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Beschluss

1 A 225/02.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0225.1A225.02PVL.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die im Rahmen des sog. schulscharfen Auswahlverfahrens zum Einstellungstermin 1. Februar 2000 von dem Beteiligten vorgenommene Einstellung von Lehramtsbewerbern für die Hauptschule mit einer Kombination der beiden Fächer Englisch und Französisch als vom Antragsteller gebilligt gilt. Der Beteiligte legte dem Antragsteller mit Begleitschreiben vom 14. Januar 2000 eine Liste von zum 1. Februar 2000 beabsichtigten Einstellungsmaßnahmen (Vorgriffseinstellungen) im sog. schulscharfen Einstellungsverfahren (gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11. September 1997, GABl. NW S. 230) vor. In der Liste befanden sich u. a. 14 Bewerberinnen mit der Fächerkombination Englisch/Französisch bzw. Französisch/Englisch, die an verschiedenen Hauptschulen eingestellt werden sollten. Nach Erörterung der Angelegenheit verweigerte der Antragsteller unter dem 25. Januar 2000 schriftlich seine Zustimmung zur Einstellung der Bewerberinnen mit der Fächerkombination Englisch und Französisch. Zur Begründung führte er an, solche Einstellungen würden am Fächerbedarf der Hauptschule vorbeigehen. Faktisch würde hierdurch die Einstellung von Ein-Fach-Lehrer/-innen erfolgen, obwohl an den Hauptschulen zunehmend der Einsatz von Lehrer/-innen mit mehreren Fächern in einer Klasse praktiziert werde. Engpässe, die zu o. g. Einstellungsangeboten führten, wären im Übrigen bei einem anderen Abgreifverfahren im Sek. I–Bereich während der Einstellungskonferenzen – nämlich Erstzugriff für den Hauptschulbereich – vermeidbar. Der Beteiligte teilte daraufhin mit Schreiben vom 3. Februar 2000 mit, dass er die umstrittenen Einstellungen trotz der vorgetragenen Bedenken im Wege der Maßnahme nach § 66 Abs. 8 LPVG NRW umsetzen werde. Die Versorgung der Hauptschulen mit Lehrkräften zum Einstellungstermin im Fach Englisch sei hier Leitgedanke gewesen. Er werde alsbald dem Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWWF) die Sache vorlegen mit der Bitte, ein Stufenverfahren einzuleiten. Mit Schreiben vom 22. Februar 2000 an den Beteiligten lehnte das Ministerium die Einleitung des Stufenverfahrens mit der Begründung ab, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers unbeachtlich sei und die Maßnahme folglich gemäß der Zustimmungsfiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gelte. Die mit der Begründung zur Ablehnung der Zustimmung angesprochene Definition des fächerspezifischen Bedarfs der Schulen und die Festlegung der Reihenfolge des Zugriffs auf die Bewerber unterlägen nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Der Beteiligte teilte dem Antragsteller den wesentlichen Inhalt des zuvor angesprochenen Erlasses des MSWWF mit Schreiben vom 1. März 2000 mit. Zugleich führte er aus, dass die Maßnahme nun gemäß § 66 Abs. 5 LPVG NRW umgesetzt werde. Der Antragsteller hat am 12. April 2000 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag, festzustellen, dass die Einstellung von Bewerbern für Hauptschulen mit der Fächerkombination Englisch/Französisch zum Einstellungstermin 1. Februar 2000 ohne Zustimmung des Antragstellers und ohne Durchführung des Stufenverfahrens das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat, mit im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Der Antrag sei zulässig. Er richte sich unbeschadet des Umstandes, dass der Abbruch des Stufenverfahrens auf einer Entscheidung des MSWWF beruhe, gegen eine Maßnahme des Beteiligten. Der Zulässigkeit des Antrags stehe ferner nicht entgegen, dass die zu dem Streit anlassgebende Maßnahme bereits vollzogen sei und sich darüber hinaus die Einstellungsvoraussetzungen nach den hierfür maßgeblichen Erlassen in Richtung auf mehr Flexibilität geändert hätten. Für die Zulässigkeit ausreichend sei