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Urteil

7a D 118/02.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1203.7A.D118.02NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan 090 "N. Straße" in der Fassung der 1. Änderung der Gemeinde B. ist unwirksam.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan 090 "N. Straße" in der Fassung der 1. Änderung der Gemeinde B. ist unwirksam. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den von der Antragsgegnerin erlassenen Bebauungsplan 090 "N. Straße" in der Fassung der 1. Änderung, weil dieser u.a. eine neue Bahnüberführung festsetzt, durch die die Antragsteller ihrer Meinung nach unzumutbar beeinträchtigt werden. Der Bebauungsplan erfasst ein Areal, das im südlichen Gemeindegebiet der Antragsgegnerin liegt. Die Plangebietsgrenzen ergeben sich aus dem folgenden Lageplan. Die die südliche Plangebietsgrenze bildende Bundesstraße B 56 führt von C. in südwestlicher Richtung nach F. . Nördlich der B 56 verläuft in Ost-West- Richtung die Bahnstrecke C. -F. . Auf diese und die B 56 führt im Gebiet der Antragsgegnerin von Norden kommend die B. Straße (L 113) zu, die die östliche Grenze des Plangebiets bildet. Die L 113 kreuzt die Bahnstrecke außerhalb des Plangebiets mit einem schrankengesicherten schienengleichen Bahnübergang und mündet kurz danach in die hier dicht neben der Bahnstrecke verlaufende B 56. Rund 300 m südwestlich dieser Anbindung der L 113 an die B 56 mündet von Südosten - aus dem C. Stadtteil I. kommend - der vierstreifig ausgebaute L. -B. - E. in die B 56. In diesem Bereich hat die Bahnstrecke eine Abstand von rund 100 m von der B 56. Zielsetzung des strittigen Bebauungsplans ist u.a. die planungsrechtliche Absicherung einer neuen Bahnüberführung, die in Verlängerung des L. -B. - Damms die Bahnstrecke mit einer Brücke überqueren soll. Hier wird die Bahnstrecke derzeit mit einem weiteren schrankengesicherten schienengleichen Bahnübergang (T. weg /B. weg ) gekreuzt. Die Anlage der Bahnüberführung soll die Schließung der schienengleichen Bahnübergänge der L 113 und des T. weg /B. weg - sowie eines weiteren Bahnübergangs - ermöglichen. Im weiteren Verlauf soll die neue Straßentrasse ein teilweise bereits insbesondere zu Einzelhandelszwecken genutztes Gelände nördlich der Bahnstrecke durchqueren. Die im Plan festgesetzte Trasse endet rund 450 m nördlich der Bahnstrecke im Bereich der vorhandenen L 113. Der Landesstraßenbedarfsplan (Anlage zu § 1 des Landesstraßenausbaugesetzes i.d.F. vom 9. Februar 1993) sieht den Bau einer neuen Landesstraßenverbindung von der B 56 bis zu L 113 als Bedarf der Stufe 1 vor. Eine Weiterführung der neuen Straßenverbindung nach Norden in Richtung C. ist als K 12 n vorgesehen. Weitere Zielsetzungen der Planung sind u.a. die bauliche Neuordnung und Arrondierung im Umfeld der bestehenden Einzelhandelsbetriebe, Schaffung von kleinteiligen Flächen vorrangig für Handwerksbetriebe, Bestandssicherung und Entwicklungsmöglichkeiten für die bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die Berücksichtigung der erforderlichen Immissionsabstände zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung und der Berücksichtigung einer Kaltluftschneise. In Verfolgung dieser Zielsetzungen trifft der Bebauungsplan insbesondere folgende Festsetzungen: Nördlich der Bundesstraße in Verlängerung des L. -B. -Damms ist eine zunächst nach Norden führende öffentliche Verkehrsfläche mit Eintragung von Böschungsflächen festgesetzt, die im Bereich des vorhandenen, neben der Bahnstrecke verlaufenden T. weg und der Bahnstrecke in eine bogenförmig zunächst nach Westen, dann nach Nordosten bis zur Plangebietsgrenze abschwenkende Verkehrsfläche übergeht. Unmittelbar südwestlich der Böschung der neuen Trasse zwischen der B 56 und der Bahnstrecke ist das Grundstück der Antragstellerin zu 2. (T. weg 5, Gemarkung P. , Flur 3, Flurstück 682) gelegen, das als private Schulungsstätte genutzt wird. Es ist als eingeschränktes Gewerbegebiet (GE¹) mit maximal zweigeschossiger offener Bebauung und einer Grundflächenzahl von 0,8 sowie einer Geschossflächenzahl von 1,6 ausgewiesen. Für das nordöstlich der Böschung der neuen Trasse zwischen B 56 und Bahnstrecke gelegene Gelände ist ein weiteres eingeschränktes Gewerbegebiet (GE²) mit denselben Maßfestsetzungen ausgewiesen. Nicht vom Bebauungsplan erfasst ist das Grundstück der Antragsteller zu 1., das zwischen dem T. weg und der Bahnstrecke unmittelbar westlich des Bahnübergangs gelegen ist. Es ist mit einem Doppelhaus bebaut, in dem sich Wohnungen und das Büro des Installationsbetriebes des Sohnes der Antragsteller zu 1. befinden. In der Urfassung des Bebauungsplans 012 Süd aus dem Jahre 1974, der für das Grundstück der Antragsteller zu 1. noch Geltung beansprucht, ist das Grundstück als Mischgebiet ausgewiesen. Die südliche Begrenzung der über der Bahnstrecke festgesetzten Verkehrsfläche soll bis auf rund 25 m an das Wohnhaus der Antragsteller zu 1. heranrücken. Nördlich der Bahnstrecke setzt der Plan beiderseits der neuen Trasse verschiedene Sondergebiete (großflächiger Einzelhandel, Bau- und Heimwerkermarkt, Einzelhandel-Nahversorgung) sowie wiederum eingeschränkte Gewerbegebiete GE¹ und GE² fest. Nach den textlichen Festsetzungen der Urfassung sind in den GE¹-Gebieten gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO die allgemein zulässigen Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (Gewerbebetriebe aller Art) sowie § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Tankstellen) nicht zulässig, wohl aber Betriebe i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, also solche, die das Wohnen nicht wesentlich stören. In den GE²-Gebieten sind die Abstandsklassen I - VI (laufende Nrn. 1 - 191) der Abstandsliste 1998 - mit Ausnahmeregelung - ausgeschlossen. In den Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten nicht zulässig (textliche Festsetzung A 1.4.4). Ferner schließt die textliche Festsetzung A 1.4.3 in den Gewerbegebieten Einzelhandelsnutzungen wie folgt aus: Gemäß § 1 (5) i.V. mit § 1 (9) BauNVO wird festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise folgenden zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen zuzuordnen ist: 1. Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren/ Büroorganisation 2. Kunst/Antiquitäten 3. Baby-/Kinderartikel 4. Bekleidung, Lederwaren, Schuhe 5. Unterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren 6. Foto/Optik 7. Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe 8. Musikalienhandel 9. Uhren/Schmuck 10. Spielwaren, Sportartikel 11. Lebensmittel, Getränke 12. Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren 13. Teppiche (ohne Teppichboden) 14. Blumen 15. Campingartikel 16. Tiere und Tiernahrung, Zooartikel 17. Eine Ergänzung des zulässigen Sortiments durch einzelne Warenklassen oder Warenarten der vorstehenden Liste ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, dass von dem ergänzten Sortiment keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 11 (3) BauNVO ausgehen. