Urteil
7a D 42/01.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1203.7A.D42.01NE.00
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Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 14 "H. " der Gemeinde O. ist unwirksam.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 14 "H. " der Gemeinde O. ist unwirksam. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 "H. " der Antragsgegnerin. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan erfasst ein bislang unbebautes Areal im Nordwesten der bebauten Ortslage H. . Die vorhandene Bebauung von H. liegt im wesentlichen nordöstlich der von X. nach X. führenden H. Straße (L 339). Zwischen dem Gebiet des strittigen Bebauungsplans, das in Richtung Nordosten deutlich ansteigt, und der Landesstraße befinden sich straßennah mehrere Wohnhäuser. An diese schließt sich unmittelbar westlich des X. weg , der von der H. Straße hangaufwärts nach Nordosten führt, ein Autohaus an; östlich des X. weg befinden sich unmittelbar an der H. Straße ein weiteres Wohnhaus und ein auch gewerblich (u.a. Handel) genutztes Grundstück. Nordöstlich der mit dem Autohaus beginnenden Bebauung unmittelbar neben der H. Straße befindet sich auch hangaufwärts weitere Bebauung, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 13 "H. " aus dem Jahr 1976 liegt, der in einzelnen Details verschiedentlich geändert worden ist. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um Wohnbebauung sowie um die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers zu 1.. Der Bebauungsplan Nr. 13 weist die Bebauung an der H. Straße als Mischgebiet sowie die Bebauung der Hofstelle des Antragstellers zu 1. und ihr Umfeld als Dorfgebiet aus. Im übrigen setzt er für den nordwestlich des Dorfgebiets gelegenen, an das Plangebiet des strittigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans angrenzenden Bereich allgemeine Wohngebiete sowie nordöstlich und südöstlich des Dorfgebiets reine Wohngebiete fest. Das vorhandene Erschließungssystem im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 13, an das die Erschließung des strittigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans angebunden werden soll, stellt sich wie folgt dar: Der X. weg führt von der H. Straße hangaufwärts zur ca. 140 m entfernten, parallel zur H. Straße verlaufenden Straße T. . Ca. 100 bis 120 m südöstlich des X. weg führt von der H. Straße - nahezu parallel zum X. weg - der C. weg gleichfalls hangaufwärts zur Straße T. . Vom X. weg zum C. weg verläuft zwischen der H. Straße und der Straße T. die Straße Im S. ; zwischen dieser und der Straße T. befindet sich ferner der Privatweg Im alten Ort. Knapp 50 m östlich des C. weg zweigt von der H. Straße die spitzwinklige Einmündung der E. Straße ab, die zunächst in einem Bogen um die Hofstelle des Antragstellers zu 1. herumführt, um sodann - etwa parallel zum X. weg und zum C. weg - hangaufwärts nach Nordosten und weiter in Richtung E. zu führen. Die Straße T. läuft von Westen auf die E. Straße zu und endet dort. Von der E. Straße zum C. weg führt schließlich - wiederum parallel zur südlich gelegenen H. Straße und zur nördlich gelegenen Straße T. - entlang der Nordostseite der Hofstelle des Antragstellers zu 1. - ein weiterer Weg. Die Bauflächen im Plangebiet des strittigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen über Verlängerungen der Straßen T. und Im S. erschlossen werden, so dass der Ziel- und Quellverkehr des Plangebiets über diese beiden Straßen sowie den X. weg , den C. weg und die E. Straße die H. Straße und damit das weiterführende Straßennetz erreichen kann. Die im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 13 gelegenen Wegeflächen des X. weg , des C. weg sowie der Straßen Im S. und T. sind - abgesehen von einem Wendehammer am westlichen Ende der Straße Im S. - lediglich mit Breiten von 3,20 bis 3,50 m ausgebaut, verlaufen allerdings über teilweise deutlich breitere Wegeparzellen. Der Ausbau der E. Straße hat derzeit eine Breite von 3,90 m, wobei der Bebauungsplan Nr. 13 unter Inanspruchnahme von Grundeigentum des Antragstellers zu 1. eine Verbreiterung und Modifizierung der spitzwinkligen Einmündung in die H. Straße vorsieht. Der Antragsteller zu 1. bewirtschaftet von seiner Hofstelle auf dem Grundstück E. Straße 1, auf der sich auch die Stallungen für sein Milchvieh befinden, Weideflächen, die nördlich der Bebauung von H. liegen und von der Hofstelle über die E. Straße sowie teilweise auch die Straße T. erreichbar sind. Die Antragsteller zu 2. bewohnen das Grundstück H. Straße 21, das an der Nordseite der H. Straße zwischen den Einmündungen des C. weg und der E. Straße liegt. Die Antragsteller zu 3. bewohnen das Grundstück C. weg 1, das an der Einmündung der Straße Im S. in den C. weg liegt. Die Urfassung des strittigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 14 trifft in der als "Vorhabenbezogener Bebauungsplan" und "Vorhaben- und Erschließungsplan" bezeichneten, mit Ausfertigungsvermerk versehenen Planurkunde folgende Festsetzungen: Sie weist allgemeine Wohngebiete aus, deren Nutzung nach Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen wie folgt eingeschränkt ist: "Gemäß § 1 (5) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 (2) BauNVO allgemein zulässigen Arten von Nutzungen (die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienenden Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke) nicht Bestandteil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes' sind. Gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht Bestandteil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes' sind." Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen umschrieben, die Geschossflächenzahl ist auf 0,8 und die Grundflächenzahl auf 0,4 festgesetzt, wobei eine Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht zulässig ist. Die Planurkunde gibt offene Bauweise vor, begrenzt die Zahl der Wohnungen je Wohngebäude auf maximal 2 und legt die Firsthöhen als Höchstmaß fest. Die festgesetzten Verkehrsflächen sehen zwei Erschließungsstraßen vor, die als Verlängerungen der Straßen Im S. und T. in das Plangebiet hineinführen und an dessen Nordwestgrenze miteinander verbunden sind. Die Erschließungsstraßen weisen in der Regel eine Breite von 4,25 m mit einzelnen Verengungen und Aufweitungen auf. Der Plan legt ferner Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie mit Leitungsrechten zu belastende Flächen fest. Die textlichen Festsetzungen enthalten ferner Festsetzungen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, Regelungen über Bindungen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Gestaltungsvorgaben gemäß § 86 BauO NRW. In der Planurkunde ist unter der Überschrift "Anlagen" des weiteren aufgelistet: "Zu diesem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan' gehört eine Begründung Zu diesem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan' gehört ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag' Zu diesem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan' gehört ein Hydrogeologisches Gutachten' Zu diesem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan' gehört ein Durchführungsvertrag" Zur Begründung gehören als "Anlage" neben dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag, dem hydrogeologischen Gutachten und dem Durchführungsvertrag auch folgende "Planzeichnungen": "Vorhaben- und Erschließungsplan, M.: 1:500 Geländeschnitte zum VEP, M.: 1:250/250 Gestaltplan zum VEP, M.: 1:500" Letzterer stellt 20 als "Möglicher Baukörper (typisiert)" bezeichnete Baukörper dar und enthält u.a. auch die Angaben "Anzahl der neuen Grundstücke: 20" sowie "Anzahl der Wohneinheiten (WE): 20 x max. 2 WE = 40 WE". Im Rahmen der 1. vereinfachten Änderung wurden die textlichen Festsetzungen dahin ergänzt, dass die Baugrundstücke je Wohngebäude die Mindestgröße von 600 m2 nicht unterschreiten dürfen. Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Am 8. Dezember 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin auf Antrag des Geschäftsführers der Beigeladenen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen und eine frühzeitige Bürgerbeteiligung sowie Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden durchzuführen. Auf Grund der am 5. Mai 2000 bekannt gemachten Offenlegung der Planskizze vom 9. Mai bis 2. Juni 2000 wandten sich zahlreiche Bürger - u.a. auch die Antragsteller - gegen den Plan, insbesondere wegen der ihrer Ansicht nach unzureichenden Erschließung über die nicht zusätzlich belastbaren Straßen im vorhandenen Baugebiet. Der Rheinische Landwirtschaftsverband e.V. und die Landwirtschaftskammer Rheinland machten Bedenken im Hinblick auf Beeinträchtigungen des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers zu 1. geltend. Das Staatliche Umweltamt L. wies auf die Überlastung des vorhandenen Sammlers hin. Am 21. Juni 2000 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen und beschloss eine Vergrößerung des Plangebiets im Hinblick auf den Zuerwerb eines weiteren Flurstücks durch die Beigeladene sowie die Offenlegung des Planentwurfs. Diese fand gemäß Bekanntmachung vom 26. September 2000 in der Zeit vom 4. Oktober bis 4. November 2000 statt. Zahlreiche Einwender machten wiederum Bedenken insbesondere wegen der Erschließung des Plangebiets geltend. Von den mit Anschreiben vom 13. September 2000 erneut beteiligten Trägern öffentlicher Belange wiederholten der Rheinische Landwirtschaftsverband e.V. und die Landwirtschaftskammer Rheinland ihre