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Beschluss

4 A 4251/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0211.4A4251.02.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Abweichungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO greift nicht durch. Der Beklagte hat bereits nicht dargelegt, welchen Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll, der von einem in den angeführten Entscheidungen enthaltenen Rechtssatz abweicht. Im übrigen weicht das angefochtene Urteil aber auch nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1992 - 5 C 27.89 - (FamRZ 1992, 1481 = NVwZ 1992, 1204), vom 16. März 1994 - 11 C 19.93 - (BVerwGE 95, 252 = FamRZ 1994, 1138 = NVwZ-RR 1995, 68) und vom 8. Juni 1994 - 11 C 7.94 - (NVwZ 1995, 72 = FamRZ 1994, 1493) sowie vom Beschluss des OVG NRW vom 13. November 2000 - 16 E 779/00 - (FamRZ 2001, 571) ab. In den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings ausgeführt, dass grundsätzlich im Rahmen der Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bzw. 4 BAföG - der Begriff der Erwerbstätigkeit ist in beiden Vorschriften inhaltsgleich - Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 20. Lfg., April 2002, § 11 Rn. 27.4; vgl. auch Tz. 11.3.9 Satz 2 iVm 11.3.6 bis 11.3.8 BAföGVwV Tätigkeiten innerhalb eines Ausbildungsverhältnisses unabhängig davon, ob eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird, nicht als Zeiten einer Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden können. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1980 - 5 C 37.78 -, BVerwGE 60, 231 = FamRZ 1980, 1168. In dem sich zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG verhaltenden Urteil vom 8. Juni 1994, aaO., ist aber gerade ausgeführt, dass eine Erwerbstätigkeit dann zu berücksichtigen sei, wenn der Auszubildende gleichzeitig ein Abendgymnasium besucht; denn durch einen solchen Schulbesuch werde die Annahme, der Auszubildende habe mittels der bereits vorher abgeschlossenen Berufsausbildung eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden und deshalb gegen seine Eltern keinen Anspruch auf Finanzierung einer weiteren Ausbildung, nicht berührt. Dabei nimmt das Bundesverwaltungsgericht auf seine früher ergangenen Beschlüsse vom 13. Dezember 1984 - 5 B 87.83 - und vom 22. Juni 1993 - 11 B 28.93 - (FamRZ 1994, 127) Bezug. Der erstgenannte Beschluss befasst sich mit einer Erwerbstätigkeit während des Besuchs des Abendgymnasiums und führt aus, dass sowohl der Schulbesuch in den ersten drei Halbjahren, in denen eine Berufstätigkeit gefordert wird, als auch in den letzten drei Halbjahren, in denen eine Berufstätigkeit nicht erforderlich ist, aber tatsächlich erfolgt, als Zeiten einer Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen seien. Somit liegt eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das diese auch in neuerer Zeit weitergeführt hat, vgl. Beschluss vom 20. Januar 1997 - 5 B 113.96 - (juris) zu einer Erwerbstätigkeit während eines Abendstudiums, nicht vor. Soweit mit dem Antrag Besonderheiten aufgezeigt werden, die sich daraus ergeben, dass die Klägerin während des Besuchs des Abendgymnasiums keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sondern ihr unter 10 Jahre altes Kind erzogen hat, kann dies keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründen. Denn dieses hat sich mit einer solchen Fallgestaltung nicht befasst. Im Übrigen will der Beklagte mit seinem Antrag auch nicht die Gleichsetzung der Erziehung eines unter 10 Jahre alten Kindes seitens eines Elternteils mit einer Erwerbstätigkeit, wie sie Tz. 11.3.6 Satz 5 BAföGVwV, offensichtlich anknüpfend an den gesetzgeberischen Willen vgl. BT-Drucks. 7/2098 S. 19 vorsieht, vgl. zustimmend Humborg, aaO., Rn. 27.7; vgl. dagegen VG Braunschweig, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 5 A 49/02 -, FamRZ 2003, 1788, in Zweifel ziehen, wie sich schon daraus ergibt, dass er in seiner Antragsbegründung vom 4. Dezember 2002 Erziehungszeiten in seiner Aufstellung der als Erwerbstätigkeit zu berücksichtigenden Zeiten aufführt und dabei T 2. 11.3.6. BAFöGVwV heranzieht. Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von dem Beschluss des OVG NRW vom 13. November 2000, aaO., ab. Denn dieser Entscheidung liegt eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung an der Fachoberschule zu Grunde vgl. auch die Bezugnahme auf diese Entscheidung durch Humborg, aaO., Rn. 27.7, wo aber zugleich auf Rn. 27.9 verwiesen wird, in der der Besuch des Abendgymnasiums als Zeit einer Erwerbstätigkeit behandelt wird; vgl. im Übrigen OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1993 - 16 A 2174/93 -, bestätigt durch Urteil des BVerwG vom 8. Juni 1994, aaO., zur Berücksichtigung der Zeiten des Besuchs eines Abendgymnasiums als Zeiten der Erwerbstätigkeit. Sollte der Beklagte mit seinen Ausführungen auf Seite 5 der Antragsbegründung vom 4. Dezember 2002 eine weitere Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1992, aaO., rügen wollen, fehlt es bereits an der Darlegung, dass das Verwaltungsgericht von dem wörtlich wiedergegebenen Rechtssatz bezüglich der erforderlichen Beständigkeit, d.h. einer im Prinzip auf Dauer angelegten Erwerbstätigkeit, mit einem gegenteiligen Rechtssatz abgewichen ist. Im Übrigen liegt eine solche Abweichung auch tatsächlich nicht vor. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, "ob eine in Tagesform durchgeführte Ausbildung, auch wenn diese an dem Bildungsgang Abendgymnasium durchgeführt wird, gleichzeitig als eine die Berufstätigkeit ersetzende Haushaltsführung wegen Versorgung eines Kleinkindes angesehen werden kann, lässt sich auf der Grundlage der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten. Denn angesichts des zeitlichen Umfangs des Schulbesuchs der Klägerin von Montags bis Freitags jeweils in der Zeit von 8.10 Uhr bis 11.30 Uhr und einer Unterrichtszeit von 20 Wochenstunden ist eine Erwerbstätigkeit neben dem Besuch des Abendgymnasiums in gleicher Weise möglich wie bei einem Schulbesuch während der Abendstunden, auch wenn zugleich ein unter 10 Jahre altes Kind erzogen wird, wie die Klägerin nachvollziehbar geschildert hat. Ein weiterer fallübergreifender Klärungsbedarf ist vom Beklagten nicht aufgezeigt. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Berufung nicht wegen ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar.