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Beschluss

14 A 3057/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0216.14A3057.03.00
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Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da das Zulassungsverfahren aus den nachstehenden Gründen keinen Erfolg hat. II. Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind entweder nicht ordnungsgemäß dargelegt oder liegen nicht vor. 1. Soweit die Klägerin den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht (Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann), ist der Antrag wegen Verstoßes gegen das Darlegungsgebot unzulässig. Die Klägerin rügt, dass das Verwaltungsgericht nicht darauf hingewiesen habe, dass ihm die ärztlichen Bescheinigungen des Dr. C. vom 16. August 2001 und des Dr. C. vom 17. August 2001 nicht vorlägen, obwohl diese schriftsätzlich mehrfach angesprochen seien und der Beklagten vorlägen. Da die Klägerin jedoch schriftsätzlich gegenüber dem Verwaltungsgericht nie behauptet hat, dass diese Bescheinigungen, die in den - vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingesehenen - Verwaltungsvorgängen der Beklagten nicht enthalten sind, der Beklagten dennoch vorlägen, war es aus der Sicht des Verwaltungsgerichts Angelegenheit der Klägerin selbst, diese ärztlichen Bescheinigungen, auf die sie sich berief, beizubringen. Für einen Verfahrensfehler ist deshalb bereits nichts Schlüssiges vorgetragen. Doch selbst wenn man einen Verfahrensfehler als dargelegt unterstellt, fehlt es an der weiteren Darlegung, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diesem beruhen kann. Im Übrigen ist dies auch nicht der Fall: - Die ihm nicht vorgelegte Bescheinigung des Dr. C. vom 17. August 2001 (die im Übrigen auch dem Senat nicht vorgelegt worden ist, denn die von der Klägerin im Zulassungsverfahren eingereichte weitere Bescheinigung Dr. C. stammt vom 21. August 2001) erwähnt das Verwaltungsgericht allein im Zusammenhang mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit. Darauf kann aber die Entscheidung nicht beruhen, weil das Verwaltungsgericht die Frage der Rechtzeitigkeit gerade offen lässt, seine Entscheidung also nicht darauf stützt. - Das Attest Dr. C. erwähnt das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Frage, ob die Magen-Darmprobleme der Klägerin auf einem Infekt beruhten, und führt dazu aus, dass das dies "angeblich bestätigende Attest" nicht vorgelegt sei. Da dieses nunmehr im Zulassungsverfahren vorgelegte Attest jedoch zu einem Infekt als Ursache der Magen-Darmprobleme der Klägerin nichts enthält, sondern nur einen "Brech-Durchfall" bescheinigt, ohne dessen Ursache anzugeben, kann das Übergehen dieses Attestes nicht dafür ursächlich sein, dass das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den übrigen Attesten von Prüfungsangst als Ursache der Magen-Darmprobleme der Klägerin ausgegangen ist. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wie sie die Klägerin weiterhin geltend macht, ergeben sich aus ihren Darlegungen nicht. Der Antrag ist insoweit, seine Zulässigkeit in Bezug auf das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unterstellt, jedenfalls unbegründet. a) Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unverzüglichkeit der Mitteilung der Rücktrittsgründe und der Vorlage des amtsärztlichen Attestes geltend macht (III. und IV. der Antragsbegründung), verfehlen ihre Ausführungen die Begründung des Verwaltungsgerichts, das diese Frage gerade offen gelassen und seine Entscheidung nicht darauf gestützt hat. Mit Ausführungen, die an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbeigehen, lassen sich jedoch Zweifel an deren Richtigkeit nicht darlegen. b) Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der Ausführungen, mit denen die Klägerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Dauererkrankung in Zweifel zieht (IV. und V. der Antragsbegründung). Das Verwaltungsgericht hat für seine Bewertung, dass es sich um ein als Rücktrittsgrund nicht anzuerkennendes Dauerleiden handele, ausgeführt, der dauerhafte Charakter der Erkrankung der Klägerin ergebe sich daraus, dass sie nicht erst zum hier streitigen Prüfungstermin vom Herbst 2001, sondern bereits im Frühjahr 1997 und 1999 und im Herbst 1999 und 2000 wegen Magen- Darmproblemen von der Prüfung zurückgetreten sei. Die Gleichartigkeit der Symptome und der Zusammenhang mit den anstehenden Prüfungen könne der Klägerin nicht entgangen sein, auch wenn ihr dieser Zusammenhang erstmals von Dr. C. (im Jahre 2001) bescheinigt