Beschluss
16 B 2620/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0112.16B2620.03.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Vollstreckungsschutz wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beim Oberverwaltungsgericht.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Vollstreckungsschutz wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beim Oberverwaltungsgericht. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Überprüfung durch den Senat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller wendet sich zu Unrecht gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der auf Sozialhilfeleistungen bezogene Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Antragsgegners vom 4. August 2003 sei mangels rechtzeitiger Widerspruchseinlegung bestandskräftig geworden. Es trifft zu, dass das am 3. September 2003 beim Antragsgegner eingegangene Widerspruchsschreiben des Antragstellers lediglich den gleichfalls am 4. August 2003 erlassenen und Leistungen nach dem Wohngeldgesetz betreffenden Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Antragsgegners angreift. Soweit der Antragsteller darauf verweist, sowohl die zurückgenommenen Bewilligungsbescheide als auch das den Rücknahme- und Erstattungsbescheiden vorausgegangene Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 12. Mai 2003 seien stets einheitlich für Leistungen nach dem Sozialhilferecht und nach dem Wohngeldgesetz ergangen, trifft das im Tatsächlichen zu, ändert aber nichts daran, dass es vorliegend allein auf die Rücknahme- und Erstattungsbescheide des Antragsgegners ankommt und diese Bescheide nun einmal getrennt für die Sozialhilfe und das Wohngeld ergangen sind. Wenngleich die Bescheide am selben Tag und unter demselben Aktenzeichen erlassen worden sind, war doch wegen der unterschiedlichen Bezeichnung des Leistungsgrundes, der mehrfach genannten unterschiedlichen Erstattungsbeträge und der getrennten Zustellung deutlich erkennbar, dass es sich um zwei eigenständige Verwaltungsakte gehandelt hat, die demzufolge auch im Hinblick auf etwaige Rechtsbehelfsverfahren ein unterschiedliches Schicksal haben konnten. Aus der Sicht des Antragsgegners konnte auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller selbst bei flüchtiger Lektüre der Bescheide die Unterschiedlichkeit und Eigenständigkeit der Bescheide erkennen würde, abgesehen davon, dass angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Regelungen mit einer mehr als nur flüchtigen Lektüre zu rechnen war. Vor diesem Hintergrund konnte der Antragsgegner den auf lediglich einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid, nämlich den - so wörtlich - "Rückzahlungsbescheid WoGG", bezogenen Widerspruch lediglich so verstehen, wie es aus dessen Wortlaut hervorging. Das Widerspruchsschreiben war auch nicht deshalb anders auszulegen, weil ein Vorgehen lediglich gegen die Rücknahme und Erstattungsforderung von Wohngeld - und nicht zugleich gegen die Rücknahme und Erstattungsforderung von Sozialhilfe - "geradezu absurd" wäre. Denn der Umstand, dass der Antragsteller nicht auf das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 12. Mai 2003 reagiert hatte, konnte ein Hinweis darauf sein, dass er nicht an einer konsequenten Wahrung seiner diesbezüglichen rechtlichen Belange interessiert war; auch sprach das Ausbleiben einer Reaktion des Antragstellers auf die Einstellung der Sozialhilfegewährung möglicherweise dafür, dass er jedenfalls in einem gewissen Umfang die Rücknahme der Bewilligungsbescheide und die Erstattung erlangter Leistungen für gerechtfertigt oder zumindest für nicht angreifbar hielt. Soweit das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die versäumte Widerspruchsfrist die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat, greift die Beschwerde den angefochtenen Beschluss nicht an, so dass auch der Senat darauf nicht einzugehen hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Beschwerde ist auch nicht darin zu folgen, dass der auf Sozialhilfeleistungen bezogene Rücknahme- und Erstattungsbescheid nichtig und schon deshalb nicht der Bestandskraft fähig sei. Der mit dem Beschwerdevorbringen angezogene Nichtigkeitsgrund gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB X ist nicht gegeben. Dass die sozialhilferechtliche Rückabwicklung eines Leistungsverhältnisses - auch wenn sie erhebliche Beträge umfasst - nicht per se gegen die herrschende Rechts- und Sozialmoral verstößt, bedarf keiner näheren Ausführungen. Auch die knappe, auf eine stringente sozialhilferechtliche Subsumtion weitestgehend verzichtende Begründung der Rücknahmeentscheidung führt für sich allein betrachtet - das heißt ohne Einbeziehung der Frage, ob die Rücknahme und das Erstattungsbegehren im Ergebnis gerechtfertigt waren - nicht zur Annahme eines Sittenverstoßes. Auch in diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass der Antragsteller auf das Anhörungsschreiben des Antragsgegners hin keine eigene Stellungnahme abgegeben hat und dies als Anhaltspunkt für eine unstreitige, eingehende Darlegungen in den Bescheiden entbehrlich machende Sach- und Rechtslage gewertet werden konnte. Schließlich erweist sich auch die konkret getroffene Sachentscheidung, gemessen an den damals zutageliegenden und auch an den zwischenzeitlich geltend gemachten tatsächlichen Gegebenheiten, nicht als sittenwidrig. Das würde auch dann gelten, wenn der in § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB X verwendete Begriff der Sittenwidrigkeit (auch) im öffentlichen Recht über die gleichsam klassischen, die gesellschaftlichen Moralvorstellungen im engeren Sinne betreffenden Fallgruppen vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1990 - 1 C 26.87 - ("Peep-Show"); Roos, in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 4. Aufl. (2001), § 40 Rn. 16 hinaus auch Fälle beträfe, in denen - etwa - behördliche Entscheidungen im Ergebnis grob fehlerhaft oder ungerecht sind oder die Art und Weise der Begründung staatlicher Anspruchspositionen - Erschleichen, Missbrauch hoheitlicher Befugnisse etc. - verwerflich anmutet. Ein solcher Fall ist hier nämlich nicht zu erkennen. Dem Antragsgegner ist im Ausgangspunkt vielmehr zuzustimmen, wenn er das nach den melderechtlichen Gegebenheiten naheliegende, ihm aber nicht oder jedenfalls nicht hinreichend deutlich zur Kenntnis gebrachte mehrjährige Zusammenleben des Antragstellers mit anderen Personen, unter anderem einer erwachsenen und daher grundsätzlich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit fähigen Frau, als Umstand bewertet hat, der erhebliche Zweifel an der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit des Antragstellers begründete. Dieses Zusammenleben konnte insbesondere als ernstlicher Hinweis auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft iSv § 122 BSHG zwischen dem Antragsteller und Frau S. aufgefasst werden mit der Folge, dass der Antragsteller Einkommen oder Vermögen von Frau S. wie eigene Mittel für seinen notwendigen Lebensunterhalt hätte einsetzen müssen. Da eine solche Gemeinschaft nicht schon für sich genommen sozialhilferechtlich relevant war, hätte - aus der Sicht des Antragsgegners zur Zeit des Erlasses der Rücknahme- und Erstattungsbescheide - für den Antragsteller kein Grund bestanden, dem Sozialamt gegenüber das Zusammenleben mit Frau S. und deren Tochter zu verschweigen, wenn (auch) Frau S. (weitgehend) einkommens- und vermögenslos gewesen wäre; daher konnte jedenfalls im Ausgangspunkt aus dem Verschweigen des aufgrund der melderechtlichen Gegebenheiten anzunehmenden längeren Zusammenlebens abgeleitet werden, dass dieses Zusammenleben für den Antragsteller mit einer der Weitergewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt entgegenstehenden wirtschaftlichen Absicherung verbunden war. Selbst wenn man entsprechend der im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgegebenen eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers davon ausgeht, dass ein Bediensteter des Sozialamts von der Zuzugsanmeldung der Frau S. und deren Tochter Kenntnis erlangt und der Antragsteller diesem erklärt habe, Frau S. und das Kind seien schon längst wieder abgereist, konnte ein Verdachtsmoment jedenfalls darin liegen, dass diese beiden Personen auch lange nach diesem behaupteten Gespräch, nämlich im Frühjahr 2003, noch immer unter der Anschrift des Antragstellers gemeldet waren. Dass der Antragsteller Anlass zu der Annahme gehabt haben könnte, der Bedienstete des Sozialamts werde von sich aus Frau S. und deren Kind abmelden, liegt fern. Abgesehen davon ist auch kaum nachzuvollziehen, warum Frau S. und deren Kind überhaupt unter der Wohnadresse des Antragstellers angemeldet wurden, wenn ohnehin nur ein relativ kurzer Besuchsaufenthalt geplant war. Schließlich konnte sich der Antragsgegner in seinen Zweifeln an der Sozialhilfebedürftigkeit des Antragstellers in der Zeit vom 1. September 2001 bis zum 31.Mai 2003 dadurch bestätigt sehen, dass dieser bis zum Erlass der Rücknahme- und Erstattungsbescheide nicht auf das Anhörungsschreiben vom 12. Mai 2003 reagiert hat und dass der Antragsteller überdies auch hinsichtlich des Zusammenlebens mit seiner (früheren?) Ehefrau N. D. unzutreffende Angaben beim Sozialamt gemacht hat und aus diesem Grunde - nach einem Geständnis - wegen Betrugs rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach alledem konnte zwar nach Auffassung des Senats schwerlich als gesichert gelten, dass der Antragsteller im (gesamten) Zeitraum vom 1. September 2001 bis zum 31. Mai 2003 vollständig unabhängig von Sozialhilfe leben konnte; andererseits waren die diesbezüglichen Verdachtsmomente, wie dargelegt, beileibe nicht so fernliegend, als dass die Rücknahme- und Erstattungsbescheide sittenwidrig oder aus einem anderen der in § 40 SGB X genannten Gründe nichtig wären. Soweit der Antragsteller nunmehr hilfsweise sinngemäß beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens - betreffend Rücknahme der Sozialhilfebewilligung für den Zeitraum vom 1. September 2001 bis zum 31. Mai 2003 und Erstattung der geleisteten Mittel - die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 4. August 2003 einzustellen, ist dieses als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verstehende vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 24 B 681/95 - Begehren unzulässig, weil hierfür als Eingangsgericht das Verwaltungsgericht erster Instanz sachlich zuständig ist (vgl. die §§ 45 bis 48 VwGO); rechtliche Ansatzpunkte für eine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts - etwa aus Gründen des Sachzusammenhangs mit der vorliegenden Beschwerde - sind nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht etwa bereits in beschwerdefähiger Weise über einen die Einstellung der Vollstreckung betreffenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden, sondern hat vielmehr ausgeführt, dass ein solcher Antrag auf gerichtlichen Vollstreckungsschutz erst noch gestellt werden müsse. Die weiteren Darlegungen im angefochtenen Beschluss, wonach es für einen derartigen Antrag seinerzeit an einem Rechtsschutzbedürfnis oder jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes gefehlt habe, sind lediglich als abrundende, nicht entscheidungstragende Erwägungen anzusehen und im Übrigen auch nicht mit der Beschwerde angegriffen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 sowie auf § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.