Bedenken im Hinblick auf den Betrieb des Antragstellers zu 1.; das Staatliche Umweltamt L. wies nochmals darauf hin, dass eine Sanierung des Kanalnetzes erforderlich sei. Anfang November 2000 ließ die Beigeladene eine Planung erstellen, nach der einige der vorhandenen Straßen, über die der Ziel- und Quellverkehr des Plangebiets geführt werden soll, an verschiedenen Stellen auf ihre Kosten insbesondere zwecks Anlage von Ausweichbuchten für Begegnungsverkehre aufgeweitet werden sollen. Verpflichtungen zu entsprechenden Umbaumaßnahmen im Bereich der Wegeparzellen wurden in den am 2. April 2001 von der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen abgeschlossenen Erschließungsvertrag aufgenommen, der auch Regelungen über die Umgestaltung eines von Nordwesten zum Plangebiet führenden Wirtschaftswegs als Baustellenzufahrt enthält. Unter dem 6. Dezember 2000 wurde der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan seitens der Antragsgegnerin und der Beigeladenen unterzeichnet. In seiner Urfassung verpflichtete sich die Beigeladene dazu, die "Errichtung von Wohnbaugrundstücken einschließlich aller Erschließungsmaßnahmen gem. dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan' durchzuführen" und die Anlagen spätestens bis zum 31. Dezember 2004 fertig zu stellen. Sie verpflichtete sich ferner u.a. dazu, im einzelnen benannte Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuhalten und die landschaftspflegerischen Maßnahmen im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets durchzuführen. Am 12. Dezember 2000 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen, denen er im wesentlichen nicht folgte; hinsichtlich des Kanalnetzes verwies er darauf, dass die Sanierungsarbeiten bis Ende 2000 abgeschlossen seien. Anschließend fasste der Rat gemäß § 12 BauGB iVm § 10 BauGB den ersten Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Dieser wurde am 16. Januar 2001 bekannt gemacht. In der Folgezeit kam es zu folgenden Änderungen und neuen Beschlüssen: Auf Wunsch der Beigeladenen sollte die Frist zur Durchführung der Vorhaben verlängert werden. Mit der am 25. Juni 2002 unterzeichneten 2. Änderung des Durchführungsvertrags erhielt die Verpflichtung in § 1 des Vertrags die Fassung, dass sich die Beigeladene u.a. verpflichtete, "die Grundstücke mit den Wohnhäusern zu bebauen"; zugleich wurde die Frist zur Erstellung der Anlagen in § 7 des Vertrages bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. Am 10. Juli 2002 fasste der Rat der Antragsgegnerin daraufhin einen erneuten Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der am 30. Juli 2002 bekannt gemacht wurde. Im Zuge der Planumsetzung wurde ein Bauantrag für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem 359 m2 großen Baugrundstück eingereicht. Bei dessen Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde wurde festgestellt, dass die im Planaufstellungsverfahren wie auch in der Begründung zugrunde gelegte Größe der Baugrundstücke von mindestens 600 m2 nicht verbindlich vorgegeben war, so dass Änderungen des Durchführungsvertrags und des Plans als erforderlich angesehen wurden. Nachdem sich die Beigeladene in der bereits am 10. Dezember 2001 unterzeichneten 1. Änderung des Durchführungsvertrags zur Einhaltung einer Mindestgröße der Baugrundstücke von 600 m2 verpflichtet hatte, befasste sich der Rat der Antragsgegnerin am 18. September 2002 mit einer entsprechenden Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Er beschloss, die 1. vereinfachte Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der zusätzlichen textlichen Festsetzung aufzustellen, dass "die Baugrundstücke je Wohngebäude die Mindestgröße von 600 m2 nicht unterschreiten dürfen". Anschließend stellte er fest, dass die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berühre. Er beschloss sodann, die Verwaltung mit der Bürgerbeteiligung gem. § 13 Nr. 2 BauGB zu beauftragen. Anschließend fasste er den Satzungsbeschluss zur 1. vereinfachten Änderung "unter der Voraussetzung, dass die von der Planänderung betroffenen Bürger dieser nicht widersprechen". Die Offenlegung des Entwurfs der 1. vereinfachten Änderung erfolgte gemäß Bekanntmachung vom 8. Oktober 2002 in der Zeit vom 16. Oktober bis 18. November 2002. Da keine Bürgereingaben erfolgten, wurde der Satzungsbeschluss zur 1. vereinfachten Änderung am 14. Januar 2003 bekannt gemacht. Im Hinblick auf Bedenken gegen die Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses vom 18. September 2002 fasste der Rat der Antragsgegnerin am 16. Juli 2003 einen erneuten Satzungsbeschluss zur 1. vereinfachten Änderung, der am 29. Juli 2003 bekannt gemacht wurde. Dieser Satzungsbeschluss erstreckte sich auch auf eine dingliche Sicherung der planexternen Ausgleichsmaßnahme, die Gegenstand der bereits am 15. Juli 2003 unterzeichneten 3. Änderung des Durchführungsvertrags war. Zur Begründung ihres am 25. Mai 2001 gestellten Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller insbesondere vor: Ihr zulässiger Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verletze die Anforderungen des Abwägungsgebots, da die äußere Erschließung des Plangebiets über die Straßen T. und Im S. zu eng sei. Die Straßen ließen keinen Gegenverkehr zu. Dies gelte auch hinsichtlich der Einmündung des C. weg in die H. Straße; der C. weg werde zu einer lebhaft befahrenen Erschließungsstraße. Verkehrliche Bedenken seien auch vom Landrat des P. Kreises als Kreispolizeibehörde und vom Landschaftsverband Rheinland artikuliert worden, sie folgten ebenso aus der im November 2000 erstellten Stellungnahme des Ingenieurbüros L. und N. . Die Realisierung der vorgesehenen Ausweichbuchten scheitere an den Grundstücksverhältnissen. Fehlerhaft berücksichtigt seien auch die betrieblichen Erfordernisse des Antragstellers zu 1., insbesondere im Hinblick auf den zwei Mal am Tag durchzuführenden Viehtrieb seiner Milchkühe zwischen Weide und Hofstelle. Problematisch seien auch die sonstigen notwendigen Andienungen seines Betriebs mit verschiedenen größeren Fahrzeugen sowie die notwendigen Bewegungen größerer landwirtschaftlicher Geräte und Fahrzeuge. Diese Probleme würden durch zusätzliche Belastungen des vorhandenen Wegenetzes derart verschärft, dass der Betrieb in seiner Existenz gefährdet werde. Bedenklich sei auch der vorgesehene ökologische Ausgleich, weil die planexterne Kompensation dinglich nicht gesichert und die betroffene Fläche bis 2008 verpachtet sei. Die Annahme, durch Zuerwerb des Flurstücks 93 und seine Einbeziehung in den Plan sei auch eine Ortsrandeingrünung in nördlicher und nordöstlicher Richtung möglich, treffe nicht zu, weil diese auf fremdem Eigentum erfolge. Die Antragsteller beantragen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 "H. " der Antragsgegnerin in der Fassung der 1. Änderung für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin stellt keinen Sachantrag. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verweist darauf, dass die im Geltungsbereich des angegriffenen Plans vorgesehenen Erschließungsanlagen ausreichten. Die zur externen Erschließung vorgesehenen vorhandenen Straßen seien zwar nicht voll ausgebaut, die vorhandenen Grundeigentumsverhältnisse ließen die vorgesehenen Ausbaumaßnahmen, zu denen sie - die Beigeladene - sich verpflichtet habe, jedoch zu. Diese trügen auch den einschlägigen technischen Vorgaben der EAE 85/95 Rechnung. Eine erhebliche Mehrbelastung des C. weg trete nicht ein, da max. 40 neue Wohneinheiten entstünden und sich die Verkehre zudem über die verschiedenen vorhandenen Straßen verteilten. Gravierende Beeinträchtigungen des Viehtriebs des Antragstellers zu 1. seien ebenso wenig zu erwarten. Dieser könne zudem eine Straßennutzung zu den Spitzenzeiten des Berufsverkehrs vermeiden. Die dargelegten Schwierigkeiten einer Andienung seines Betriebs deuteten eher auf eine Unzulässigkeit des Betriebs am gegebenen Standort hin. Die externe Ausgleichsfläche sei von ihr - der Beigeladenen - erworben und der Ausgleich sei dinglich gesichert. Von entgegenstehenden Pachtrechten sei ihr nichts bekannt. Die "Ortsrandeingrünung" erfolge auf ihren Grundflächen im Plangebiet. Die gegenteilige Annahme der Antragsteller beruhe auf einer fehlerhaften Interpretation der Planurkunde, insbesondere der Darstellung der Plangebietsgrenzen. Der Berichterstatter des Senats hat am 26. Juni 2003 einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift sowie die gefertigten Lichtbilder wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere unterliegt die Antragsbefugnis der Antragsteller, die geltend machen, ihr abwägungsrelevantes Interesse an unveränderter Beibehaltung der verkehrlichen Situation vor ihren Wohn- bzw. Betriebsgrundstücken sei im Rahmen der planerischen Abwägung verkannt worden, keinen Bedenken; solche werden seitens der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auch nicht dargetan. Der Normenkontrollantrag ist auch mit dem Ergebnis begründet, dass der angegriffene Bebauungsplan für unwirksam zu erklären ist. Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften, die ohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor. Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB rügepflichtige Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften sind nicht fristgerecht gerügt. In materieller Hinsicht unterliegt der strittige Bebauungsplan bereits deshalb durchgreifenden Bedenken, weil der von der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene normative Planinhalt nicht von den für vorhabenbezogene Bebauungspläne einschlägigen Vorgaben des § 12 BauGB gedeckt ist. Die Antragsgegnerin hat den strittigen Bebauungsplan in der Rechtsform eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB erlassen. Dessen Sonderregelungen lassen es nur zu, einen Bebauungsplan zu erlassen, der - jedenfalls für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans - die planungsrechtliche Zulässigkeit des konkreten Vorhabens begründet, zu dessen Durchführung sich der Vorhabenträger in dem mit der Gemeinde abgeschlossenen Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ein anderes Vorhaben als das im Durchführungsvertrag vereinbarte zulässt, ist hingegen fehlerhaft. Zu letzterem vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 - zur Veröffentlichung vorgesehen. Diesen Anforderungen wird der strittige Bebauungsplan nicht gerecht, weil seine Regelungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans, der hier mit dem Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans identisch ist, neben den Wohnhäusern, zu deren Errichtung sich die Beigeladene als Vorhabenträgerin in dem mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen Durchführungsvertrag verpflichtet hat, auch andere - insbesondere auch gewerbliche - Nutzungen zulässt. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken: Die rechtliche Qualifizierung des strittigen Plans als eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans iSv § 12 BauGB folgt aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen. So ist die Planurkunde, die sowohl die zeichnerischen als auch die textlichen Festsetzungen des Plans enthält, als "Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP)" - zugleich als "Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP)" - bezeichnet. Die Satzungsbeschlüsse, die zu dem strittigen Plan gefasst wurden, sind auf § 12 BauGB iVm § 10 BauGB gestützt. Der mit der Beigeladenen abgeschlossene Durchführungsvertrag ist als "Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan' Nr. 14" bezeichnet. Schließlich zieht sich die Absicht, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan iSv § 12 BauGB aufstellen zu wollen, auch im übrigen gleichsam wie ein roter Faden durch die Begründung sowie die Aufstellungsvorgänge. Hiernach kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Antragsgegnerin den strittigen Bebauungsplan als vorhabenbezogenen Bebauungsplan iSv § 12 BauGB beschließen wollte und dies auch getan hat. Eine Auslegung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans dahin, dass er in Wahrheit' ein normaler' - nicht vorhabenbezogener - Bebauungsplan ist, kommt angesichts der noch anzusprechenden Unterschiede eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans iSv § 12 BauGB einerseits und eines normalen' Bebauungsplans andererseits nicht in Betracht. Mit der Entscheidung, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen, macht die Gemeinde deutlich, dass für den Plan ergänzend zu bzw. in Abweichung von den allgemeinen Regelungen für normale' Bebauungspläne die Sonderregelungen des § 12 BauGB gelten sollen. Alle diese Sonderregelungen würden entfallen, wollte man einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan als einen normalen' Bebauungsplan qualifizieren. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan iSv § 12 BauGB ist - wie schon seine Bezeichnung verdeutlicht - durch seine besondere Vorhabenbezogenheit gekennzeichnet. Diese Vorhabenbezogenheit, die den entscheidenden Unterschied zu einem normalen' Bebauungsplan ausmacht, besteht im wesentlichen darin, dass § 12 BauGB es - neben den noch anzusprechenden ergänzenden Regelungen für "einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans" (§ 12 Abs. 4 BauGB) - nur zulässt, mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die planungsrechtliche Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens eines bestimmten Vorhabenträgers zu begründen, während mit einem normalen' Bebauungsplan im Sinne einer Angebotsplanung' die planungsrechtliche Zulässigkeit eines mehr oder weniger breiten Spektrums unterschiedlicher Vorhaben für jedermann begründet wird. Zur Sicherstellung dieser Vorhabenbezogenheit der in ihm geregelten Sonderform eines Bebauungsplans trifft § 12 BauGB spezielle Regelungen, die sich auf die Planaufstellung, die zulässigen Planinhalte und die Rechtsfolgen des Erlasses eines solchen Plans beziehen. Bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann sich die Gemeinde nicht, wie bei einem normalen' Bebauungsplan, darauf beschränken, eine - ggf. aus mehreren Bestandteilen bestehende - Planurkunde zu erstellen, welche die zeichnerisch und/oder textlich festgelegten Festsetzungen enthält, die gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als "Satzung" beschlossen werden und mit ihrem daraus folgenden normativen Regelungsgehalt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BauGB die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben iSv § 29 Abs. 1 BauGB bestimmen. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB lässt den Einsatz des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vielmehr nur dann zu, wenn mit dem "Vorhaben- und Erschließungsplan" ein zwischen Gemeinde und Vorhabenträger abgestimmter Plan "zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen" vorliegt, mithin zur Realisierung gerade des Projekts, dessen Zulässigkeit begründet werden soll. Des weiteren fordert diese Vorschrift, dass vor dem Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abgeschlossen wird, in dem sich der Vorhabenträger "zur Durchführung" verpflichtet, und zwar zur fristgerechten Realisierung eben dieses Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen. Das Vorhaben, dessen Zulässigkeit durch den Bebauungsplan begründet werden soll, hat demnach Gegenstand sowohl des Vorhaben- und Erschließungsplans als auch des Durchführungsvertrags zu sein. Wenn § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB dabei den Begriff "Vorhaben" durchgängig im Plural verwendet, soll dies ersichtlich nur deutlich machen, dass "Vorhaben" im Sinne dieser Vorschrift auch ein Projekt sein kann, das beispielsweise auch aus einer Mehrzahl von baulichen Anlagen besteht, die jeweils für sich gesonderte Bauvorhaben iSv § 29 BauGB darstellen, vom Vorhabenträger jedoch zu einer insgesamt zu verwirklichenden Einheit zusammengefasst sind. Zwischen den drei genannten Elementen "vorhabenbezogener Bebauungsplan", "Vorhaben- und Erschließungsplan" sowie "Durchführungsvertrag" muss nach dem Regelungssystem des § 12 BauGB weitgehende Übereinstimmung bestehen, die den zulässigen Planinhalt eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans deutlich einengt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan und der Durchführungsvertrag müssen sich - wie dargelegt - auf dasselbe Vorhaben beziehen, nämlich das Vorhaben, dessen Zulässigkeit durch den Plan begründet werden soll. Diese weitgehende Übereinstimmung muss andererseits auch zwischen vorhabenbezogenem Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan bestehen, jedenfalls soweit sie sich auf denselben räumlichen Bereich beziehen. Dies folgt aus § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach der Vorhaben- und Erschließungsplan "Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans" wird. Diese Regelung stellt klar, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan - anders als der Durchführungsvertrag, der als städtebaulicher Vertrag iSv § 11 BauGB lediglich die Vertragsparteien, nämlich Vorhabenträger und Gemeinde, bindet - den normativen Planinhalt mit bestimmt, der für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 2 BauGB die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Plangebiet gegenüber jedermann verbindlich regelt. Da eine Rechtsnorm, wie der als Satzung erlassene vorhabenbezogene Bebauungsplan, nicht in sich widersprüchlich sein darf, müssen die Inhalte des Vorhaben- und Erschließungsplans und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zwar nicht - wie im vorliegenden Fall - identisch sein, sie müssen aber jedenfalls inhaltlich widerspruchsfrei aufeinander abgestimmt sein. Das ist wiederum nur dann der Fall, wenn sie ihrerseits nur dasselbe Vorhaben zulassen. Dabei kann im vorliegenden Verfahren, in dem vorhabenbezogener Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan inhaltlich identisch sind, dahinstehen, inwieweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan - jedenfalls für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans - vom Vorhaben- und Erschließungsplan abweichende Regelungen enthalten darf, etwa indem er die Zulässigkeit der dort festgelegten Vorhaben zur Vermeidung von Abwägungsfehlern inhaltlich modifiziert oder ergänzt. Vgl. zur Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 7 BauGBMaßnG: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 = BauR 2002, 1655 = NVwZ 2003, 98 - Festzuhalten bleibt jedenfalls, dass die drei in § 12 BauGB angeführten Elemente des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, - vorhabenbezogener Bebauungsplan als Satzung, die die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans bestimmt, - Vorhaben- und Erschließungsplan als planerische Grundlage des konkret vom Vorhabenträger geplanten Vorhabens und zugleich Bestandteil der normativen Regelungen des Bebauungsplans als Satzung sowie - Durchführungsvertrag, in dem sich der Vorhabenträger der Gemeinde gegenüber zur fristgerechten Realisierung des konkret geplanten Vorhabens verpflichtet, aufeinander abgestimmt sein müssen und sich nicht widersprechen dürfen. Ein solcher Widerspruch läge insbesondere dann vor, wenn der Bebauungsplan, jedenfalls für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans, neben dem Vorhaben, das Gegenstand des Durchführungsvertrags ist, alternativ auch andere Vorhaben zulassen würde. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 - zur Veröffentlichung vorgesehen. Zusätzlich zu dem Vorhaben, das Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans ist und zu dessen fristgerechter Realisierung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichten muss, kann mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan allerdings auch die Zulässigkeit weiterer Bauvorhaben begründet werden, und zwar nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 BauGB. Diese Vorschrift lässt es zu, "einzelne Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans" als "Abrundung" - so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 - zur Veröffentlichung vorgesehen - in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einzubeziehen. Die Gemeinde kann mithin den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans über den das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen erfassenden Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans hinaus erstrecken, um so in einem einheitlichen Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen auch für Bereiche außerhalb des konkret zur Realisierung anstehenden Vorhabens die Zulässigkeit weiterer Bauvorhaben zu begründen. Für diesen weitergehenden räumlichen Bereich gelten jedoch verschiedene Sonderregelungen des § 12 BauGB nicht, insbesondere nicht die noch anzusprechende fehlende Bindung an den "numerus clausus" der planerischen Festsetzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BauGB). Auch die Möglichkeit zur Aufhebung des Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB ist auf die nicht fristgerechte Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans beschränkt und bei einer fehlenden Realisierung der auf den einbezogenen zusätzlichen Flächen für zulässig erklärten Bauvorhaben nicht gegeben. Weitergehender Erörterungen der zulässigen Grenzen einer "Abrundung" des vorhabenbezogenen Bebauungsplans über den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans hinaus bedarf es im vorliegenden Verfahren jedoch gleichfalls nicht, weil hier Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan auch räumlich identisch sind. Hinsichtlich der zulässigen Planinhalte trifft § 12 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BauGB ferner die Sonderregelung, dass die Gemeinde - jedenfalls für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans - bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und nach der auf Grund von § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Verordnung - mithin der BauNVO - gebunden ist. Diese fehlende Bindung an den sog. "numerus clausus" der planerischen Festsetzungsmöglichkeiten bedeutet, dass die Gemeinde sich in Abstimmung mit dem Vorhabenträger grundsätzlich frei entscheiden kann, ob sie die nach § 30 Abs. 2 BauGB für die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans maßgeblichen normativen Regelungen konkret-individuell umschreiben oder ob sie insgesamt oder teilweise auf die für die normale' Bebauungsplanung maßgebliche Plansprache zurückgreifen will. Dabei ist sie inhaltlich jedoch nicht völlig nicht frei. Sie ist, wie bei jeder Aufstellung eines Bebauungsplans, an die normativen Vorgaben etwa der §§ 1, 1a und 2 BauGB für die Festlegung der Planinhalte gebunden und hat dabei insbesondere auch die Leitlinien- und Orientierungsfunktion der BauNVO bei der Konkretisierung der Maßstäbe für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu beachten. Zu letzterem vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 = BauR 2002, 1655 = NVwZ 2003, 98 - Schließlich bestehen auch hinsichtlich der Rechtsfolgen wesentliche Unterschiede zwischen einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und einem normalen' Bebauungsplan. Zum einem gelten die in § 12 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB aufgelisteten Regelungen - etwa hinsichtlich der Sicherung der Bauleitplanung durch Zurückstellungen und Veränderungssperren, des Planungsschadenrechts, der Umlegung und des Erschließungsbeitragsrechts - jedenfalls für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht. Zum anderen hat die Gemeinde nach § 12 Abs. 6 BauGB - wie bereits angesprochen - die als Soll-Vorschrift normierte Möglichkeit, den Bebauungsplan aufzuheben, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht in der im Durchführungsvertrag vereinbarten Frist durchgeführt wird, ohne aus der Aufhebung mit Ansprüchen des Vorhabenträgers rechnen zu müssen. Gerade diese Sonderregelung spricht ebenfalls dafür, eine Übereinstimmung von Vorhaben- und Erschließungsplan sowie Durchführungsvertrag in dem Sinne zu fordern, dass sich beide auf dasselbe Vorhaben beziehen müssen. Das dargelegte, aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang des § 12 BauGB folgende Verständnis der Regelungen über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, namentlich die zu fordernde widerspruchsfreie Übereinstimmung zwischen dem Vorhaben, zu dessen Realisierung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet, und dem, was der vorhabenbezogene Bebauungsplan - jedenfalls für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans - zulässt, entspricht auch dem aus der Entstehungsgeschichte ablesbaren Willen des Gesetzgebers. Mit der Aufnahme der Regelungen über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in das BauGB durch das BauROG trat diese Sonderform des Bebauungsplans an die Stelle der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 7 BauGBMaßnG. Der wesentliche Unterschied zwischen dieser Satzung und einem normalen' Bebauungsplan bestand bereits seinerzeit darin, dass es bei ersterer darum ging, für ein bestimmtes Vorhaben und für einen konkreten Bauwilligen/ Investor die Voraussetzungen für die planungsrechtliche Zulässigkeit dort zu schaffen, wo sie bislang nicht bestand, während der normale' Bebauungsplan die Zulässigkeit für eine mehr oder weniger große Zahl von Bauvorhaben begründete, ohne dass hierfür ein Vorhabenträger feststand. Vgl.: Bielenberg, "Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans (VE-Plans)", ZfBR 1996, 6 (6). An diesen Unterschied knüpfte der Bundesgesetzgeber bei der Novellierung des BauGB durch das BauROG an. Ihm kam es lediglich darauf an, die Regelungen über den Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 7 BauGBMaßnG "mit ihrem materiellen Gehalt unverändert" in das BauGB zu übernehmen. Die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan sollte zwar "zum Zweck der Rechtsvereinheitlichung als ein Unterfall des Bebauungsplans geregelt werden", zugleich sollte jedoch "die weiterhin bestehende besondere Vorhabenbezogenheit des Bebauungsplans" verdeutlicht werden. Dabei sollte nicht nur "der wesentliche Regelungsgehalt der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übertragen" werden, vielmehr sollten "zur Wahrung der gesetzgeberischen Kontinuität auch die zentralen Begriffe Vorhaben- und Erschließungsplan' und Durchführungsvertrag' übernommen werden". Vgl. hierzu die Amtliche Begründung zum BauROG in BT-Drs 13/6392, S. 51. Ziel des Gesetzgebers war es dabei, das nach seiner Einschätzung "bewährte" Instrument der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan - neben den Regelungen des BauGBMaßnG über die städtebaulichen Verträge - als Dauerrecht in das BauGB zu überführen, "da durch diese Regelungen im Gegensatz zur Angebotsplanung auf den Einzelfall zurecht geschnittene planerische Lösungen auch in Abweichung von der Baunutzungsverordnung ermöglicht werden". Vgl. BT-Drs 13/6392, S. 38. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll mithin im Gegensatz zur Angebotsbebauungsplanung im klassischen Sinne gleichsam "maßgeschneiderte" planerische Lösungen ermöglichen. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 6. April 2001 - 7a D 143/00.NE - BRS 64 Nr. 227. Bereits nach den Regelungen des BauGBMaßnG bildeten der Vorhaben- und Erschließungsplan, der die Errichtung eines oder mehrerer konkreter Vorhaben regelt, die das Baurecht schaffende - nunmehr als "vorhabenbezogener Bebauungsplan" bezeichnete - Satzung der Gemeinde und der Baupflichten begründende städtebauliche Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Investor eine "Paketlösung". So bereits die Amtliche Begründung zum BauGBMaßnG in BT-Drs 12/3944, S. 24. Hieran sollte sich durch die Neuregelungen des BauROG nichts ändern und hat sich nichts geändert. Dass nach diesem Verständnis des zulässigen Anwendungsbereichs von § 12 BauGB zahlreiche Pläne, die in der gegenwärtigen Planungspraxis mit dem Etikett "vorhabenbezogener Bebauungsplan" versehen werden, nicht von § 12 BauGB gedeckt sind, gibt keinen Anlass zu einer dieser Praxis entsprechenden erweiternden Auslegung dieser Vorschrift. Sie eröffnet den Gemeinden zwar die Möglichkeit, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zum Anlass zu nehmen, neues, über die aktuell gegebene Rechtslage hinausgehendes Planungsrecht zu schaffen. Bei dessen Festlegung ist sie nicht strikt an die für normale' Bebauungspläne maßgeblichen normativen Vorgaben des § 9 BauGB und der BauNVO gebunden, hat aber - wie dargelegt - jedenfalls die Leitlinien- und Orientierungsfunktion der BauNVO bei der Konkretisierung der Maßstäbe für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu beachten. Auch kann sie das neue Planungsrecht bei seiner nicht fristgerechten Umsetzung durch den Vorhabenträger aufheben, ohne mit Ansprüchen von seiner Seite rechnen zu müssen. Diese Möglichkeit hat sie nach dem dargelegten Willen des Gesetzgebers, der sich auch im Wortlaut und Sinnzusammenhang des Gesetzes niedergeschlagen hat, jedoch nur, wenn sie sich jedenfalls für den räumlichen Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans darauf beschränkt, das konkrete, zur fristgerechten Realisierung vorgesehene Vorhaben rechtlich abzusichern. Will die Gemeinde hingegen dort nicht nur das konkret zur Realisierung anstehende Vorhaben ermöglichen, sondern von vornherein - ggf. auch erst im Wege einer späteren Umnutzung der zugelassenen baulichen Anlagen nach Ersterrichtung des vom Vorhabenträger zunächst vorgesehenen Vorhabens - eine mehr oder weniger breite Palette unterschiedlicher baulicher Nutzungsmöglichkeiten eröffnen, steht ihr das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht zur Verfügung. Ihr ist es jedoch unbenommen, dann den weiterhin uneingeschränkt möglichen Weg des Erlasses eines normalen' Bebauungsplans als Angebotsplanung' zu gehen, zumal sie auch dann ggf. städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB - etwa bezüglich der Tragung von Planungskosten, der Erschließung sowie ggf. bestimmter Modalitäten zur Planumsetzung - abschließen kann. Den dargelegten Anforderungen des § 12 BauGB wird der strittige Bebauungsplan nicht gerecht. Ihm liegt zwar die Realisierung eines konkreten Vorhabens der Beigeladenen als Vorhabenträgerin zugrunde, zu deren fristgerechter Durchführung - bis zum 31. Dezember 2006 - sich diese auch im Durchführungsvertrag in der hier maßgeblichen Fassung verpflichtet hat. Die normativen Regelungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, in den hier keine zusätzlichen, über das Vorhaben hinausgreifende Flächen nach § 12 Abs. 4 BauGB einbezogen sind, lassen jedoch neben dem konkret beabsichtigten Vorhaben der Beigeladenen auch andere, als "aliud" zu wertende Vorhaben zu. "Vorhaben" der Beigeladenen ist die Errichtung einer begrenzten Zahl von Wohnhäusern, wie aus dessen Umschreibung in der Begründung des Bebauungsplans und der hiermit übereinstimmenden Durchführungsverpflichtung in § 1 des Durchführungsvertrags folgt. Auf den Seiten 1 bzw. 4 der Planbegründung ist das "Vorhaben", das Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans war und durch dessen Festsetzungen planungsrechtlich abgesichert werden soll, wie folgt umschrieben (Unterstreichungen durch den Senat): "Der Vorhabenträger plant in Zusammenarbeit mit der Gemeinde O. im Bereich H. die Ausweisung von Wohngebietsflächen (20 neue Grundstücke) als freistehende Einzelwohnhäuser mit möglichen Einliegerwohnungen." "Im Plangebiet ist die für die Neubaugebiete von O. ortstypische Bebauung mit freistehenden Einzelwohnhäusern, wie sie im angrenzenden Bereich entlang der Straßen T. ' und Im S. ' überwiegend vorherrschen, eingeplant." Diese Beschränkung des Vorhabens auf eine begrenzte Zahl von Wohnhäusern auf relativ großzügig geschnittenen Grundstücken ergibt sich auch aus den als Anlage zur Planbegründung genommenen Planzeichnungen "Geländeschnitte zum Vorhaben- und Erschließungsplan" sowie "Gestaltplan zum Vorhaben- und Erschließungsplan", die eine mögliche und mehr oder weniger auch wahrscheinliche erstmalige Planumsetzung durch die Errichtung von 20 Wohnhäusern mit maximal 40 Wohneinheiten sowie deren voraussichtliche, vornehmlich stadtgestalterische Auswirkungen darstellen sollen. Dabei verdeutlichen diese Planunterlagen zugleich, dass die in ihnen eingetragenen Darstellungen nicht in dem Sinne abschließend gemeint sind, dass die neuen Wohnhäuser nur exakt an den dargestellten Standorten und exakt in den dargestellten Dimensionen errichtet werden sollen. So sind die Ansichten der vorgesehenen Häuser in der Planzeichnung "Geländeschnitte" ausdrücklich als "beispielhafte Gebäudetypen" bezeichnet. Auch die in der Planzeichnung "Gestaltplan" eingetragenen Standorte und Grundrisse der vorgesehenen Häuser sind ersichtlich nicht abschließend festgelegt, da auch hier die vorgesehenen Häuser ausdrücklich als "möglicher Baukörper (typisiert)" und die vorgesehenen Grenzen der Baugrundstücke als "mögliche Grundstücksaufteilung, Planungsvorschlag" bezeichnet sind. Übereinstimmend mit der Umschreibung des "Vorhabens" in der Planbegründung als Errichtung einer begrenzten Zahl von Wohnhäusern umschreibt auch § 1 des Durchführungsvertrags in der hier maßgeblichen letzten Fassung das "Vorhaben", zu dessen Realisierung die Beigeladene sich nunmehr bis zum 31. Dezember 2006 verpflichtet hat, dahin, dass die Beigeladene sich verpflichtet, "die Grundstücke mit den Wohnhäusern zu bebauen". Diese Formulierung entspricht derjenigen der Urfassung, in der bereits die Rede war von der "Errichtung von Wohnbaugrundstücken". Mit den genannten Umschreibungen ist das "Vorhaben" im Sinne von § 12 BauGB, dessen Realisierung durch den strittigen Plan planungsrechtlich gesichert werden soll, hinreichend konkret festgelegt. "Vorhaben" im Sinne der genannten Vorschrift muss nicht ein in jeder Hinsicht so eng umrissenes Projekt sein, dass seine planerische Grundlage - der Vorhaben- und Erschließungsplan - zugleich auch Grundlage der nach Erlass des Plans zu erteilenden Baugenehmigung sein kann. Der Vorhabenbegriff iSv § 12 BauGB und der Begriff des Bauvorhabens iSv § 29 Abs. 1 BauGB sind nicht identisch. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 11a D 116/96.NE - BRS 59 Nr. 255. Das im Durchführungsvertrag vereinbarte und im Vorhaben- und Erschließungsplan festzulegende Vorhaben kann vielmehr von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfassen und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung tragen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 - zur Veröffentlichung vorgesehen. Insoweit besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass, der Frage weiter nachzugehen, welches Ausmaß an Flexibilität bezüglich der "Art der Nutzung" mit § 12 BauGB noch vereinbar ist. Das hier maßgebliche Vorhaben "Wohnhäuser" ist hinsichtlich der Nutzungsart jedenfalls hinreichend eng gefasst, um noch den Begriff des "Vorhaben" iSv § 12 BauGB zu erfüllen. Auch hinsichtlich der die zulässigen Baukörper als solche festlegenden Parameter - Standort, Grundfläche, Höhe u.a.m. - ist es mit dem Begriff des "Vorhabens" iSv von § 12 BauGB jedenfalls noch vereinbar, wenn dem Vorhabenträger eine solche Flexibilität bei der Planumsetzung verbleibt, wie im Nachfolgenden bezüglich des vorliegenden Falls noch anzusprechen ist. Mit seinem normativen Regelungsgehalt geht der strittige vorhabenbezogene Bebauungsplan über eine Zulassung nur des dargelegten Vorhabens - Errichtung einer begrenzten Zahl von Wohnhäusern auf großzügig geschnittenen Grundstücken - deutlich hinaus. Zwar lässt er in der Tat nur eine Bebauung mit geringer Dichte für eine begrenzte Zahl von Gebäuden zu. Hinsichtlich deren Nutzung gibt er jedoch nicht ausschließlich eine Nutzung als Wohnhäuser vor, sondern lässt auch als "aliud" zu wertende - insbesondere auch gewerbliche - Nutzungen zu. Letzteres ist, wie dargelegt, mit § 12 BauGB nicht vereinbar. Der normative Regelungsgehalt eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der nach § 30 Abs. 2 BauGB allein die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Geltungsbereich des Plans festlegt, wird nach dem dargelegten Regelungssystem des § 12 BauGB ausschließlich durch den als Satzung zu beschließenden Bebauungsplan selbst einschließlich des seinen Bestandteil bildenden Vorhaben- und Erschließungsplan bestimmt. Auf den Durchführungsvertrag, der - wie dargelegt - als städtebaulicher Vertrag lediglich die Vertragsparteien bindet, kann zur einschränkenden Auslegung des jedermann bindenden normativen Regelungsgehalts der Satzung nicht zurückgegriffen werden. Ebenso wenig kommt eine den Regelungsgehalt einschränkende Auslegung des Plans auf Grund der ihm beizufügenden Begründung in Betracht. Die Begründung dient nur der Erläuterung des Bebauungsplans und kann zwar in Zweifelsfällen Auslegungshilfe für den Plan sein, hier trifft der Plan aber eine eindeutige Regelung. Demgemäss kommt auch eine einschränkende Auslegung des normativen Planinhalts auf der Grundlage der bereits angesprochenen Planzeichnungen "Geländeschnitte zum Vorhaben- und Erschließungsplan" sowie "Gestaltplan zum Vorhaben- und Erschließungsplan" nicht in Betracht. Diese sind lediglich Anlage zur Begründung und nicht etwa Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans und damit auch nicht Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. In der mit Ausfertigungsvermerk versehenen Planurkunde, die sowohl als "Vorhabenbezogener Bebauungsplan (VBP)" als auch als "Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP)" bezeichnet ist, hat sich die Antragsgegnerin in Abstimmung mit der Beigeladenen ausschließlich der Festsetzungsmöglichkeiten bedient, die § 9 Abs. 1 bis 3 BauGB iVm der BauNVO ausdrücklich vorsieht. Von der bereits angesprochenen Möglichkeit, gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz BauGB die maßgeblichen normativen Regelungen des Plans - ganz oder teilweise - konkret-individuell zu umschreiben, hat sie keinen Gebrauch gemacht. Geht die Gemeinde diesen Weg, indem sie bei der Bestimmung des normativen Planinhalts die Instrumente des § 9 BauGB und der BauNVO benutzt, verzichtet sie auf die Erfindung neuer eigener Festsetzungen mit der Folge, dass bei Auslegungszweifeln die herangezogenen Begriffe und Vorschriften den Planinhalt bestimmen, der zugleich Beurteilungsmaßstab für eine etwaige spätere Baugenehmigung ist. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 = BauR 2002, 1655 = NVwZ 2003, 98. Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich hinsichtlich der für die Zulässigkeit der Baukörper als solche maßgebenden Parameter - Standort, Grundfläche, Höhe u.a.m. - allerdings noch eine hinreichende widerspruchsfreie Übereinstimmung der Festsetzungen des Plans mit dem vorstehend umschriebenen "Vorhaben" iSv § 12 BauGB feststellen. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den durch Baugrenzen festgelegten überbaubaren Grundstücksflächen lassen allerdings eine deutliche Flexibilität bei der Planumsetzung zu. Ob allein durch diese Festsetzungen bereits das gebotene widerspruchsfreie Aufeinander-Abgestimmtsein des Vorhabens der Beigeladenen mit den Planfestsetzungen gewährleistet wäre, erscheint indes nicht zweifelsfrei. So käme auf Grund der uneingeschränkten Festsetzung einer offenen Bauweise, die gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO auch die Errichtung von Hausgruppen (Reihenhäusern) mit maximal 50 m Länge zulässt, auch eine beachtliche Verdichtung der neuen Bebauung in Betracht, die möglicherweise nicht mehr mit der angeführten Festlegung des "Vorhabens" auf die Errichtung einer begrenzten Zahl von Wohnhäusern auf relativ großzügig geschnittenen Grundstücken vereinbar wäre. Einer abschließenden Prüfung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, weil der Plan jedenfalls in der für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Fassung der ersten Änderung die - schon in der Begründung als Planziel und damit Element des "Vorhabens" angeführte - Beschränkung der zulässigen Grundstücksgröße auf ein Mindestmaß von 600 m2 vorgibt. Diese Mindestgröße der Baugrundstücke stellt, wie in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert wurde, jedenfalls sicher, dass im Plangebiet im Ergebnis nur rd. 20 Baugrundstücke gebildet werden können und damit die vorausgesetzte Großzügigkeit der Neubebauung gewahrt bleibt. Anders liegt es hingegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Insoweit sind in der Planurkunde "Allgemeine Wohngebiete WA gemäß § 4 BauNVO" festgesetzt. Das bedeutet, dass im Geltungsbereich des Plans der Art nach grundsätzlich alle Bauvorhaben zulässig sind, die § 4 Abs. 2 BauNVO als allgemein zulässig und § 4 Abs. 3 BauNVO als ausnahmsweise zulässig festlegt. Die Antragsgegnerin hat sich hier in Abstimmung mit der Beigeladenen als Vorhabenträgerin allerdings ergänzend dazu entschlossen, den in § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO festgelegten Katalog der zulässigen Nutzungsarten in Anwendung von § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO einzuschränken, indem verschiedene der allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Konkret ergibt sich hiernach, dass nach den in der Planurkunde niedergelegten Festsetzungen des strittigen Plans in seinem Geltungsbereich folgende Nutzungsarten zulässig sind: - Allgemein zulässig sind Wohngebäude, der Versorgung des Gebiets dienende nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für gesundheitliche Zwecke. - Ausnahmsweise zulässig sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe. Jedenfalls mit diesem Regelungsgehalt geht der vorhabenbezogene Bebauungsplan deutlich über das Vorhaben der Beigeladenen hinaus. Er lässt es zu, dass in dem - mit dem Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans identischen - Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht nur Wohnhäuser zugelassen werden können, sondern auch verschiedene, gegenüber einer Wohnnutzung als "aliud" zu wertende gewerbliche Nutzungen und gesundheitlichen Zwecken dienende Anlagen. Dies ist mit dem dargelegten Regelungsgehalt des § 12 BauGB nicht vereinbar. Der hiernach gegebene Mangel des angegriffenen Plans führt allerdings nicht zu seiner Nichtigkeit, sondern nur zu seiner Unwirksamkeit, denn er kann durch ein ergänzendes Verfahren nach § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB behoben werden. Eine Behebung im ergänzenden Verfahren kommt bei allen Mängeln in Betracht, die nicht die Grundzüge der Planung berühren. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 - BRS 60 Nr. 52. Dies gilt auch für solche Mängel, deren Behebung inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen des Plans erfordern. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 - BRS 62 Nr. 44. Im vorliegenden Fall setzt die von § 12 BauGB gebotene Schaffung einer grundsätzlichen Übereinstimmung des Durchführungsvertrags mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan und den hiermit identischen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne eines widerspruchsfreien Aufeinander-Abgestimmtseins lediglich voraus, dass die Zulässigkeit der vom Bebauungsplan erfassten Nutzungsarten auf "Wohnhäuser" - ggf. in der Sprache der BauNVO auf "Wohngebäude" - beschränkt wird. Damit würden die Grundzüge der Planung nicht verlassen, denn der Antragsgegnerin kam es nach den bereits angesprochenen Ausführungen in der Planbegründung letztlich nur darauf an, der Beigeladenen als Vorhabenträgerin die von ihr aktuell vorgesehene Errichtung von Wohnhäusern bzw. Wohngebäuden zu ermöglichen. Wenn die Antragsgegnerin mit der Festsetzung von eingeschränkten allgemeinen Wohngebieten gleichsam über das Ziel hinaus geschossen ist, würde eine Reduzierung der als zulässig festgesetzten Art der baulichen Nutzung auf die eigentlich' nur beabsichtigten Wohnhäuser bzw. Wohngebäude sich ohne weiteres im Rahmen der Grundzüge der Planung bewegen. Die Antragsgegnerin wird im ergänzenden Verfahren auch zu prüfen haben, ob sie für die neuen Wohnbauflächen an der zusätzlichen Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets festhält. Wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat, kam es der Beigeladenen ausschließlich darauf an, im Plangebiet Wohnhäuser errichten zu können. Mit Blick auf die vorhandene Umgebungsnutzung wollte die Antragsgegnerin jedoch davon absehen, die neuen Wohnbauflächen als reines Wohngebiet auszuweisen, sah sich andererseits jedoch gehindert, für sie ein allgemeines Wohngebiet auszuweisen, in dem nur Wohnhäuser bzw. Wohngebäude zulässig sind. Dies hätte nach ihrer Einschätzung einen unzulässigen - nämlich mit § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO unvereinbaren - "Etikettenschwindel" dargestellt. Diese Einschätzung lässt unberücksichtigt, dass die Gemeinde bei der Festlegung der normativen Regelungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans - wie dargelegt - gerade nicht an den "numerus clausus" der planerischen Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB und der BauNVO gebunden ist. Sie kann vielmehr insbesondere auch von den strikten normativen Vorgaben der BauNVO abweichen, hat dann aber jedenfalls die Leitlinien- und Orientierungsfunktion der BauNVO bei der Konkretisierung der Maßstäbe für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu beachten. Insoweit ist insbesondere von Bedeutung, dass vorhabenbezogene Bebauungspläne wegen ihrer notwendigen Vorhabenbezogenheit sich häufig auf Zulässigkeitsregelungen nur für einen kleinen räumlichen Bereich - ggf. nur ein einzelnes Grundstück - beschränken. Des weiteren lässt das dargelegte Erfordernis einer widerspruchsfreien Übereinstimmung zwischen dem Vorhaben, zu dessen Realisierung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet, und dem, was der vorhabenbezogene Bebauungsplan zulässt, zumeist oder gar in aller Regel hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nur die Zulassung eines eng begrenzten Ausschnitts aus dem Katalog einer bestimmten Baugebietskategorie im Sinne der §§ 2 bis 9 BauNVO zu. Gleichwohl kann es zur Steuerung der Verträglichkeit des im Plan als zulässig erklärten Vorhabens mit den in seiner Umgebung gelegenen, planerisch festgesetzten oder nach den Maßstäben des § 34 BauGB näher zu qualifizierenden Nutzungen städtebaulich angezeigt oder gar geboten sein, das nur einen kleinen Ausschnitt des Zulässigkeitskatalogs einer bestimmten Baugebietskategorie ausfüllende Vorhaben gleichwohl einer bestimmten Baugebietskategorie zuzuweisen. Dementsprechend kann etwa ein vorhabenbezogener Bebauungsplan die Zulässigkeit eines konkret umschriebenen gewerblichen Vorhabens - z.B. "landwirtschaftliches Lohnunternehmen" - mit der Festlegung einer zusätzlichen Baugebietskategorie - z.B. "Mischgebiet" - verknüpfen, um die Verträglichkeit dieses gewerblichen Vorhabens mit seiner (auch) zu Wohnzwecken genutzten Umgebung zu sichern. Eine solche Kombination bedeutet nicht, dass alternativ zu dem konkret umschriebenen gewerblichen Vorhaben im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans auch alle übrigen, in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO zulässigen Nutzungsarten zugelassen würden. Sie ist vielmehr dahin zu verstehen, dass das vom Plan konkret zugelassene betriebliche Geschehen im Interesse der in der Nachbarschaft zulässigen baulichen Nutzungen so abzuwickeln ist, dass es noch als mischgebietsverträglich, d.h. "nicht wesentlich störend" iSv § 6 Abs. 1 BauNVO zu qualifizieren ist. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 6. April 2001 - 7a D 143/00.NE - BRS 64 Nr. 227. Gleichermaßen kann es in Fällen der vorliegenden Art, in denen nur eine begrenzte Zahl von Wohnnutzungen für zulässig erklärt werden soll, aus städtebaulichen Gründen angezeigt erscheinen, durch Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan diese Wohnnutzungen einer bestimmten Baugebietskategorie zuzuweisen. Dies gilt namentlich mit Blick auf die für die Zulassung baulicher Anlagen maßgeblichen Regelungen des Immissionsschutzrechts, das z.B. in Nr. 6.6 der TA Lärm hinsichtlich der Schutzmaßstäbe an die Festlegungen in den Bebauungsplänen anknüpft. Durch eine solche Zuweisungsfestsetzung kann mit Blick auf die wechselseitige Verträglichkeit der neuen Wohnnutzungen einerseits und der in ihrer Nachbarschaft zulässigen baulichen Nutzungen andererseits klargestellt werden, ob den neuen Wohnnutzungen der Schutzmaßstab eines reinen Wohngebiets, eines allgemeinen Wohngebiets oder unter Umständen sogar nur eines Misch- oder Dorfgebiets zukommt. Die BauNVO lässt nämlich Wohngebäude sowohl in reinen und allgemeinen Wohngebieten als auch in Misch- und Dorfgebieten zu. Sie steht damit der Wertung einer begrenzten Zahl neuer Wohngebäude, die in ein ansonsten gemischt oder jedenfalls nicht ausschließlich zu Wohnzwecken nutzbares Umfeld hineingesetzt werden, als Erweiterung oder Ergänzung eines größeren allgemeinen Wohngebiets oder - jedenfalls bei nur einigen wenigen Wohngebäuden - u.U. sogar eines Misch- oder Dorfgebiets nicht entgegen. Hiervon ausgehend erscheint im vorliegenden Fall jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin die hier vorgesehenen 20 neuen Wohngebäude mit Blick auf die zulässigen baulichen Nutzungen in ihrer Umgebung ggf. auch fehlerfrei der Baugebietskategorie "allgemeines Wohngebiet" zuweisen kann, wie sie in unmittelbarer Nachbarschaft des Plangebiets festgesetzt ist. Neben dem nach alledem im ergänzenden Verfahren behebbaren Mangel einer fehlenden Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 12 BauGB weist der strittige vorhabenbezogene Bebauungsplan einen weiteren zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel auf. Die städtebauliche Rechtfertigung des Plans im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB steht allerdings außer Streit. Sie folgt im Übrigen bereits daraus, dass die Gemeinde ermächtigt ist, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht, und demgemäss auch - wie im vorliegenden Fall - eigenverantwortlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) entscheiden kann, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von weiteren Wohnungen zur Verfügung stellt. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 m.w.N. Die strittige Planung wahrt - wie die Antragsteller zu Recht geltend machen - jedoch nicht die Erfordernisse des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. Der Rat der Antragsgegnerin hat bei seiner Entscheidung, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der hier maßgeblichen letzten Fassung als Satzung zu beschließen, jedenfalls die im Vordergrund der im vorliegenden Fall vorzunehmenden Abwägung stehenden verkehrlichen Belange, namentlich mit Blick auf die äußere Erschließung des Plangebiets, verkannt. Von Bedeutung ist insoweit die bereits im Aufstellungsverfahren besonders betonte Frage, ob die neuen Wohnbauflächen an das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 13 tatsächlich bestehende Erschließungssystem angebunden werden können. Insoweit hatte der Rat der Antragsgegnerin abwägend zu prüfen, ob die vorhandenen Straßen - T. und Im S. sowie deren Verknüpfungen mit der weiterführenden H. Straße über den X. weg , den C. weg und die E. Straße - die durch Ausnutzung der neu ausgewiesenen Wohnbauflächen voraussichtlich bewirkten verkehrlichen Mehrbelastungen aufnehmen können. Seine Einschätzung, dass dies jedenfalls unter Berücksichtigung der in Abstimmung mit der Beigeladenen im Erschließungsvertrag vom 2. April 2001 - namentlich dem Lageplan "Gestaltung Zufahrtsstraßen in das Baugebiet" vom 7. November 2000 - im Detail vorgegebenen einzelnen Aufweitungen der Straßen T. , Im S. und E. Straße bejaht werden kann, begegnet durchgreifenden Bedenken. Dass eine Anbindung der neuen Wohnbauflächen an das vorhandene Erschließungssystem in seiner derzeitigen Ausgestaltung in verkehrlicher Hinsicht unvertretbar wäre, unterliegt keinem Zweifel. So ist in der Untersuchung des Ingenieurbüros L. und N. vom 7. November 2000 ausdrücklich ausgeführt, dass nach der vermessungstechnischen Bestandsaufnahme die tatsächlich ausgebauten bzw. befestigten Bereiche der vorhandenen Straßen, über die die Erschließung des Plangebiets abgewickelt werden soll, "durchgängig in der Größenordnung um ca. 3,50 m angeordnet wurden", lediglich die E. Straße weise eine Fahrbahnbreite von 3,90 m auf. Die in dem von diesem Büro erarbeiteten Lageplan "Gestaltung Zufahrtsstraßen in das Baugebiet" wiedergegebenen tatsächlichen Ausbaubreiten lassen sogar erkennen, dass die realen Ausbaubreiten teilweise - etwa mit 3,20 m im Bereich des C. weg und 3,35 m im Bereich der Straße Im S. - noch deutlich unter 3,50 m liegen. Dass bei solchen Ausbaubreiten noch nicht einmal ein Begegnungsverkehr Pkw/Pkw bei verminderter Geschwindigkeit gewährleistet ist, folgt aus den der Untersuchung vom 7. November 2000 beigefügten Unterlagen und wird durch das dem Senat vorliegende Lichtbildmaterial - einschließlich der anlässlich der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats gefertigten Lichtbilder - anschaulich verdeutlicht. Dementsprechend wird auf Seite 3 der Untersuchung zutreffend ausgeführt: "Die Mindest-Fahrbahnbreiten für die v.g. Begegnungsfälle werden nicht erreicht, so dass auch wir hier Handlungsbedarf sehen." In Kenntnis dieser Unzulänglichkeiten der vorhandenen, zur äußeren Erschließung vorgesehenen Straßen hat sich der Rat der Antragsgegnerin dafür entschieden, diese Straßen nach Maßgabe der im Erschließungsvertrag vom 2. April 2001 festgelegten Baumaßnahmen durch die Beigeladene in verschiedenen Teilbereichen aufweiten zu lassen. Derartige punktuelle Aufweitungen zur Abwicklung der zu erwartenden und damit abwägend zu berücksichtigenden Begegnungsverkehre sind vom Grundsatz her allerdings nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht etwa gehalten, die für die Abwicklung der äußeren Erschließung des hier strittigen Plangebiets benötigten Straßen insgesamt entsprechend den in der EAE 85/95 für bestimmte Wegetypen vorgesehenen Standards auszubauen. Die EAE 85/95 sind keine bindenden Rechtsnormen. Es handelt sich bei ihnen vielmehr um allgemein anerkannte Regeln der Technik, die nach § 9 Abs. 2 StrWG NRW beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen "angemessen" zu berücksichtigen sind. Auch als solche beanspruchen sie keine absolute Geltung. Bei Anwendung der Empfehlungen ist, wie in ihrem Abschnitt 0 generell hervorgehoben wird, kein starrer Maßstab anzulegen. Zwar bewegt sich eine Gemeinde dann, wenn den Vorschlägen der EAE 85/95 entsprechende Straßen- bzw. Wegetypen gewählt und unter Berücksichtigung der Einsatzgrenzen angelegt werden, regelmäßig im Rahmen des Angemessenen. Dies hindert sie jedoch nicht, abweichend von den vorgeschlagenen Straßen- bzw. Wegetypen individuelle Lösungen zu verwirklichen. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2001 - 7a D 20/99.NE - BRS 64 Nr. 20. Entscheidend ist jedoch, ob ein hinter den Regelmaßen der EAE 85/95 zurück - bleibender Minderausbau - auch und gerade unter Berücksichtigung einer angepassten Fahrweise - die Erfordernisse der Verkehrssicherheit noch wahrt. Dass diese Grenze hier eingehalten wäre, lässt sich nicht feststellen. Allerdings lassen die vorgesehenen Ausweichbuchten mit einer Breite von 4,75 m die hier in erster Linie Betracht kommenden Begegnungsverkehre - Pkw/Pkw, Pkw/Lkw sowie auch von Lieferwagen untereinander (Lfw/Lfw) - durchaus zu. Die Ausweichstellen sind weitgehend auch dergestalt positioniert, dass sie - wie die anlässlich der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats gefertigten Lichtbilder bestätigen - an Stellen liegen, die durchaus von weitem einsehbar sind und verschiedene kritische Punkte, namentlich beim Einbiegen von der E. Straße in die Straße T. und umgekehrt, abdecken. Ausgeschlossen sind Begegnungsverkehre jedoch weiterhin im Zug des X. weg und des C. weg . Dies erscheint schon für Pkw-Verkehre deshalb nicht unproblematisch, weil beide Straßen nach dem Erschließungskonzept der Antragsgegnerin einer Anbindung (auch) der neuen Bauflächen an die H. Straße dienen sollen und sie diese Funktion ersichtlich nur dann erfüllen können, wenn sie jeweils nur für eine Fahrtrichtung geöffnet sind. Eine solche Einbahnstraßenregelung ist nach den Ausführungen unter 6.4.3 der Planbegründung jedoch nur für den X. weg - und zwar für die Bauphase - vorgesehen, nicht aber für den C. weg . Ob bereits hierin ein beachtlicher Mangel der Abwägung der Antragsgegnerin liegt, kann allerdings letztlich dahinstehen. Die Antragsgegnerin hatte des weiteren bei ihrer abwägenden Berücksichtigung der äußeren Erschließung auch möglichen Begegnungsverkehren von Lastkraftwagen untereinander (Lkw/Lkw) Rechnung zu tragen. Auch wenn die neuen Bauflächen nach den Bauabsichten der Beigeladenen nur für Wohnhäuser genutzt werden sollen, ist ein - wenn auch geringer - Lkw-Verkehr in das und aus dem Plangebiet nicht etwa von vornherein ausgeschlossen. So müssen die Wohnhäuser mit Ver- und Entsorgungsfahrzeugen erreichbar sein; in Betracht kommen auch Möbelwagen bei Umzügen sowie Anlieferungen sperriger Güter mit größeren Fahrzeugen. Dabei lassen sich Begegnungsverkehre Lkw/Lkw - jedenfalls bei einem Verzicht auf ein durchgängiges Einbahnstraßensystem - nicht vermeiden. Hinsichtlich der inneren Erschließung ist dem ersichtlich in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Anders liegt es jedoch hinsichtlich der äußeren Erschließung. Ein Begegnungsverkehr Lkw/Lkw benötigt, wie aus den Anlagen zur Untersuchung vom 7. November 2000 folgt, eine Ausbaubreite von 5,50 m. Diese ist nach dem Lageplan "Gestaltung Zufahrtsstraßen in das Baugebiet" nur in der Straße Im S. zwischen X. weg und C. weg vorgesehen. Dort ist eine Ausweichbucht für den Begegnungsverkehr Lkw/Lkw im Grunde jedoch sinnlos, weil sie voraussetzen würde, dass auch der C. weg in beiden Richtungen für Lkw- Verkehr offen steht. Ein Abfluss des Lkw-Verkehrs über den unmittelbar nördlich der Hofstelle des Antragstellers zu 1. zur E. Straße führenden Weg kommt ersichtlich nicht in Betracht. Eine Nutzung des C. weg für gegenläufigen Lkw- Verkehr zwecks Anbindung an die H. Straße scheidet wegen der geringen Ausbaubreite des C. weg jedoch aus. Wie aus den vorliegenden Lichtbildern anschaulich deutlich wird und mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingehend erörtert wurde, können Fahrzeuge, die gleichzeitig von der H. Straße und von der Straße Im S. , in den C. weg einbiegen wollen, wechselseitig erst dann erkannt werden, wenn sie bereits einen Teil des Abbiegevorgangs abgewickelt haben. Da ein Begegnungsverkehr auf dem C. weg ausgeschlossen ist, muss eines der Fahrzeuge sodann zurücksetzen. Dass dies sowohl beim Abbiegen von einer Landesstraße als auch beim Zurücksetzen in eine nur 3,35 m breite Straße aus verkehrlicher Sicht unvertretbar ist, liegt auf der Hand. Hinzu kommt, dass für die Lkw-Verkehre, die über die E. Straße und sodann die Straße T. abgewickelt werden, außerhalb des Plangebiets überhaupt keine Ausweichbuchten vorgesehen sind, über die auch ein Begegnungsverkehr Lkw/Lkw abgewickelt werden kann. Kommen sich hier zwei solche Fahrzeuge entgegen, können sie auch bei Realisierung der vorgesehenen Ausweichbuchten nicht im ausgebauten Straßenraum aneinander vorbei fahren. Da die Wegeparzellen hier lediglich Breiten um 5,00 m haben, müssen die Fahrzeuge für den Begegnungsverkehr privates Eigentum in Anspruch nehmen oder über weite Strecken zurücksetzen. Das Verkehrsband E. Straße/T. ist auch nicht etwa derart übersichtlich, dass in den Fällen, in denen ein Lkw aus dem Plangebiet heraus oder von der H. Straße in dieses Verkehrsband hineinfährt, der Fahrzeugführer bereits erkennen könnte, dass aus der entgegengesetzten Richtung gleichfalls ein Lkw in dieses Verkehrsband hineinfährt, so dass eine wechselseitige Verständigung darüber möglich wäre, welches Fahrzeug das Verkehrsband zuerst benutzen darf. Die nach alledem unzulängliche Abwicklung der auch bei den hier zu erwartenden baulichen Nutzungen nicht auszuschließenden Begegnungsfälle Lkw/Lkw lassen die Abwägung der Antragsgegnerin, es nur bei den nach dem Erschließungsvertrag vom 2. April 2001 vorgesehenen Ausweichbuchten zu belassen, fehlerhaft erscheinen. Dieser Mangel beschränkt sich nicht auf den Abwägungsvorgang, sondern erfasst auch das Ergebnis der Abwägung (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin den hier strittigen Bebauungsplan als vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB beschlossen hat. Da sich die Beigeladene im Durchführungsvertrag dazu verpflichtet hat, ihr Vorhaben - die Errichtung einer begrenzten Zahl von Wohnhäusern im Plangebiet - bis Ende 2006 zu verwirklichen, und eine unter Aspekten der Verkehrssicherheit vertretbare Abwicklung der Lkw-Verkehre nur für die Bauzeit durch eine auf diesen Zeitraum befristete Nutzung des provisorisch hergerichteten Wirtschaftswegs mit Einbahnstraßenregelung vorgesehen ist, muss für die Zeit nach diesem Provisorium Vorsorge getroffen werden. Unter dem Aspekt "planerischer Zurückhaltung" ist ein Verzicht auf eine Lösung bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hier nicht möglich. Die Antragsgegnerin hat gerade keine "planerische Zurückhaltung" ausgeübt, sondern - unter Verkennung des Erfordernisses, gefährlichen Zurücksetzungsvorgängen bei Begegnungsverkehren von Lastkraftwagen zu begegnen - die im Erschließungsvertrag vom 2. April 2001 festgelegten Baumaßnahmen als ausreichend gewertet. Dem steht nicht entgegen, dass im Grunde bereits die vorhandenen baulichen Nutzungen mit einer unzulänglichen verkehrlichen Erschließung leben' müssen, weil die Antragsgegnerin davon abgesehen hat, das im Bebauungsplan Nr. 13 ursprünglich vorgesehene Erschließungssystem mit weitgehend 5,50 m breiten Fahrbahnen nebst 1,50 m breiten (ein- bzw. beidseitigen) Gehwegen plankonform anzulegen. Der Umstand, dass eine vorhandene Erschließungssituation bereits verschiedene verkehrliche Mängel aufweist, rechtfertigt es nicht, diesen Zustand dadurch zu verfestigen und zu verschärfen, dass noch zusätzliche Verkehre über diese Erschließung abgewickelt werden. Auch dieser Mangel kann allerdings im ergänzenden Verfahren behoben werden. Der Antragsgegnerin ist es unbenommen, das vorhandene Erschließungssystem baulich dergestalt umzugestalten bzw. durch die Beigeladene umgestalten zu lassen, dass auch Begegnungsverkehre Lkw/Lkw in verkehrlich vertretbarer Weise abgewickelt werden können. Sie kann sich dabei auch - ggf. sogar ausschließlich - des Einsatzes verkehrslenkender Mittel bedienen, etwa indem sie sich dazu entschließt, durch ein System von Einbahnstraßen oder andere Steuerungsmittel mögliche Begegnungsverkehre, namentlich von Lastkraftwagen untereinander, von vornherein auszuschließen, und hierauf aufbauend einen - wegen des dargelegten anderweitigen Mangels des Plans ohnehin zu treffenden - neuen Satzungsbeschluss zu fassen. Die Rüge der Antragsteller, die betrieblichen Belange des Antragstellers zu 1. seien verkannt worden, geht hingegen fehl. Als Landwirt, dessen Hofstelle inmitten von Bebauung liegt und über auch von anderen Verkehrsteilnehmern zu nutzende öffentliche Straßen erschlossen ist, muss der Antragsteller zu 1. mit Behinderungen seines Viehtriebs wie auch der Bewegungen seiner landwirtschaftlichen Geräte und Fahrzeuge zwischen Hofstelle und den landwirtschaftlichen Nutzflächen rechnen. Die von ihm insoweit angeführten Erschwernisse sind bereits Folge der bestehenden Mängel des vorhandenen Wegenetzes. Der von max. 40 Wohneinheiten des neuen Plangebiets zu erwartende Mehrverkehr mag eine gewisse Zusatzbelastung mit sich bringen. Die Behauptung, der Betrieb sei wegen der Zunahme des Verkehrs auf der E. Straße, die nach eigenem Vortrag der Antragsteller immerhin auch als "Schleichweg" für gebietsfremden Verkehr dient, künftig in seiner Existenz gefährdet, ist auch nicht ansatzweise weiter substantiiert. Hinzu kommt, dass die bereits angesprochenen Umbaumaßnahmen insbesondere an der E. Straße immerhin zu einer gewissen Verbesserung der bestehenden Situation beitragen und die Antragsgegnerin - wie dargelegt - ohnehin gehalten ist, die äußere Erschließung des Plangebiets des strittigen Bebauungsplans nachzubessern. Soweit die Antragsteller darüber hinaus eine fehlerhafte Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft rügen, sind Mängel des Plans jedenfalls im für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr erkennbar. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind Gegenstand des landschaftspflegerischen Fachbeitrags, der sich auf der Grundlage sachgerecht aufbereiteter ökologischer Grunddaten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abwägend mit der Berücksichtigung des Integritätsinteresses wie auch des Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft auseinander setzt. Die nach sachgerechter Abwägung als erforderlich erachteten planinternen Kompensationsmaßnahmen sind durch die Festsetzungen des Plans geregelt, zu deren Umsetzung die Beigeladene sich im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. Auch die Realisierung der für erforderlich erachteten externen Kompensationsmaßnahme, zu der sich die Beigeladene gleichfalls im Durchführungsvertrag verpflichtet hat, ist jedenfalls nunmehr hinreichend dauerhaft gesichert. Der Einwand der Antragsteller, die Maßnahmen zur Ortsrandeingrünung seien auf fremden Eigentum vorgesehen, geht - wie die Beigeladene zutreffend hervorhebt - fehl. Die Begrünungs- und Gestaltungsmaßnahmen B1 und B2 sind im Plangebiet selbst, und zwar auf den als "allgemeines Wohngebiet" festgesetzten Bauflächen, vorgesehen. Außerhalb des Plangebiets sind keine Festsetzungen getroffen, vielmehr verläuft lediglich die in der Planurkunde eingetragene Signatur für die "Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans" außen um das Plangebiet herum. Der Bebauungsplan war nach alledem - unter Ablehnung des Antrags im übrigen - für unwirksam zu erklären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Zwar haben die Antragsteller ihr Ziel, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für nichtig zu erklären, nicht ganz erreicht. Ihr Unterliegen ist jedoch so geringfügig, dass es angemessen erscheint, die Antragsgegnerin und die Beigeladene - diese gemäß § 154 Abs. 3 VwGO - anteilmäßig mit den gesamten Kosten zu belasten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.