OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 647/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0203.18B647.03.00
11Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller in dem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 22. März 2002 - 18 B 503/00 - und vom 27. Mai 2002 - 18 B 941/02 -. Das ist hier bereits nicht der Fall, soweit die Beschwerdebegründung auf das erstinstanzliche Vorbringen verweist. Im Übrigen hat sich der Streitgegenstand zwar nicht durch Zeitablauf deshalb erledigt, weil die den Antragstellerinnen ursprünglich bis zum 14. Juni 2003 erteilten Aufenthaltserlaubnisse ohnehin zwischenzeitlich abgelaufen wären; - vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. Januar 2001 - 18 B 1601/99 - denn die Antragstellerinnen haben - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - noch vor Erlass der Beschränkungsverfügung im Rahmen der Anhörung sinngemäß zugleich die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 AuslG beantragt und damit bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschränkungsverfügung die Voraussetzungen für die Entstehung einer Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG und demzufolge zugleich für ein Rechtsschutzbegehren nach § 80 Abs. 5 VwGO geschaffen. Insoweit ist jedoch die Beschwerdebegründung nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 AuslG für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht verneint hat. Die Antragstellerin zu 1., von der die Antragstellerin zu 2. ihr Aufenthaltsrecht ableitet, hat weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch ihren Ehegatten unzumutbar im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Altern. 2 AuslG ist. Die vom Verwaltungsgericht zu Recht vermissten, überprüfbaren Einzelheiten, aus denen die besondere Härte im Sinne der vorgenannten Regelung hergeleitet werden soll, sind auch im Beschwerdeverfahren, das diesbezüglich keine weiteren Einzelheiten aufzeigt, nicht hinreichende substantiiert worden. Die Antragstellerinnen verweisen vielmehr ausschließlich auf die bisher vorliegenden Stellungnahmen, ohne - was erforderlich gewesen wäre - aufzeigen, inwiefern sich entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss aus ihnen eine besondere Härte ergibt. Darüber hinaus gehen die Antragstellerinnen nicht auf die - vom Verwaltungsgericht ebenfalls aufgezeigte - Diskrepanz in ihrem Vorbringen ein, das sich im Verlaufe des Verfahrens erheblich gesteigert hat, was entschieden gegen die Glaubhaftigkeit der Darlegungen spricht. So haben die Antragstellerinnen im Rahmen der Anhörung zum Erlass der beabsichtigten Beschränkungsverfügung mit keinem Wort die erstmals mit der Widerspruchsbegründung und jetzt weiterhin behaupteten Verhaltsweisen des Ehemannes der Antragstellerin zu 1. erwähnt. Dies ist bei der Intensität der jetzt behaupteten Beeinträchtigungen in keiner Weise nachvollziehbar, zumal eine Erklärung dafür von den Antragstellerinnen nicht einmal ansatzweise abgegeben worden ist. Bezüglich der Bescheinigung der Psychologischen Beratungsstelle des Antragsgegners vom 17. Oktober 2002 sei angemerkt, dass jene weder Rückschüsse auf ein bestimmtes Verhalten des Ehemannes der Antragstellerin zu 1. noch auf eine durch das Kindeswohl (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AuslG) begründete besondere Härte zulässt. Soweit am Ende der Bescheinigung darauf verwiesen wird, dass eine drohende Abschiebung bei Jugendlichen in solchen Situationen wie derjenigen der Antragstellerin zu 2. ein erhöhtes Suizidrisiko bedingt, fehlt es schon an einer nachvollziehbaren konkreten Darlegung, dass dies gerade bei der Antragstellerin zu 2. der Fall ist. Darüber hinaus wird nicht einmal deutlich, ob sich ein etwaiges Suizidrisiko aus der Rückkehrverpflichtung und somit aus der anstehenden Veränderung der Lebensverhältnisse ergibt oder ob es allein auf die drohende Abschiebung zurückzuführen ist. Letzteres würde bereits vom Ansatz her nicht auf eine besondere Härte im vorgenannten Sinne führen, weil eine derartige Gefahr unabhängig von der Rückkehrverpflichtung entsteht. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22. September 2003 - 18 B 1502/03 -. Die nach der Bescheinigung nahe liegende durch die drohende Abschiebung ausgelöste Gefährdung könnte demnach allenfalls auf einen - hier nicht streitgegenständlichen - Abschiebungsschutz führen. Hierzu sei vorsorglich angemerkt, dass nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland einhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf einen Duldungsgrund wegen Reiseunfähigkeit führt. Indem das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese erst dann als Duldungsgründe gelten, wenn eine akute Reiseunfähigkeit gegeben ist. Dabei bestimmen sich die Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Der Ausländerbehörde obliegt es, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen - etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zu einer Flugbegleitung - zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, 415 -. Dies kann beispielsweise auch erfordern, dass die Schutzpflicht nicht bereits mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat endet, sondern zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat fortdauert. Vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2003 - 18 B 35/03 - m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384. Die nach allem weiterhin bestehenden Unklarheiten gehen zu Lasten der Antragstellerinnen, weil diese für die ihnen günstigen Umstände darlegungs- und beweispflichtig sind. Hiervon sind sie auch unter Berücksichtigung der in Fällen der vorliegenden Art möglicherweise schwierigen Beweissituation nicht entbunden. Vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 25. März 1999 - 18 B 634/98 -, vom 27. Mai 1999 - 18 B 1139/98 - und vom 20. März 2003 - 18 B 194/03 -. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang die Anregung unzureichend, durch Einholung eines Gutachtens den Sachverhalt weiter aufzuklären. Eine derartige Begutachtung kommt vorliegend nicht in Betracht, weil sie den in einem auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren angemessenen Prüfungsrahmen überschreiten würde und damit als Beweismittel hier nicht geeignet ist. Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 18. Juni 2003 - 18 B 415/02 - m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).