Beschluss
5 A 637/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0216.5A637.02.00
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Tenor
Die Anträge des Klägers und der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. November 2001 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Antragsverfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge des Klägers und der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. November 2001 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Antragsverfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. a) Die allgemeinen Grenzen staatlicher Informationspolitik im Bereich des Art. 4 Abs. 1 GG bedürfen entgegen der Antragsschrift auch hinsichtlich der insoweit maßgeblichen rechtlichen Anforderungen an Sachlichkeit und Sorgfalt keiner weiteren Klärung. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es staatlichen Verantwortungsträgern nicht verwehrt ist, die Öffentlichkeit sowie interessierte Bürger über religiöse und weltanschauliche Gruppen zu informieren. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt nicht dagegen, dass sich staatliche Organe mit den Trägern des Grundrechts öffentlich - auch kritisch - auseinander setzen. Untersagt sind dem Staat lediglich die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen sowie die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, die Handlungen und in die Darstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften. Er darf weder bestimmte Bekenntnisse privilegieren noch andere um ihres Bekenntnisinhalts willen benachteiligen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 294 f. Er muss zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, demzufolge Eingriffe in die Freiheitssphäre nur dann und insoweit zulässig sind, als der Schutz öffentlicher Interessen sie erfordert. Ferner ergibt sich aus dem Willkürverbot die Forderung, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen. Vgl. BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, S. 3269, 3270; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76, 83; OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 1996 - 5 B 993/95 -, NVwZ 1997, 302 m. w. N. Mit Blick auf die von ihm in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu wahrende Neutralität hat er sich im Umgang mit Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften besondere Zurückhaltung aufzuerlegen. Die notwendige Zurückhaltung ist gewahrt, wenn sich der Staat bei seiner Informationstätigkeit diffamierender oder verfälschender Darstellungen enthält und auch im Übrigen das Gebot der Sachlichkeit beachtet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 294 f.; BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, S. 3269, 3270; BVerwG, Beschluss vom 13. März 1991 - 7 B 99.90 -, NJW 1991, 1770, 1771. Das konkrete Maß der dem Staat auferlegten Zurückhaltung und damit die Grenzen der zulässigen Information bestimmen sich im Übrigen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 295, und sind daher einer weiteren grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich. b) Die weitere vom Kläger als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob " eine Broschüre, wenn sie insgesamt als Tendenzschrift dem Zurückhaltungs- und Neutralitätsgebot nicht genügt, auch insgesamt für rechtswidrig zu erklären ist", rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Zum einen ist sie erst mit Schriftsatz vom 30. August 2002 und damit nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gestellt worden. Zum anderen ergibt sich bereits unmittelbar aus dem zuvor Gesagten, dass eine Informationstätigkeit insoweit rechtswidrig ist, als sie die gebotene Zurückhaltung nicht wahrt. Diese Aussage bezieht sich auch auf den gegenständlichen Umfang der Informationstätigkeit. Danach ist eine Broschüre, die insgesamt das Zurückhaltungsgebot nicht wahrt, auch in vollem Umfang rechtswidrig. c) Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob es dem Staat im Rahmen seiner Informationstätigkeit gestattet ist, auch auf kirchliche Beratungsstellen zu verweisen, nötigt schließlich gleichfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Die Frage lässt sich vielmehr schon auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung beantworten. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedarf der im Rahmen einer von der Regierung zu verantwortenden Informationsbroschüre gemachte Hinweis auf verschiedene mit der Sektenthematik vertraute und befasste private Ansprechstellen nicht. Dieser Hinweis ist integraler Bestandteil der staatlichen Informationstätigkeit. Diese erschöpft sich nicht in der unmittelbaren Vermittlung von sachlichen Informationen, sondern kann dem Leser durch Angabe entsprechender Literatur, aber auch durch Hinweis auf andere fachkundige Stellen weitere Informationsmöglichkeiten aufzeigen. Insoweit ist die Auflistung von Adressen derartiger Stellen zu unterscheiden von der finanziellen Förderung eines Privaten, der sich seinerseits mit der Sektenproblematik kritisch befasst und entsprechende Öffentlichkeitsarbeit betreibt. Bei einer solchen Förderung aus staatlichen Haushaltsmitteln handelt es sich um ein - von der regierungseigenen Informationstätigkeit unterschiedenes - echtes Verwaltungshandeln. Nur dieses bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer eigenen gesetzlichen Ermächtigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 21.90 -, BVerwGE 90, 112, 123. Freilich hat die Regierung, wenn sie den Bürger auf weitere Informations- und Ansprechstellen verweist, auch insoweit die gebotene Neutralität zu wahren. Dem hat die Beklagte in der streitigen Broschüre gerade dadurch entsprochen, dass sie nicht nur die Anschriften staatlicher, sondern auch privater und kirchlicher Ansprechstellen aufgeführt hat. Der ratsuchende Bürger hat so die Möglichkeit, selbst aus dem breiten Spektrum der auf diesem Gebiet tätigen Stellen die ihm geeignet erscheinende auszuwählen. Allein durch den Hinweis auf kirchliche und private Ansprechstellen macht sich der Staat weder deren Tätigkeit zu Eigen noch übernimmt er auf diese Weise die Mitverantwortung für die inhaltliche Ausgestaltung der dortigen Beratung. 2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die in der Antragsschrift als besonders schwierig bezeichnete "Herausarbeitung der verfassungsrechtlichen Standards bei staatlicher Informationspolitik im Bereich der Religionsfreiheit" ist - wie oben dargetan (siehe I.1 a) und der Kläger nunmehr im Schriftsatz vom 20. August 2002 selbst einräumt - bereits höchstrichterlich geleistet. 3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind ebenfalls nicht ersichtlich. a) Die in der Antragsschrift geäußerten Zweifel am Bestehen einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für die informierend-warnende Öffentlichkeitsarbeit sind spätestens durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2002 ausgeräumt. Die Bundesregierung ist danach auf Grund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann. Für dieses Informationshandeln der Bundesregierung im Rahmen der Staatsleitung bedarf es über die Zuweisung der Aufgabe der Staatsleitung hinaus auch dann keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung, wenn es zu mittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen führt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 (Leitsätze 2 und 3), 301 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76, 80 f.; BVerwG, Beschluss vom 13. März 1991 - 7 B 99.90 -, NJW 1991, 1770; OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 1996 - 5 B 993/95 -, NVwZ 1997, 302. Entsprechend ist es der Bundesregierung ohne weitere einfachgesetzliche Grundlage gestattet, durch ihre Informationsarbeit den Beitrag in der Auseinandersetzung mit neuen religiösen und weltanschaulichen Gruppierungen zu leisten, den Bundestag und Bevölkerung von ihr als staatsleitendem Organ erwarten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 308; siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76, 80 f.; BVerwG, Beschluss vom 13. März 1991 - 7 B 99.90 -, NJW 1991, 