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Urteil

12 A 4478/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1205.12A4478.01.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Weitergewährung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwändiger Ernährung für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999. Der im Jahre 1958 geborene Kläger stand seit August 1996 in der sozialhilferechtlichen Betreuung des Beklagten. Der Beklagte gewährte ihm unter Anrechnung von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz mit Unterbrechungen Hilfe zum Lebensunterhalt in Form laufender und einmaliger Leistungen. Seit Oktober 2003 erhält der Kläger Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung der praktischen Ärztinnen E. . X. /S. -I. vom 10. Juli 1997 beantragte der Kläger im Juli 1997 die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung mit der Begründung, dass er bei einer Größe von 1,97 m nur 80 kg wiege und daher gezwungen sei, immer große Mengen zu essen. Ansonsten nehme er sehr schnell ab, was in der Vergangenheit - bei Zustand nach mehrfachem Spontan- Pneumothorax - zu vermehrten Infekten im Lungenbereich geführt habe. Ein größeres Lebensmittelbudget sei daher nicht zu vermeiden. Eine Stoffwechselerkrankung im engeren Sinne liege nicht vor. Die Amtsärztin des Beklagten führte hierzu aus, in diesem speziellen Einzelfall sei aus medizinischer Sicht wegen Untergewichts die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung auf ein Jahr befristet zu gewähren. Ausschlaggebend erscheine, dass der Kläger infolge mehrerer Lungeninfekte bereits mehrmals einen Spontan- Pneumothorax erlitten habe. Mit Bescheid vom 30. September 1997 gewährte der Beklagte dem Kläger einen Mehrbedarfszuschlag für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 28,-- DM monatlich für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998. Mit am 4. Juni 1998 beim Beklagten eingegangenem Antrag begehrte der Kläger die Weitergewährung der Krankenkostzulage. Er fügte eine später ergänzte ärztliche Bescheinigung der Ärztinnen E. . X. /S. -I. bei, nach der er bei einem Gewicht von 79 kg und einer Körpergröße von 1,97 m untergewichtig sei. Wegen des niedrigen Gewichts bestehe Infektanfälligkeit bei Zustand nach mehrfachem Spontan-Pneumothorax. Insgesamt habe der Kläger einen erhöhten Essbedarf, um das Gewicht zu halten. Ein Nikotinabusus bestehe nicht, die Untersuchung auf Tbc sei negativ verlaufen und es weise nichts auf Zöliakie oder Laktoseintoleranz hin. Die daraufhin um Stellungnahme gebetene Ärztin im Gesundheitsamt des Beklagten teilte mit, dass der Kläger mit einer Größe von 1,97 m und einem Gewicht von 80 kg nicht untergewichtig sei. Sein Body-Mass-Index (BMI) sei bei einem Wert von 20 angesiedelt. Definitionsgemäß liege eine Untergewichtigkeit aber erst bei einem BMI von unter 18 vor. Bei Werten zwischen 18 und 25 sei der Mensch normalgewichtig. Für eine kostenaufwändige Ernährung bestehe daher keine medizinische Notwendigkeit, zumal auch kein klinischer oder anamnestischer Hinweis auf Zöliakie oder Laktoseintoleranz sowie Tbc oder Nikotinabusus bestehe. Mit Bescheid vom 18. November 1998 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs ab. Zur Begründung wies er daraufhin, dass die notwendigen medizinischen Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 23 Abs. 4 BSHG nicht vorlägen. Die Prüfung habe ergeben, dass der Kläger einer besonderen, aber keiner die Lebenshaltung verteuernden Ernährung bedürfe. Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, dass schon seine Körpergröße von 1,97 einen höheren Ernährungsbedarf nach sich ziehe. Ferner bestehe eine Tendenz zur Untergewichtigkeit. Er leide an einem Lungenemphysem bei Zustand nach Thorakotomie und Abtragung der Emphysemblasen im Jahr 1985. Bis heute setze sich jeder kleine Infekt sofort in seinen Lungen fest und erhöhe die Gefahr einer Lungenentzündung. Für seine psychische Stabilität und zur Verhinderung von Infekten benötige er ein Mehr an Ernährung, insbesondere mehr frisches Obst und Gemüse. Dies mache die Ernährung kostenaufwändiger. Zudem sei ihm auf Grund einer ärztlichen Verordnung bereits für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 ein Mehrbedarfszuschlag gewährt worden. An der dieser Bewilligung zu Grunde liegenden Situation habe sich nichts geändert. Nach beratender Beteiligung sozialerfahrener Personen wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 1999 zurück. Zur Begründung führte er aus: Ein Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag nach § 23 Abs. 4 BSHG sei nicht gegeben. Zur Beurteilung eines solchen Anspruchs sei von dem individuellen Krankheitszustand auszugehen und es müsse objektiv festgestellt werden, ob ein finanzieller Mehraufwand entstehe. Bei dem Kläger liege kein Untergewicht im medizinischen Sinne vor, da sein Body-Mass-Index 20 betrage, Untergewichtigkeit liege aber erst bei einem BMI unter 18 vor. Die eingereichten Atteste seien vom Amtsarzt geprüft worden und dieser sei zu dem Schluss gekommen, dass keine medizinische Notwendigkeit für eine kostenaufwändige Ernährung gegeben sei. Eine Ernährung mit viel frischem Obst und Gemüse, wie sie im Zusammenhang mit einer Infektanfälligkeit angeführt worden sei, sei allgemein anzuraten und gehöre nicht zu einer besonderen Krankenkost. Auch nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, die auf ernährungswissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnissen beruhten und an deren Erstellung mit Sachkunde ausgestattete Ernährungsphysiologen und Mediziner sowie sonstige Fachleute mitgewirkt hätten, erfordere das beim Kläger vorliegende Krankheitsbild keine kostenaufwändige Ernährungsform. Am 20. April 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, dass die Ablehnung seines Antrags durch den Beklagten im Widerspruch zu der früheren Bewilligung des Mehrbedarfszuschlags für kostenaufwändige Ernährung stehe. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert, was sich aus den ärztlichen Stellungnahmen ergebe. Es überzeuge nicht, wenn der Beklagte sich gegenüber der individuellen ärztlichen Verordnung allein auf eine Tabelle berufe, die lediglich allgemeine Werte wiedergebe. Diese ärztliche Verordnung berücksichtige seinen Gesamtgesundheitszustand, wie er der ihn behandelnden Ärztin auf Grund einer Vielzahl von Untersuchungen und jahrelanger Behandlung bekannt sei. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. November 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1999 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 einen monatlichen Ernährungsmehrbedarf in Höhe von 28,-- DM zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 2. Oktober 2001 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 einen monatlichen Ernährungsmehrbedarfszuschlag in Höhe von 28,-- DM zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Anspruch ergebe sich aus § 23 Abs. 4 BSHG. Der Kläger erfülle gleichermaßen die Eigenschaft des Kranken als auch die des von einer Krankheit Bedrohten. Er leide unter einem offenbar chronischen Lungenemphysem, das zu einer erhöhten Gefahr von Lungeninfekten führe. Dieser gesundheitliche Zustand bedinge eine kostenaufwändige Ernährung. Dies folge aus der besonderen Kombination des Lungenleidens mit den einhergehenden erheblichen Gefahren und des relativ geringen Gewichts des Klägers. Das Lungenleiden mit der erhöhten Infektgefahr mache bereits eine besonders gesunde Ernährung erforderlich, die durch vermehrte Aufnahme von Obst und Gemüse eine erhöhte Vitaminzufuhr zur Stärkung des Immunsystems sicherstellen müsse. Dieser Zusammenhang ergebe sich aus allgemein bekannten ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen. Als weiterer ernährungsrelevanter Punkt trete das geringe Gewicht des Klägers hinzu. Dieses bewege sich im untersten Bereich der Normalgewichtigkeit. Da er nach den verschiedenen ärztlichen Attesten zu weiterer Gewichtsabnahme neige, was die Gefahr von Lungeninfekten vergrößere, sei er gezwungen, besonders große Mengen zu essen. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass diese Kombination aus erhöhtem Bedarf an Rohkost und anderen die Abwehrkräfte stärkenden Lebensmitteln sowie einem erhöhten Bedarf an kalorienreicher Kost bzw. einer besonders großen Kostmenge nicht kostenneutral zu decken sei. Diese Einschätzung werde durch die anschauliche und glaubhafte Darstellung der Ernährungssituation des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestützt. Danach bemühe er sich, im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Budgets möglichst gesunde Kost zu sich zu nehmen sowie viel Obst und Gemüse zu essen. Dies habe Einsparungen in anderen Bereichen erforderlich gemacht. Die Höhe des Mehrbedarfs von 28,-- DM entspreche der ursprünglichen Einschätzung des Beklagten für den zurückliegenden Zeitraum und werde auch vom Kläger als angemessen eingeschätzt. Der Beklagte macht zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen geltend: Ein Anspruch auf individuelle Erhöhung des Regelsatzes nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls bestehe nicht. Denn das Regelsatzsystem mit seinen auf bestimmte Bedarfsteile bezogenen und diese für den Regelfall deckenden Regelsätzen sei ein geschlossenes System. Der Kläger leide nicht an einer Erkrankung, zu deren Linderung eine kostenaufwändige Ernährung beitragen könne. Die behandelnde Ärztin habe mit den Bescheinigungen vom 10. Juli 1997 und 20. Mai 1998 ausdrücklich bestätigt, dass beim Kläger keine Stoffwechselerkrankungen im engeren Sinne vorlägen. Der Kläger habe infolge mehrerer Lungeninfekte mehrmals spontan einen Pneumothorax erlitten. In der mündlichen Verhandlung habe sich jedoch herausgestellt, dass dieses Krankheitsbild seit der Operation im Jahre 1985 nicht mehr aufgetreten sei. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge erkenne in seinen Empfehlungen von 1997 für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe Lungenerkrankungen, wie hier das Lungenemphysem, nicht als Krankheitsbild an, für das eine kostenaufwändige Ernährung empfohlen werde. Auch bei Untergewichtigkeit werde ein Anspruch auf die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht gesehen. Dies gelte unabhängig davon, dass bei dem Kläger nach der Auskunft der Amtsärztin bei einer Körpergröße von 1,97 m und einem Gewicht von 80 kg kein Untergewicht vorliege. Da die Sozialhilfe keine rentenähnliche Dauerleistung darstelle, begründe die für die Dauer eines Jahres erfolgte Gewährung eines Betrages in Höhe von 28,-- DM monatlich keinen Anspruch auf Weiterbewilligung. Die befristete Bewilligung habe zudem auf der falschen Annahme beruht, dass der Kläger noch aktuell zu spontanem Pneumothorax neige. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 5 L 1742/99 des Verwaltungsgerichts Köln sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 18. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 1999 ist rechtmäßig - § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO -. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwändiger Ernährung für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999. 1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus der Bewilligung für den vorangegangenen Zeitraum. Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, dass die für ein Jahr befristet gewährte Krankenkostzulage im Folgejahr weiter bewilligt wird. Wie die Befristung der Leistungsgewährung bereits zum Ausdruck bringt, stellt die Gewährung einer sozialhilferechtlichen Krankenkostzulage als Hilfe in einer Notlage keine rentengleiche Dauerleistung mit Versorgungscharakter dar. Sie wird lediglich zeitabschnittsweise gewährt und steht unter dem Vorbehalt des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung. An diesem Charakter als Notlagenhilfe ändert sich nichts dadurch, dass die Hilfe über einen längeren Zeitraum geleistet wird. Auch die Bewilligung eines Ernährungsmehrbedarfszuschlags erfordert daher stets eine entsprechende Bedarfssituation, die vom Träger der Sozialhilfe jeweils neu zu beurteilen ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1979 - 5 C 4.78 -, FEVS 27, 229; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auflage, § 4 Rn. 46. 