Beschluss
19 A 3137/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0102.19A3137.03.00
10Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Rehabilitierungsinteresse sei insbesondere in den Fällen einer Grundrechtsverletzung "ohne Weiteres, also ohne dass eine besondere diskriminierende Wirkung des Verwaltungsaktes hinzukommen müsste," zu bejahen. Ein berechtigtes Rehabilitierungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn der Kläger durch die Ablehnung seines Antrags auf Zulassung zur Abiturprüfung, die Begründung der Ablehnung oder die Umstände der Ablehnung noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsklage in seinen Grundrechten, seinem gesellschaftlichen oder sonstigen Ansehen in beachtlicher Weise beeinträchtigt ist und die fortwirkenden Benachteiligungen nur durch eine gerichtliche Entscheidung ausgeglichen werden können. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2003 - 19 A 1806/03 -, 15. November 2001 - 19 A 870/01 -, 8. November 2001 - 19 A 862/01 -, 9. März 2000 - 19 A 364/99 -, und 13. März 1996 - 19 A 4313/94 -, jeweils m. w. N. Eine etwaige Verletzung des vom Kläger angeführten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seines Grundrechts auf Berufsfreiheit durch die Nichtzulassung zur Abiturprüfung begründen deshalb für sich allein unbeschadet der Frage, ob überhaupt ein beachtlicher Eingriff in bzw. Verstoß gegen die genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen vorliegt, kein berechtigtes Feststellungsinteresse. Auch bei behaupteten Grundrechtsverletzungen ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nur dann zulässig, wenn der Kläger dadurch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsklage objektiv (fortwirkend) in seinen Grundrechten beeinträchtigt ist. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2001 - 9 A 870/01 -, 8. November 2001 - 19 A 862/01 -, und 13. März 1996 - 19 A 4313/94 -, m. w. N. Ein derartiger fortwirkender den Schüler benachteiligender Eingriff kann bei einer Nichtversetzung in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe oder im Falle des Nichtbestehens einer Nachprüfung in Betracht kommen, weil die Nichtversetzung und das Nichtbestehen der Nachprüfung sich etwa auf Grund einer Verzögerung bzw. Verlängerung der Schulausbildung auf die weitere schulische und berufliche Laufbahn und Entwicklung des Schülers nachteilig auswirken können. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1983 - 7 C 39/83 -, NVwZ 1984, 794, und 14. Juli 1978 - 7 C 11/76 -, BVerwGE 56, 155 (156 f.); OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2003 - 19 A 1806/03 -. Aus der Nichtversetzung und dem Nichtbestehen einer Nachprüfung kann allerdings nicht schlechthin ein berechtigtes Rehabilitierungs- und Genugtuungsinteresse hergeleitet werden, weil nicht selten die auf Grund der Nichtversetzung oder des Nichtbestehens der Nachprüfung erforderliche Wiederholung der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe im wohlverstandenen Interesse eines Schülers liegen und seine weitere Bildung und Entwicklung positiv beeinflussen kann. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 (274); OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2003 - 1806/03 -, 15. November 2001 - 19 A 870/01-, und 1. Oktober 1997 - 19 A 2453/96 -. Nichts Anderes gilt bei der Nichtzulassung zur Abiturprüfung, zumal der Kläger sich im Falle der von ihm begehrten gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtzulassung zur Abiturprüfung nur darauf berufen kann, die - ungewisse - Chance auf das Bestehen der Abiturprüfung gehabt zu haben. Nach diesen Grundsätzen besteht kein Rehabilitierungs- und Genugtuungsinteresse des Klägers. Er macht lediglich pauschal geltend, dass die Nichtzulassung zur Abiturprüfung "Auswirkungen auf sein gesamtes Leben" habe, "noch heute Wirkungen zeige", eine fortwirkende "Rufschädigung" darstelle sowie ihn "bis zum heutigen Tag" und seine "gesamte Lebensführung selbst in der Zukunft" beeinträchtige. Konkrete fortwirkende Beeinträchtigungen werden nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das bloße - ebenfalls nicht näher konkretisierte - ideelle Interesse und Genugtuungsinteresse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung begründen als solche kein berechtigtes Rehabilitierungsinteresse. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).