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3 gilt nicht für Handwerksbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbegebiet zulässig ist. Nördlich des B. weg ist schließlich ein kleines allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Ferner weist der Plan die für die Erschließung der Baugebiete bestimmten Verkehrsflächen aus, die an drei Stellen an die neue Trasse angebunden werden sollen. Schließlich setzt der Plan Stellplatzflächen, Flächen für Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen und Belastungsflächen fest und trifft in den textlichen Festsetzungen weitere dezidierte Regelungen hierzu. Nachdem der erkennende Senat durch Urteil vom 10. August 2000 die im Wesentlichen dasselbe Plangebiet umfassenden Bebauungspläne Nr. 012 N 1. Änderung "Gewerbegebiet P. Teil A" und 012 Süd - 1. Änderung "Gewerbegebiet P. /J. " sowie deren jeweils 2. Änderung für unwirksam erklärt hatte, nahm die Antragsgegnerin das Planverfahren neu auf. Der Planungsausschuss beschloss am 25. Januar 2001, das ergänzende Verfahren durchzuführen und die beiden bisherigen Plangebiete zu einem neuen Plangebiet - Bebauungsplan Nr. 090 "N. Straße" - zusammenzuführen. Die bisherigen Bebauungspläne sollten nicht weiter verfolgt werden, jedoch Grundlage des Verfahrens zur Aufstellung des neuen Bebauungsplans bleiben. Der Rat folgte dieser Empfehlung mit Beschluss in der Sitzung vom 8. Februar 2001. Gemäß Offenlegungsbeschluss des Planungsausschusses vom 6. September 2001 erfolgte die am 1. Dezember 2001 bekannt gemachte Offenlegung in der Zeit vom 10. Dezember 2001 bis 10. Januar 2002. Die Antragsteller brachten Anregungen vor, die der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 28. Februar 2002 entsprechend der Beschlussempfehlung des Planungsausschusses nicht berücksichtigte. Den Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange folgte der Rat teilweise. In derselben Sitzung beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung und nahm die zuvor geringfügig geänderte Begründung und den Umweltbericht zur Kenntnis. Der Satzungsbeschluss wurde am 23. März 2002 bekannt gemacht. Während des anhängigen Normenkontrollverfahrens wurde der Bebauungsplan durch eine 1. Änderung modifiziert. Das Änderungsgebiet ergibt sich aus dem folgenden Lageplan. Zielsetzung der 1. Änderung ist es, den im SO 2-Gebiet des Ursprungsplans gelegenen Baustoffhandel nach Nordosten zu verlagern, den I. bach im Bereich der Brücke zu verlegen, die Zufahrt in das Änderungsplangebiet zu verändern und die Verlegung des Saals der A. K. in das Gewerbegebiet nördlich der N. Straße zu ermöglichen. Im Gebiet der 1. Änderung sind nunmehr ein - gegenüber dem SO 2-Gebiet des Ursprungsplans verkleinertes - SO 1-Gebiet mit der Zweckbestimmung "großflächiger Einzelhandel" und ein SO 2-Gebiet mit der Zweckbestimmung "Baumarkt und Gartencenter" festgesetzt. Dieses SO 2-Gebiet umfasst im wesentlichen Flächen, die im Ursprungsplan als GE1- und GE²-Gebiet festgesetzt waren. Das bisherige GE²-Gebiet nördlich der N. Straße ist in ein GE1-Gebiet umgeplant worden, in dem nach den textlichen Festsetzungen u.a. Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke allgemein zulässig sind. Nicht zulässig sind "Gewerbebetriebe aller Art" und Tankstellen. In den Gewerbegebieten ausgeschlossen sind Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke und die in Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen des Änderungsplans im Einzelnen angeführten zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente sowie Vergnügungsstätten. Die den Einzelhandel betreffenden Regelungen in den Sonder- und Gewerbegebieten beruhen auf einer Abstimmung mit der Stadt C. . Die Straßenverkehrsfläche der N. Straße im Bereich des Änderungsplangebiets ist lediglich als öffentliche Verkehrsfläche ohne Aufteilung des Straßenquerschnitts festgesetzt. Das Planänderungsverfahren begann mit dem Aufstellungsbeschluss des Planungsausschusses vom 10. Oktober 2002. Die am 2. November 2002 bekannt gemachte Offenlage erfolgte vom 11. November bis zum 11. Dezember 2002. Die Antragsteller wandten sich gegen den Plan mit umfangreichen Anregungen; mehrere beteiligte Träger öffentlicher Belange gaben Stellungnahmen ab. Entsprechend dem Vorschlag des Planungsausschusses berücksichtigte der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 13. Februar 2003 die Anregungen der Antragsteller nicht, während er den Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange teilweise folgte. Der in derselben Sitzung als Satzung beschlossene Bebauungsplan wurde am 4. Juli 2003 bekannt gemacht. Die Antragsteller haben am 10. Oktober 2002 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, der sich zunächst nur gegen den am 28. Februar 2002 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan richtete. Nach der Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplans am 4. Juli 2003 haben die Antragsteller ihren Normenkontrollantrag auch auf den Bebauungsplan Nr. 090 "N. Straße", 1. Änderung erstreckt. Zur Begründung ihres Begehrens tragen die Antragsteller vor, der Bebauungsplan sei aus formellen und materiellen Gründen nichtig, zumindest jedoch unwirksam. Der Bebauungsplanentwurf habe nicht ordnungsgemäß ausgelegen, weil das ausgehängte Exemplar nicht von der Bürgermeisterin gesiegelt und unterzeichnet gewesen sei. Damit sei dem ausgelegten Exemplar nicht zu entnehmen gewesen, ob es sich um denjenigen Bebauungsplanentwurf gehandelt habe, dessen Aufstellung und Auslegung der Planungsausschuss zuvor beschlossen hatte. Der Planung der Brücke über die vorhandene Bahnstrecke und der Verlegung der L 113 sei kein ordnungsgemäßes Linienabstimmungsverfahren nach § 37 StrWG NRW vorausgegangen. Weder habe in dem Verfahren zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans die erforderliche Bürgerbeteiligung stattgefunden noch sei die Trassenführung überhaupt Gegenstand der 19. Änderung des Flächennutzungsplans gewesen. Die Antragsgegnerin habe sich offenbar bereits mit ihrem Ratsbeschluss vom 23. April 1993 abschließend auf die jetzt im Bebauungsplan vorgesehene Trasse festgelegt. Nach diesem Ratsbeschluss habe sie keine Varianten- Untersuchungen oder diesbezügliche Bürgerbeteiligungen mehr durchgeführt. Der Flächen-nutzungsplan in der Fassung der 19. Änderung enthalte nicht bereits die Planung im Sinne des § 37 Abs. 5 Satz 10 StrWG NRW. Entsprechend der Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung L. vom 27. Mai 1998 seien die Linien im Flächennutzungsplan, die die geplanten Straßentrassen andeuteten, nicht Bestandteil der Planung. Auch die sehr spät bekannt gemachte Linienabstimmung vom 14. Oktober 1994 habe nicht auf dem zwingend vorgeschriebenen Verfahren des § 37 Abs. 5 StrWG NRW beruht. Es habe lediglich in einem früheren Verfahren zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans eine öffentliche Bürgeranhörung am 27. November 1991 gegeben. In der Bekanntmachung vom 1. November 1991 sei jedoch von einem Linienabstimmungsverfahren nicht die Rede gewesen. Eine öffentliche Auslegung nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung im Sinne des § 37 Abs. 5 Satz 2 StrWG NRW habe nicht stattgefunden, ebenso nicht eine öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Es habe an der den Bürgern öffentlich bekannt gemachten Möglichkeit gefehlt, ihre Anregungen und Bedenken verfahrenswirksam vorzutragen. Unabhängig davon leide die Linienabstimmung vom 14. Oktober 1994 an dem Mangel, dass in dem beigefügten Übersichtsplan die Gebietsausweisung für das Grundstück der Antragsteller zu 1. falsch eingetragen worden sei, nämlich als Gewerbegebiet statt als Mischgebiet. Das frühere Verfahren zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans aufgrund des Aufstellungsbeschlusses vom 26. September 1991 sei nicht weitergeführt worden; den Aufstellungsbeschluss habe der Rat am 29. Oktober 1996 aufgehoben. Materiell sei fehlerhaft, dass weder die ausgelegte Begründung des Bebauungsplanentwurfes noch die Umweltverträglichkeitsstudie oder der Umweltbericht eine eigene Variantenuntersuchung enthielten. Der Rat habe im jetzigen Bebauungsplanaufstellungsverfahren keine erneute Abwägungsentscheidung über eine Variantenuntersuchung treffen wollen, sondern lediglich auf das frühere Linienabstimmungsverfahren verwiesen. Dabei drängten sich mehrere andere Varianten als Alternativen zu der im Bebauungsplan vorgesehenen Variante geradezu auf. Dies führen die Antragsteller im Einzelnen aus. Das vorgesehene Brückenbauwerk werde auf die Gebäude der Antragsteller eine erdrückende Wirkung ausüben, die dazu führen werde, dass eine Fortführung