2. Der Kläger kann den begehrten Ernährungsmehrbedarf nicht nach § 23 Abs. 4 BSHG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) beanspruchen. Nach dieser Vorschrift ist für Kranke, Genesende, Behinderte oder von einer Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen hiernach zu bewilligenden Mehrbedarfszuschlag liegen nicht vor. Hierbei kann dahinstehen, ob sich der Kläger im Streitzeitraum tatsächlich kostenaufwändiger ernährt hat. Vgl. zu diesem Erfordernis Hessischer VGH Urteil vom 20. Dezember 1993 - 9 UE 745/90 -, Info also 1994, S. 152; OVG Niedersachsen, Urteil vom 22. November 1996 - 4 L 62826/94 -, FEVS 47, 554 (557) m.w.N. Das Vorbringen des Klägers lässt keinen sicheren Schluss zu, dass er im Streitzeitraum für seine Ernährung erhöhte Aufwendungen hatte. Seine erstinstanzlichen Ausführungen, er habe auf Vollkornprodukte zurückgegriffen, viel Obst und Gemüse gegessen und hierfür seien Kosten von 350,-- DM pro Monat angefallen, sind schon zu pauschal und unpräzise, um den angegebenen Kostenaufwand nachvollziehbar darzulegen. Die schriftlichen Angaben im Berufungsverfahren zu Art und Menge der wöchentlich gekauften Lebensmittel und die Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu der Einnahme einer vitaminreichen Kost bleiben ebenfalls zu unsubstantiiert, um schlüssig darzutun, welcher konkrete finanzielle Mehraufwand mit dieser Ernährungsweise verbunden gewesen ist. Eine abschließende Beurteilung ist insoweit allerdings entbehrlich, weil die Klage aus anderen Gründen ohne Erfolg bleibt. Der Kläger gehörte im fraglichen Leistungszeitraum zum Personenkreis der Kranken bzw. von Krankheit Bedrohten im Sinne der Anspruchsnorm. Allerdings ist sein relativ geringes Körpergewicht keine Krankheit im Sinne des § 23 Abs. 4 BSHG. Denn bei einer Körpergröße von 1,97 m und einem Körpergewicht im Streitzeitraum, welches der Kläger selbst mit 80 bis 81 kg angab, war er im medizinischen Sinne nicht als untergewichtig zu bezeichnen. Zu dieser Einschätzung führt die Bestimmung seines Body-Mass-Index (BMI). Auf diesen Maßstab, mit dem die Menge des körperlichen Fettgewebes bemessen wird, stellt die Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Rahmen der Adipositasklassifikation ab und auch die Gewichtseinordnungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) basieren auf einer Bestimmung des BMI. Der BMI ist daher ein anerkanntes und als Richtwert grundsätzlich geeignetes Maß für die Klassifikation des Körpergewichts. Der BMI wird nach der Formel berechnet: Gewicht in Kilogramm (kg) geteilt Körpergröße (m) im Quadrat. Der Normwert beträgt 18,5 bis 24,9, BMI-Werte unter 18,5 sind Hinweis für das Vorliegen von Untergewicht. Bei einem BMI von unter 17,5 liegen laut ICD 10 die diagnostischen Kriterien für Magersucht vor. Vgl.: Institut für Psychosomatik und Psychotherapie der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Internetadresse: www.uni- duesseldorf.de/WWW-MedFak/Psychosoma/Body- Mass-Index.htm. Ausgehend von diesen Angaben zum BMI besteht kein Anhalt für die Annahme, der Kläger sei im Streitzeitraum untergewichtig gewesen. Sein BMI lag bei einem Gewicht von 80 kg mit 20,61 ( 80 kg geteilt durch 3,8809 (197 mal197)) und bei 81 kg mit 20,87 stets oberhalb eines Wertes von 20 und damit im Bereich des Normalgewichts. Dies gilt auch, wenn von der BMI-Klassifikation der Deutschen Gesellschaft für Ernährung, Ernährungsbericht 1992, oder den Ernährungsinformationen der Universität Hohenheim ausgegangen wird. Danach liegt bei männlichen Personen Untergewicht bei einem BMI-Wert von kleiner als 20 vor. Vgl. Ernährungsinformationen der Uni Hohenheim, Internetadresse: www. uni- hohenheim.de. Die Gesundheit des Klägers war aber dadurch beeinträchtigt, dass bei ihm nach wie vor ein Lungenemphysem diagnostiziert war, welches offenbar mit einer erhöhten Infektanfälligkeit einherging. Diese Erkrankung rechtfertigt es, ihn als krank im Sinne von § 23 Abs. 4 BSHG zu bezeichnen. Ohne Relevanz ist hierbei allerdings, dass der Kläger vor einer Lungenoperation im Jahre 1985 mehrmals Spontan-Pneumothoraxe erlitten hat. Denn nach dieser Operation ist es, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst eingeräumt hat, zu keinen erneuten Auffälligkeiten dieser Art mehr gekommen. Ein Anspruch auf eine Krankenkostzulage nach § 23 Abs. 4 BSHG scheidet gleichwohl aus, weil es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen drohender oder bestehender Erkrankung und der Notwendigkeit einer kostenaufwändigeren Ernährung fehlt. Vgl. allgemein zum Kausalzusammenhang Hoffmann, in: LPK-BSHG, 6. Aufl., § 23 Rdn. 28; VG Braunschweig, Urteil vom 20. März 2001 - 4 A 411/99 -, ZfF 2003, S. 84. Das Lungenleiden des Klägers selbst löste keine besondere Ernährungsform aus. Nach den Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge), 2. völlig neu bearbeitete Auflage 1997, erfordern Erkrankungen der Atemwege und Lungenerkrankungen keine besondere Diät. Diese Empfehlungen, denen Gutachten von Medizinern und Ernährungswissenschaftlern zu Grunde liegen, genügen wissenschaftlichen Ansprüchen. Ihnen kommt deshalb besonderes Gewicht zu. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Januar 1988 - 9 UE 858/84 -, ZfSH/SGB 1988, 424; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. Oktober 2002 - 12 ME 622/02 -, FEVS 54, 191; OVG des Saarlands, Urteil vom 4. Dezember 2000 - 3 R 228/00 - m. w. N., juris. Ungeachtet der Frage, ob der „Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung (Krankenkostzulage) gemäß § 23 Abs. 4 BSHG" des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als Grundlage für die Feststellung eines Mehrbedarfs geeignet ist, verneinend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14. November 2002 - 4 ME 465/02 -, FEVS 54, 368, enthält auch dieser Leitfaden keinen Anhalt, nach dem eine Lungenkrankheit - wie hier das Lungenemphysem - eine besondere Diät auslösen könnte. Den vom Kläger eingereichten ärztlichen Bescheinigungen kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass dem Lungenleiden des Klägers eine selbstständige ernährungsspezifische Bedeutung zukommt. Anderes ist auch nicht im Zusammenhang mit der vom Kläger angeführten Infektanfälligkeit als Folge seines relativ geringen Körpergewichts im Verhältnis zu seiner Körpergröße festzustellen. Die dem Kläger im Hinblick hierauf gegebene Empfehlung, sich kalorienreich und „gesund" zu ernähren, ist, wie er in der mündlichen Verhandlung nochmals selbst bestätigt hat, keine ärztlich verordnete Therapie. Sie hat auch nicht in einen ärztlich verordneten Ernährungs- und Diätplan eingemündet. Substantiierte ernährungsspezifische Vorgaben sind ebenso unterblieben wie eine medizinische Kontrolle der Ernährungsgewohnheiten des Klägers. Ausführungen, dass über eine prophylaktisch angelegte, ausgewogene Ernährung zur Stärkung der körpereigenen Abwehrkräfte hinaus eine Ernährungsberatung oder sonstige Aufarbeitung der Ernährungssituation des Klägers stattgefunden hat, hat der Kläger nicht gemacht. Seinen Angaben zu der von ihm zur Abwendung von Infekten eingenommenen vitaminreichen Kost mit viel Obst und Gemüse lässt sich im Übrigen nichts Substanzielles für einen hiermit verbundenen erhöhten Kostenaufwand entnehmen. Ein Erfahrungssatz, nach der eine solche Ernährung teurer ist als eine normale Kost, besteht nicht. Mittlerweile können diese Lebensmittel preisgünstig in Discountläden oder ähnlichen Geschäften eingekauft werden. Anderes folgt auch nicht aus den mündlichen und schriftlichen Aussagen des Klägers. Nähere Auskünfte, wodurch konkret ein finanzieller Mehraufwand ausgelöst worden sein soll, enthält sein Vorbringen nämlich nicht. Die erstinstanzlich mit 350 DM veranschlagten monatlichen Lebensmittelausgaben helfen nicht weiter, weil bei Ernährungsaufwendungen in dieser Größenordnung schon nicht erklärlich