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Beschluss

7 B 912/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1121.7B912.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Senat konnte in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden. Richter am Verwaltungsgericht Deffaa war nicht gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V. mit § 41 Nr. 6 ZPO von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil er in einem früheren Verfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO (Az. des erstinstanzlichen Verfahrens: 8 L 804/02, Az. des Beschwerdeverfahrens 7 B 1283/02) an der erstinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt hat. Der Ausschluss bezieht sich nach dem nicht erweiterungsfähigen Wortlaut des § 41 Nr. 6 ZPO nur auf die in derselben Sache und im selben Verfahren ergangene und mit einem Rechtsmittel angefochtene vorinstanzliche Entscheidung. Vgl. Meissner in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Loseblattausgabe - Stand: Januar 2003, § 54 Randnr. 23 Das vorliegende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 ist aber ein neues selbstständiges Verfahren, keine Fortsetzung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO. Vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO- Kommentar, Loseblattausgabe - Stand: Januar 2003, § 80 Randnr. 186; Schoch in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Loseblattausgabe - Stand: Januar 2003, § 80 Randnr 373. Dasselbe gilt im Verhältnis zweier selbständiger Abänderungsverfahren zueinander, wie sie hier vorliegen. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Bewertung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, wonach das Vorhaben in der Fassung der 5. Nachtragsbaugenehmigung vom 29. Januar 2003 nicht mehr gegen das Bauplanungsrecht verstößt und auch im übrigen nicht zu beanstanden ist. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist durch die 5. Nachtragsbaugenehmigung der Verstoß gegen die Vorschrift des § 13 BauNVO ausgeräumt. Das hat das Verwaltungsgericht in dem hier angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Die früheren Baugenehmigungen, die eine andere Aufteilung der Flächen zum Gegenstand hatten, sind durch die 5. Nachtragsbaugenehmigung gegenstandslos geworden, nachdem die Beigeladene bereits erstinstanzlich ausdrücklich erklärt hat, die streitigen Räumlichkeiten sollten nur im Sinne der 5. Nachtragsbaugenehmigung genutzt werden. Mit dieser Erklärung hat die Beigeladene auf die vorangegangenen Baugenehmigungen verzichtet, soweit diese die Aufteilung und Nutzung der Räumlichkeiten im Bauvorhaben der Beigeladenen zum Gegenstand haben. Unerheblich für die Frage eines Verstoßes gegen § 13 BauNVO ist, ob die Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 7722-14 der Stadt B. wirksam ist. Nach § 13 BauNVO sind in Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 BauNVO Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 BauNVO auch Gebäude, für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger oder solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig. Der Bebauungsplan Nr. 7722-14 setzt ein allgemeines Wohngebiet i.S. des § 4 BauNVO fest, in dem Räume für freiberufliche Tätigkeiten zulässig sind. Die erste Änderung dieses Bebauungsplans schränkt die Zulässigkeit derartiger Räume nicht ein. Auch die vom Rat der Stadt B. am 24. Juli 2003 beschlossene Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7722 -14 ist hier für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der 5. Nachtragsbaugenehmigung deshalb unerheblich, weil der Bebauungsplan zum Zeitpunkt ihrer Erteilung noch in Kraft war und die 5. Nachtragsbaugenehmigung gemessen an seinen Festsetzungen rechtmäßig ist. Auf etwaige nachträgliche Rechtsänderungen zum Nachteil des Bauherrn kommt es nicht an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 - IV C 18.67 -, BRS 22 Nr. 184; Urteil vom 14. April 1978 - 4 C 96 u. 97.76 -, BRS 33 Nr. 158. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass entgegen der Bewertung durch das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 13 BauNVO, bezogen auf ein allgemeines Wohngebiet, nicht erfüllt wären. Die größte Nutzungseinheit für freiberufliche Tätigkeit weist nach der zur 5. Nachtragsbaugenehmigung gehörenden Flächenzusammenstellung nunmehr eine Grundfläche von 167,30 m² auf, die größte Wohnung danach eine solche von 186,43 m² (Wohnung Nr. 9). Die übrigen Nutzungseinheiten weisen geringere Nutzflächen auf. Damit sind alle Nutzungseinheiten für eine freiberufliche Tätigkeit kleiner als die größte Wohnung in dem Vorhaben. Sie lassen das Gebäude insgesamt nicht als gewerblich genutztes Gebäude erscheinen. Damit bleibt der spezifische Gebietscharakter auch für das Vorhaben der Beigeladenen gewahrt, dieses hält sich damit in dem von § 13 BauNVO gesetzten Rahmen. Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 C 8.00 -, BRS 64 Nr. 66. Die Einwendungen der Antragsteller gegen die Berechnung der Wohnfläche unter Einbeziehung der Grundfläche der zu den Wohnungen gehörenden Balkone und Dachterrassen greifen nicht durch. Soweit die Antragsteller rügen, dass die Fläche der Dachgärten und Balkone allenfalls zu einem Viertel (statt zur Hälfte) in die Wohnflächenberechnung hätte einfließen dürfen, ist ihr Vortrag schon nicht schlüssig. Auch wenn man - wie es die Antragsteller für zutreffend halten - diese Außenwohnbereiche nur mit einem Viertel ihrer Grundfläche berücksichtigt - statt mit der Hälfte, wie es die Beigeladene in den Bauantragsunterlagen getan hat -, hat die größte Wohnung (Nr. 9) noch immer eine Grundfläche von ca. 167,80 m² (vgl. die nachvollziehbare Berechnung der Beigeladenen im Schriftsatz vom 13. Juni 2003) und liegt damit - wenn auch knapp - über der Größe der größten freiberuflichen Nutzungseinheit. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, denn entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Beigeladene in den Baugenehmigungsunterlagen die Wohnfläche zutreffend berechnet. Gegen die Anwendung der II. BV zur Berechnung der Wohnflächen ist hier nichts einzuwenden. Diese ist auch nach dem Inkrafttreten des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) weiterhin in Kraft und im Anwendungsbereich des WoFG grundsätzlich anwendbar, vgl. § 50 WoFG. Die in der II. BV enthaltenen Berechnungsmethoden lassen eine sachgerechte Bewertung zu, in welchem Verhältnis die Nutzflächen eines Gebäudes auf Wohnnutzung bzw. auf Nutzungsformen i.S. des § 13 BauNVO entfallen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2001 - 7 A 1724/00 - Sie ist auch hier anwendbar. Die von den Antragstellern vorgebrachten Einwände gegen ihre Anwendung greifen nicht durch. Dass es sich bei den Dachterrassen nicht um geschlossene "Räume" handelt, hindert nicht die Anwendung der II. BV - insbesondere ihres § 44 Abs. 2 über die Berücksichtigung von Balkonen etc. - im Rahmen der Prüfung des § 13 BauNVO. § 13 BauNVO verwendet den Begriff "Räume" in Abgrenzung von dem Begriff "Gebäude", um Raumeinheiten zu kennzeichnen, die nur Teile des Gebäudes sind und bei freiberuflicher Nutzung das Gebäude nicht insgesamt zu einem gewerblichen machen. Vgl. den zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss vom 23. September 2002 - 7 B 1283/02 - m.w.N. Welcher Art die Flächen sein müssen, die zu Wohnzwecken genutzt werden, ergibt sich daraus nicht. Die Anwendung der II. BV scheitert hier auch nicht daran, dass bei den Wohnungen im Vorhaben der Beigeladenen ein Missverhältnis zwischen Wohnraum und Terrassenfläche vorläge. Die von den Antragstellern insoweit insbesondere gerügte Wohnung Nr. 9 weist einen für derartige Penthouse-Wohnungen typischen Grundriss auf, der sich gerade durch im Vergleich zu Geschosswohnungen großzügigere Terrassenflächen auszeichnet. Auch bei der von den Antragstellern weiter angesprochenen Wohnung Nr. 5 hält sich das Verhältnis zwischen Wohnraum- und Terrassenfläche (120,27 m² zu 46,36 m² nach der zur 5. Nachtragsbaugenehmigung gehörenden Wohnflächenzusammenstellung und dem Grundriss für die Ebenen +3 und +4) noch im Rahmen des für großzügige Maisonette- Wohnungen gehobenen Niveaus Üblichen. Die Beigeladene hat die Wohnflächen zureffend berechnet. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind die Dachterrassen und Balkone hier zu berücksichtigen, weil sie den erforderlichen Sichtschutz bieten. Vgl. zum Kriterium des Sichtschutzes BVerwG, Urteil vom 16. März 1977 - VIII C 72.76 -, Buchholz 454.42 II. BV Nr. 4 Sichtschutz bedeutet nicht den Ausschluss jeglicher Einsehbarkeit, es genügt ein nach den örtlichen Verhältnissen entsprechender Schutz gegen Sicht. Dieser ist bei Balkonen durch Umfassungswände gewährleistet, bei Dachgärten durch Umfassungswände und Lage. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. März 1977 a.a.O.. Danach bieten die Balkone in der Ebene +1 und die balkonartigen Dachterrassen in den Ebenen +2 und +3 bereits durch ihre Umfassungswände den erforderlichen Sichtschutz, sie sind zudem zum rückwärtigen Grundstücksbereich und nicht zur Straße hin ausgerichtet. Zwischen benachbarten Balkonen und Terrassen steht nach den Bauzeichnungen jeweils eine Sichtschutzblende. Der zur Wohnung Nr. 9 gehörende Dachgarten bietet den geforderten Sichtschutz schon durch seine Lage und die - teilweise massiven - Umfassungswände. Zudem kann der von den Umfassungswänden gewährleistete Sichtschutz durch eine entsprechende Gestaltung der Umfassungen (Verkleidung, Aufstellung von Pflanzen) bei Bedarf intensiviert werden. Der Beigeladene durfte die Grundfläche der Balkone und Terrassen auch zur Hälfte in Ansatz bringen. Nach § 44 Abs. 2 II. BV kann ihre Grundfläche bis zur Hälfte angerechnet werden, nach § 45 Abs. 1 II. BV ist der Bauherr befugt, diesen Rahmen auszufüllen. Dabei steht es in seinem Belieben, ob und inwieweit er die Grundfläche anrechnen will. Er hat die Entscheidung nicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, sondern kann sein Eigeninteresse walten lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1977 a.a.O.. § 44 Abs. 2 II. BV gestattet die Berücksichtigung der genannten Flächen höchstens zur Hälfte. Insoweit setzt er angemessene Grenzen, die auch im Rahmen der Prüfung des § 13 BauNVO Berücksichtigung finden können, wenn die Flächen - wie hier - üblicher Wohnnutzung noch zugerechnet werden können. Die in den Wohnungsgrundrissen mit "Arbeiten" bezeichneten Räume sind in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen. Die in den Grundrissen angegebene Zweckbestimmung meint ersichtlich nicht eine freiberufliche Nutzung, sondern beispielsweise die Nutzung als häusliches Arbeitszimmer oder als Hausarbeitsraum. Derartige Nutzungen sind aber Teil des Wohnens und nicht der von § 13 BauNVO erfassten Berufsausübung. Die Räume gehören daher zur Wohnnutzung und nicht zur freiberuflichen Nutzung. Die größte freiberufliche Nutzungseinheit liegt danach deutlich unter der Wohnfläche der größten Wohnung, die Gesamtwohnfläche aller Wohnungen liegt über der Gesamtfläche aller freiberuflichen Nutzungseinheiten. Daraus ergibt sich indessen noch nicht zwingend, dass die Grenzen des § 13 BauNVO eingehalten sind. Denn die Regel, dass die Büronutzung regelmäßig nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche umfassen darf und die Büroeinheiten nicht größer sein dürfen als eine Wohnung, ist nicht rechtssatzartig anzuwenden. Entscheidend ist, dass das Vorhaben des Beigeladenen nicht durch die freiberufliche Büronutzung, sondern durch die Wohnnutzung geprägt wird und dass der spezifische Gebietscharakter auch für das einzelne Gebäude gewahrt bleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 a.a.O.. Das ist hier noch der Fall. Die hier im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet festgesetzte Umgebung zeichnet sich durch eine verdichtete Bebauung und ein hohes Nutzungsmaß aus. In der Umgebung findet sich neben Wohnnutzung auch in nicht geringem Umfang freiberufliche und gewerbliche Nutzung. Diesen spezifischen Charakter weist auch das Vorhaben der Beigeladenen mit seiner (nahezu gleichgewichtigen) Mischung aus Wohnen und freiberuflicher Nutzung auf. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die absolute Gesamtfläche der Räume für freiberufliche Tätigkeiten insoweit ohne Bedeutung. Für die im Rahmen des § 13 BauNVO entscheidende Frage, ob der Charakter eines Wohngebäudes durch die in ihm - auch - ausgeübte freiberufliche Tätigkeit verloren geht, kommt es auf die objektive Größe der Bürofläche nicht an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 34.81 -, BRS 44 Nr. 47 Der Charakter eines Gebäudes wird regelmäßig durch das (quantitative) Verhältnis der Nutzungsarten bestimmt, einen generellen Umschlag des Charakters ab einer bestimmten Größe der freiberuflich genutzten Flächen - unabhängig von der Größe des Gebäudes - gibt es nicht. Auch unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten verletzt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in der Fassung der 5. Nachtragsbaugenehmigung keine nachbarlichen Abwehrrechte der Antragsteller. Das Vorhaben der Beigeladenen muss die nach § 6 Abs. 2 bis 9 BauO NRW an sich erforderlichen Abstandflächen im Bereich der seitlichen Grundstücksgrenze zu den Antragstellern nicht einhalten. Die dem Grundstück der Antragsteller zugewandte seitliche Gebäudewand des Vorhabens muss im Bereich der durch den Bebauungsplan Nr. 7722-14 festgesetzten Stellplatzfläche gemäß § 6 Abs. 17 BauO NRW keine Abstandflächen einhalten. Diese Vorschrift gibt zwingenden Festsetzungen eines Bebauungsplans Vorrang vor den landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften. Eine solche zwingende Festsetzung ist hier die im Bebauungsplan für diesen Bereich festgesetzte Baulinie. Diese Baulinie gilt für alle Geschosse, von deren Errichtung der Plangeber ausgehen konnte. Der Plangeber hat mit der Festsetzung der Baulinie und der Zahl der Vollgeschosse ersichtlich den vorhandenen Gebäudebestand aufgegriffen und insbesondere im Bereich der Grundstücksgrenze zu den Antragstellern den von der übrigen Bebauung abweichenden Verlauf der Gebäudefront festgeschrieben. Daher ist hier davon auszugehen, dass nach dem Willen des Plangebers die Baulinie für alle Geschosse gelten soll, die der Bebauungsplan zulässt, mithin für vier Vollgeschosse. Das entspricht im Übrigen auch der Wirkung einer Baulinie. Vgl. Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Kommentar, Loseblatt-Sammlung, Stand Februar 2003, § 23 BauNVO, Randnr. 24; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., § 23 Randnr. 12. Daher gilt die Baulinie - was die Antragsteller bezweifeln - auch für das Staffelgeschoss. Denn dieses ist kein Vollgeschoss, weil seine Grundfläche, über der es eine Höhe von mindestens 2,30 m hat, weniger als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden 4. Geschosses beträgt, § 2 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW. Damit überschreitet es nicht die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der zulässigen Vollgeschosse. Dass es - entsprechend der festgesetzten geschlossenen Bauweise bzw. der Baulinie - an den seitlichen Grundstücksgrenzen nicht zurückgesetzt ist, sondern an sie heranreicht, ist unschädlich. Vgl. Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW - Kommentar, 10. Aufl. 2003, § 2 Randnr. 201. Da mithin alle Geschosse einschließlich des Staffelgeschosses an die Baulinie heranzuführen sind, liegen insoweit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 17 BauO NRW vor. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist nicht erforderlich, dass hinsichtlich sämtlicher das Abstandsmaß bestimmender Elemente des Bauvorhabens kein Spielraum besteht. Die Vorschrift des § 6 Abs. 17 BauO NRW erfasst nämlich auch Fälle, in denen die zwingenden Festsetzungen eines Bebauungsplans (hier der Baulinie) erst dann zu einer Überschreitung der regulären Abstandsmaße führen, wenn der Bauherr von einer ihm im übrigen durch den Bebauungsplan eingeräumten fakultativen Bebauungsmöglichkeit Gebrauch macht. Mit der Festsetzung beispielweise einer Obergrenze für die Höhe eines Gebäudes eröffnet der Bebauungsplan dem Bauherrn die Möglichkeit, sein Vorhaben auch unter voller Ausschöpfung dieses Rahmens zu errichten. Wäre der Bauherr hinsichtlich des Standorts seines Vorhabens frei, müsste er die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandflächen einhalten. Da ihn aber der Bebauungsplan durch die zwingende Festlegung des Standorts des Vorhabens daran hindert, ist diese Folge im Sinne des § 6 Abs. 17 BauO NRW "durch" die zwingenden Festsetzungen des Bebauungsplans ausgelöst. Das hat der Senat für den Fall einer Kombination aus einer Baulinie und der Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhe entschieden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 1993 - 7 B 588/93 - zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 15 BauO NRW 1984. Nachdem hier der Plangeber mit der Festsetzung der Baulinie und der zulässigen Geschosszahl den vorhandenen Baubestand aufgegriffen und nachgezeichnet hat, ist davon auszugehen, dass er künftigen Bauherrn auch bei Einhaltung der Baulinie ermöglichen wollte, die zulässige Geschosszahl auszuschöpfen. Danach sind hier die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7722-14 im Bereich der Grundstücksgrenze zu den Antragstellern zwingend i.S. des § 6 Abs. 17 BauO NRW. Ist die Baugenehmigung objektiv rechtmäßig, stellt sich die Frage nicht, ob sich die Antragsteller wegen der Abstandflächenverstöße auf ihrem Grundstück überhaupt auf die Verletzung der abstandflächenrechtlichen Vorschriften durch die Beigeladene berufen können. