend erkennbar, dass der Kläger mit dem in Rede stehenden - zugegebenermaßen etwas unglücklich formulierten - Antrag sinngemäß zugleich Widerspruch gegen die Höhe seiner Besoldung einlegen wollte. Über den Antrag des Klägers vom 18. Dezember 1990 liegt auch noch keine abschließende Entscheidung i.S.v. Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 vor. Insbesondere steht dem klägerischen Begehren keine bestandskräftige Ablehnung dieses Antrags durch die Beklagte entgegen. Ein ablehnender Bescheid ist nämlich nicht ergangen. Mit Blick auf das beantragte Aussetzen bzw. Ruhen des Verfahrens hat die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen Anträge der fraglichen Art vielmehr zunächst einmal gesammelt, ohne sie zu bescheiden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang ergänzend auf die Rundverfügungen der Oberfinanzdirektionen E. und L. von Ende 1995/Anfang 1996 verweist, bezogen sich diese Verfügungen der Sache nach nicht auf solche Anträge, die - wie hier - eigentlich dahin auszulegen gewesen wären, dass auch eine höhere Alimentation betreffend die kinderbezogenen Bezügebestandteile gefordert wurde. Darüber hinaus fehlt es an einem Nachweis darüber, dass dem Kläger eine der betreffenden Rundverfügungen auch tatsächlich gegen Unterschrift bekannt gemacht worden ist. Schließlich hat der Kläger unter dem 20. November 1995 (nochmals) die rückwirkende Gewährung einer amtsangemessenen, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechenden Alimentation eingefordert. Er hat hierdurch sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass er den (wenn auch dort nicht ausdrücklich in Bezug genommenen) noch unbeschiedenen seinerzeitigen Antrag aus 1990, was den Alimentationsgesichtsgesichtspunkt betrifft, gerade nicht als erledigt betrachten wissen wollte, sondern - jetzt bezogen auch auf sein inzwischen geborenes viertes Kind - ein nunmehr nicht weiter aufgeschobenes Tätigwerden in der Sache erstrebte. Dementsprechend steht dem Kläger ein Anspruch auf erhöhte Besoldung nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBVAnpG 99 für die (hier noch streitbefangene) Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1994 zu, soweit er - wie im Tenor näher ausgeworfen - innerhalb dieses Zeitraums Kindergeld für zunächst drei und später vier Kinder beanspruchen konnte. Auch die (zulässigerweise) erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Nebenforderung, gerichtet auf Prozesszinsen, ist begründet. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich in analoger Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs im öffentlichen Recht, soweit - wie hier - in den einschlägigen Fachgesetzen keine gegenteiligen Regelungen enthalten sind, aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Hiernach hat der Schuldner eine Geldschuld grundsätzlich vom Eintritt der Rechthängigkeit an zu verzinsen, auch soweit er nicht im Verzug ist; für die Zinshöhe verweist § 291 Satz 2 BGB auf die Regelungen über die Verzugszinsen in § 288 BGB. Hier besteht der Zinsanspruch indes nicht schon seit Eintritt der Rechtshängigkeit, weil zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Fälligkeit nicht gegeben war. Diese besteht - dem Antrag entsprechend - erst für den Zeitraum vom 25. November 1999, dem Tag nach der Verkündung des BBVAnpG 99, bis zur Auszahlung des jeweiligen Nachzahlungsbetrages. Wegen des Fälligkeitszeitpunkts beträgt die Höhe des Zinssatzes 4 %. Die Neuregelung in § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) ist nicht anwendbar. Gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB ist § 288 BGB in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung vielmehr nur auf solche Forderungen anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden. Vgl. etwa Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage 2003, § 288 Rn. 1. Der Zinsanspruch des Klägers scheitert schließlich auch nicht daran, dass die mit dem Hauptanspruch der Sache nach geltend gemachte Geldschuld im Antrag nicht beziffert worden ist. Solches ist nämlich nicht zu fordern. Es reicht vielmehr aus, dass die Geldforderung in der Weise eindeutig bestimmt ist, dass sie rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28.97 -, DVBl. 1998, 1082 = NJW 1998, 3398 = DÖD 1998, 261. Vor dem Hintergrund, dass sowohl die Besoldungsgruppe des Klägers als auch die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder einschließlich der insoweit jeweils maßgeblichen (Teil-)Zeiträume auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Akten unschwer und zweifelsfrei bestimmt werden können und insoweit unter den Beteiligten - soweit ersichtlich - auch kein Streit besteht, ist diese Voraussetzung hier erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht dabei der Billigkeit, dass die Beklagte auch im Umfang der Hauptsacheerledigung mit den Verfahrenskosten belastet wird, weil sie den Kläger insoweit klaglos gestellt und den Anspruch erfüllt hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG).