Beschluss
10 B 2581/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0127.10B2581.03.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird (insgesamt) abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird (insgesamt) abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind begründet. Hingegen ist die zulässige Beschwerde der Antragsteller unbegründet. Aus den in der Beschwerdeschrift der Antragsteller dargelegten Gründen, die der Senat gemäß §§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 26. Mai 2003 zur Errichtung eines 29 m hohen Werbepylons, zweier McDonalds- Schriftzüge und einer Cityvitrine auf dem Baugrundstück in L. -J. , (L1. Straße, Gemarkung J. , Flur 3, Flurstück 51) die Antragsteller in ihren Nachbarrechten verletzt. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen war der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern, insoweit darin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung hinsichtlich der Errichtung einer Cityvitrine auf der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Seite des Schnellrestaurants angeordnet worden ist. Werbeanlagen unterfallen als solche weder allein dem Bauplanungsrecht noch allein dem Bauordnungsrecht. Sie sind vielmehr je nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sowohl einer bauplanungsrechtlichen als auch einer bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich. Infolgedessen ist grundsätzlich eine zweigleisige Prüfung erforderlich. BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 - IV C 11.69 -, BVerwGE 40,94 = BRS 25 Nr. 127. Da es sich bei dem Werbepylon, den zwei Leuchtschriftzügen und der Cityvitrine um bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB handelt, Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 1992 - 4 C 26.91 -, BRS 54 Nr. 127 = Baurecht 1993, 319 und - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234 = BRS 54 Nr. 126 ist ihre planungsrechtliche Zulässigkeit nach den §§ 30 ff. BauGB zu beurteilen. Entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift der Antragsteller handelt es sich bei der hier maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks jedenfalls nicht um ein allgemeines Wohngebiet. Der Senat schließt sich insoweit der zutreffenden Beurteilung des Gebietscharakters im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und im Beschluss des 7. Senats vom 19. Januar 2004 - 7 B 2583/03 - an, mit dem dieser den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines McDonald's Schnellrestaurants abgelehnt hat. Auch für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens bedarf es letztendlich keiner Entscheidung darüber, ob es sich bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO um ein Mischgebiet oder um eine Gemengelage handelt, die jedenfalls aufgrund der vorhandenen Bebauung eine deutliche gewerbliche Prägung aufweist und nicht zuletzt durch die Bundesautobahn 3 und die vor dem Grundstück der Antragsteller endende Abfahrt von derselben sowie durch den Verkehr auf der L1. Straße eine hohe Vorbelastung mit Verkehrslärm aufweist. Handelt es sich um ein Mischgebiet nach den genannten Vorschriften, sind dort Werbeanlagen planungsrechtlich zulässig BVerwG, Urteil vom 28. April 1972, a.a.O. Die Antragsteller haben somit - entgegen ihrem Vortrag - keinen Gebietsgewährleistungsanspruch auf Erhalt eines allgemeinen Wohngebietes. Vielmehr hat die Beigeladene Anspruch auf Werbung im Mischgebiet. Den Antragstellern steht auch kein Abwehranspruch aus § 15 Abs. 1 BauNVO zu. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind insbesondere unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebietes unzumutbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass sich die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO auf die Art der baulichen Nutzung beschränkt. Die Vorschrift ist im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich nicht anwendbar. Allerdings können nach dem Wortlaut der Vorschrift bauliche Anlagen auch ihrem Umfang nach der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Das bedeutet aber nicht, dass § 15 BauNVO auch die Maßfestsetzungen ergänzt. Vielmehr geht die Vorschrift davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 -, BRS 57 Nr. 175 = NVWZ 1995, 899 ff. Die insgesamt vier Werbeanlagen widersprechen ihrer Art nach nicht der Eigenart des Baugebietes. Sie widersprechen auch nicht dem in dieser Vorschrift enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere geht von dem 29 m hohen Pylon keine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragsteller aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, BRS 45 Nr. 176. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, der 29 m hohe Werbepylon solle in einer Entfernung von rund 37 m zum Gebäude der Antragsteller aufgestellt werden, der Mast als solcher weise nur einen Durchmesser von 0,45 m auf und die Frontalansicht des 6,24 m x 4,80 m großen McDonald's Logos sei nur mit der Schmalseite zum Grundstück der Antragsteller ausgerichtet, so dass eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragsteller ausgeschlossen werden könne. Dem sind die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit ist es ohne Belang, ob der Werbepylon den Ausblick auf das Siebengebirge verstellt und insoweit eine "erdrückende Wirkung auf das Landschaftsbild ausüben" soll. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung für die vier Werbeanlagen zu Lasten der Antragsteller gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt oder zu ihren Lasten nicht mit § 22 BImSchG zu vereinbaren wäre. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine Blendwirkung infolge der Beleuchtung des Werbepylons durch die Auflage Nr. VIII 8. der Baugenehmigung und den insoweit beabsichtigten Lux-Wert von ca. 500 hinreichend sicher ausgeschlossen ist und nichts anderes insoweit hinsichtlich der Dachleuchtschriftzüge zu gelten hat. Auch insoweit sind die Antragsteller diesen Ausführungen nicht substantiiert entgegengetreten. Der Senat hat auch keine Veranlassung hinsichtlich der Leuchtwirkung der Außenwerbeanlagen von einer nicht hinreichenden Bestimmtheit der Nebenbestimmung VIII 8. bezüglich nachbarrelevanter Umstände auszugehen. In dieser Nebenbestimmung wird geregelt, dass "des weiteren ....... von den Leuchtmitteln keine Blendwirkung für die Nachbargrundstücke ausgehen "dürfe. "Aktive Beleuchtungskörper wie Strahler und Scheinwerfer müssen entsprechend angeordnet und eingestellt werden". Im Zusammenwirken mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG ist somit klargestellt, dass die Werbeanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Licht verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Welche Lichtimmissionen bezüglich des Grundstücks der Antragsteller zulässig sind, kann zudem ergänzend auf der Grundlage des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 13. September 2000 bezüglich Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung (Ministerialblatt NRW S. 1283) bestimmt werden. Der Senat teilt nicht die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung der Cityvitrine auf der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Seite des Schnellrestaurants als rücksichtslos angesehen werden muss, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass hierdurch für die Antragsteller unzumutbare Verkehrslärmimmissionen auftreten könnten. Insoweit lässt der Senat offen, ob eine derartige Wirkung der Werbeanlage im Baugenehmigungsverfahren der Werbeanlage zu prüfen ist oder nicht vielmehr im bereits erwähnten Baugenehmigungsverfahren für den Betrieb des Schnellrestaurants. Der Senat braucht auch nicht der Frage nachzugehen, ob - wie Antragsgegner und Beigeladene im Beschwerdeverfahren vorgetragen haben - die Vitrine nicht zur Aufnahme einer Speisekarte bestimmt ist. Der Senat geht jedenfalls davon aus, dass Haltevorgänge an der Werbevitrine allein deshalb nicht zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen der Antragsteller führen können, weil die Fahrgasse, die an der Vitrine vorbeiführt, in Richtung auf das Grundstück der Antragsteller mit einer ca. 3,5 m hohen Schallschutzwand abgeschirmt ist. Jedenfalls für die Entscheidung im Eilverfahren geht der Senat davon aus, dass die unmittelbar neben der Lärmquelle angebrachte Schallschutzwand eine unzumutbare Belastung des Grundstücks der Antragsteller ausschließt. Infolge dessen kommt es auf den Vortrag aller Beschwerdeführer zum vorliegenden Schallschutzgutachten nicht an. Sollte das hier fragliche Gebiet nicht nach § 34 Abs. 2 iVm § 6 BauNVO zu beurteilen sein, hat diese Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB zu erfolgen. Dabei kann der Senat offen lassen, ob sich der 29 m hohe Werbepylon in die nähere Umgebung einfügt. Jedenfalls verletzt er sowie die übrigen Werbeanlagen nicht das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Antragsteller. Dies folgt aus den obigen Ausführungen. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, die zum Schutz der Antragsteller bestimmt sind. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Werbeanlagen - insbesondere der 29 m hohe Werbepylon - nicht gegen die Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW verstoßen. Dem sind die Antragsteller in ihrer Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller in der Beschwerdeschrift verstoßen die Werbeanlagen auch nicht gegen § 13 Abs. 4 BauO NRW. Das in dieser Vorschrift enthaltene Werbeverbot dient dem Schutz der Bevölkerung in Wohngebieten. Nach den obigen Ausführungen liegt das Grundstück der Antragstellerin jedoch weder in einem reinen noch allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem faktischen Mischgebiet. Sollte es sich hingegen bei diesem Gebiet um eine Gemengelage handeln, ist die Vorschrift des § 13 Abs. 4 BauO NRW nicht anwendbar. Insoweit verbleibt es bei dem Verunstaltungsschutz des § 13 Abs. 2 BauO NRW. Abgesehen davon ist die Regelung des § 13 BauO NRW nicht nachbarschützend. Es werden im öffentlichen Interesse gestalterische Anforderungen an Werbeanlagen gestellt, nicht im Interesse Einzelner. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: Oktober 2003 § 13 Rdnr. 4 m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Maßgeblich für die Höhe des Streitwertes ist das Interesse der Antragsteller, die Beeinträchtigung ihrer Rechtsgüter durch die genehmigten Werbeanlagen abzuwehren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.