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften liegt auch nicht bezüglich der vor der rückwärtigen Wand des Grenzanbaus gelegenen Abstandfläche t1 vor, die wegen des Knicks in der gemeinsamen Grundstücksgrenze keilförmig teilweise auf dem Grundstück der Antragsteller liegt. Die vom Verwaltungsgericht in seinem zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss vom 28. Dezember 2001 (Az. 8 L 1563/01) geäußerte Bewertung, dass bezüglich dieser Abstandfläche die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung gemäß § 73 BauO NRW vorliegen, wird vom Senat geteilt. Die Zulassung einer Abweichung von den Vorschriften über Abstandflächen setzt voraus, dass eine atypische Grundstücksituation vorliegt, die von dem Normalfall, der der gesetzlichen Regelung der Abstandflächen zugrunde liegt, so deutlich abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Unter diesen Umständen kann angenommen werden, dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen "unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen" eine Abweichung zugelassen werden kann. § 73 BauO NRW verlangt ferner, dass ein Vorhaben "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Ist ein Verstoß gegen materielle nachbarschützende Vorschriften des Abstandsrechts und damit ein dadurch bedingter Eingriff in die materiell-rechtlich geschützte Rechtsposition des Nachbarn gegeben, ist die Zulassung einer Abweichung davon abhängig, ob die Nichtanwendung der Norm im Einzelfall unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen des Gesetzes mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 7 B 2608/96 -, BRS 59 Nr. 162, Beschluss vom 28. August 1995 - 7 B 2117/95 -, BRS 57 Nr. 141. Das ist hier der Fall. Im Rahmen einer Gesamtbewertung ist hier ein Verzicht auf die Einhaltung des an sich erforderlichen Abstands gerechtfertigt, da die Grundstückssituation bezogen auf die hier in Rede stehende Anwendung der Abstandsnormen atypisch ist. Der Bebauungsplan setzt geschlossene Bauweise fest, so dass die Beigeladene ihr Vorhaben an der Grenze errichten muss. Die gemeinsame (seitliche) Grenze mit dem Grundstück der Antragsteller verläuft nur im vorderen Bereich im rechten Winkel zur vorderen Grundstücksgrenze und knickt dann in südöstlicher Richtung ab, so dass sich das Grundstück der Beigeladenen im hinteren Bereich verjüngt. Die Beigeladene hat entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze die nach dem Bebauungsplan mögliche Bautiefe nicht ganz ausgeschöpft, sondern den grenzständigen Gebäudeteil vor dem Knick enden lassen, um innerhalb dieses Gebäudes rechtwinklige Räume zu erreichen und die rückwärtige Gebäudewand parallel zur rückwärtigen Gebäudewand des "Hauptbaus" führen zu können. Dadurch schneiden die von der rückwärtigen Wand des grenzständigen Gebäudeteil ausgelösten Abstandflächen die Grundstücksgrenze nach dem Knick. Die strikte Anwendung des Gesetzes würde dazu führen, dass die Beigeladene die rückwärtige Gebäudewand - um zu erreichen, dass die von dieser ausgelösten Abstandflächen vollständig auf ihrem Grundstück liegen - in einem rechten Winkel zum Verlauf der Grundstücksgrenze nach dem Knick anordnen müsste, mit der Folge, dass diese Wand eine andere Flucht hätte als die übrige Gebäuderückwand und innerhalb des Gebäudes nicht- rechtwinklige Raumecken entstehen würden. Diese Grundstückssituation weicht in dem genannten Sinne von dem vom Gesetz vorausgesetzten Normalfall ab. Öffentliche Belange werden durch die Abweichung nicht berührt. Die Abweichung ist auch mit den nachbarlichen Interessen der Antragsteller vereinbar. Auf deren Grundstück steht auf der Grenze eine fensterlose Gebäudeabschlusswand, die die Grenzbebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen um etwa 18 m in der Tiefe und damit auch dort noch überragt, wo die Abstandflächen der rückwärtigen Außenwand des Vorhabens der Beigeladenen geringfügig auf das Grundstück der Antragsteller fallen. Eine Beeinträchtigung der durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belange (Brandschutz, Belichtung, Belüftung, Sozialfrieden) ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 S. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.