der derzeitigen Nutzung der Grundstücke nicht mehr möglich sei. Durch die festgesetzte Lärmschutzwand von 1 m Höhe werde die erdrückende Wirkung des Brückenbauwerks noch vergrößert. Belichtung, Besonnung und Belüftung des Gebäudes der Antragstellerin zu 2. würden unerträglich eingeschränkt. Dabei seien allerdings aus dem Bebauungsplan die Abstände zwischen dem Brückenbauwerk sowie der anschließenden Dammschüttung und den anderen angrenzenden Grundstücken nicht erkennbar. Wegen des Maßstabes von 1 : 1 000 sei eine Verschiebung bis zu 1 m möglich. Die Errichtung des Brückenbauwerks würde dazu führen, dass die bisherige Nutzung des Gebäudes der Antragstellerin zu 2. als Schulungshaus nicht mehr möglich wäre. Hinzu komme, dass nach den im Bebauungsplan vorgesehenen weiteren Einschränkungen auch der größte Teil der sonstigen gewerblichen Nutzungen ausscheide. Auch das Gebäude der Antragsteller zu 1. werde durch die erdrückende Wirkung des Brückenbauwerks betroffen; eine zumutbare Wohnnutzung sei nicht mehr vorstellbar; der Grundstückswert werde einschneidend reduziert. Obwohl der Bebauungsplan sich sowohl faktisch als auch rechtlich in ganz erheblichem Maße auf das Grundstück der Antragsteller zu 1. auswirke und deshalb ein Planungserfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB bestehe, sei das Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen worden. Da das in dem Bebauungsplan 012 Süd für dieses Gründstück festgesetzte Baufenster über die vorhandene Bebauung hinausgehe, müssten sämtliche maßgeblichen Werte (insbesondere Lärmschutzwerte) auch für mögliche künftige Erweiterungen im Rahmen des Baufensters eingehalten werden. Dazu enthielten die Untersuchungen keine Aussage. Die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich des Straßen- und Brückenbauwerks seien zu ungenau, um den Anforderungen eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans zu genügen. Der Abstand zu den betroffenen Schutzobjekten sei aus dem Plan nicht hinreichend abzuleiten, der Verlauf der Straßenachse sei unklar. Die Straßenquerschnitte könnten nur aus dem Plan heraus gemessen werden und wichen teilweise deutlich von den im Erläuterungsbericht des Lärmgutachtens angegebenen ab. Zur absoluten Höhenlage im Achsverlauf gebe es widersprüchliche Angaben in der Planurkunde und in der Planzeichnung. Ausgehend von den Höhenangaben der Planzeichnung ergebe sich unmittelbar vor dem Gebäude der Antragstellerin zu 2. eine Steigung von mehr als 5 %. Dies sei in der Lärmschutzberechnung nicht berücksichtigt worden. Aus der zeichnerischen Darstellung sei ein Anstieg der Straße nicht zu erkennen. Lediglich in der unmaßstäblichen "informativen" Brückenansicht seien Steigungen von 1,59 % bzw. 5 % eingetragen. Unklar bleibe, wo der Übergang von dem einen Steigungsgefälle zum anderen liege und inwieweit zwischen den Steigungen ein Straßenabschnitt ohne Gefälle vorhanden sei. Mangels Angaben der Höhe über NN des anstehenden Erdreiches könne die exakte Höhe der Brücke nicht definiert werden. Die angegebenen Höhen ständen im Widerspruch zum Anhang der Begründung "Darstellung der Straßenplanung". Aus dem Lärmschutzgutachten sei nicht erkennbar, inwieweit das Quergefälle der Fahrbahn in den Berechnungen der Immissionen berücksichtigt wurde. Gehe man von einem Quergefälle von 5 % aus, betrage die Höhendifferenz zwischen dem Fußpunkt und höchsten Punkt 0,61 m mit der Folge, dass 40 % der Lärmschutzwand zumindest für den Verkehr auf der höher liegenden Fahrspur ohne Nutzen sei. Insgesamt gehe das Vorliegen der Lärmschutzgutachten nicht von einem Bauwerk aus, wie es der Bebauungsplan festsetze. Die exakte Lage der Stützpfeiler der Brücke sei nicht festgesetzt worden, ebenso wenig ihre Größe. Position und Größe der Brückenpfeiler seien jedoch insbesondere für die Auswirkungen des Brückenbauwerks auf den I. bach und auf das Lokalklima von erheblicher Bedeutung. Die Detailplanung habe nunmehr ergeben, dass eine Verlegung des I. bach erforderlich sei, damit die Stützen nicht innerhalb oder unmittelbar am Rand des Bachbettes ständen mit der Folge des Erfordernisses der 1. Änderung des Plans. Aus all diesen Gründen sei der Lärmschutz auch für die Gebäude der Antragsteller nicht gewährleistet. Darüber hinaus wichen die Angaben in der Begründung zum Bebauungsplan zur Verkehrsmenge und zur mittleren Pkw- und Lkw-Geschwindigkeit von den Angaben der Firma E. D. GmbH von Oktober 2000 ab. Die Auswirkungen aus der Verkehrsbelastung im Bereich des Kreuzungsbereiches N. Straße/B 56 in Form des abbremsenden bzw. anfahrenden Verkehrs seien im Lärmschutzgutachten nicht berücksichtigt. Für im Einzelnen benannte Gebäude des Plangebiets sei richtigerweise aktiver Schallschutz vorzusehen gewesen. Zur Beseitigung des Niederschlagswassers enthalte der Bebauungsplan keine Regelung. Die im Bebauungsplan vorgesehenen Treppenanlagen und der diese verbindende Gehweg brächten ganz erhebliche Belastungen für die Antragsteller mit sich, die ihnen nicht zugemutet werden könnten. Das Grundstück der Antragstellerin zu 2. sei für Fußgänger vollständig einsehbar. Ähnliches gelte für das Grundstück der Antragsteller zu 1. Diese müssten stets damit rechnen, aus kurzer Entfernung von erhöhter Position aus in ihrem gesamten Alltagsleben von drei Seiten aus beobachtet zu werden. Darüber hinaus werde durch die Herstellung einer Verbindung zwischen Brücke und Gehweg die vorgesehene Schallschutzwand unterbrochen. Schließlich werde die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu 2. durch die zahlreichen Ausschlüsse zulässiger Nutzungsarten unerträglich eingeschränkt. Hinzu komme, dass die Festsetzungen in sich widersprüchlich seien. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 090 "N. Straße" in der Fassung der 1. Änderung der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Normenkontrollantrag für unbegründet. Die Auslegung des Planentwurfs sei ordnungsgemäß erfolgt. Bei dem ausgelegten Entwurf handele es sich um denjenigen, dessen Auslegung der Planungsausschuss beschlossen habe. Die Unterschrift der Bürgermeisterin sei nicht erforderlich. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 10. August 2000 festgestellt habe, sei die erforderliche Linienbestimmung durchgeführt worden. In diesem Verfahren seien die drei Varianten untersucht und bewertet worden. In der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vom 27. November 1991 seien die Varianten vorgestellt worden. Die nach § 37 Abs. 2 StrWG abgestimmte Planung sei vom Minister für Mittelstand und Verkehr mit Erlass vom 14. Oktober 1994 genehmigt worden. Die Gebietsausweisung für das Grundstück der Antragsteller zu 1. habe der Darstellung im Flächennutzungsplan entsprochen. Im Übrigen sei es abwegig anzunehmen, dass die Linienabstimmung nicht erfolgt wäre, wenn das Grundstück statt als Gewerbegebiet als Mischgebiet gekennzeichnet gewesen wäre. Darüber hinaus sei die Bestimmung der Linienführung nach § 37 StrWG lediglich eine vorbereitende Grundentscheidung, die allein verwaltungsinterne Bedeutung habe. Die Durchführung des Linienbestimmungsverfahrens sei keine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Planfeststellungsbeschluss und auch nicht für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan. Die Bürgerbeteiligung finde im ausreichenden Maße im Bauleitplanverfahren statt. Der Bebauungsplan leide auch nicht an Abwägungsfehlern. Die Berechtigung der Planung habe der Senat in seinem Urteil vom 20. August 2000 anerkannt. Von einer erdrückenden Wirkung des Brückenbauwerks könne ebenso wenig die Rede sein wie davon, dass die Grundstücke nach der Errichtung der Brücke sinnvoll nicht mehr genutzt werden könnten. Die Brücke halte zu den Grundstücken der Antragsteller mehr als denjenigen Abstand ein, den ein Gebäude gleicher Höhe in einem Gewerbegebiet nach § 6 BauO NRW einhalten müsste. Dass die Grundstücke vom Brückenbauwerk aus eingesehen werden könnten, sei unerheblich. Es sei selbstverständlich, dass in einem dicht besiedelten Raum von einem Grundstück auf ein anderes Grundstück Einsicht genommen werden könne. Die verschiedenen Varianten seien in der Gemeinde B. und in den Ratsgremien seit mehr als zehn Jahren diskutiert worden. Die Entscheidung für die gewählte Variante liege im Rahmen des dem Rat zustehenden Planungsermessen. Ein Bedürfnis, das Grundstück der Antragsteller zu 1. in den Planbereich einzubeziehen, habe nicht bestanden. Die Festsetzungen im Bebauungsplan seien ausreichend bestimmt. Die Lage der Brücke einschließlich der Dammschüttung sei auf der westlichen Seite durch die Grundstücksgrenze und auf der Ostseite durch die Festsetzung eines Abstandes von 16 m zu dem östlich gelegenen Grundstück genau festgelegt. Auch bei einem Maßstab von 1:1.000 bewegten sich die Toleranzen im Zentimeterbereich. Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan müsse die Verkehrsfläche nicht mit der gleichen Genauigkeit festsetzen wie ein Planfeststellungsbeschluss. Auch bei anderen öffentlichen Verkehrsflächen werde die Festsetzung nicht durch eine Zulassungsentscheidung umgesetzt. Die Straßenachse sei lediglich nachrichtlich im Bebauungsplan eingezeichnet, festgesetzt sei die - unterschiedliche - Breite der Verkehrsfläche. Für die Bestimmung der Höhenlage der Brücke sei allein die Festsetzung auf Blatt 1 rechts unten maßgebend. Im Plan seien allerdings zwei Höhenangaben vertauscht worden; dies sei ohne Weiteres erkennbar. Die Höhe der Brückenanlage werde zutreffend über NN angegeben. Lage und Maße der Stützpfeiler seien in dem Umfang, wie dies überhaupt nur möglich sei, im Bebauungsplan festgesetzt. Die Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes seien ausreichend getroffen worden. Bei der Berechnung der Lärmimmissionen sei ein Zuschlag wegen einer Steigung bzw. eines Gefälles von mehr als 5 % nicht erforderlich gewesen, weil eine solche Steigung/ein solches Gefälle nicht vorgesehen sei. Die Schallschutzwand sei entsprechend der Straßenplanung unter Berücksichtigung der Fahrbahnbreiten, der Gehwegbreiten, der Querneigung der Fahrbahn und des Gehweges sowie der Bordsteinhöhe übernommen worden. Der Verkehrslärm im Bereich der Kreuzung der B 56/L. -B. -E. /N. Straße sei zum größten Teil nicht planbedingt. Der an- und abbremsende Verkehr sei vom Gutachter berücksichtigt worden, wie aus der Verwendung des Symbols "S" für "Signal" erkennbar sei. Die Treppenanlage mache den Schallschutz durch die Lärmschutzwand nicht unwirksam. Für einzelne Grundstücke habe von Maßnahmen des aktiven Schallschutzes abgesehen werden dürfen. Bei aktivem Lärmschutz wären unvertretbar hohe Lärmschutzwände erforderlich gewesen, die zudem eine Unterbrechung der Kaltluftabflüsse zur Folge gehabt hätten. Die betroffenen Betriebe hätten eine sie von der Straße optisch trennende Lärmschutzwand ausdrücklich auch nicht gewünscht. Die Nutzungseinschränkungen für das Grundstück der Antragstellerin zu 2. seien zulässig; dies gelte auch für den Ausschluss von Einzelhandel mit bestimmten zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Insoweit habe sie - die Antragsgegnerin - ausschließlich auf den funktionalen Aspekt abgestellt, wonach zukünftig typische Handwerksbetriebe angesiedelt werden sollten. Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7a B 1671/03.NE, den Aufstellungsvorgängen der Antragsgegnerin und den sonstigen von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und Plänen; hierauf wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. ergibt sich dies hieraus, dass sie Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks ist. Wendet sich ein solcher Eigentümer gegen bauplanerische Festsetzungen, die unmittelbar sein Eigentum betreffen, ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60, Nr. 44. Auch die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1. ist zu bejahen, obwohl sie nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet sind. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt worden zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend abgearbeitet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46. Nach Maßgabe dieser Kriterien haben die Antragsteller zu 1. eine Rechtsverletzung in hinreichendem Umfang substantiiert geltend gemacht. Obwohl sie nicht Eigentümer von Grundstücken im Planbereich sind, waren ihre Interessen in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan setzt unweit ihres Grundstücks eine öffentliche Verkehrsfläche fest, die der Aufnahme eines erheblichen Verkehrs dienen soll. Bei ihrer Abwägung hatte die Antragsgegnerin daher zu berücksichtigen, ob die Antragsteller zu 1. u.a. mit erheblichen Lärmbelästigungen rechnen mussten. Der Antrag ist zum überwiegendenTeil begründet, der Bebauungsplan ist unwirksam. Der vorliegende Bebauungsplan soll der Beseitigung der Mängel dienen, die zur Unwirksamkeit der im Tatbestand angeführten Vorgängerpläne geführt haben. Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich ein ergänzendes Verfahren gem. § 215 a BauGB auf der Grundlage der vom Senat im Urteil vom 10. August 2000 - 7a D 162/98.NE - (BauR 2001, 201) für unwirksam erklärten Pläne durchgeführt. Dass die Antragsgegnerin im Verfahren sehr weit zurückgegangen ist, nämlich mit einem Planaufstellungsbeschluss begonnen hat, entspricht der Anregung des Senats, die Pläne zu einem Bebauungsplan zusammenzufassen und bedeutet nicht, dass es sich vorliegend nicht mehr um ein Verfahren gem. § 215 a BauGB handelt. Auch die Aufnahme völlig neuer Regelungen wie z.B. der textlichen Festsetzungen zum Einzelhandelsausschluss ändert nichts daran, dass es sich vorliegend um ein ergänzendes Verfahren handelt. Der Satzungsgeber ist nicht daran gehindert, in diesem Verfahren neue, nunmehr für erforderlich gehaltene Regelungen zu treffen. Die angegriffene Satzung leidet nicht an Form- und Verfahrensmängeln, die ohne Rüge beachtlich sind. Die Rügen der Antragsteller, die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses des Planungsausschusses stimme nicht mit dem Vermerk auf der Planurkunde überein sowie, das offengelegte Exemplar des Bebauungsplanentwurfs sei nicht von der Bürgermeisterin gesiegelt und unterzeichnet gewesen, somit sei nicht erkennbar, ob es sich um den Entwurf gehandelt habe, dessen Aufstellung und Auslegung des Planungsausschuss zuvor beschlossen hatte, greifen nicht durch. Zunächst setzt die Wirksamkeit eines Bebauungsplans bundesrechtlich keinen ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschluss voraus. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 4 BN 53.02 - BauR 2003, 218. Offen zu legen ist auch nur ein "Entwurf" des Bebauungsplans, keine Ausfertigung. Worauf die Antragsteller ihre Ansicht stützen, der ausgelegte Entwurf hätte bestimmten Formerfordernissen genügen müssen, ist unklar. Die Anforderungen an eine Ausfertigung beziehen sich auf Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen, nicht auf Bebauungsplanentwürfe. Unabhängig davon, ob die Rügen der Antragsteller hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung im Linienbestimmungsverfahren einen formellen Fehler betreffen oder ob damit eine fehlerhafte Abwägung geltend gemacht wird, hat das Vorbringen keinen Erfolg. Zum einen hat der Senat in seinem Urteil vom 10. August 2000 keinen Anlass gesehen, die Ordnungsgemäßheit des Linienbestimmungsverfahrens, das mit der vom Minister für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem 14. Oktober 1994 ausgesprochenen Genehmigung der abgestimmten Planung der L 113 seinen Abschluss gefunden hat, trotz des damaligen umfangreichen Vortrags der Antragsteller zur fehlenden Beteiligung der Öffentlichkeit in Frage zu stellen. Zum anderen handelt es sich bei der Linienbestimmung nur um eine vorbereitende Grundentscheidung, die allein verwaltungsinterne Bedeutung hat. Durch die Linienbestimmung wird die Linienführung der Straße nur im Allgemeinen bestimmt. Der Planfeststellungsbehörde bleibt daher noch ein Spielraum für die konkrete Trassenführung und die Festlegung der Ausbaumerkmale. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011 und vom 26. Juni 1981 - 4 C 5.78 -, BVerwGE 62, 342. Dass für das landesrechtliche Planfeststellungsverfahren und für die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung etwas anderes gilt, ist nicht ersichtlich. Im Urteil vom 18. April 1989 - 10 a NE 94/87 - hat der 10a Senat des erkennenden Gerichts auch für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan entschieden, dass es sich bei der Linienbestimmung nur um eine vorbereitende Grundentscheidung handele, die allein verwaltungsinterne Bedeutung habe. Das Linienbestimmungsverfahren sei nicht in dem Sinne verpflichtend, dass Bebauungspläne entsprechend aufzustellen seien. Selbst wenn der Linienbestimmung in dem Sinne eine gewisse Verbindlichkeit beizumessen wäre, dass sie Vorgaben für die Aufstellung von Bebauungsplänen enthielte, müssten doch in dem Bebauungsplan die Interessen der betroffenen Bürger abwägend berücksichtigt werden. Diese würden mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen in dem Linienbestimmungsverfahren nicht abschließend behandelt. Der Bebauungsplanung entgegenstehende private Belange seien deshalb nicht schutzunwürdig; denn es müsse dann immer noch im Rahmen der Entscheidung über den Inhalt des Bebauungsplans geprüft werden, welche Einzelfestsetzungen getroffen und welche Schutzmaßnahmen zu Gunsten angrenzender Wohngebiete festgesetzt werden sollten. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236. Im Aufstellungsverfahren für den hier streitigen Bebauungsplan ist eine hinreichende Bürgerbeteiligung erfolgt. Im Hinblick auf die unter dem Aspekt der Bestimmtheit von Normen erforderliche "Lesbarkeit" der Planurkunde ist die Antragsgegnerin hinsichtlich der Urfassung des Plans der Anregung des Senats in seinem Urteil vom 10. August 2000 nicht gefolgt, einen lesbareren Maßstab zu wählen. Die nach wie vor im Maßstab 1:1.000 gefertigte Planurkunde ist zwar für den Bürger, der die ihm gesetzlich zustehenden Rechte wahrnehmen will, eine Zumutung. Die Planurkunde ist aber gerade noch, wenn auch teilweise erst nach intensivem Studium und mit Lupe lesbar. Der vom Senat konkret gerügte Mangel des nicht nachvollziehbaren Grenzverlaufs der an der Nordwestseite des Hardtbachs zu den festgesetzten Sondergebieten hin ausgewiesenen Ausgleichsmaßnahme "A 4" ist beseitigt. Dem Plan fehlt hinsichtlich der Straßenplanung nicht die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Insoweit hat der Senat in seinem Urteil vom 10. August 2000 zu den Vorgängerplänen ausgeführt: "Soweit die Pläne die als Ersatz für die bisherige L 113 zu schaffende neue Straßentrasse der L 113 N festsetzen, folgt die städtebauliche Erforderlichkeit schon daraus, dass das Planziel, mehrere schienengleiche Bahnübergänge im Interesse einer Verbesserung der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses durch eine Überführung zu ersetzen, zu den legitimen Zielvorstellungen einer städtebaulichen Ordnung gehört. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - eine Intensivierung des Schienenverkehrs zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs angestrebt ist. Angesichts dessen kann dahinstehen, inwieweit der "Bedarf" und damit auch die städtebauliche Rechtfertigung für den hier geplanten neuen Landesstraßenabschnitt schon durch seine Aufnahme in den Landesstraßenbedarfsplan bindend vorgegeben ist." Nichts anders gilt auch für den vorliegenden Bebauungsplan. Dass das Grundstück der Antragsteller zu 1. nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen worden ist, ist städtebaulich gerechtfertigt. Dieses Grundstück liegt im rechtsgültigen Bebauungsplan 012 Süd, in dem die planungsrechtlich notwendigen Festsetzungen nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin getroffen worden sind. Zwar kann ein Planungsbedürfnis bestehen, wenn durch Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans derartige Auswirkungen auf ein außerhalb des Plangebiets liegendes Grundstück eintreten, dass eine sachgerechte Lösung nur durch Einbeziehung dieses Grundstücks erreicht werden kann. Eine derartige Situation ist jedoch nicht gegeben. Die Antragsteller zu 1. führen insoweit an, ein Planungserfordernis ergebe sich aus den faktischen und rechtlichen Auswirkungen des Bebauungsplans auf ihr Grundstück. Die Lärmschutzwerte müssten nicht nur für das vorhandene Gebäude, sondern auch für das darüber hinausgehende Baufenster eingehalten werden; dies sei im Aufstellungsverfahren nicht untersucht worden. Unabhängig davon, ob diese Ansicht zutrifft oder ob der Rat der Antragsgegnerin mangels erheblichen konkreten Vorbringens einer Erweiterungsabsicht berechtigt war, nur auf das vorhandene Gebäude abzustellen, weist die schalltechnische Untersuchung, auf die noch eingegangen wird, einen so großen Spielraum auf, dass auch bei einem ein noch so großes Baufenster ausnutzenden Gebäude die zulässigen Lärmgrenzwerte problemlos eingehalten werden. Den textlichen Festsetzungen fehlt dagegen teilweise die städtebauliche Rechtfertigung. Der Ausschluss von Gewerbebetrieben aller Art (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) im GE1- Gebiet (Urfassung des Plans) mit Ausnahme von Betrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, sowie der Ausschluss von Tankstellen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) gemäß A 1.4.1 der textlichen Festsetzungen ist allerdings städtebaulich gerechtfertigt. Der Ausschluss ist hinreichend damit begründet, dass es bei Zulassung dieser Nutzungsarten zu Immissionskonflikten zwischen Gewerbe und Wohnen kommen kann. Das gilt auch für Tankstellen, obwohl diese sogar in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig sein können. Die heute üblichen Tankstellen können je nach Größe, Betriebsform (mit Shop) und Öffnungszeiten den Störgrad "nicht wesentlich störend" durchaus überschreiten. Von daher ist der Plangeber berechtigt, die Zulässigkeit von Tankstellen nicht jeweils einer konkreten Wertung nach § 15 BauNVO zu überlassen, sondern sie generell auszuschließen. Dagegen ist die von den Antragstellern ausdrücklich angegriffene textliche Festsetzung A 1.4.3 (Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen im GE1 und GE²) städtebaulich nicht gerechtfertigt. Diese Festsetzung begegnet in Bezug auf ihre Bestimmtheit keinen Bedenken. Die Beschränkung des Einzelhandels anhand marktüblicher Sortimentsbeschreibungen ist unter diesem Aspekt unbedenklich. Vgl. Senatsurteil vom 6. Januar 2003 - 7a D 19/01.NE -. Dem grundsätzlich möglichen Nutzungsausschluss fehlt allerdings eine hinreichende städtebauliche Rechtfertigung. Die Abweichung nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO von den gemäß § 1 Abs. 2 und 3 BauNVO vorgegebenen Gebietstypen verlangt eine städtebauliche Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und geeignet ist, die Abweichung vom normativen Regelfall zu rechtfertigen. Das "besondere" an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht nicht darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Abs. 