OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 B 2076/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0107.22B2076.03.00
8Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die davon ausgeht, dass die Widersprüche des Antragstellers vom 23. Oktober 2002 und 27. Juni 2003 voraussichtlich keinen Erfolg haben werden, weil die der Beigeladenen zu 1. erteilten Baugenehmigungen vom 23./24. September 2002 (Az.: 1119-00), in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 11. März 2003, und vom 23. September 2002 (Az.: 1120-00) sowie die dem Beigeladenen zu 2. erteilten Baugenehmigungen vom 25. September 2002 (Az.: 1122-00), in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 10. April 2003, und vom 10. Juni 2003 (Az.: 00026-03) für die Errichtung je einer Windkraftanlage O. N-80 keine Nachbarrechte des Antragstellers verletzen und deshalb sein Interesse hinter dem der Beigeladenen, die jeweils erteilten Baugenehmigungen ohne Verzögerung auszunutzen, zurücktreten müsse. Soweit der Antragsteller geltend macht, die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei unzulänglich, weil sie zum einen nur eine vorläufige Beurteilung darstelle und zum anderen nur drei und nicht vier Windenergieanlagen erfasse, fehlt es bereits an der Darlegung, in welchen subjektiven Rechten er sich durch die "bewusste Umgehung einer umfassenden UVP" verletzt sieht. Allein aus dem Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann der Antragsteller ein Abwehrrecht nicht herleiten. Die Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. Nr. L 175 S. 40) und das zu ihrer Umsetzung ergangene Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung entfalten keine drittschützende Wirkung, und zwar weder im Sinne eines isolierten Anspruchs Vorhabensbetroffener auf Einhaltung der in diesen Regelwerken vorgesehenen Verfahrensvorschriften noch im Sinne eines Anspruchs auf Einhaltung eines bestimmten materiellen Schutzstandards. Insoweit ist in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere geklärt, dass sich die UVP-Richtlinie vom 27. Juni 1985 auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachentscheidung beschränkt, zu der ein Bezug nur insoweit hergestellt wird, als das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Art. 8 "beim Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen" ist; die Richtlinie verlangt also nur, dass die Zulassungsbehörde das Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung in ihre Abwägung einbezieht, schreibt aber nicht vor, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 ff., und vom 23. April 1997 - 11 A 7.97 -, BVerwGE 104, 337 ff. (346); BVerwG, Beschluss vom 16. November 1998 - 6 B 110.98 -, NVwZ-RR 1999, 429 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18. November 1997 - 21 D 10/95.AK -; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Dezember 1997 - 10a D 41/95.NE -, BRS 59 Nr. 2, vom 4. November 1999 - 7 B 1341/99 -, vom 1. Juli 2002 - 10 B 788/02 - und vom 3. Februar 2003 - 22 B 2087/02 -. Unzutreffend ist die Behauptung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seinen Einwendungen im Schriftsatz vom 23. Juni 2003 auseinandergesetzt. Zu den in diesem Schreiben angesprochenen Punkten 2.1, 2.3.1 - 2.3.5 und 2.3.9 hat die erste Instanz rechtlich zutreffend ausgeführt, dass sich der Antragsteller auf Vorschriften zum Schutz der Landschaft oder der Natur ebenso wenig berufen könne wie auf das Interesse an einer möglichst ungestörten Erhaltung eines Naherholungsgebietes mit den darin gelegenen Wanderwegen und Wanderparkplätzen. Auch auf die Gefahr von Schadensfällen mit der Folge des Eindringens von Öl oder Schmiermitteln aus der Anlage in den Boden und von dort aus in das Grundwasser ist das Verwaltungsgericht - mit zutreffenden Erwägungen - eingegangen. Auch die Nutzung der Flächen in der Umgebung der Windenergieanlagen für die Landwirtschaft, die Jagd und den Angelsport sowie die Unterschutzstellung der Hofanlage Am H. 6 unter das Denkmalschutzgesetz NRW begründen keinen individuellen Abwehranspruch des Antragstellers gegen die streitbefangenen Windenergieanlagen. Mit dem bloßen Vorbringen, die Aussagen im Schattenwurfgutachten, sein Grundstück werde allenfalls durch die Windenergieanlage 2 für die tatsächliche Dauer von nur knapp drei Stunden im Jahr beschattet, und im Lärmschutzgutachten, die vier Windenergieanlagen würden auch in ihrer Gesamtheit die zulässigen Immissionsgrenzwerte einhalten, überzeugten nicht, hat der Antragsteller eine Fehlerhaftigkeit dieser Gutachten nicht dargetan. Konkrete Mängel der Gutachten hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.