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Beschluss

19 B 29/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0128.19B29.04.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung vom 21. November 2003 und dagegen bestehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers daran überwiegt, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Der Antragsteller hat sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen; die Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV liegt entgegen der Auffassung des Antragstellers in der Beschwerdebegründung auch zum jetzigen Zeitpunkt noch vor. Diese Erkenntnis stützt der Senat allerdings nicht - wie das Verwaltungsgericht - darauf, dass auf die Nichteignung des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 8 FeV geschlossen werden dürfte, weil er das von ihm wegen Bedenken gegen seine Kraftfahreignung geforderte medizinisch-psychologische Gutachten ohne zureichenden Grund nicht fristgerecht beigebracht hätte, sondern darauf, dass er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, weil früherer Drogenkonsum in für den Eignungsausschluss ausreichendem Maß nachgewiesen ist und nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller derzeit keine Drogen mehr oder Drogen nur in einem der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht entgegenstehenden Maß konsumiert, mithin eine Zurückgewinnung bzw. Wiedererlangung der Fahreignung nicht angenommen werden kann. Ist nämlich die Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde diesem die Fahrerlaubnis entzogen hat, nachweislich entfallen, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, also dafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, grundsätzlich allein darauf an, dass er die Kraftfahreignung nicht zurück gewonnen hat, und ist von der Fahrerlaubnisentziehung nur abzusehen, wenn er die Kraftfahreignung wieder erlangt hat. Bestehen gegen die (spätere) Wiedererlangung der Kraftfahreignung Bedenken und hat diese der insoweit beweispflichtige Fahrerlaubnisinhaber nicht ausgeräumt, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis wegen nachweislich fortbestehender Ungeeignetheit zu entziehen; für vorher zu ergreifende Maßnahmen der Behörde zur Klärung von Eignungszweifeln nach §§ 11, 13 14 FeV, insbesondere auch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV, für deren tatsächliche Annahmen diese beweispflichtig wäre, ist dann kein Raum, weil ein - von den genannten Vorschriften vorausgesetzter - entsprechender Klärungsbedarf hinsichtlich der Kraftfahreignung, dem die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen müsste, nicht besteht. Vgl. zur Ungeeignetheit wegen früheren Drogenkonsums und fehlender Wiedererlangung der Kraftfahreignung OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juni 2003 - 19 B 1039/03 - und vom 4. Juli 2002 - 19 B 1223/02 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2002 - 3 Bs 19/02 -, VRS 105 (2003), 123. Demgemäß ist hier nicht entscheidend, ob der Antragsgegner mit Schreiben vom 18. September 2003 an den Antragsteller zur Klärung von Eignungsbedenken überhaupt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet hat oder ob er ihm nicht, worauf die vorangegangene Anhörung zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung wegen Fehlens der Kraftfahreignung hinweist, lediglich Gelegenheit geben wollte, die Zurückgewinnung der Fahreignung durch ein dafür erforderlich gehaltenes medizinisch- psychologisches Gutachten nachzuweisen. Ebenfalls unerheblich sind demnach die Aspekte der Beschwerdebegründung, die der Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der von ihm angenommenen Gutachtenanforderung und für das Vorliegen eines zureichenden Grundes, das geforderte Gutachten nicht beizubringen, angeführt hat. Der Antragsteller hat sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, dass er jedenfalls bis 2001 Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert hat. Durch das rechtsmedizinische Gutachten von Universitätsprofessor (EM) Dr. med. B. vom 29. März 2001 über die chemisch- toxikologische Untersuchung der dem Antragsteller am 24. Februar 2001 entnommenen Blutprobe ist nachgewiesen, dass dieser vor der Blutentnahme Cannabinoide (Haschisch oder Marihuana), MDMA-haltige Designer-Drogen (nach der im Blut festgestellten Konzentration in "massiver Zufuhr" und "hochwirksam") sowie Cocain-haltige Betäubungsmittel-Zubereitungen eingenommen hatte; nach dem Gutachten ergab sich aus den Befunden die zwingende Annahme einer Polytoxikomanie und war von einer gegenseitigen im additiven oder sogar potenzierenden Sinne gesteigerten Wirkung auszugehen. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung nur pauschal angedeuteten Einwände gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens dringen nicht durch. Insbesondere spricht nichts dafür, dass die festgestellten Befunde nicht bei der Untersuchung der beim Antragsteller entnommenen Blutprobe erhoben worden sind. Ausweislich des ärztlichen Berichts über die Entnahme der Blutprobe vom 24. Februar 2001 hat der Probenbehälter die Kontrollnummer 108 633 bekommen; die im rechtsmedizinischen Gutachten mitgeteilten Befunde sind bei der Untersuchung der Blutprobe erhoben worden, die mit eben dieser Kontrollnummer versehen war. Eine Verwechselung von Blutproben erscheint daher, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ausgeschlossen. Die Befunde des Gutachtens sind auch nicht "veraltet", vielmehr in Bezug auf die Erhebung im Februar 2001 aktuell. Zur Frage, ob der Antragsteller heute noch Betäubungsmittel konsumiert, sagen sie naturgemäß nichts aus und werden insofern auch nicht herangezogen. Der Antragsteller hat ferner eingeräumt, über den Drogenkonsum am 23./24. Februar 2001 hinaus Betäubungsmittel eingenommen zu haben. Im Beratungsgespräch bei der Verkehrs- und Arbeitspsychologischen Beratungsstelle B. der TÜV Kraftfahrt GmbH am 18. April 2001 gab er ausweislich der gefertigten und von ihm selbst beim Antragsgegner abgegebenen Gesprächsnotiz an, er habe mit 16 oder 17 Jahren (also etwa 1994) begonnen, Cannabis zu konsumieren, "harte" Drogen habe er erst später (Ende 1999/Anfang 2000) und auch nicht so lange (bis etwa Sommer 2000) genommen, danach überwiegend Cannabis, Sylvester Speed. Dies zugrunde gelegt hat sich der Antragsteller im Sinne von § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 und jedenfalls 9.2.2 der Anlage 4 und Nr. 3 der Vorbemerkung der Fahrerlaubnis-Verordnung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Er hat Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Sinne von Nr. 9.1 der Anlage 4 eingenommen, indem er im Februar 2001 Kokain und MDMA (Ecstasy) wie auch zuvor von ihm so bezeichnete "harte" Drogen - nach allgemeinem Sprachgebrauch Betäubungsmittel ausgenommen Cannabis - konsumierte. Angesichts des festgestellten Konsums von Kokain und des eingeräumten wiederholten Konsums "harter" Drogen kommt es auf die vom Senat bislang offen gelassene Frage, ob für eine "Einnahme" von Betäubungsmitteln im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung mehr als nur ein einmaliger (früherer) Konsum zu verlangen ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - 19 B 2258/03 -, 13. Oktober 2003 - 19 E 967/03 -, 30. April 2003 - 19 E 399/03 -, 25. März 2003 - 19 B 186/03 -, m. w. N., nicht an. Der Antragsteller hat zudem über Jahre hinweg wenn nicht regelmäßig, so doch jedenfalls gelegentlich Cannabis eingenommen, was nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ebenfalls den Ausschluss der Kraftfahreignung zur Folge hat, weil im Februar 2001 wie auch nach seiner Einlassung in der Zeit davor zusätzlicher Gebrauch von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Kokain und MDMA) vorlag. Gerade auch der (zumal wiederholte) Beikonsum von anderen Betäubungsmitteln zum Cannabiskonsum wirkt sich nach der Wertung des Verordnungsgebers negativ auf die Kraftfahreignung aus. Dies beruht darauf, dass der (verbreitete) "Mischkonsum" verschiedener Substanzen zu gefährlichen, sich verstärkenden psychotropen Effekten führt, die für den Konsumenten einen Rausch mit einer nicht vorhersehbaren Wirkung und Auswirkung bedingen können. Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2003, S. 109. Die nach Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung für den Regelfall vorgenommene Bewertung der Ungeeignetheit gilt auch im konkreten Fall. Besondere Umstände wie besondere Verhaltenssteuerung oder -umsteuerung, die geeignet sein könnten, die Bewertung in Zweifel zu ziehen, sind für die Zeit des Drogenkonsums nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zurück gewonnen hätte, hat dieser auch im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt. Insofern kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht allein darauf an, dass keine aktuellen Erkenntnisse für derzeitigen Drogenkonsum vorliegen. Maßgebend ist vielmehr, dass der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass er zuverlässig und nachhaltig auf für den Eignungsausschluss erheblichen Drogenkonsum verzichtet. Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht durch die wiederholte Behauptung erbracht, er nehme seit dem Vorfall am 24. Februar 2001 keine illegale Drogen mehr. Diese Behauptung ist als solche - ohne Untermauerung durch ein fachärztliches Gutachten - unzureichend, weil den Erklärungen der Betroffenen im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren, etwa sie hätten den Drogenkonsum eingestellt oder seien nur gelegentliche Konsumenten, zumindest nicht durchgängig zu trauen ist, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1999 - 3 B 145.98 -, vom 30. Dezember 1999 - 3 B 150.99 -, NZV 2000, 345 (346), und vom 23. August 1996 - 11 B 48.96 -, NZV 1996, 467 (467). Auch die vorgelegte ärztliche Bestätigung über eine einmalige Drogenkontrolle im Urin vom 13. Oktober 2003 ist nicht hinreichend aussagekräftig, um die behauptete Drogenabstinenz zu belegen. Sie lässt nicht erkennen, dass die Drogenkontrolle zu einem für den Antragsteller nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolgte. Dies ist aber eine Voraussetzung dafür, dass ein Drogenscreening überhaupt Aussagekraft hat, weil nur so auszuschließen ist, dass der Betroffene sich in seinem Konsumverhalten auf die anstehende Kontrolle einstellen konnte. Nach wissenschaftlicher Erkenntnis ist nämlich wegen des Abbaus bzw. Ausscheidens konsumierter Drogen der Drogenkonsum anhand der Substanz bzw. ihrer Abbauprodukte nicht auf eine unbegrenzte Zeit in den Körperflüssigkeiten Blut und Urin nachweisbar. Einmaliger oder gelegentlicher - nicht chronischer - Cannabiskonsum ist abhängig von der Konsumpraxis im Blut (nur) einige Tage, im Urin einige Tage oder (bis zu) 1 bis 2 Wochen oder einige Wochen lang nachweisbar. Kokain ist im Blut nur kurze Zeit und im Urin bis zu einigen Tagen und Amfetamine sind im Urin nur bis zu 24 Stunden nach der Einnahme nachweisbar. Eine aussagekräftige Untersuchung setzt daher voraus, dass sie innerhalb kurzer, überraschend bestimmter Frist erfolgt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Dezember 2002 - 19 B 1491/02 -, und 15. März 2002 - 19 B 405/02 -, m. w. N.; zur Nachweisdauer: Schubert/ Schneider/ Eisenmenger/ Stephan, a.a.O., S. 115 f. Angesichts des, wie dargelegt, nur beschränkten Zeitraums der Nachweisbarkeit von Drogen im Urin kann das Ergebnis der nur einmaligen Drogenkontrolle auch nur das Konsumverhalten in einer kurzen Zeitspanne abbilden und ist daher untauglich, eine Drogenabstinenz für einen längeren Zeitraum zu belegen. Unabhängig vom Vorstehenden und selbst wenn dem Antragsteller die behauptete aktuelle Drogenabstinenz zugestanden wird, ist der Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht erbracht. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, auf den Konsum von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) dauerhaft ganz zu verzichten (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4); in Bezug auf regelmäßigen Cannabiskonsum muss er auf die Einnahme ganz und bei nur gelegentlichem Konsum auf den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe verzichten können, zwischen gelegentlichem Konsum und Fahren trennen können und es darf keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen oder anzunehmen sein (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4). Ob der Betroffene diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht schon mit dem (ersten) Verzicht auf Drogenkonsum nachgewiesen. Vielmehr ist der Nachweis eines hinreichend langen Verzichts oder - bei Cannabis - eines nur gelegentlichen, der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht entgegenstehenden Konsums sowie der Nachweis erforderlich, dass die Verhaltensänderung hinreichend stabil ist. Hierzu bedarf es zumindest in Fällen der vorliegenden Art stets auch einer verkehrspsychologischen Klärung etwa im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 19 B 1039/93 -, ferner Beschluss vom 1. Dezember 2003 - 19 B 2258/03 -, offengelassen im Beschluss vom 4. Juli 2002 - 19 B 1223/02 -;OVG Hamburg, Beschluss vom 24. April 2002, a.a.O. Dafür spricht auch die Wertung des Verordnungsgebers in § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV, wonach - jedenfalls auch im Zusammenhang mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, wenn - abgesehen vom Fall der Abhängigkeit - zu klären ist, ob der Betroffene "weiterhin" Betäubungsmittel einnimmt, weil für eine positive Beurteilung der Frage, ob eine Einnahme von Betäubungsmitteln nicht mehr erfolgt, außer der ärztlichen Frage auch entscheidend ist, ob ein stabiler Einstellungswandel eingetreten ist; hierzu ist eine psychologische Bewertung erforderlich. Vgl. Begründung zu § 14 FeV, BR-Drucks. 443/98, 261 (abgedruckt bei Hentschel, Straßenverkehrs- recht, 37. Aufl.,§ 14 FeV Rdn. 1) Auch nach Nr. 3.12 1 (am Ende) der sachverständigen Begutachtungs-Leitlinien setzt der Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung voraus, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborwerte, also zum Nachweis der aktuellen Drogenabstinenz ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutreten muss, der es hinreichend wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Die Frage, ob sich beim Betroffenen eine nachhaltige Einstellungs- und Verhaltensänderung vollzogen hat und von einer stabilen Drogenabstinenz ausgegangen werden kann, ist aber grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch- psychologischen Begutachtung zu beantworten. Vgl. Schubert/ Schneider/ Eisenmenger/ Stephan, a.a.O., S. 119 bis 123. Einen diesen Anforderungen genügenden Nachweis für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung hat der Antragsteller nicht erbracht. Er hat auch auf das Schreiben des Antragsgegners vom 18. September 2003 hin ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt, vielmehr ist nach der Mitteilung der Begutachtungsstelle für Fahreignung, an die der Antragsgegner die Fahrerlaubnisakte zur Durchführung einer medizinisch- psychologischen Begutachtung übersandt hatte, eine Untersuchung des Antragstellers nicht zustande gekommen. Eine solche ist auch nicht im Hinblick auf die vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren angeführte Veränderung seiner privaten Lebensumstände ausnahmsweise entbehrlich; ob diese hinreichende Gewähr für eine stabile Verhaltens- und Einstellungsänderung in Bezug auf Drogenkonsum bietet, ist erst durch eine medizinisch- psychologische Begutachtung zu klären. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass, wie der Antragsteller im Schreiben vom 30. Oktober 2003 an den Antragsgegner ausgeführt hat, von Seiten der Begutachtungsstelle die Durchführung einer Begutachtung wegen nicht genügender medizinischer Unterlagen abgelehnt worden ist. Dem Beratungsprotokoll der Begutachtungsstelle vom 20. Oktober 2003 ist lediglich zu entnehmen, dass der Antragsteller sich einem Beratungsgespräch, nicht aber - vergeblich - einer Begutachtung gestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Begutachtungsstelle im Hinblick auf im Rahmen der Problembeschreibung wiedergegebene, gegen ein positives Begutachtungsergebnis sprechende Gründe (Fehlen eines ausreichenden Abstinenznachweises und einer ausreichenden therapeutischen Aufarbeitung der zugrunde liegenden