worden sei. Unerheblich sei, ob der Prüfungskandidat die richtige und vollständige Diagnose seiner Krankheit erkenne, d.h. die Kausalität von extremer Prüfungsangst für die massiven körperlichen Beschwerden, wenn er nur die zur Prüfungsunfähigkeit führende Erkrankung erkenne. Unerheblich sei auch, dass die Klägerin sich zwischenzeitlich einer fachärztlichen Behandlung unterzogen habe und meine, ihre Prüfungsangst nunmehr hinreichend beherrschen zu können. Obwohl die Klägerin ihr dauerhaftes gesundheitliches Problem gekannt habe und auch von der Beklagten bereits im September 2000 auf das Vorliegen eines Dauerleidens hingewiesen worden sei, habe sie sich ohne Abklärung und Behandlung erneut zur Ärztlichen Vorprüfung angemeldet. Wenn sie erst nach diesem letzten und erfolglosen Prüfungsversuch eine Untersuchung und Behandlung einleite, würde es einen ungerechtfertigten, gegen den Gleichheitssatz verstoßenden Vorteil der Klägerin gegenüber anderen Prüfungskandidaten bedeuten, wenn ihr eine weitere Prüfungschance eingeräumt würde. Gegen diese Begründung des Verwaltungsgerichts für die Annahme eines nicht zum Prüfungsrücktritt berechtigenden Dauerleidens beruft sich die Klägerin zunächst auf den Befund Dr. C. , der die Krankheit der Klägerin für behandelbar halte und behandele. Das Verwaltungsgericht habe deshalb näher darlegen müssen, warum es "fachärztlich anderer Auffassung" sei und woher es "diese Kenntnisse" habe (V. der Antragsbegründung). Diese Ausführungen verfehlen die Begründung des Verwaltungsgerichts deshalb, weil es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Annahme einer Dauererkrankung nicht darauf ankommt, "dass die Klägerin sich nach ihren Angaben ... zwischenzeitlich einer fachärztlichen Behandlung unterzogen hat und meint, ihre Prüfungsangst ... beherrschen zu können ...". Das Verwaltungsgericht hat also die Frage, ob Behandelbarkeit der Angststörung der Klägerin gegeben sei und ob die Behandlung erfolgreich gewesen sei, offen gelassen und seine Annahme einer Dauererkrankung nicht auf eine gegenteilige "fachärztlich Auffassung" gestützt, wie es die Klägerin mit ihrem Vorbringen in der Antragsbegründung behauptet. Dieser Vortrag geht deshalb an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei und kann insoweit auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründen. Dasselbe gilt für den Vortrag der Klägerin unter VI. der Antragsbegründung, mit dem sie erneut darauf verweist, dass die Ursache der Erkrankungen der Klägerin erst mit dem letzten Prüfungsversuch festgestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat jedoch dazu ausgeführt, dass es für die Annahme einer Dauererkrankung auf die Kenntnis der Diagnose seitens der Klägerin nicht ankomme. Dazu, dass diese Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht richtig sei, enthält die Begründung des Zulassungsantrages nichts. c) Unabhängig davon, dass die im Zulassungsverfahren allein zu prüfenden Darlegungen der Klägerin ungeeignet sind, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu setzen, dürfte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Angststörung der Klägerin sei nicht als wichtiger Grund für die Versäumung der Prüfung anzuerkennen, im Ergebnis zutreffen und zwar unabhängig davon, ob den Ausführungen zur Annahme einer "Dauererkrankung" gefolgt werden kann. Denn die Angststörung der Klägerin dürfte auch deshalb nicht als "wichtiger Grund" im Sinne des § 18 ÄAppO anerkannt werden können, weil Prüfungsangst nach ständiger Rechtsprechung nicht zum Prüfungsrücktritt berechtigt. Ob Angststörungen, die die Leistungserbringung hindern, zur Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führen, ist keine rein medizinische Frage, sondern vor allem auch eine Rechtsfrage, nämlich dahin, ob diese Störungen als relevant anzuerkennen sind. Für diese prüfungsrechtliche Relevanz ist zu differenzieren: Liegen die Ursachen, die die Prüfungsbedingungen für den Prüfling im Verhältnis zu anderen Prüflingen ungleich erschweren, und somit auch die Ursachen für eine Prüfungsunfähigkeit, in seiner Person, so bedarf es einer Abgrenzung, ob es sich um eine erhebliche Minderung der allgemeinen Startchancen im Verhältnis zu anderen Prüflingen oder um ein Defizit in der persönlichen Leistungsfähigkeit handelt, die gerade auch Voraussetzung für den Prüfungserfolg ist. Dementsprechend gehören Prüfungsstress und Examensängste, die zumeist in den spezifischen Belastungen der Prüfungen wurzeln und denen jeder Kandidat je nach Konstitution mehr oder weniger ausgesetzt ist, im allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings. Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rdnr. 154, m.w.N.; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Auflage, Rdnr. 321, m.w.N.; zur Prüfungsunfähigkeit und Examenspsychose u.a., BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1979 - 7 C 26.76 -, in: Buchholz, 421.0, Prüfungswesen Nr. 116. Dass die Symptome, in denen sich die Prüfungsangst der Klägerin äußerte und die im Attest des Dr. C. vom 4. September 2001 ausführlich dargestellt sind, psychosomatischer Art waren und die Klägerin an der Teilnahme an der Prüfung hinderten, ändert nichts daran, dass deren Ursache in situationsgebunden auftretenden, nämlich auf die bevorstehende Prüfung bezogenen Ängsten liegt, für die ihrerseits eine Ursache mit Krankheitswert von der Klägerin nicht vorgetragen und von den Ärzten auch nicht angegeben wird und auch sonst nicht erkennbar ist. Soweit die Klägerin in der Zulassungsbegründung die ärztlich bescheinigte "Angststörung in Form von Prüfungsängsten" mit "Angst- und Panikattacken" parallel setzt, mit denen sich der Senat im von der Klägerin angeführten Verfahren 14 A 624/01 (Urteil vom 5. Juni 2003) und in einem weiteren Verfahren - OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2003 - 14 A 3044/01 - befasst hat, geht dies fehl. Panikattacken sind kennzeichnend für eine Panikstörung (ohne Agoraphobie, d.h. ohne Platzangst), auch als episodisch paroxysmale Angst bezeichnet (Nr. F41.0 der ICD - Internationale Klassifikation der Krankheiten). Bei dieser Störung handelt es sich um wiederkehrende schwere Angstattacken (Panik), die sich nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Umstände beschränken und deshalb auch nicht vorhersehbar sind. Die Angstanfälle der Klägerin sind jedoch nach der ärztlichen Bescheinigung des Dr. C. vom 4. September 2001 gerade an eine spezifische Situation, nämlich an anstehende Prüfungen gebunden. Auch eine generalisierte Angststörung (F41.1 der ICD) scheidet wegen des an die Prüfungssituation gebundenen Auftretens aus. Kennzeichen der generalisierten Angststörung - etwa auch der Angstneurose - ist es gerade, dass die Angst generalisiert und anhaltend ist und nicht auf bestimmte Umgebungsbedingungen beschränkt oder auch nur besonders betont in solchen Situationen, sondern "freiflottierend" auftritt. Bei einer speziell durch Prüfungsängste gekennzeichneten Störung handelt es sich dagegen regelmäßig um ein Defizit der persönlichen Leistungsfähigkeit, die durch eine Prüfung gerade auch festgestellt werden soll. Ob dieses Leistungsdefizit zum Prüfungsversagen oder - wie hier - zum Nichtantritt bei der Prüfung führt, bewirkt keinen Unterschied: in beiden Fällen ist Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne nicht anzuerkennen. Die Beurteilung, dass es sich bei den Prüfungsängsten der Klägerin um ein ihr Leistungsvermögen prägendes Persönlichkeitsmerkmal handelt, das nicht "Prüfungsunfähigkeit" im Rechtssinne zur Folge hat, wird auch nicht dadurch in Zweifel gesetzt, dass die bei anstehenden Prüfungen aufgrund der Angststörung bei der Klägerin auftretenden psychosomatischen Symptome sie unfähig machen, sich der Prüfung zu stellen und damit überhaupt eine Prüfungsleistung zu erbringen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits angeführten Urteil vom 6. Juli 1979 offen gelassen, "ob und unter welchen Voraussetzungen" von dem Grundsatz, dass eine Examenspsychose rechtlich unbeachtlich sei und nicht zum Prüfungsrücktritt berechtige, "in Fällen gesteigerter Psychose mit der Folge eines völligen Versagenszustandes" eine Ausnahme zugelassen werden müsste. Der Senat geht zu dieser Frage davon aus, dass nur bei solchen Examenspsychosen, die ihre Ursache in einer psychischen Erkrankung haben, eine solche Ausnahme gerechtfertigt sein kann, sofern es sich nicht um eine Dauererkrankung handelt. Dagegen hält er bei sonstigen Prüfungsängsten Ausnahmen nicht im Hinblick auf die Intensität für zulässig, in der sich die Prüfungsangst auf die Fähigkeit zur Leistungserbringung auswirkt. Die durch die Prüfungsangst bewirkten Ausfallerscheinungen sind in solchen Fällen unabhängig von dem Grad, den sie erreichen, persönlichkeitsbedingt und deshalb unter prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten beurteilungsrelevant. Will man nicht zu willkürlichen Ergebnissen kommen, müssen deshalb stärkere und schwächere Leistungsausfälle, wenn sie durch Prüfungsangst bewirkt sind, nach gleichen Kriterien beurteilt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).