1770; OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 1996 - 5 B 993/95 -, NVwZ 1997, 302. b) Unter Zugrundelegung des oben dargestellten Maßstabes (siehe unter I.2) begegnet auch die in dem angegriffenen Urteil vorgenommene Bewertung der Broschüre insgesamt (hierzu aa) sowie der vom Kläger monierten Einzelaussagen der Informationsschrift (hierzu bb) im Ergebnis keinen ernsthaften Zweifeln. aa) Zu Unrecht unterstellt der Kläger der streitigen Aufklärungsschrift in Gänze einen "abwertenden, aggressiv gegen die Vereinigungskirche gerichteten Grundtenor". Dies gilt ebenso für den Vorwurf einer "reinen Tendenzschrift" mit "einseitig-suggestiver Stoßrichtung". Die hierfür in der Antragsschrift angeführten Indizien tragen diese Bewertung nicht. (1) Entgegen der Auffassung des Klägers bewegt sich der Titel der Reihe, in der auch die streitige Schrift "Die Mun-Bewegung" erschienen ist, im Rahmen einer sachlich geführten Informationstätigkeit über die betroffenen Gemeinschaften. Wenn diese Gemeinschaften dort als "Sogenannte Sekten und Psychogruppen" bezeichnet werden, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Staat ist es auf Grund der Pflicht zur religiös-weltanschaulichen Neutralität nicht verwehrt, in der öffentlichen Diskussion über religiöse oder weltanschauliche Gruppen für diese die Bezeichnungen zu verwenden, die in der aktuellen Situation dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechen und in diesem Sinne von den Adressaten der jeweiligen Äußerung verstanden werden. Danach begegnet sowohl der Begriff der Sekte als auch der Psychogruppe keinen Bedenken, zumal durch den einleitenden Zusatz ("sogenannte") eine Distanz zu diesen im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Bezeichnungen zum Ausdruck gebracht worden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 295 ff. (2) Der warnende Charakter des Vorworts zur streitigen Broschüre ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Wenn die damalige Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dort in allgemeiner Form auf von Sekten und Psychogruppen ausgehende "potentielle Gefährdungen für den einzelnen und für die Gesellschaft" sowie auf spezifische mit dem Beitritt zur Mun-Bewegung verbundene Probleme hinweist, legt sie damit den legitimierenden Grund für die kritische Auseinandersetzung mit den genannten Gruppen dar. Die Informationstätigkeit der Bundesregierung in diesem Bereich findet ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung gerade in der ihr zugewiesenen Aufgabe, die Bevölkerung vor derartigen überregionalen und als gefährlich eingestuften Phänomenen zu warnen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 308. (3) Der Vorwurf des Klägers, die Informationen zur Geschichte der Mun- Bewegung und ihres Gründers (S. 5 ff. der Broschüre) seien in einer negativen suggestiven Diktion verfasst, geht fehl. Soweit von dem religiösen Erweckungserlebnis Muns und den weiteren von ihm behaupteten religiösen Erfahrungen die Rede ist, können diese nicht als feststehende Tatsache wiedergegeben werden. Die Verwendung des Konjunktivs wie auch die anderen Formulierungen machen deutlich, dass es sich insoweit um nicht kontrollierbare Selbstaussagen Muns handelt. Auch in der nachfolgenden weiteren Beschreibung des Lebenswegs Muns wird klar zwischen unstreitigen und umstrittenen Daten differenziert. Soweit die Sachlage unklar ist, wird entweder der Konjunktiv verwendet, Zusätze wie "angeblich" hinzugefügt oder die verschiedenen Versionen dargestellt. Die streitige Broschüre kann naturgemäß nur einen biographischen Überblick gewähren; eine ausführlichere Beschreibung des Lebens Muns würde den Rahmen einer handhabbaren Information sprengen und damit den Sinn und Zweck der Broschüre verfehlen. Damit ist notwendig eine Auswahl bei Darstellung der biographischen Daten verbunden. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese einseitig erfolgt wäre. Zwar bemängelt der Kläger, von den unternehmerischen Tätigkeiten Muns werde an dieser Stelle nur die Waffenproduktion (Broschüre, S. 8), nicht aber der Ginsengexport und die Fischerei erwähnt. Indes ist die Hervorhebung der Tätigkeit in der Rüstungsproduktion nicht zu beanstanden, da sie für die Beurteilung der Person Muns sowie der von ihm verkündeten Botschaft - anders als andere wirtschaftliche Betätigungen - ersichtlich von besonderem Interesse ist. (4) Das vom Kläger kritisierte Fehlen weiterer Informationen zu der aktuellen Struktur der Vereinigungskirche in Deutschland begründet nicht die Rechtswidrigkeit der Broschüre. Die Broschüre erhebt nicht den Anspruch, umfassend über die Organisation des Klägers zu informieren. Gegenstand der Schrift ist vielmehr - wie bereits dem Titel entnommen werden kann - die weltweit vertretene und tätige Mun- Bewegung, nicht aber speziell die deutsche Untergliederung. Die Darstellung der "Entstehung und Entwicklung der Vereinigungsbewegung in Deutschland" (S. 11 f. der Broschüre) ist entsprechend nur ein kleiner Ausschnitt aus der umfassenderen Thematik. Der mit der Broschüre verfolgte Zweck, der interessierten Bevölkerung eine auch vom Umfang her überschaubare Information über die Mun-Bewegung zu geben, ließe im Übrigen eine detaillierte Darstellung aller Einzelheiten nicht zu. Die Entscheidung, welche Informationen notwendig sind und welche entfallen können, setzt stets eine Wertung voraus. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die Beklagte durch gezieltes Weglassen wesentlicher Umstände bei den Lesern ein falsches Bild der Mun-Bewegung hat entstehen lassen. (5) Das Verwaltungsgericht hat der Beurteilung der Broschüre auch nicht einen rechtlich unzutreffenden Maßstab zu Grunde gelegt. Wie der Kläger in der Antragsschrift selbst einräumt, hat das Verwaltungsgericht durchaus berücksichtigt, dass die in der Broschüre mit Staatsautorität ausgesprochene Warnung wie auch die weiteren Informationen für die durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Glaubensfreiheit des Klägers schwerwiegende und beabsichtigte Folgen hat (vgl. Urteilsabdruck, S. 16). Das Verwaltungsgericht hat hieraus - in Anlehnung an die damals vorliegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts - hohe Anforderungen an die Zulässigkeit derartiger staatlicher Informationstätigkeit abgeleitet. Legitimiert sei sie allein, wenn ein mit Blick auf die auch der Bundesregierung obliegende Schutzpflicht insbesondere für die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG hinreichend gewichtiger Anlass bestehe. Die mitgeteilten Tatsachen müssten zutreffen und negative Werturteile dürften nicht unsachlich sein, sondern müssten auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen (vgl. Urteilsabdruck, S. 16 f.). Gegen diesen Prüfungsmaßstab ist auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichts zu erinnern. Dass das Verwaltungsgericht diesen Prüfungsmaßstab im Rahmen der nachfolgenden Subsumtion insgesamt außer Acht gelassen hätte, behauptet der Kläger lediglich, ohne diese Kritik - über die bereits oben angesprochenen und für unbegründet befundenen Rügen hinaus - zu belegen. Der polemische Vorwurf, das Nachweissystem der Broschüre sei in jeder universitären Übungsveranstaltung beanstandet worden, ist insoweit ebenso unsubstantiiert und haltlos wie die Unterstellung, es würden allein Negativgerüchte aneinandergereiht in der Hoffnung, irgendetwas werde schon hängen bleiben. bb) Die Richtigkeit des Urteils unterliegt auch, soweit in der Antragsschrift die gerichtliche Würdigung einzelner, in der Broschüre enthaltener Aussagen angegriffen wird, jedenfalls im Ergebnis keinen Zweifeln. (1) Ungeachtet der Frage, ob der Kläger durch die in der Broschüre enthaltene Information über die im Jahre 1955 gegen Mun gerichtete Anklage wegen (angeblicher) sexueller Nötigung (S. 8 der Broschüre) rechtlich betroffen ist, ist diese Aussage gemessen an den oben wiedergegebenen rechtlichen Anforderungen nicht zu beanstanden. Eine Anklage wegen eines Sexualdelikts ist - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat (vgl. Urteilsabdruck, S. 32) - hinreichend nicht nur durch entsprechende Literaturstellen, sondern auch durch eine schriftliche Aussage eines Mitglieds des Klägers belegt. Zwar ist die Häufigkeit einer in verschiedenen Quellen wiedergegebenen Information noch kein Nachweis für deren Richtigkeit. Indes ist zu berücksichtigen, dass sich letzte Gewissheit über solche lange zurückliegende Ereignisse kaum gewinnen lässt. Die herangezogenen Quellen tragen die Information über die Anklage jedenfalls. Unerheblich ist, welches Sexualdelikt danach konkret Gegenstand der Anklage gewesen sein soll, da insoweit aus einer bloßen Ungenauigkeit bei Bezeichnung des Delikts keine eigene Beschwer erwächst, wenn - wie hier - der Charakter und die Schwere des Delikts hiervon nicht betroffen sind. Im Übrigen belässt es die Broschüre nicht bei der bloßen Information über eine Anklage wegen sexueller Nötigung. Im unmittelbaren Anschluss werden vielmehr die Hintergründe der Verhaftung und Anklage geschildert, die in der Anwerbung einer Religionsdezernentin und einiger Studentinnen sowie in der Auseinandersetzung mit den etablierten Kirchen Koreas gesehen werden. Im Weiteren erwähnt die Broschüre auch, dass das Verfahren gegen Mun selbst nach kurzer Zeit eingestellt worden sei. Beim unbefangenen Leser entsteht so der - für Mun günstige - Eindruck, der Vorwurf der sexuellen Nötigung sei lediglich ein Vorwand für die Reaktion der staatlichen Behörden gewesen; der Vorwurf der sexuellen Nötigung habe sich nicht aufrecht erhalten lassen. Gerade vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge des Klägers, die Beklagte habe Mun und seine Bewegung in Verbindung mit unlauteren sexuellen Praktiken gebracht, als grundlos. Dies gilt im Ergebnis auch für die Darstellung der Festnahme und Verurteilung Muns in den Jahren 1947/48 (S. 6 der Broschüre). Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, der Grund der Verurteilung sei umstritten. Die unsichere Informationslage wird unter Angabe der sich widersprechenden Quellen deutlich gemacht. Die Beklagte enthält sich einer eigenen Wertung. (2) Das Recht des Klägers aus Art. 4 GG ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat (vgl. Urteilsabdruck, S. 30 f.) - auch nicht durch den Abdruck des "Gelöbnisses" auf Seite 24 der Broschüre verletzt. Es mag sein, dass der dortige Text nicht mehr das aktuelle "Gelöbnis" wiedergibt; der Kläger hat indes selbst eingeräumt, dieser Text sei bis Anfang Mai 1994 bei Gottesdiensten verwendet worden. Das - nach Angaben des Klägers - nunmehr gesprochene Gelöbnis weicht zwar von dem in der Broschüre abgedruckten Text ab (vgl. BA Heft 1, K 12 a). Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe absichtlich auf die frühere Fassung des Gelöbnisses zurückgegriffen. Offenkundig war ihr bei Fertigstellung der Broschüre im Jahre 1996 nicht bekannt, dass der Text des "Gelöbnisses" verändert worden war. Der Kläger hat auch nicht behauptet, der früher verwandte Text widerspreche der nunmehrigen Lehre Muns oder stelle diese in einem falschen Licht dar. Vor diesem Hintergrund vermag allein die fehlende Aktualität keinen Verstoß gegen das von der Beklagten zu beachtende Sachlichkeitsgebot zu begründen. (3) Das Verwaltungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Informationstätigkeit der Beklagten auch insoweit nicht verkannt, als es eine Verletzung des Klägers in seinem Recht aus Art. 4 GG durch eine falsche Darstellung des in der Mun-Bewegung praktizierten Reinigungsrituals (S. 25 der Broschüre) verneint hat (vgl. Urteilsabdruck, S. 31). Es ist zwar einzuräumen, dass in der von der Informationsschrift zitierten Quelle (The Tradition; vgl. BA Heft 1 K 13 a/b) von einem ritualisierten "Bepusten" von Gegenständen mit Kerzenrauch nicht die Rede ist. Richtig wiedergegeben wird aber in der Broschüre das Reinigungsritual unter Verwendung von "Heiligem Salz". Hierauf bezieht sich auch - wie bereits die entsprechende Zwischenüberschrift der Broschüre ("das heilige Salz") zeigt - der Schwerpunkt der Information. Die Erwähnung des Bepustens mit Kerzenrauch stellt lediglich eine unwesentliche Ungenauigkeit dar, die weder darauf abzielt noch geeignet ist, die