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Beschluss

13 B 1944/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1209.13B1944.03.00
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Tenor

Soweit der Antragsteller die Beschwerde zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 32.500,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Soweit der Antragsteller die Beschwerde zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 32.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat - soweit sie nach ihrer teilweisen Rücknahme noch im Hinblick auf den Widerruf der Approbation anhängig ist - keinen Erfolg. Die bei § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung des Individualinteresses an Erlangung aufschiebender Wirkung des Rechtsbehelfs und des öffentlichen Interesses an schnellstmöglicher Durchsetzung von Behördenmaßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit fällt auch aus der Sicht des Senats zum Nachteil des Antragstellers aus. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Approbation als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung und -wahl zu beurteilen ist, diese Bestimmung zwar als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl auch schon vor Rechtskraft des Hauptverfahrens zulässt, insoweit aber nur solche Gründe ausreichend sind, die im angemessenen Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens ausschließen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt dabei von der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für Dritte befürchten lässt. Vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530. Bei der diesem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes eigenen summarischen Prüfung bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 4. April 2003. Die im Strafverfahren ergangenen Entscheidungen gegen den Antragsteller (u. a. Urteil des Landgerichts L. vom 21. Mai 2002 - .... -) stehen der Widerrufsverfügung auch angesichts des verfassungsrechtlichen Verbots der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) nicht entgegen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2003 - ......... -, durch den das Urteil des Landgerichts L. im Maßregelausspruch dahin geändert wurde, dass das gegen den Antragsteller im Strafurteil ausgesprochene Verbot der medizinischen Behandlung von Personen auf solche weiblichen Geschlechts beschränkt wurde. Denn die Erfassung und Wertung eines sog. "berufsrechtlichen Überhangs" begangener Straftaten, der durch eine strafgerichtliche Verurteilung nicht erschöpfend geahndet worden ist, nach berufs- und/oder standesrechtlichen Maßstäben bleibt den zuständigen Behörden unbenommen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 - 2 BvR 545/68 -, BVerfGE 27, 180, 187; BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1963 - I C 98/62 -, NJW 1963, 875; OVG NRW, Urteile vom 13. Januar 1988 - ZA 17/86 -, MedR 1988, 272, vom 23. August 1990 - ZA 4/88 -, MedR 1991, 106, vom 23. August 1990 - ZA 11/87 -, MedR 1991, 156; Hess. VGH, Urteil vom 29. Juni 1994 - LBG 1368/94 -, MedR 1995, 250. Ein derartiger "berufsrechtlicher Überhang", der approbationsrechtliche Maßnahmen zulässt, ist im Hinblick auf die strafrechtlichen Entscheidungen gegen den Antragsteller zu bejahen. Dabei kann dahinstehen, ob sich ein solcher nicht schon deshalb unmittelbar aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2003 mit der Beschränkung des Berufsverbots für den Antragsteller auf Patientinnen ableitet, weil die Approbation als solche nicht teilbar ist, die Bundesärzteordnung keine Möglichkeit der Einschränkung der Approbation vorsieht, die Approbation auch nicht unter Auflagen und anderen einschränkenden Nebenbestimmungen erteilt werden kann, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1997 - 3 C 12/95 - und vom 9. Dezember 1998 - 3 C 4/98 -, NJW 1999, 1798 und deshalb die Approbation auch nicht auf die Behandlung nur bestimmter Patientengruppen beschränkbar ist. Ein "berufsrechtlicher Überhang" ergibt sich jedenfalls aus dem unterschiedlichen Zweck des strafrechtlichen Berufsverbots und der in diesem Verfahren in Frage stehenden verwaltungsbehördlichen Maßnahme des Widerrufs der Approbation. Das Berufsverbot des § 70 StGB ist eine tatbezogene Maßregel der Besserung und Sicherung zur Verhinderung einer Wiederholung der abgeurteilten Tat; sie ist grundsätzlich zeitlich befristet ist und kann überdies zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Approbationswiderruf wegen Unzuverlässigkeit und/oder Unwürdigkeit als Arzt ist eine personenbezogene, auf die Einhaltung der ärztlichen Pflichten und die Wahrung des Ansehens des Arztberufs schlechthin zielende Maßnahme; er kann nicht befristet werden und ist einer Aussetzung zur Bewährung nicht zugänglich, auch wenn der Betroffene Zeit seines Lebens vom Arztberuf ausgeschlossen sein und andererseits die Zuverlässigkeit und Würdigkeit auf Grund veränderter Umstände und nach Ablauf einer gewissen Zeit zurückgewonnen werden kann. Diese tatübergreifenden berufsrechtlichen Aspekte - Überhang - werden vom strafrechtlichen Berufsverbot nicht abgedeckt und erlauben weitergehende berufsrechtliche Maßnahmen. Die Generalprävention vor dem Tätigwerden eines unzuverlässigen Arztes und der generelle Schutz des Arztberufs sind auch in diesem Fall tragend für den Nichtausschluss einer Maßnahme nach § 5 Abs. 2 BÄO durch ein Berufsverbot nach § 70 StGB, weil der Antragsteller die Taten, deretwegen er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Arzt und unter Ausnutzung seiner mit dem Arztberuf verbundenen Stellung begangen hat und durch den strafrechtlichen Ausspruch die speziellen berufsrechtlichen Gesichtspunkte der Ansehens- und Vertrauenswahrung bei den Patienten und in der Ärzteschaft nicht hinreichend berücksichtigt werden. Dies hat das Landgericht L. im Urteil vom 21. Mai 2002 selbst zum Ausdruck gebracht, indem es im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ausgeführt hat, dass der Antragsteller "mit schwerwiegenden Maßnahmen standesrechtlicher Art" rechnen müsse; dies offenbart die Erwartung des Strafgerichts, dass über die strafrechtliche Ahndung des Verhaltens des Antragstellers hinaus weitere Maßnahmen gegen diesen anstehen werden. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 29. Juni 1994 - LBG 1368/94 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteile vom 23. August 1990 - ZA 11/87 und ZA 4/88 -, a. a. O.; und vom 13. Januar 1988 - ZA 17/86 -, a. a. O. Das Vorbringen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe keine eigenen Feststellungen zu seinem vermeintlichen Fehlverhalten getroffen und die Widerrufsverfügung ausschließlich mit dem Inhalt des Strafurteils des Landgerichts L. begründet, bewirkt ebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit der Widerrufsverfügung. Die Antragsgegnerin hat nicht nur auf die Verurteilung des Antragstellers als solche abgestellt, sondern die Widerrufsverfügung an seinem der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhalten orientiert. Die Verwaltungsbehörden und -gerichte sind nicht gehindert, andererseits aber auch dazu angehalten, die in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder einem strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Grundlagen für einen Widerruf der Approbation ergeben. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller die ihm zum Nachteil gereichenden Tatsachenfeststellungen in den strafgerichtlichen Entscheidungen auch im vorliegenden Verfahren gegen sich gelten zu lassen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen gegeben sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 37/01 -, NJW 2003, 913, Beschluss vom 28. April 1998 - 3 B 174.97 -, Buchholz 418.00, Ärzte Nr. 101; OVG NRW, Urteile vom 12. Mai 1997 - 13 A 5516/94 - und vom 12. November 2002 - 13 A 683/00 -, NWVBl. 2003, 233; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Mai 1989 - 6 A 124/88 -, NJW 1990, 1553. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich derzeit auch nicht aus dem im Strafverfahren gestellten Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers und dem dort in Bezug genommenen psychiatrischen Gutachten des Prof. Dr. Dr. T. , E. , vom 2. Juni 2003. Vorrangig sind die Strafgerichte dazu berufen, Straftatbestände abschließend festzustellen und die Frage der Schuld einer an Strafhandlungen beteiligten Person zu beurteilen. Insoweit kommt der Hauptverhandlung, die die prozessual vorgesehenen Voraussetzungen dafür schafft, Feststellungen zur strafrechtlichen Schuld zu treffen und ggf. die Unschuldsvermutung zu widerlegen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u. a. -, NJW 1987, 2427, als Kernstück des Strafprozesses eine maßgebende Bedeutung zu. Dieser Zweck einer Hauptverhandlung im Strafverfahren würde unterlaufen und es würde der mit der Aufteilung der rechtsprechenden Gewalt in verschiedene Fachgerichtsbarkeiten verbundenen Kompetenzzuweisung widersprechen, wenn in einem dem Strafverfahren nachfolgenden verwaltungsrechtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Approbation als Arzt strafrechtliche Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil zur Disposition gestellt und der (erneuten) Wertung durch das Verwaltungsgericht unterworfen würden. Auch die Beurteilung des strafrechtlichen Wiederaufnahmeantrags ist daher Sache der Strafgerichte, nicht hingegen die der Verwaltungsgerichte und erst recht nicht in einem Verfahren mit anderem als strafrechtlichen Gegenstand. Im Hinblick auf die nach der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung fehlende Möglichkeit des Antragstellers, als Arzt tätig zu sein, ist dieser insoweit auf einen möglichen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO für den Fall zu verweisen, dass der Wiederaufnahmeantrag erfolgreich und das bisherige Strafurteil des Landgerichts L. revidiert werden sollte. Derzeit bewirkt jedoch das rechtskräftige Strafurteil des Landgerichts L. mit den darin enthaltenen Schuldfeststellungen zu Lasten des Antragstellers, dass die mit Verfassungsrang ausgestattete und grundsätzlich für jeden bestehende Unschuldsvermutung widerlegt ist und ihm auch eine Schuld für das abgeurteilte Tatgeschehen vorgehalten werden darf. Im Übrigen ist, selbst wenn das psychiatrische Gutachten des Prof. Dr. Dr. T. in diesem Verfahren berücksichtigt würde, darauf zu verweisen, dass dieses zwar eine sexuelle Motivation des Antragstellers bei der Durchführung der strafrechtlich geahndeten Taten verneint, andererseits aber für das strafrechtlich geahndete Verhalten ein paranoides Denken des Antragstellers mit einer angeblichen Gefahr der Menschheit durch eine bestimmte Pilzart verantwortlich macht und diese ärztliche Beurteilung geeignet sein könnte, die körperliche und geistige Eignung des Antragstellers für die Ausübung des ärztlichen Berufs (§ 3 Abs. 3 BÄO) in Frage zu stellen. Das strafrechtlich geahndete Verhalten des Antragstellers begründet, wie in den angefochtenen Bescheiden zu Recht ausgeführt wird, die Unwürdigkeit des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Durch die Verwirklichung gravierender und mit einem hohen Strafmaß versehener Delikte hat der Antragsteller das für die zuverlässige ärztliche Versorgung der Bevölkerung notwendige Vertrauen in eine nur am Wohl des Patienten orientierte ärztliche Berufsausübung und - behandlung verspielt und damit sowohl sein eigenes berufsbezogenes Ansehen untergraben als auch tendenziell das der Ärzteschaft insgesamt mit der entsprechenden negativen Rückwirkung auf die Einschätzung der persönlichen wie fachlichen Integrität der beruflichen Betätigung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1995 - 3 B 7.95 -, Buchholz 418.00, Ärzte Nr. 91; OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 1997 - 13 A 2587/94 - und vom 12. November 2002 - 13 A 683/00 -, a. a. O. Dies gilt um so mehr, als das Strafverfahren seinerzeit mit einer massiven Presseöffentlichkeit verbunden war und die Verhängung einer nicht unwesentlichen Freiheitsstrafe in der Bewertung durch die Allgemeinheit weitaus stärker Ansehen und Vertrauen des Arztes bzw. der Ärzteschaft tangiert als beispielsweise eine Geldstrafe. Die Würdigung der Umstände des strafrechtlich geahndeten Verhaltens des Antragstellers lässt nach Auffassung des Senats auch die Annahme zu, dass bei einer weiteren Berufstätigkeit des Antragstellers, die bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels gegen den Widerruf der Approbation möglich wäre, konkrete Gefahren für Dritte zu befürchten sind. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum unter Ausnutzung seiner privilegierten Stellung als Arzt planmäßig zum Nachteil von Patientinnen gehandelt und diese in ihrer körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt und entwürdigt. Das planmäßige Vorgehen läßt ein Verhaltensmuster und Charaktereigenschaften erkennen, bei denen eine kurzfristige Änderung nicht zu erwarten ist und bei denen eine Tendenz zur Missachtung der Würde der Patientinnen erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es im Interesse des Wohls der den Antragsteller aufsuchenden Patientinnen nicht gerechtfertigt, von der sofortigen Durchsetzung des Widerrufs der Approbation abzusehen und ihm auf Grund der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsmittels weiterhin die Tätigkeit als Arzt zu gestatten. Dass der Antragsteller nach seinem Vorbringen derzeit keine Patienten/Patientinnen behandelt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Möglichkeit des Antragstellers, nach Aufgabe dieser rechtlich unverbindlichen Selbstbeschränkung wieder als Arzt tätig sein zu können, muss dadurch begegnet werden, dass ihm eine entsprechende Tätigkeit durch rechtlich wirkungsvolle Maßnahmen, hier durch den Widerruf der Approbation mit Anordnung der sofortigen Vollziehung, untersagt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG und entspricht der üblichen Wertfestsetzung des Senats in vergleichbaren Verfahren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.