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Mit "besonderen" städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist nur gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für eine noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung als nach den Abs. 5 bis 8 geben muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58. In der Begründung zum Bebauungsplan (Urfassung) heißt es insoweit unter 5.3.7: Entsprechend dem Ziel der Planung, den Einzelhandelsstandort in seinem Bestand zu sichern und durch Gewerbegebietsflächen zu arrondieren, werden in den neuen festgesetzten Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher ausgeschlossen, wenn diese zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimentsgruppen führen. Dieser Einzelhandelsausschluss gilt nicht für Gewerbetreibende, die an diesem Standort diese Sortimente herstellen oder fertigen. Durch diesen Ausschluss wird geregelt, dass die neu entstehenden öffentlichen Bauflächen überwiegend der Nachfrage entsprechend Handwerksbetrieben oder vergleichbaren Betriebsarten vorbehalten bleibt und sich der Einzelhandelsstandort U. /P. -Markt entsprechend der Abstimmung mit den Nachbarkommunen nicht wesentlich erweitert. Diese Begründung des sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschlusses genügt nicht. Wenn Einzelhandel mit ausgewählten Warensortimenten im Hinblick auf seine Zentren-/Nahversorgungsrelevanz ausgeschlossen werden soll, bedarf es konkreter Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art - würde er in dem betroffenen Baugebiet angesiedelt - die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen bzw. wieso ein fehlender Ausschluss die Nahversorgung gefährden würde. Solche Angaben fehlen hier. Auch der Einzelhandelserlass 1996 geht davon aus, dass das Anbieten der darin als zentrenrelevant bezeichneten Warensortimente regelmäßig nur dann negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur einer Gemeinde erwarten lässt, wenn es überdimensioniert an nicht integrierten Standorten erfolgt. Ebenso fehlt jede Begründung dafür, dass die Nahversorgung der umliegenden Wohngebiete durch eine Zulassung von Einzelhandel mit Lebensmitteln, Getränken, Drogerie-, Kosmetik- und Haushaltswaren gefährdet sein soll. Auch die weitere Begründung, auf die nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin ausschließlich abgestellt worden sei, dass die neu entstehenden gewerblichen Bauflächen überwiegend der Nachfrage entsprechend Handwerksbetrieben oder vergleichbaren Betriebsarten vorbehalten bleiben sollen, kann den Einzelhandelsausschluss der hier genannten Branchen nicht rechtfertigen. Dieses Ziel kann zwar unter Umständen einen vollständigen Einzelhandelsausschluss für Gewerbegebiete rechtfertigen, nicht aber einen Einzelhandelsausschluss, der - wie hier - nur bestimmte Warengruppen erfasst. Da beispielsweise Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Motorrädern, Möbeln, Matratzen sowie Bau-, Heimwerker- und Gartenbedarf und zusätzlich auch noch Anlagen für sportliche Zwecke genehmigungsfähig sind, ist die Festsetzung erkennbar ungeeignet, das erklärte Ziel zu erreichen. Wegen des nicht vollständigen Einzelhandelsausschlusses ist auch nicht ersichtlich, dass die Festsetzung geeignet ist, zu erreichen, dass sich der Einzelhandelsstandort U. -P. -Markt entsprechend der - aus den Akten nicht ersichtlichen - Abstimmung mit den Nachbarkommunen nicht wesentlich erweitert. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten im GE1 und GE² gemäß der textlichen Festsetzung A 1.4.4 ist städtebaulich ebenfalls nicht gerechtfertigt. Das in der Begründung angegebene Ziel, die neugeschaffenen und erschlossenen Gewerbegebietsflächen nachfrageorientiert Gewerbetreibenden im Bereich des Handwerks vorzubehalten, kann, wie sich aus den obigen Ausführungen zum Einzelhandelsausschluss und zur Zulässigkeit von Anlagen für sportliche Zwecke ergibt, nicht erreicht werden. Entsprechendes gilt für die textlichen Festsetzungen der 1. Änderung. Danach ist die mit der textlichen Festsetzung A 1.4.1 der Urfassung übereinstimmende textliche Festsetzung 1.6.1 hinsichtlich des GE1-Gebietes gerechtfertigt. Mit Ausnahme des Ausschlusses von Tankstellen und Vergnügungsstätten ist der in der textlichen Festsetzung 1.6.3 festgesetzte Nutzungsausschluss hingegen städtebaulich nicht gerechtfertigt. Die dafür gegebene Begründung, Einzelhandel werde grundsätzlich ausgeschlossen, damit kein neuer Ansatz gebildet werden könne, trägt nicht den Ausschluss lediglich des Einzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen. Für den Ausschluss der "Anlagen für sportliche Zwecke" fehlt es an jeder Begründung. Dagegen liegt die Rechtfertigung des Ausschlusses von Vergnügungsstätten in diesem GE1-Gebiet angesichts dessen, dass mit dem Königssaal der A. K. sich eine dem Gottesdienst dienende Einrichtung im Plangebiet ansiedeln soll, auf der Hand. Der streitige Bebauungsplan weist hinsichtlich der übrigen, hiernach zu betrachtenden Regelungen keine beachtlichen Abwägungsfehler auf. Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4. Die Belange der Antragsteller hat der Rat in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Hinsichtlich der von den Antragstellern wiederum gerügten Unterlassung, Planungsalternativen in Betracht zu ziehen, hat der Senat in seinem Urteil vom 10. August 2000 das Erforderliche gesagt. Angesichts dessen, dass der Senat die verschiedenen Planungsalternativen aufgezeigt und die Entscheidung des Rates der Antragsgegnerin für die gewählte "kleine Brückenlösung" für fehlerfrei befunden hat, brauchte sich der Rat im vorliegenden Planverfahren mangels neuer Erkenntnisse nicht erneut damit auseinander zu setzen. Hinsichtlich der von den Antragstellern wiederum betonten erdrückenden Wirkung des Brückenbauwerks einschließlich des Dammes hat der Senat im Urteil vom 10. August 2000 bereits entschieden, dass die Wirkung der Brücke zwangsläufige Folge der Ausgestaltung der neuen Straßenführung ist. Daran hält der Senat fest und fügt lediglich hinzu: Der Senat verkennt nicht, dass die Antragsteller von dem Brückenbauwerk spürbar betroffen werden. Das hat auch die Antragsgegnerin nicht verkannt. Sie hat sich angesichts der Bedeutung der L 113 n für die Gemeinde zu deren Bau und angesichts der Umstände, die für die gewählte Variante der Trassenführung sprechen, für die kleine Brückenlösung entschieden. Gerade in und um Ballungszentren dürfte es kaum eine Straßenbaumaßnahme geben, die Anwohner nicht erheblich beeinträchtigt. Das ist für die Betroffenen zwar schmerzlich, muss von ihnen aber hingenommen werden, wenn ihre Interessen abwägungsgerecht zurückgestellt werden. Insoweit gibt das Vorbringen der Antragsteller noch Anlass zu folgenden Ausführungen: Mit ihrem Hinweis auf die erdrückende Wirkung des Bauwerks fassen die Antragsteller dessen Auswirkungen zusammen. Die Antragstellerin zu 2. bemängelt, ihr Grundstück sei nach zwei Himmelsrichtungen von dammartig ausgebildeten Straßen umschlossen. Dies trifft zu, beruht aber auf der Topographie des Geländes und der Notwendigkeit, die Bahnstrecke zu überqueren. Hinzu kommt, dass es zunächst die Entscheidung der Antragstellerin zu 2. war, in welchem Abstand sie ihr Schulungshaus zur deutlich höher gelegenen Trasse der B 56 und zur östlichen Grundstücksgrenze baute. Dass der E. des Brückenbauwerks nahe an das Gebäude der Antragstellerin zu 2. heranrückt, stellt sicher eine spürbare Beeinträchtigung dar. Insoweit durfte der Rat aber berücksichtigen, dass das Grundstück gewerblich genutzt wird und ein in der Höhe dem E. gleiches Gebäude auf dem Nachbargrundstück hätte errichtet werden dürfen. Die Antragstellerin zu 2. befürchtet, wegen der Nähe des Brückenbauwerks würde eine Fortführung der bisherigen Nutzung nicht mehr möglich sein. Diese Befürchtung hat sie allerdings nicht näher begründet; ihre Berechtigung liegt auch nicht auf der Hand. Veranstalter, die ein Schulungsgebäude in reizvoller Umgebung suchen, werden schon bisher das Schulungshaus nicht nutzen, das zwischen Bahntrasse und B 56 in einer nicht ausgeprägt anziehenden Gegend gelegen ist. Der Rat der Antragsgegnerin hatte jedenfalls keine Veranlassung davon auszugehen, die Antragstellerin zu 2. könne ihr Gebäude nicht wie bisher nutzen. Auch