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Beschluss

4 B 2403/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0220.4B2403.03.00
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Tenor

Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.280 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.280 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines dem Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin stattgebenden Beschlusses ausgeführt: Dem angefochtenen Heranziehungsbescheid zur Zahlung einer Umlage fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. § 7 Abs. 3 AltPflG (NRW) komme als Ermächtigungsgrundlage nicht mehr in Betracht. Die Befugnis der Länder zur Gesetzgebung hinsichtlich der Altenpflegeumlage sei durch die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen für die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung gemäß § 25 AltPflG (Bund) ab 25. Oktober 2002 ausgeschlossen. Die in § 29 Abs. 2 Satz 1 AltPflG (Bund) getroffene Übergangsregelung ändere daran nichts. Die dagegen vom Antragsgegner erhobenen Einwendungen greifen durch. Auch sonst liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. März 2003 anzuordnen, durch den sie für das Jahr 2003 zu einer vorläufig ermittelten Jahresumlage in Höhe von 69.120 EUR herangezogen worden ist. Zum gerichtlichen Überprüfungsumfang bei der Beschwerde vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390; VGH München, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 25 CS 02.172 -, NVwZ 2003, 118; OVG Berlin, Beschluss vom 12. April 2002 - 8 S 41/02 -, NVwZ- Beilage 2002, I 98, 99; vgl. allerdings HessVGH, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 12 TG 959/02 -, AuAS 2002, 234. Dass die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides. Vielmehr ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs/Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren eher unwahrscheinlich. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts fehlt es nicht an der für die Erhebung einer Umlage notwendigen Ermächtigungsgrundlage. Diese findet sich nach wie vor in § 7 Abs. 3 AltPflG (NRW). Uneingeschränkt gilt dies für die Grundqualifizierung zur Altenpflegehelferin bzw. zum Altenpflegehelfer. Gemäß § 7 Abs. 1 AltPflG (NRW) dient die Umlage dazu, den Fachseminaren für Altenpflege die an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Ausbildung und Grundqualifizierung gezahlte Vergütung zu erstatten. Das sind solche Teilnehmer, die eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin bzw. zum staatlich anerkannten Altenpfleger gemäß § 1 Nr. 1 und § 3 AltPflG (NRW) absolvieren oder eine Grundqualifizierung zur staatlich anerkannten Altenpflegehelferin bzw. zum staatlich anerkannten Altenpflegehelfer nach § 1 Nr. 2 und § 4 AltPflG (NRW) erhalten. Die landesrechtliche Umlage zur Erstattung der Vergütungen, die an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Grundqualifizierung zur Altenpflegehelferin bzw. zum Altenpflegehelfer gezahlt werden, wird durch die Vorschriften des AltPflG (Bund) nicht berührt. Das Altenpflegegesetz des Bundes, Bekanntmachung der Neufassung vom 25. August 2003, BGBl. I S. 1690 ff. befasst sich nur mit dem Beruf der Altenpflegerin bzw. des Altenpflegers. Zwar enthielt das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513 ff.) auch Vorschriften, die den Beruf der Altenpflegehelferin bzw. des Altenpflegehelfes betrafen; diese sind aber durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 -, NJW 2003, 41, 46, wegen Verstoßes gegen Art. 70, 74 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden, weil dem Bund die erforderliche Gesetzgebungskompetenz fehlte. Die in § 25 AltPflG (Bund) enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen bezieht sich dementsprechend nicht auf Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Altenpflegehelferin bzw. zum Altenpflegehelfer, sondern nur (noch) auf Kosten, die durch die Gewährung von Ausbildungsvergütungen bei der Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger nach näherer Maßgabe des AltPflG (Bund) entstehen. Das landesrechtliche Umlageverfahren nach § 7 AltPflG (NRW) gilt darüber hinaus übergangsweise auch für die Erstattung von Vergütungen, die bei der Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger gezahlt werden. Die den Beruf der Altenpflegerin bzw. des Altenpflegers betreffenden Regelungen des AltPflG (Bund) gehören zu den Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebung im Sinne des Art. 74 GG. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 -, aaO., S. 42 ff. Dies bedeutet, dass die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung verlieren, wenn und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Die Sperrwirkung zu Lasten der Länder hat zur Folge, dass neues Landesrecht nicht mehr entstehen kann und gleichwohl erlassenes Landesrecht unwirksam ist. Darüber hinaus tritt bereits erlassenes Landesrecht außer Kraft. Vgl. Jarass, NVwZ 1996, 1041, 1043 m.w.N. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Sperrwirkung ("solange und soweit") liegen hier nicht vor, soweit es um die Erhebung einer landesrechtlichen Umlage zur Erstattung der Vergütungen an solche Auszubildenden geht, die bereits vor Inkrafttreten des AltPflG (Bund) mit einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin bzw. zum staatlich anerkannten Altenpfleger begonnen haben. Das AltPflG (Bund) schließt die Erhebung einer landesrechtlichen Umlage zur Erstattung der Ausbildungsvergütungen für diesen Personenkreis nicht aus. Das AltPflG (Bund) misst sich, wie die in § 29 Abs. 2 Satz 1 enthaltene Übergangsregelung belegt, Geltung nur für solche Ausbildungen zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger zu, die nach seinem Inkrafttreten begonnen worden sind. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 -, aaO.. Nur für diese gelten deshalb auch die Kostenregelungen im Abschnitt 5 (§§ 24 und 25) des Gesetzes. Ein Umlageverfahren nach § 7 Abs. 3 AltPflG NRW ist für neu begonnene Ausbildungen zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger demnach nicht mehr möglich. Es besteht aber kein Anhaltspunkt dafür, dass der Bundesgesetzgeber - weitergehend - das landesrechtliche Umlageverfahren für Alt-Ausbildungen, also für solche, die noch vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes begonnen worden sind, ausschließen wollte. Im Gegenteil spricht gerade die in § 29 Abs. 2 Satz 1 AltPflG (Bund) enthaltene Übergangsvorschrift dafür, dass insoweit auch das landesrechtliche Umlageverfahren nicht angetastet werden soll. Der Wegfall der Refinanzierung der Ausbildungsvergütungen durch Erhebung einer landesrechtlichen Umlage hätte zur Folge, dass die Landschaftsverbände ihren Erstattungsverpflichtungen gegenüber den Trägern von Fachseminaren für Altenpflege nicht mehr nachkommen könnten, weil die dafür notwendigen Gelder nicht zur Verfügung stehen. So belaufen sich allein in Westfalen-Lippe die Kosten für die Vergütungen im Rahmen von Alt-Ausbildungen bis zu deren Abschluss im Jahre 2007 nach Angaben des Antragsgegners auf schätzungsweise 143 Millionen Euro. Letztlich würde also der vom Bundesgesetzgeber gewollte Abschluss von Alt-Ausbildungen nach den landesrechtlichen Vorschrifen an fehlenden finanziellen Mitteln scheitern. Dass ein derart tiefgreifender und abrupter Einschnitt, wie er mit der vollständigen Abkehr vom bisherigen Finanzierungsmodell des landesrechtlichen Umlageverfahrens verbunden wäre, nicht gewollt ist, belegt auch die Regelung, die der Bundesgesetzgeber in § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG (Bund) für neu begonnene Ausbildungen getroffen hat. Offenbar in der Erkenntnis, dass ein vollständiger Verzicht auf ein Umlageverfahren nicht möglich ist, ermächtigt er die Landesregierungen ausdrücklich zur Erhebung von Ausgleichsbeiträgen, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen. Die Antragstellerin meint, der Antragsgegner sei zum Erlass vorläufiger Bescheide nicht berechtigt. Das trifft jedoch nicht zu. § 8 AltPflG NRW ermächtigt das für die Altenpflege zuständige Ministerium, das Nähere u.a. zur Berechnung der Umlage und zum Ausgleichs- und Umlageverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 UmlageVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 12. Dezember 1996 (GV.NRW. S. 520) geschehen. Danach berechnen die Landschaftsverbände ... für jedes Kalenderjahr...zunächst vorläufig und nach Ablauf des Kalenderjahres endgültig den umlagefähigen Gesamtbetrag für das ganze Land. Gemäß § 3 Abs. 3 UmlageVO in der genannten Fassung der Änderungsverordnung vom 12. Dezember 1996 zahlen die Einrichtungen spätestens zum Ende jedes Kalendervierteljahres ein Viertel des ihnen mitgeteilten Jahresanteils. Nach der Mitteilung der endgültigen Anteile sind Fehlbeträge nachzuzahlen und Überzahlungen, soweit sie nicht mit der nächsten Vierteljahreszahlung verrechnet werden können, zu erstatten. Sonstige Gründe, die zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen könnten, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.