Problematik) und auf die Empfehlungen (wie therapeutische Aufarbeitung, Drogenscreening, Zeitrahmen für eine Begutachtung nach einjährigem Abstinenznachweis) es abgelehnt hätte, einen vom Antragsteller erteilten Auftrag zur Durchführung einer medizinisch-psychologischen Begutachten anzunehmen, sind nicht aufgezeigt und nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung anführt, dass es ihm "nichts genutzt" hätte, wenn er nach dem (ersten) Beratungsgespräch am 18. April 2001 die entsprechenden Schritte (Abstinenznachweis durch ein Drogenscreening, medizinisch-psychologische Untersuchung nach einem Jahr) eingeleitet hätte, weil dies vom Antragsgegner nicht akzeptiert worden wäre, handelt es sich um eine reine Mutmaßung. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er durch die von ihm nicht zu vertretende Dauer des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gehindert war oder sich gehindert sehen konnte, den ihm am 18. April 2001 empfohlenen Weg zu beschreiten, oder darauf vertrauen durfte, dass seine Fahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde nicht in Frage gestellt werde. Angesichts des festgestellten und des eingeräumten Drogenkonsums war, wie ausgeführt, von seiner Ungeeignetheit auszugehen, was ihm auch bei dem Beratungsgespräch deutlich gemacht worden ist. Der Antragsteller handelte dadurch, dass er, statt den Empfehlungen zu folgen, lediglich den Ausgang des Ordnungswidrigkeitenverfahrens abwartete, im Hinblick auf die Wiedererlangung der Fahreignung auf eigenes Risiko. Es bleibt dem Antragsteller im laufenden Widerspruchsverfahren unbenommen, den erforderlichen Nachweis seiner Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen. Bis zur Vorlage eines für ihn günstigen Gutachtens über die medizinisch-psychologische Untersuchung ist er aus den ausgeführten Gründen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist schließlich die sofortige Durchsetzung der Fahrerlaubnisentziehung auch dringlich. Der Antragsteller ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Deshalb ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung darin begründet, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken für so wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist. Hinter diesen dringenden öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit muss das private Interesse des Antragstellers an der (vorläufigen) weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zurückstehen. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies auch dann, wenn dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen sollten, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98 -, DAR 1998, 466; OVG NRW, Beschluss 25. März 2003 - 19 B 186/03 -, zumal er es selbst in der Hand hat, den Nachweis der Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung alsbald zu erbringen. Der Antragsteller macht auch ohne Erfolg geltend, dass zwischen der letzten Auffälligkeit wegen Drogenkonsums im Februar 2001 und der Fahrerlaubnisentziehung ein Zeitraum von mehr als 2 ½ Jahren liegt. Ist der Fahrerlaubnisinhaber - wie der Antragsteller - zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, so entfällt das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung nicht schon deshalb, weil Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde wie die Fahrerlaubnisentziehung nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem die Maßnahmen rechtfertigenden Vorfall stehen, sondern - aus welchen Gründen auch immer - erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen worden sind. Auch in den letztgenannten Fällen besteht (weiterhin) ein dringendes öffentliches Interesse an dem sofortigen Ausschluss des zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers vom motorisierten Straßenverkehr, weil seine weitere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken für so wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse 3. Februar 2003 - 19 B 232/03 -, vom 25. September 2002 - 19 B 1738/02 - und 30. Juni 2000 - 19 B 907/00 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).