Beschluss
19 A 1876/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0122.19A1876.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es ohne Durchführung einer Beweisaufnahme allein auf der Grundlage der Darlegungen der Beklagten davon ausgegangen sei, dass das von ihm im neunten Kapitel seiner Dissertation beschriebene Verfahren der enantiosselektiven Synthese keinen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt darstelle; dieses Verfahren "funktioniere" entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Unbeschadet der Frage, ob etwaige Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts überhaupt geeignet sind, einen anderen Zulassungsgrund als den des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu begründen, genügen die Ausführungen des Klägers jedenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung einer Aufklärungsrüge gehört unter anderem die Angabe, dass und warum sich dem Verwaltungsgericht, das Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268 (268), und Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227 (227); OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2003 - 19 A 3293/02 - , die Erhebung weiterer Beweise hätte aufdrängen müssen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 -, NVwZ 1998. 628 (628), m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2003 - 19 A 3293/02 -. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Soweit er die fehlende Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des "Funktionierens" des von ihm im neunten Kapitel seiner Dissertation beschriebenen Verfahrens rügt, ist mit den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt, warum sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Allein der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht sei "dem Sachvortrag des Beklagten" gefolgt, lässt einen sich aufdrängenden Aufklärungsbedarf nicht erkennen. Das wäre allenfalls dann der Fall, wenn Zweifel an der Richtigkeit des vom Kläger angeführten - aber nicht näher konkretisierten - "Sachvortrags des Beklagten" bestünden oder sich dem Verwaltungsgericht jedenfalls hätten aufdrängen müssen. Dahingehende Gesichtspunkte lassen sich dem Vorbringen des Klägers aber nicht entnehmen. Im Übrigen geht sein Vortrag, das Verwaltungsgericht sei "dem Sachvortrag des Beklagten" gefolgt, an den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil vorbei. Das angefochtene Urteil beruht auf einer eigenständigen umfassenden Würdigung der im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren gewonnen Erkenntnisse. Allein der Umstand, dass sich die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts mit denen des Beklagten weitgehend decken, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Soweit der Kläger eine fehlende Beweisaufnahme zur Frage der Manipulation der von ihm als erfolgreich dokumentierten Versuche rügt, ist bereits nicht dargelegt, welches konkrete Beweismittel der Kläger zur Klärung dieser Frage für geeignet hält. Darüber hinaus fehlen Ausführungen dazu, dass sich dem Verwaltungsgericht eine dahingehende Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Es hat in dem angefochtenen Urteil umfassend - und überzeugend - ausgeführt, dass und aus welchen Gründen es sich bei den vom Kläger in seiner Dissertation dokumentierten Versuchen um manipulierte Experimente handelt. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Vortrag des Klägers zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht näher auseinander. Auch sonst hat er im Zulassungsverfahren, wie noch ausgeführt wird, die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffen. Der Kläger hat auch nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die geltend gemachte besondere tatsächliche Schwierigkeit der Rechtssache ist mit dem bloßen Hinweis auf "den Streitstoff selbst" nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Ob eine Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, ergibt sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils. Der Antragsteller genügt den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO aber auch in diesen Fällen nur dann, wenn er zumindest mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des angefochtenen Urteils eingeht. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl 2000, 1458 (1459). Der Kläger macht demgegenüber einen besonderen Begründungsaufwand in dem angefochtenen Urteil nicht geltend und hat seine Auffassung, "der Streitstoff selbst" weise tatsächliche Schwierigkeiten auf, in keiner Weise erläutert. Er ist in diesem Zusammenhang auch nicht ansatzweise auf die tatsächlichen Feststellung oder sonstigen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil eingegangen. Im Übrigen ist der Streitstoff insbesondere auf Grund des ausführlichen Vortrags des Klägers zwar umfangreich. Die Klärung der einzelnen vom Kläger angeführten und auch sonst zu berücksichtigenden Aspekte bereitet aber in den durch das angefochtene Urteil vorgegebenen Grenzen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf - schon von ihm nicht näher bezeichnete - "wissenschaftliche, den Gegenstand der Diskussion bildende Fragen" verweist, lassen sich hieraus besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht herleiten, weil weder vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass sich im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche (natur-) wissenschaftliche Fragen stellen, die ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht beantwortet werden können oder sonst einer im Zulassungsverfahren nicht möglichen Klärung bedürfen. Auch das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil auf derartige "wissenschaftliche Fragen" nicht eingegangen. Der Mangel der Dissertation des Klägers, keinen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt zu bieten, ergibt sich bereits aus anderen Gründen, auf die noch einzugehen ist. Soweit der Kläger rügt, trotz des Verzichts der Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte das Verwaltungsgericht angesichts der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen, rechtfertigt dieser Vortrag ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 5 VwGO, weil der Kläger besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache auch insoweit nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt hat. Deshalb musste sich dem Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aufdrängen, im Rahmen seines Ermessens gemäß § 101 Abs. 2 VwGO trotz der Verzichtserklärungen der Beteiligten auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund bedarf insbesondere keiner näheren Erörterung, ob der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger sich wegen Verstoßes gegen seine Mitwirkungspflichten (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) auf den geltend gemachten Verfahrensverstoß nicht (mehr) berufen kann, weil er von der Möglichkeit, nach Abgabe seiner Verzichtserklärung einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zu stellen oder dies anzuregen, keinen Gebrauch gemacht hat. Soweit der Kläger - ohne nähere Begründung - eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) darin sieht, "dass vom Verwaltungsgericht in dem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierigen Verfahren ohne Durchführung einer selbstständigen Beweisaufnahme und damit unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO sowie ohne mündliche Verhandlung nur aufgrund eines Erörterungstermins entschieden worden ist", genügt der Vortrag ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger hat auch nicht ansatzweise aufgezeigt, dass die Klärung der von ihm angesprochenen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht über die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hinausgehende allgemeine Bedeutung hat. Dahingehende Anhaltspunkte sind im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es das mit Schriftsatz vom 31. Oktober 1997 vorgelegte Gutachten des Patentanwaltes Dr. C. nicht berücksichtigt und das Gutachten auch nicht zum Anlass genommen habe, Dr. C. , wie beantragt, als Zeugen zu vernehmen oder ein "anderweitiges" Sachverständigengutachten einzuholen. Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht bei der Entscheidungsfindung das Gutachten von Dr. C. nicht berücksichtigt hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kommt eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht in Betracht. Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt nämlich unter anderem voraus, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Das ist nur dann der Fall, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Verwaltungsgericht ohne den Verfahrensfehler zu einer für den Kläger günstigen Sachentscheidung hätte kommen können. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 1997 - 9 B 311.97 -, vom 23. September 1988 - 7 B 150.88 -, BayVBl 1989, 249, und vom 14. August 1962 - V B 83.61 -, MDR 1962, 924 (925); OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2003 - 19 A 2961/03 -, 15. Mai 2003 - 19 A 2103/03 -, und 5. Juli 1999 - 19 A 402/99 -. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gutachten von Dr. C. rechtfertigt nicht die Annahme, dass bei Berücksichtigung dieses Gutachtens zumindest die Möglichkeit einer dem Kläger günstigen Entscheidung in Betracht kommt. Deshalb musste das Verwaltungsgericht das Gutachten auch nicht zum Anlass nehmen, den Sachverhalt durch Vernehmung von Dr. C. oder durch Einholung eines "anderweitigen" Sachverständigengutachtens aufzuklären. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren das Gutachten von Dr. C. zum Beweis seiner Behauptung vorgelegt, seine von den Zeugen L. und F. bekundeten Manipulationen am 10. und 11. Mai 1994 seien tatsächlich nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, dass die Bekundungen der Zeugen glaubhaft seien, weil die Zeugen die Manipulationen des Klägers detailliert und im Wesentlichen widerspruchsfrei beschrieben hätten, der Zeuge L. kein erkennbares Motiv habe, zu Lasten des Klägers Falschaussagen zu machen, und der Kläger selbst die Manipulationen am 10. und 11. Mai 1994 eingeräumt habe. Jedenfalls angesichts dieses Geständnisses ist das vom Kläger selbst in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. C. nicht zum Nachweis geeignet, dass er am 10. und 11. Mai 1994 keine Manipulationen vorgenommen hat. Der Kläger macht zwar (auch) im Zulassungsverfahren geltend, er habe sein Geständnis widerrufen. Das Verwaltungsgericht war jedoch an den Widerruf ebenso wenig gebunden wie an das Geständnis des Klägers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1971 - VII C 10.68 -, JZ 1972, 119 (120); Kopp, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 86 Rdn 16; Höfling/Breustedt, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Januar 2003, § 86 Rdn 138. Bei der deshalb erforderlichen freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Geständnis des Klägers glaubhaft ist, während der Widerruf des Geständnisses hinsichtlich der Manipulationen am 10. und 11. Mai 1994 "offensichtlich prozesstaktisch bedingt" (Urteilsabdruck S. 23) ist. Der Kläger hat weder im Zulassungsverfahren noch sonst durchgreifende Gesichtspunkte dafür vorgetragen, dass sein Geständnis nicht der Wahrheit entspricht. Seine Behauptung, das Geständnis sei unzutreffend, und seine diesbezüglichen Erklärungsversuche sind aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird und die im Zulassungsverfahren nicht mit beachtlichen Gründen in Frage gestellt worden sind, unglaubhaft. Für die Richtigkeit des Geständnisses sprechen nicht nur die Bekundungen der Zeugen L. und F. , die kein erkennbares Interesse an einer Falschaussage zu Lasten des Klägers gehabt haben. Hinzu kommt, dass der Kläger entsprechend den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zumindest bei einer weiteren Gelegenheit Manipulationen an einem Experiment, nämlich am Experiment von Herrn C. am 15. Juni 1994, vorgenommen und diese Manipulationen ebenfalls eingeräumt hat. Darüber hinaus ist es - unstreitig - weltweit keinem anderen Chemiker gelungen, das vom Kläger in seiner Dissertation beschriebene Verfahren erfolgreich durchzuführen, es sei denn, der Kläger war bei einem solchen Experiment beteiligt. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, bei denjenigen, die sich um eine Reproduktion seines Verfahrens bemüht hätten, handele es sich um "Parteipersonen und Einrichtungen", ist sein Vortrag pauschal und als solcher nicht geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Wissenschaftlichkeit der weltweit durchgeführten Versuche zu begründen. Der Kläger selbst hat sich im Übrigen in keiner Weise bemüht, den wissenschaftlichen Nachweis der Reproduzierbarkeit seiner in der Dissertation beschriebenen Versuche zu führen. Dem Vorschlag des Verwaltungsgerichts, unter neutraler Aufsicht eine oder mehrere Versuchsreihen durchzuführen, ist er ohne nachvollziehbaren Grund nicht gefolgt. Der Rechtfertigungsversuch des Klägers, aus einer Vornahme neuer Versuche oder Versuchsreihen ließen sich keine Rückschlüsse auf die Richtigkeit der Untersuchungen und Experimente im Rahmen der Anfertigung der Dissertation ziehen, überzeugt nicht, weil das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass es für einen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt, den die Dissertation des Klägers nicht bietet, auf den Nachweis der Reproduzierbarkeit der Versuche des Klägers ankommt. Deshalb wäre entsprechend den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu erwarten gewesen, dass der Kläger sich dem Vorschlag, den erforderlichen Nachweis durch Versuche oder Versuchsreihen zu führen, gestellt hätte, wenn er tatsächlich von dem in seiner Dissertation beschriebenen Verfahren überzeugt wäre. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich schließlich nicht aus der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt hinsichtlich des Widerrufs weiter aufklären müssen. Angesichts der aufgezeigten, für die Richtigkeit des Geständnisses sprechenden Gesichtspunkte musste sich dem Verwaltungsgericht eine dahingehende Aufklärung nicht aufdrängen. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG und entspricht der Nr. 15.5 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 563. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).