dafür, dass das Gebäude der Antragstellerin zu 2. unerträglich hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung eingeschränkt ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Der E. liegt an der Ostseite des Gebäudes, die Straße ist im nördlichen Bereich des Hauses ca. 10 m, im südlichen Teil dagegen ca. 17 m entfernt. Es wird daher noch hinreichend Licht und Sonne bekommen; von der Frischluftzufuhr ist es nicht abgeschlossen. Das Wohn- und Geschäftshaus der Antragsteller zu 1. wird, wie auch die Antragsgegnerin nicht verkannt hat, ebenfalls von dem Brückenbauwerk betroffen. Dass die Antragsteller zu 1. jedoch abwägungsfehlerhaft unzumutbar belastet werden, ist nicht ersichtlich. Mit Ausnahme eines kleines Dachfensters im Haus Nr. 26 weisen die Fenster des Doppelgebäudes nach Norden und Süden und sind nur im Norden zum Brückenbauwerk ausgerichtet. Eine vom Rat der Antragsgegnerin zu berücksichtigende unzumutbar starke Beeinträchtigung der Nutzung des Gebäudes ist nicht erkennbar. Hinsichtlich der in den strittigen Vorgängerplänen festgesetzten neuen Straßenverbindung im Zuge der L 113 n hatte der Senat im Urteil vom 10. August 2000 folgende Mängel festgestellt: Fehlen einer Festlegung der Gradiente der L 113 n durch entsprechende Höhenfestsetzungen im Achsverlauf, die sicher stelle, dass die Lärmschutzanlagen die ihnen zugedachte Funktion auch tatsächlich erfüllen und die Straße in der unter klimatischen Gesichtspunkten unbedenklichen Ausgestaltung angelegt wird, die dem eingeholten Gutachten des Deutschen Wetterdienstes zugrunde lag; Fehlen konkreter Ermittlungen dazu, ob die festgesetzten Schutzanlagen tatsächlich an den betroffenen Schutzobjekten die Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV sicherstellen; unzureichende Prüfung, ob an den Schutzobjekten, bei denen die Grenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden, von aktivem Lärmschutz abgesehen und auf passiven Lärmschutz verwiesen werden kann; fehlende Ermittlungen dazu, ob für das Plangebiet nördlich der Baustrecke ein hinreichender zu berücksichtigender Ausgleich sichergestellt ist. Diese Mängel sind behoben. Die Gradiente ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nunmehr eindeutig festgesetzt. In der "Ansicht Brücke L 113 (von Nordosten)" heißt es insoweit: "Festsetzung der Höhenlage (Brücke) gemäß § 9 (2) BauGB i.V.m. § 9 (1) Nr. 11 BauGB". Damit sind die in der dazu gehörenden zeichnerischen Darstellung angegebenen Höhenlagen und die maximalen Längsneigungen von 1,59 und 5 %, die ersichtlich nicht etwa abrupt einander folgen, sondern mit fließenden Übergängen angelegt werden sollen, verbindlich. Der Wert von 5 % ist bei einem Höhenunterschied von ca. 3,50 m auf ca. 115 m Länge auch ohne weiteres einzuhalten. Zwar weichen die Höhenangaben in der Planurkunde selbst von den festgesetzten Höhen ab, worauf die Antragsteller zutreffend hinweisen. Das ist aber unschädlich. Die Höhenangaben in der Planurkunde sind keine Festsetzungen, sondern, wie die Legende ausweist, lediglich "Zeichen der Kartenunterlage". Die insoweit offensichtlichen Fehler vermögen an der Eindeutigkeit der Höhenfestsetzungen nichts zu ändern. Die Querneigung der Straße ist, wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden ist, bei der schalltechnischen Untersuchung berücksichtigt worden. Nach Nr. 4.3 der RLS-90 fallen bei der Berechnung des Mittelungspegels bei (in einer Fahrtrichtung) einstreifigen Straßen - wie hier - ferner und naher Fahrstreifen zusammen, d.h., der Emissionsort ist die Achse der Fahrbahn. Dieser Emissionsort ist, wie sich aus den Zahlenwerten der schalltechnischen Untersuchung ergibt, berücksichtigt worden. Dass, worauf die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hingewiesen haben, in Höhe des Hauses der Antragstellerin zu 2. wegen der Links- und Rechtsabbiegerspuren in Richtung B 56 drei Fahrstreifen vorhanden sind, ist unerheblich. Zum einen berücksichtigt die RLS-90 derartige Fahrbahnaufweitungen in einer Richtung nicht, was angesichts dessen, dass sich der Verkehr hier lediglich verteilt, nachvollziehbar ist, zum anderen würde sich auch eine Verschiebung des Emissionsortes im Ergebnis nicht zu Lasten der Antragstellerin zu 2. auswirken, da die Immissionsgrenzwerte tagsüber schon ohne Lärmschutzwall eingehalten werden, mit Lärmschutzwall an allen Bezugspunkten deutlich unterschritten werden. Der Abstand zu den betroffenen Schutzobjekten ist erkennbar. Der Abstand zu den Messpunkten ist nach Angaben des Landesbetriebs Straßenbau NRW, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, orthogonal (rechtwinklig) zur geplanten Brückenachse zentimetergenau ermittelt worden. Hiervon ausgehend weist die schalltechnische Untersuchung von Oktober 2000 für das Haus der Antragsteller zu 1. unter Berücksichtigung der Lärmschutzwand je nach Messpunkt Tagwerte von 46,3 - 58,5 dB(A) und Nachtwerte von 38,5 - 51,1 dB(A) aus. Für das Gebäude der Antragstellerin zu 2. betragen die Tagwerte 54,5 - 62,3 dB(A), die Nachtwerte 47,1 - 54,9 dB(A). Die Werte liegen damit deutlich unter den Immissionsgrenzwerten von 64/54 dB(A) für das im MI-Gebiet gelegene Haus der Antragsteller zu 1. bzw. 69/59 dB(A) für das im Gewerbegebiet gelegene Gebäude der Antragstellerin zu 2. Angesichts dessen ist ausgeschlossen, dass eine Verschiebung der Straßenachse gegenüber der Darstellung in der Planurkunde - wie sie die Antragsteller befürchten - irgendeinen entscheidenden Einfluss haben kann. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, für die Bauflächen des I. -Markts und des B. -Markts von aktivem Lärmschutz abzusehen, wird nunmehr den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen gerecht, die der Senat in seinem Urteil vom 10. August 2000 im Einzelnen dargelegt hat. Die Immissionsgrenzwerte werden bei den Bauflächen I. und B. tagsüber um max. 2.3 bzw. 1,8 dB(A), nachts um max. 4,9 bzw. 4, 3 dB(A) überschritten. Beide Bauflächen werden nicht zu Wohnzwecken und nicht nachts genutzt. Um die Immissionsgrenzwerte einzuhalten, wären Lärmschutzwände in Höhe von 2 m bzw. 5 m mit vom Gutachter (vor der Währungsumstellung) angenommenen Kosten von 48.000 DM bzw. 110.000 DM erforderlich. Diese Kosten ständen i.S.v. § 41 Abs. 2 BImSchG außer Verhältnis zum Schutzzweck. Der Senat hat im Beschluss vom 5. Oktober 2000 - 7a D 56/97.NE -, BRS 63 Nr. 4, Mehrkosten für eine effektive Lärmschutzwand für drei dreigeschossige Wohnhäuser mit insgesamt 37 betroffenen Fenstern in Höhe von 500.000,- DM als unverhältnismäßig angesehen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 16. Oktober 2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351, die Verhältnismäßigkeit eines Mehraufwandes von ca. 45.000,- EUR für aktiven Lärmschutz verneint, mit dem eine nächtliche Grenzwertüberschreitung von max. 2,9 dB(A) an einem Wohnhaus vermieden werden konnte. Vorliegend geht es nicht um Wohnnutzung und auch nicht um eine nächtliche Nutzung. Die Überschreitung der Grenzwerte tagsüber ist gering. In Würdigung dieser Umstände stehen die zu erwartenden Kosten für aktiven Lärmschutz in keinem Verhältnis zu dessen Nutzen. Hinsichtlich der bisherigen Baufläche der A. K. , die nunmehr nach der ersten Änderung des Bebauungsplans ebenfalls für Einzelhandelsnutzung ausgewiesen ist, gilt nichts anderes. Die Lösung der Lärmproblematik für den im GE1 neu zu errichtenden Königssaal der A. K. kann dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Auch dieses Gebäude wird nur in Ausnahmefällen zu einer Nachtstunde genutzt werden, so dass zu erwartende Kosten für aktiven Lärmschutz in keinem Verhältnis zu dessen Nutzen ständen. Die Antragsteller haben allerdings die vom Gutachter für die Errichtung der Lärmschutzwände angegebenen Kosten als nicht nachvollziehbar bezweifelt. Dem haben sie indes keine eigene substantiierte Kostenschätzung