Lehre und die Bräuche in der Mun-Bewegung lächerlich zu machen oder in sonstiger Weise herabzuwürdigen. (4) Dies gilt im Ergebnis ebenso für die Mitteilung auf S. 36 der Broschüre, Mun habe seit Beginn seiner Übersiedlung in die USA versucht, "dort eine der großen Banken (Diplomat National Bank) unter seine Kontrolle zu bringen". Der Kläger rügt insoweit lediglich, die Diplomat National Bank gehöre nicht zu den großen Banken, stellt den Vorgang im Übrigen jedoch nicht in Abrede. Der auf die Größe der Bank hinweisende Zusatz wäre daher nur dann rechtlich erheblich, wenn durch ihn die finanziellen Operationen Muns verzerrt dargestellt wären. Dies ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Fall. Mit der Größe wird nämlich keineswegs zwingend die Finanzkraft bzw. das Finanzvolumen der Bank beschrieben. Im konkreten Kontext liegt es vielmehr nahe, den Zusatz auf die landesweite Betätigung der Bank zu beziehen. Im Anschluss an die gerügte Passage heißt es nämlich, ohne dass der Kläger dies bestritten hätte, Mun wäre es mit der Kontrolle der Bank gelungen, "Einfluss auf alle wirtschaftlichen Bereiche des Landes zu nehmen". (5) Das Verwaltungsgericht hat die in der Broschüre enthaltene Schlussfolgerung, Mun strebe auch politische Herrschaft an (S. 15 der Broschüre), ebenfalls zu Recht unbeanstandet gelassen (vgl. Urteilsabdruck, S. 35 f.). Wenn dagegen in der Antragsschrift eingewandt wird, Mun habe nie ein politisches Amt inne gehabt noch strebe er ein solches in seinem Alter an, verkennt der Kläger den Gehalt der bemängelten Textpassage. Dort ist keine Rede davon, Mun habe ein politisches Amt - etwa in einem Staat oder einer Partei - bekleidet oder ein solches angestrebt. Vielmehr hat die Beklagte eine Schlussfolgerung aus der zuvor zitierten Aussage Muns gezogen. Darin fordert Mun eine vereinigte Welt unter einer Ideologie und einem "Vater". Mit diesen Begrifflichkeiten hat Mun selbst, der sich als Mittler zwischen Gott und Menschheit und gemeinsam mit seiner Frau als die "wahren Eltern" ausgibt, einen politischen Bezug seiner Ideen hergestellt. Es ist eine naheliegende Wertung, dass Mun auf Grund der ihm nach seiner Lehre zugedachten Stellung in dem angestrebten "Himmelreich auf Erden" eine Schlüsselstellung zufällt. Die Wertung der Beklagten verbleibt damit eindeutig in dem Bereich der verfassungsrechtlich zulässigen kritischen Auseinandersetzung mit der Lehre der Mun-Bewegung. (6) Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe bei Bewertung der Information zur Gruppensprache (S. 21 f. der Broschüre) einen unzutreffenden Maßstab angelegt (vgl. Urteilsabdruck, S. 40 f.). Hiervon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn das Gericht es als ausreichend angesehen hätte, dass die Darstellung der Beklagten zur Gruppensprache nicht "völlig abwegig" (vgl. Urteilsabdruck, S. 41) sei. In dem angegriffenen Urteil wird indes zusätzlich ausgeführt, die Wiedergabe der Lehre sei insoweit nicht "sinnentstellend" erfolgt (vgl. Urteilsabdruck, S. 41). Dieser Maßstab stimmt mit den oben dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine staatliche Informationstätigkeit im Bereich der Sekten überein. Danach darf sich der Staat auch mit der Lehre einer Sekte befassen; er darf in diesem Zusammenhang deren wesentliche Inhalte auch zusammenfassend, keinesfalls aber sinnentstellend wiedergeben. Das Verwaltungsgericht hat es weiterhin genügen lassen, dass sich die Beklagte bei der Deutung des in der Mun-Bewegung bedeutsamen Subjekt-Objekt-Musters auf mehrere im Einzelnen angegebene Literaturstellen stützen konnte. Freilich wird eine Information nicht allein dadurch, dass sie an verschiedenen Stellen wiederholt wird, auch inhaltlich zutreffend. Indes hätte es vor diesem Hintergrund dem Kläger oblegen, in der Antragsschrift die Richtigkeit der zitierten Literaturstellen wenigstens substantiiert in Zweifel zu ziehen. Dies hat er unterlassen und lediglich gerügt, das Verwaltungsgericht hätte seinerseits die Validität der Belege prüfen müssen. (7) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind schließlich auch nicht mit Blick auf die rechtliche Beurteilung der am Ende der Broschüre aufgelisteten kirchlichen Ansprechstellen gerechtfertigt. Gegen die kirchliche Einrichtungen erfassende Anschriftenliste bestehen auch bei Anwendung des oben dargelegten strikten verfassungsrechtlichen Maßstabes im Ergebnis keine Bedenken (siehe oben I. 1 c). II. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist ebenfalls unbegründet. 1. Ohne Erfolg macht die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Die in der streitigen Broschüre aufgestellte Behauptung, Mun selbst habe die Täuschung der Gesprächspartner beim "Fundraising" sowie bei der Anwerbung als "himmlische Täuschung" gerechtfertigt (S. 18 der Broschüre), ist entgegen der Antragsschrift weiterhin nicht belegt. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen unter Auswertung der in der Broschüre angegebenen Quellen wie auch der von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren genannten Literaturstellen dargelegt, es gebe keinen Hinweis auf eine ausdrückliche Legitimation dieser Art des Spendensammelns und der Mitgliederwerbung durch Mun selbst. Diese Bewertung wird durch die Antragsschrift nicht erschüttert. So räumt die Beklagte in ihrer Antragsschrift selbst ein, es gebe keine entsprechenden schriftlichen oder schriftlich dokumentierte Äußerungen Muns. Wenn der Beklagte im Weiteren die Auffassung vertritt, Mun müssten derartige Anweisungen anderer Mitglieder auf Grund deren hierarchischen Unterordnung wie eigene zugerechnet werden, kann dem nicht gefolgt werden. In der öffentlichen Darstellung der Sekte macht es einen wesentlichen Unterschied, ob die unlautere Methode der Täuschung unmittelbar dem Gründer und Oberhaupt der Vereinigungsbewegung zugeschrieben werden kann oder nur untergeordneten Mitgliedern. Aus diesem Grund sind auch die von der Beklagten angeführten Zeugen nicht geeignet, ihre Behauptung zu bestätigen. Der Antragsschrift ist nicht zu entnehmen, die benannten Personen könnten bezeugen, Mun selbst habe den Einsatz der Lüge auch beim Spendensammeln und der Mitgliederanwerbung gut geheißen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die Beklagte geht in ihrer Antragsschrift irrig davon aus, es sei Aufgabe der Gerichte, nachzuforschen, ob es irgend welche Belege für die von ihr in der Broschüre aufgestellte Behauptung, Mun selbst rechtfertige die himmlische Täuschung bei Mitgliederwerbung und Spendensammlung gebe. Dies verkennt indes bereits im Ansatz die sich aus dem Sachlichkeitsgebot ergebenden Anforderungen an eine staatliche Informationstätigkeit. Will die Regierung die Bevölkerung über bestimmte, von ihr als gefährlich eingestufte Bewegungen informieren, darf sie dies nur auf Grundlage einer sorgfältigen Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen. Es ist ihr hingegen verwehrt, Behauptungen abwertender Art ohne entsprechende Belege aufzustellen in der Hoffnung oder Erwartung, das Gericht werde in einem sich möglicherweise anschließenden Verfahren im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht die nötigen Nachweise hervorbringen. Das Gericht ist seinerseits nicht gehalten, ohne entsprechende konkrete Anhaltspunkte Nachforschungen anzustellen. Seine sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz VwGO ergebende Aufklärungspflicht ist insoweit begrenzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1980 - BVerwG 4 B 88.80 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 129; Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 74. 81 - BVerwGE 66, 237, 238. Führt die Beklagte im gerichtlichen Verfahren keine konkreten Belege an, die einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich sind, und weist keinen gangbaren Weg, auf dem das Gericht die streitigen Tatsachen zu klären vermag, kann sie auch nicht unter Hinweis auf die gerade dadurch bedingten tatsächlichen Schwierigkeiten bei Ermittlung des Wahrheitsgehalts ihrer streitigen Behauptung mit Erfolg die Zulassung der Berufung begehren. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG.