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Beschluss

18 A 4503/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0108.18A4503.03.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil er nicht den formellen Voraussetzungen des § 124a Abs. 4 VwGO entspricht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Innerhalb dieser Frist, die angesichts der am 18. September 2003 wirksam erfolgten Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen erstinstanzlichen Urteils mit dem 18. November 2003 ablief, ist eine Begründung nicht eingereicht worden. Zur fristgerechten Rechtsmittelbegründung als Zulässigkeitserfordernis vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 = DVBl. 1999, 95 und vom 4. Oktober 1999 - 6 C 31.98 -, BVerwGE 109, 336 = NVwZ 2000, 190. Dem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag kann - wie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 4. Dezember 2003 mitgeteilt - nicht entsprochen werden, weil es sich hierbei um eine gesetzliche Frist handelt, die durch das Gericht nicht verlängert werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2003 - 1 BvR 310/03 -, NVwZ 2003, 728 = DVBl. 2003, 861. Gründe für eine - im Übrigen nicht beantragte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist (§ 60 VwGO) sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf eine Erkrankung seiner Person verwiesen hat, ist dieser Hinweis nicht ausreichend, um einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen. Der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils war ohne weiteres zu entnehmen, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen ist. Grundsätzlich muss ein Anwalt im Falle einer Erkrankung durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass Fristen auch dann gewahrt werden können, wenn sein Gesundheitszustand ihn selbst dazu nicht befähigt. Dies gilt umso mehr, als ein Anwalt grundsätzlich bei einem mehrtägigen Krankheitsausfall für eine ordnungsgemäße Vertretung sorgen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 8 B 156.97 -. Das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers dies nicht möglich war, etwa weil es sich bei seiner Erkrankung um eine plötzlich auftretende, unvorhersehbare Krankheit gehandelt hat, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Ein etwaiges Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich der Kläger insoweit zurechnen lassen. Vgl. in diesem Zusammenhang Senatsbeschluss vom 3. September 2002 - 18 B 1426/02 - und vom 1. September 2003 - 18 B 1496/03 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 sowie 73 Abs.1 Sätze 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.