Beschluss
4 B 2469/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0126.4B2469.03.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat prüft dabei nur die bis zum Ablauf der Begründungsfrist (17. Dezember 2003) dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, weil bei summarischer Prüfung alles für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 10. Oktober 2003 spreche. Der Antragsteller sei wegen nachhaltiger Verletzung seiner Zahlungspflichten gegenüber öffentlichen Gläubigern sowie wegen Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO. Die dagegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei wirtschaftlich leistungsunfähig, wird durch dessen Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt. Es ist unerheblich, ob die Steuerrückstände während des Gewerbeuntersagungsverfahrens angestiegen sind, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Jedenfalls sind auch heute noch erhebliche Beträge rückständig. Zwar besteht auf Grund der am 5. November 2003 ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 ein Guthaben in Höhe von rund 2.700 EUR; andererseits hat der Antragsteller aber für 2000 einen Betrag von gut 1.000 EUR nachzuzahlen. Berücksichtigt man, dass die vom Finanzamt X. C. Ende Juli 2003 dem Antragsgegner übersandte Rückstandsübersicht auch Umsatzsteuer.. und Lohnsteuerschulden aufweist, so ist bei überschlägiger Berechnung davon auszugehen, dass der Antragsteller dem Finanzamt heute noch mindestens 3.000 EUR schuldet. Daneben bestehen noch Rückstände bei der Zusatzversorgungskasse Bau in Höhe von rund 11.300 EUR. Deren Fälligkeit wird durch den allgemeinen Hinweis des Antragstellers, die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Bescheide werde überprüft, nicht in Frage gestelt. Die Schulden bei der AOK Rheinland beliefen sich am 8. Oktober 2003 auf 2.463 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von monatlich 1 v.H. der Hauptforderung. Diese Beträge werden durch Ratenzahlungen in Höhe von lediglich 50 EUR monatlich getilgt. Schließlich schuldet der Antragsteller auch der Bauberufsgenossenschaft noch einen Betrag in Höhe von rund 4.200 EUR. Geht man zu seinen Gunsten davon aus, dass die Stadtkasse X. hinsichtlich ihrer Forderungen befriedigt ist, so verbleibt noch immer ein rückständiger Betrag in Höhe von mehr als 20.000 EUR. Diesen kann der Antragsteller nicht aufbringen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er bereits am 18. November 2002 und dann erneut am 20. Mai 2003 die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgeben musste. An seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit ändert sich auch dadurch nichts, dass er nach seinen Angaben zu Gunsten der Bauberufsgenossenschaft und der Zusatzversorgungskasse Sicherungshypotheken auf seinen Miteigentumsanteil an einem Grundstück bestellt hat; denn es ist offen, ob die Verwertung des Grundstücks überhaupt zur Befriedigung der Gläubiger führen wird. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeschrift vorträgt, er habe bereits vor Erlass der Untersagungsverfügung einen Auftrag in Düsseldorf angenommen, der es ihm ermöglichen werde, regelmäßige Zahlungen auf seine Rückstände zu leisten, ist sein Vortrag unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar. Entsprechendes gilt, soweit er im Schriftsatz vom 12. Dezember 2003 behauptet, ihm lägen derzeit zwei Anfragen von Großbaustellen vor. Bei dieser Sachlage darf der Antragsteller seine gewerbliche Tätigkeit nur fortsetzen, wenn er über ein sinnvolles und Erfolg versprechendes Sanierungskonzept verfügt. Das ist hier aber nicht der Fall. Von einem planvollen nachvollziehbaren Sanierungskonzept kann nur dann die Rede sein, wenn die finanziellen Verhältnisse insgesamt, insbesondere auch die laufenden Einnahmen und Ausgaben sowie die sonstigen Verbindlichkeiten im Einzelnen offen gelegt werden. Denn nur dann ist nachvollziehbar, ob der Antragsteller in Zukunft in der Lage sein wird, seine Schulden zurückzuführen. Daran fehlt es vorliegend. Über welche Einnahmen der Antragsteller in Zukunft verfügen wird, ist völlig offen. Auch wenn es deshalb mit der Bauberufsgenossenschaft letztlich doch noch zu einer Ratenzahlungsvereinbarung kommen sollte, ist nicht gewährleistet, dass diese auch eingehalten werde kann. Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller behauptete Teilzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist .. hierauf weist der Antragsgegner zu Recht hin .., wann eine neue Vereinbarung getroffen worden sein soll, lässt sich auch hier auf Grund der unsicheren Einkommenssituation des Antragstellers nicht prognostizieren, ob und gegebenenfalls wann eine Tilgung der Rückstände möglich sein wird. Bei diesen Gegebenheiten stellt die vom Antragsgegner getroffene Regelung weder einen Verstoß gegen das Übermaßverbot noch einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Ist die Untersagung .. wie hier .. erforderlich, so steht der Ausschluss des Antragstellers auf den Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung des Art. 12 GG in Einklang, und zwar selbst dann, wenn er und seine Familie der Sozialhilfe zur Last fallen sollten. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. März 1982 .. 1 C 124.80 .., GewArch 1982, 303, und Beschluss vom 25. März 1991 .. 1 B 10.91 .., GewArch 1991, 226. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.