Beschluss
8 A 3766/03.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1204.8A3766.03A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. August 2003 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. August 2003 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalles im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. November 2001 - 6 B 55.01 -, Buchholz 310, § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 11 (zur Revisionszulassung). Einer Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung zu den einzelnen Aspekten als geklärt angesehen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2003 - 3 B 167.02 -. Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob § 73 AsylVfG auch Anwendung findet, wenn nach Asylanerkennung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG erfüllt werden, ist nicht klärungsbedürftig. Zu ihrer Beantwortung bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, weil sie ohne weiteres durch Auslegung der einschlägigen Vorschriften unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu bejahen ist. Der Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG normiert eindeutig und unmissverständlich, dass die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen sind, "wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen". Dies ist dann der Fall, wenn die für die Anerkennungs- und Feststellungsentscheidung maßgebenden Voraussetzungen nachträglich entfallen sind, wenn also die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG nunmehr ausgeschlossen ist. Zu diesen Voraussetzungen zählt nicht nur die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat, sondern u.a. auch, dass von dem Flüchtling nicht nach Maßgabe von § 51 Abs. 3 AuslG eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder für die Allgemeinheit ausgeht. Dass § 51 Abs. 3 AuslG nicht nur den Anspruch auf Abschiebungsschutz für politische Flüchtlinge nach § 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AuslG ausschließt, sondern zugleich den Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG beschränkt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 (1347), auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit. Auch die Entstehungsgeschichte des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG spricht nicht gegen, sondern für die Anwendung des § 51 Abs. 3 AuslG bei den Widerrufsvoraussetzungen dieser Bestimmung. Der Gesetzgeber hatte bei Schaffung der Vorläufervorschrift "insbesondere" den Fall als Widerrufsgrund vor Augen, dass "in dem Verfolgungsland ein Wechsel des politischen Systems eingetreten ist, so dass eine weitere Verfolgung nicht mehr zu befürchten ist". BT-Drucks. 9/875 vom 7. Oktober 1981, Gesetzesentwurf zum AsylVfG, S. 18 zu § 11. Dies verdeutlicht, dass der spätere Wegfall der Verfolgungsgefahr durch einen Wechsel der politischen Verhältnisse im Heimatstaat zwar den Hauptanwendungsfall des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG darstellt, die Anwendung dieser Bestimmung aber nicht hierauf beschränkt ist, sondern vielmehr grundsätzlich alle Voraussetzungen für die Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AsylVfG zusprechenden Entscheidungen erfasst sein sollten. Dementsprechend geht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass "vor allem" bzw. "insbesondere" die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorliegen, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Heimatstaat nicht mehr besteht, dass also die Widerrufsvoraussetzungen nicht auf diesen praktisch häufigsten Fall beschränkt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, a.a.O.; Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80 (83) = DVBl. 2001, 216 = InfAuslR 2001, 53. Höchstrichterlich geklärt ist darüber hinaus die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, Buchholz 402.25, § 73 AsylVfG Nr. 1. Eine einschränkende Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist auch nicht unter Berücksichtigung der Genfer Flüchtlingskonvention geboten. Die Genfer Flüchtlingskonvention enthält keine allgemeine Bestimmung über den Widerruf eines förmlichen Flüchtlingsstatus. Sie schreibt weder vor, Flüchtlingen einen besonderen Status zu verleihen, noch trifft sie Regelungen über einen Widerruf oder eine Rücknahme eines derartigen Status. Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 AsylVfG Rdnr. 4. Insbesondere enthalten die Vorschriften des Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK keine (abschließende) Regelung über den Widerruf oder die Rücknahme des Flüchtlingsstatus. Für die gegenteilige Auffassung beruft sich der Kläger zu Unrecht auf die Position des UNHCR. Zwar sind die sog. Beendigungsgründe des Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK nach Auffassung des UNHCR abschließend und es gibt keine zusätzlichen Gründe, die die Annahme der Entbehrlichkeit internationalen Schutzes rechtfertigen könnten. Die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nach diesen Vorschriften ist aber (auch) nach Auffassung des UNHCR von der Rücknahme oder dem Widerruf der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu unterscheiden; Art. 1 C GFK behandele gerade nicht den Widerruf der Rechtsstellung als Flüchtling. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rdnr. 117; UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Art. 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge, in: NVwZ 2003, Beilage I, 57 (58). Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt nach Auffassung des UNHCR z.B. in Betracht, wenn nach der Anerkennungsentscheidung Fakten bekannt werden, die einen Ausschluss der Anerkennung als Flüchtling nach Art. 1 D, E oder F GFK rechtfertigen würden. Dies soll etwa auch für den Fall gelten, dass ein Flüchtling im nachhinein durch sein Verhalten den Tatbestand des Art. 1 F (a) oder 1 F (b) GFK erfüllt. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rdnr. 141; UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Art. 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge, in: NVwZ 2003, Beilage I, 57 (58). Soweit der Kläger hieran anknüpfend meint, ein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung sei nach der Genfer Flüchtlingskonvention auf die vorgenannten Tatbestände des Art. 1 F (a) oder 1 F (c) GFK beschränkt, verkennt er wiederum den Regelungszusammenhang der Genfer Flüchtlingskonvention. Auch Art. 1 F GFK enthält keine Widerrufsvorschriften, sondern (lediglich) Bestimmungen, wonach Personen, die an sich die für einen Flüchtling nach Art. 1 A GFK erforderlichen Kriterien erfüllen, von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, und zwar unabhängig davon, ob der Tatbestand des Art. 1 F GFK vor oder nach der Anerkennungsentscheidung erfüllt wird. Es ist daher Aufgabe des jeweiligen vertragsschließenden Staates, ein (Aufhebungs-)Verfahren zu schaffen, in dem nachträgliche Tatsachen Berücksichtigung finden können. Gleiches gilt für den - im vorliegenden Zusammenhang bedeutsamen - Art. 33 Abs. 2 GFK, der vorsieht, dass sich auf die Vergünstigung des Refoulement-Verbots des Art. 33 Abs. 1 GFK ein Flüchtling nicht berufen kann, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde. Diese Ausnahme von der Gewährung von Abschiebungsschutz für einen Flüchtling im Sinne des Art. 1 A GFK ist ebenfalls nicht davon abhängig, ob der Tatbestand des Art. 33 Abs. 2 GFK vor oder nach der Anerkennungsentscheidung erfüllt wird. Vielmehr soll der Ausschluss vom Schutz des Flüchtlingsrechts nach Art. 33 Abs. 2 GFK gerade diejenigen Straftaten erfassen, die nach der Einreise in das Zufluchtsland verübt werden, ohne Beschränkung auf den (grundsätzlich kurzen) Zeitraum bis zur Flüchtlingsanerkennung. Die Regelung berücksichtigt den im Völkergewohnheitsrecht anerkannten Grundsatz, dass jeder Staat dem Schutz seiner eigenen Sicherheit Vorrang vor fremdenrechtlichen Pflichten einräumen darf. Vgl. Hailbronner, a.a.O., § 51 AuslG Rdnrn. 37 und 32a m.w.N. Auch insoweit ist es dem jeweiligen vertragsschließenden Staat überlassen, ob und in welcher - auch verfahrensrechtlichen - Weise er die Ausnahme des Art. 33 Abs. 2 GFK umsetzt. Die Beklagte hat dem durch § 51 Abs. 3 AuslG und § 73 Abs. 1 AsylVfG in der beschriebenen Weise Rechnung getragen. Erfasst mithin § 73 AsylVfG grundsätzlich nachträgliche Änderungen hinsichtlich aller für die Statusgewährung maßgeblichen Voraussetzungen, so auch Hailbronner, a.a.O., § 73 AsylVfG Rdnr. 8 m.w.N., stellt sich die ferner vom Kläger im Zusammenhang mit § 73 AsylVfG aufgeworfene Frage, inwieweit der Widerruf in Abs. 1 Satz 1 abschließend geregelt ist oder ergänzend auf § 48 VwVfG zurückgegriffen werden kann, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, a.a.O.; Marx, a.a.O., § 73 Rdnrn. 6 - 10; Hailbronner, a.a.O., § 73 Rdnrn. 5 - 7, jeweils m.w.N., im vorliegenden Zusammenhang von vornherein nicht. Sollte der Kläger darüber hinaus für grundsätzlich klärungsbedürftig halten, ob das Bundesamt die Asylanerkennung dann nicht widerrufen kann, wenn - wie hier - der Ausländer aufgrund eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils als Asylberechtigter anerkannt worden ist, führt auch das nicht zur Zulassung der Berufung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Rechtskraft des Verpflichtungsurteils die Behörde nicht an der Aufhebung des Anerkennungsbescheids wegen späterer Änderungen der für das Urteil maßgeblichen Sach- und Rechtslage hindert. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108, 30 (34) = NVwZ 1999, 302; vgl. ferner Marx, a.a.O., § 73 Rdnrn. 30 und 31 m.w.N. Die weiteren Ausführungen der Antragsschrift zur geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erschöpfen sich darin, im Stile einer Berufungsbegründung das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen, ohne eine klärungsbedürftige Frage von allgemeiner Bedeutung darzulegen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - (BVerwGE 106, S. 351 = DVBl. 1998, 1023 = InfAuslR 1998, 383 = NVwZ 1999, 425) zuzulassen. Eine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist nur gegeben, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen ist. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N.; Urteil vom 31. Juli 1994 - 9 C 46.94 -, BVerwGE 70, 24. Dies hat die Zulassungsschrift entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht dargetan. Sie beschränkt sich auf die Kritik, das Verwaltungsgericht habe bei der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr im Sinne des § 51 Abs. 3 AuslG die offizielle und unmittelbar nach seiner Haftentlassung öffentlich getätigte Stellungnahme des Klägers gegen die Anwendung von Gewalt sowie seine Aussage im ARD-Magazin Report vom 2. Juni 2003, er werde - so lange nicht eine entgegengesetzte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefallen sei - das Amt des Kalifen nicht ausüben und wolle mit den Deutschen in Frieden zusammenleben, "mit der Hand weg geschoben". Der Sache nach wird damit lediglich eine nach Ansicht der Klägerseite fehlerhafte tatrichterliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall gerügt. Einen bestimmten in der erstinstanzlichen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz, der zu einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Anforderungen an die Prognoseentscheidung im Widerspruch steht, zeigt die Zulassungsschrift nicht auf. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder sonstwie nicht richtig angewandt oder der Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320/94 -, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, a.a.O.; Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR 1997, 512 (513); Beschluss vom 10. Juni 1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29 (30). Dessen ungeachtet bezieht sich der vom Bundesverwaltungsgericht im zitierten Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - zugrunde gelegte Maßstab "besonders hoher Wahrscheinlichkeit" auf die alte Fassung des § 51 Abs. 3 AuslG; mit Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 - hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Maßstab für die hier anwendbare neue Fassung des § 51 Abs. 3 AuslG für nicht mehr maßgeblich erklärt. 3. Die geltend gemachte Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Verwaltungsgericht nicht, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des ihm unterbreiteten Sachverhaltes hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund einer abschließenden Wertung ergibt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 9 B 1066.78 -; Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 9 B 55.98 -; Urteil vom 13. März 1976 - 2 D 26.74 -, Buchholz 310, § 108 VwGO Nr. 87. Das Verwaltungsgericht war daher nicht gehalten, den anwaltlich vertretenen Kläger aufzufordern, zum Vorliegen von aktuellen Asylgründen vorzutragen. Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter musste ohne entsprechenden Hinweis des Gerichts damit rechnen, dass es hierauf ankommen könnte. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.