OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 B 2544/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0204.10B2544.03.00
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die streitige Baugenehmigung der Beigeladenen vom 30. Oktober 2003 zur Errichtung einer Pkw- Doppelgarage auf dem in I. gelegenen Grundstück F. -M. -T. -Ring 29 (Gemarkung I. , Flur 19, Flurstück 508) den Antragsteller in öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Soweit die Beschwerde darauf verweist, die Garage werde auf einer Fläche errichtet, auf der der Bebauungsplan Nr. 18 b "X. " der Stadt I. die Anpflanzung von zwei Bäumen bestimme, zeigt sie keine Gesichtspunkte auf, die auf eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers hinweisen könnten. Bereits das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass diese Planfestsetzung keine dem Nachbarschutz dienende Bestimmung ist. Der Antragsteller ist dem in seiner Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten. Dass der Antragsgegner das fragliche allein im öffentlichen Interesse bestehende Pflanzgebot in anderen Fällen konsequent durchgesetzt hat, ist für die Prüfung einer Verletzung von Nachbarrechten durch die streitige Baugenehmigung rechtliche ohne Bedeutung. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die geplante Garage der Beigeladenen die in § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW bestimmten Längenmaße einhält. Nach dieser Vorschrift sind an der Nachbargrenze gebaute Garagen ohne eigene Abstandfläche zulässig, wobei die Grenzbebauung entlang einer Nachbargrenze 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten darf. In der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass der Begriff der Nachbargrenze im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW eine (gedachte) Linie meint, die das Baugrundstück von benachbarten Grundstücken, die keine öffentlichen Verkehrs-(Grün-, Wasser-)Flächen sind, trennt. Dabei wird die Zahl der Nachbargrenzen aus Sicht des Baugrundstücks definiert. Gegebenenfalls ist - zur Verhinderung eines Abschirmeffekts einer Grenzbebauung - auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen, wenn aneinanderstoßende Grenzlinien gegen 180° tendieren und im Wesentlichen in derselben Richtung verlaufen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1988 - 10 A 1729/87 -, BRS 49 Nr. 123; Urteil vom 14. Januar 1993 - 7 A 1039/91 -; Urteil vom 10. September 1993 - 7 A 1337/92 -; Urteil vom 12. Februar 2003 - 7 A 4101/01 -. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass mit Blick auf einen Winkel von 118°, mit dem die fraglichen Grenzlinien aufeinandertreffen, bei natürlicher Betrachtungsweise von zwei Nachbargrenzen auszugehen ist. Dass angesichts dieser Gegebenheiten, die den Antragsteller zudem im weniger schutzbedürftigen Zufahrtsbereich seines Grundstücks treffen, von einem "Abriegelungseffekt" der grenzständigen Garagenwände keine Rede sein kann, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls in rechtlich nicht zu beanstandener Weise erkannt. Aus den vom Antragsteller übersandten Lichtbildern ergibt sich keine gegenteilige Bewertung. Die geplante Doppelgarage verstößt nicht wegen des "Hinterhofcharakters", den sie dem Grundstück des Antragstellers nach dessen Ansicht verleiht oder wegen einer "völlig entstellenden Wirkung" bzw. wegen der "Massivität des Wohngebäudes" gegen § 15 Abs. 1 BauNVO und das darin enthaltene nachbarschützende Rücksichtnahmegebot. Von einem durch die Garage vermittelten "Hinterhofcharakter" kann ebenso wenig gesprochen werden wie von einer "entstellenden Wirkung" des Garagengebäudes. Außer der schlichten Behauptung führt die Beschwerde auch keine substantiierten Gesichtspunkte an, die diese Ansicht belegen könnten. Daneben würde, selbst wenn die streitige Garage derartige Wirkungen hätte, damit eine Rücksichtslosigkeit nicht begründet werden können. Vgl. dazu, dass sich § 15 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich nur auf die Art baulicher Nutzung bezieht: BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 -, BRS 57 Nr. 175. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die angebliche "Massivität" des Wohngebäudes, das einer für sich betrachtet nachbarrechtskonformen Garage nicht wegen einer ihm nach Meinung des Antragstellers zukommenden nachbarrechtswidrigen Eigenschaft rücksichtslose Wirkung verleihen könnte. Im Übrigen hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag im parallelen Verfahren gleichen Rubrums entschieden, dass das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen öffentliche Nachbarrechte des Antragstellers nicht verletzt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.