ist, wie die vom Kläger selbst als auskömmlich bezeichnete Krankenkostzulage von 28 DM zur Bedarfsdeckung ausgereicht haben soll. 3. Der vom Kläger geltend gemachte erhöhte Ernährungsbedarf führt schließlich nicht auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu einem Anspruch auf die begehrte Leistung. Nach dieser Vorschrift sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt abweichend von den Regelsätzen zu bemessen, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Der durch ärztliches Attest bestätigte überdurchschnittliche Mengenbedarf des Klägers an Nahrung, der in seinem relativ geringen Körpergewicht begründet ist, rechtfertigt keine Erhöhung des Regelsatzes. Der für die Ernährung zu tätigende Aufwand ist bereits mit den zur Verfügung stehenden Regelsatzleistungen abgegolten. § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG bestimmt unter der Überschrift "Regelbedarf", dass laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen nach Regelsätzen gewährt werden. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) umfassen die Regelsätze u.a. die laufenden Leistungen für Ernährung. Die laufenden Leistungen nach Regelsätzen erfassen danach den Regelbedarf, der den bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehenden, nicht nur einmaligen Bedarf aus den in § 1 Abs. 1 Regelsatz VO genannten Bedarfsgruppen beinhaltet. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 5 C 17.88 -, FEVS 41, 221 (224). Die vom Normgeber in § 22 BSHG i.V.m. § 1 Regelsatz VO vorgenommene Zuordnung von Bedarfsgruppen zum Regelbedarf hat zur Folge, dass Sozialhilfeleistungen für den Regelbedarf, von den nach § 1 Abs. 2 Regelsatz VO möglichen Ausnahmen abgesehen, ausschließlich nach Regelsätzen zu bemessen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 5 C 17.88 -, a.a.O. Eine Hilfegewährung abweichend von den Regelsätzen auf der Basis von § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG ist hier nicht eröffnet. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschränkt sich auf atypische Bedarfslagen. Eine Besonderheit des Einzelfalles im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG ist erst dann gegeben, wenn der Hilfesuchende einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf geltend macht, der bei der generalisierenden (typisierenden, pauschalierenden) Bemessung der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen nicht berücksichtigt worden ist und, weil einzelfallabhängig, auch nicht berücksichtigt werden konnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 5 C 55.92 -, FEVS 45, 401 (403). Nach diesen Maßstäben bietet die Ernährungssituation des Klägers keinen Ansatz für eine Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG. Es fehlt an einer atypischen Bedarfslage. Ausgehend vom sog. Statistikmodell, welches seit dem 1. Juli 1990 als neues Bedarfsbemessungssystem angewendet wird, orientiert sich die Bedarfsbemessung auch in der Bedarfsgruppe Ernährung nach den in einer über der Sozialhilfeschwelle liegenden Referenzgruppe der nach Einkommens- und Verbrauchsstichproben ausgewiesenen Ausgaben für den privaten Verbrauch. Dieses Modell begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 5 C 47.95 -, FEVS 47, 481 und berücksichtigt folglich auch die durch Größe und Gewicht bedingten besonderen Ernährungsgewohnheiten dieser Referenzgruppe. Von daher ist in die Regelsatzbemessung der mengenmäßige Ernährungsbedarf von besonders großen und leichtgewichtigen Personen ebenso eingeflossen wie z. B. der von übergewichtigen Menschen. Ein atypischer, vom Gesetzgeber nicht beachteter Bedarf an Ernährung ist allein durch die Notwendigkeit „viel" zu essen und sich vitaminreich zu ernähren, nicht gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation des Klägers grundlegend von der anderer großer Personen mit geringerem Körpergewicht unterscheidet, enthält sein Vorbringen nicht, zumal er nicht etwa einen Diät- und Ernährungsplan vorgelegt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.