entgegengesetzt. Der Senat hat keinen Anlass, die Richtigkeit der Schätzungen des Gutachters zu bezweifeln. Es ist unbestritten, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 46.97 -, UPR 2000, 355; OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2001 - 20 D 74/98.AK -, BImSchG- Rspr. § 41 Nr. 67, dass der Aufwand für aktiven Lärmschutz mit zunehmender Höhe der Lärmschutzwände stark ansteigt, während die damit erzielbaren Verbesserungen der Lärmsituation zunehmend geringer werden. Im Hinblick auf die dem Senat in anderen Verfahren genannten Kosten für eine Lärmschutzwand und im Hinblick auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2000, a.a.O., genannten Kosten pro laufendem Meter Lärmschutzwand verschiedener Höhe erscheinen die hier zugrunde gelegten Kosten von 800 DM bzw. 2.200 DM/ lfd. m eher konservativ niedrig angesetzt. Die neue Naturschutz-Ausgleichsberechnung der Antragsgegnerin haben die Antragsteller nicht mehr in Frage gestellt; der Senat hat auch keinen Anlass anzunehmen, dass die Abwägungsentscheidung insoweit rechtswidrig ist. Dass die Brückenpfeiler lokalklimatisch eine Wandwirkung erzeugen können, ist unabhängig von ihrer genauen Positionierung und Größe nach dem Gutachten des Diplom-Meteorologen Dr. K. vom 13. August 1993 nicht anzunehmen. Die Antragsteller bemängeln weiterhin, der Bebauungsplan enthalte zur Beseitigung des Niederschlagswasser keine Regelung, nachdem die ursprünglich vorgesehene textliche Festsetzung Nr. A 1.7 gestrichen worden ist. Die Rüge ist nicht berechtigt. Im Hinblick auf die nach der gutachterlichen Stellungnahme des Geologischen Landesamtes Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 1997 festgestellte ungünstige Versickerungsmöglichkeit für Niederschlagswasser und die Bedenken des Staatlichen Umweltamtes L. im Schreiben vom 16. Januar 2002 hat der Rat von einer gesonderten Regelung der Beseitigung des Niederschlagswassers abgesehen und die Begründung zum Bebauungsplan dahin ergänzt, dass im Verkehrsraum der N. Straße ein Mischwasserkanal besteht, in den das Wasser eingeleitet werden kann. Eine weitere Regelung war im Bebauungsplan daher nicht nötig. Für die Beseitigung des Niederschlagswassers des Brückenbauwerks sowie der Dachflächen der im Änderungsgebiet gelegenen Sondergebiete ist darüber hinaus vorgesehen (vgl. S. 41 der Begründung), das anfallende Oberflächenwasser gedrosselt in den I. bach einzuführen (vgl. § 51 a Abs. 1 LWG). Dass dieses mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmte Konzept nicht verwirklicht wird, ist nicht ersichtlich, auch wenn es dem Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Dachflächen nicht mehr erinnerlich war. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch abwägungsgerecht die Treppenanlagen zum Gehweg der L 113 n festgesetzt. Dass die Bewohner des Hauses der Antragsteller zu 1. in ihrer Persönlichkeitssphäre unerträglich eingeschränkt werden, da sie stets damit rechnen müssten, aus kurzer Entfernung von erhöhter Position aus in ihrem gesamten Alltagsleben von drei Seiten aus beobachtet zu werden, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Die Treppenanlagen selbst sind vom Gebäude der Antragsteller zu 1. weit entfernt, auch der Gehweg an der L 113 n ist von dem Wohngebäude der Antragsteller zu 1. von Norden her gesehen mehr als 20 m, von Südosten her gesehen mehr als 40 m entfernt. An der Ostseite des Gebäudes befindet sich in einer Entfernung von ca. 25 m nur im Dachgeschoss ein kleineres Fenster. Im Übrigen muss man in besiedelten Gebieten jederzeit mit der Einsichtsmöglichkeit rechnen. In Deutschland ist es üblich, sich dagegen durch Gardinen, Vorhänge oder Jalousien zu schützen. Auch die Einsichtsmöglichkeit in das Gebäude der Antragstellerin zu 2. ist hinzunehmen. Die Entfernung der Fenster an der Ostseite zum Gehweg beträgt allerdings nur ca. 12 - 17 m. Aber auch eine derartige Einsichtsmöglichkeit ist hinzunehmen, zumal sich das Schulungsgebäude in einem Gewerbegebiet befindet, die Nutzer sich dort nicht in einem privaten Bereich befinden und zudem nicht ersichtlich ist, aus welchem Grunde Fußgänger neugierig mehr als einen Blick auf die Lehrgangsteilnehmer werfen sollten. Soweit der Ausschluss einzelner Nutzungen in den GE¹-Gebieten wegen fehlender städtebaulicher Rechtfertigung bereits ungültig ist, bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob diese Ausschlüsse auch abwägungsfehlerfrei festgesetzt worden sind. Der städtebaulich gerechtfertigte Ausschluss von Gewerbebetrieben aller Art (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) mit Ausnahme der mischgebietsverträglichen Betriebe ist abwägungsfehlerfrei. Es ist grundsätzlich möglich, Gewerbegebiete auszuweisen, in denen neben Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe zulässig sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987 - 4 B 71.87 -, BRS 47 Nr. 55. Abwägungsgerecht ist es auch, zum Schutz der am T. weg gelegenen Wohnbebauung nur Gewerbebetriebe zuzulassen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Da es nach obigen Ausführungen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen für das Grundstück der Antragstellerin zu 2. durch die Festsetzung des Straßen- und Brückenbauwerks kommt, liegt auch die von den Antragstellern vorgetragene Widersprüchlichkeit nicht vor. Aufgrund der Lärmschutzwand bewegen sich die von der Straße ausgehenden Lärmimmissionen um 7 - 10 dB(A) unter den für Gewerbegebiete geltenden Immissionsgrenzwerten. Die der Baufläche der Antragstellerin zu 2. nächstgelegene Wohnnutzung der Antragsteller zu 1. ist maximalen Immissionen in Höhe von 54,8 dB(A) durch die Straße ausgesetzt. Von daher ist es gerechtfertigt, auf der Baufläche der Antragstellerin zu 2. keine Nutzungen zuzulassen, die zwar nicht erheblich belästigend sind, aber den Störgrad "nicht wesentlich störend" überschreiten. Diese Festsetzungen, denen die städtebauliche Rechtfertigung fehlt, sind ungültig. Dies führt jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit des Planes, sondern nur zu seiner Unwirksamkeit. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO ist die Satzung lediglich für unwirksam zu erklären, wenn die Mängel durch ein ergänzendes Verfahren i.S.d. § 215 a BauGB behoben werden können. Das ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin kann ihr erklärtes Ziel, die Gewerbeflächen für Handwerksbetriebe zu sichern, durch einen vollständigen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen erreichen. Damit wäre auch der Ausschluss von Vergnügungsstätten und Anlagen für sportliche Zwecke gerechtfertigt. Andererseits bleibt die Anregung der Antragsgegnerin, den Plan nur für teilunwirksam zu erklären, ohne Erfolg. Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit von einzelnen Festsetzungen führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar kann der Bebauungsplan seine städtebauliche Steuerungsfunktion auch ohne die in Rede stehenden Festsetzungen erfüllen. Sie betreffen nur einen sehr kleinen Teil dessen, was die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan regeln wollte. Der Senat kann aber nicht davon ausgehen, dass die Gemeinde im Zweifel auch eine Satzung beschlossen hätte, die jeden Einzelhandel sowie Vergnügungsstätten in den Gewerbegebieten zugelassen hätte. Die Steuerung des Einzelhandels war für die Antragsgegnerin durchaus wichtig, insbesondere mit Blick auf die von ihr zu beachtende interkommunale Abstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB). Dass sich in den Gewerbegebieten jeder Handel niederlassen kann, der nicht § 11 Abs. 3 BauNVO unterfällt, wollte die Antragsgegnerin ersichtlich nicht. Dies hätte auch zur Folge gehabt, dass sie ihr erklärtes Ziel, die Flächen für Handwerksbetriebe zu sichern, nicht hätte erreichen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.