vielmehr, dass hinter dem konkreten Antrag die Rechtsfrage stehe, ob der Antragsteller rügen dürfe, dass der Beteiligte bei Einstellungen von Lehrern an Hauptschulen im schulscharfen Auswahlverfahren von den zuvor durch Gesetz, Verwaltungspraxis und Richtlinien definierten Voraussetzungen abweiche. Diese Frage besitze nicht zuletzt wegen des von der Vertreterin des Beteiligten im Anhörungstermin geschilderten zunehmenden Mangels an geeigneten Bewerbern für die Hauptschule eine hohe Aktualität und könne sich jederzeit erneut stellen. Der Antrag sei auch begründet. Denn der Antragsteller habe sich mit seiner Zustimmungsverweigerung nicht außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes der "Einstellung" nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 1. Mitbestimmungstatbestand – LPVG NRW bewegt. Er habe nämlich substanziiert gerügt, dass die von den Bewerbern auszuübende Tätigkeit, nämlich die Unterrichtung von Schülern an der Sekundarstufe I an Hauptschulen, nach den bisher von dem Beteiligten verwendeten Kriterien andere, nämlich weiter gehende Anforderungen verlange, als sie die hier in Rede stehenden Bewerber vorweisen könnten. Dieser Einwand ziele auf die zuvor geltende Verwaltungspraxis, die durch die seinerzeit geltenden Richtlinien gestützt worden sei. Eine Abweichung davon in Einzelfällen, d. h. ohne generelle Änderung der Verwaltungsvorschriften, berühre das Recht der Personalvertretung aus § 64 Nr. 2 LPVG NRW. Darüber hinaus habe die streitige Zustimmungsverweigerung auch einen hinreichenden Bezug zu der Gesamtheit der bereits Beschäftigten. Deren Interessen würden kollektiv berührt, wenn Bewerber mit (faktischer) "Ein-Fach-Qualifikation" – hier betreffend das Fach Englisch – eingestellt würden, deren zweites Fach an der Hauptschule nicht unterrichtet werde. Nach allem liege die Ablehnungsbegründung jedenfalls nicht so völlig außerhalb des durch § 72 Abs. 1 Nr. 1 – 1. Mitbestimmungstatbestand – LPVG NRW eingeräumten Mitbestimmungsrechts, dass sie als unbeachtlich hätte übergangen werden dürfen. Gegen den dem Beteiligten am 18. Dezember 2001 zugestellten Beschluss hat dieser durch seine Prozessbevollmächtigten am 15. Januar 2002 Beschwerde eingelegt und sie am 30. Januar 2002 im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Begründung zur Ablehnung der Zustimmung des Antragstellers beziehe sich hier auf Bedarfsfragen bei der Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags. Konkret gehe es darum, ob es sinnvoller sei, eine Lehrkraft mit einem Fach einzustellen, wenn man sonst keine bekomme, oder ob besser immer nur Lehrkräfte mit zwei Fächern ausgewählt werden sollten. Derartige Fragen unterlägen nicht der Mitbestimmung des Personalrats, sondern fielen allein in seine, des Beteiligten, Kompetenz. Tatsächlicher Hintergrund der vom Antragsteller gerügten Verfahrensweise sei, dass es ihm, dem Beteiligten, schon vor 1998 nicht mehr gelungen sei, den Bedarf der Hauptschulen komplett mit fachspezifisch ausgebildeten Lehrkräften (sog. Zwei-Fach-Lehrern) zu decken. Dies beziehe sich vor allem auch auf das Fach Englisch, ein Mangelfach, in welchem sich die Situation in der letzten Zeit noch verschärft habe. Um den Unterrichtsbedarf – hier mit Blick auf das Fach Englisch – sicherstellen zu können, habe er sich deshalb entschlossen, auch sog. "Ein-Fach-Lehrer" zuzulassen oder "Zwei-Fach-Lehrer" zu nehmen, aber darauf zu verzichten, dass die zweite Lehrbefähigung – zumindest im Moment – unterrichtet werde. Im Vordergrund aller Überlegungen habe dabei immer gestanden, dass alles getan werden müsse, den Bedarf für das Fach Englisch abzudecken. Wäre er, der Beteiligte, verpflichtet, mit dem Bezirkspersonalrat darüber zu richten, wie dieser Bedarf "am besten" abzudecken sei, könne auf eine ggf. geänderte Bedarfssituation nicht mehr rasch und angemessen reagiert werden. Der Fall sei vergleichbar mit den vorbereitenden Maßnahmen in Bezug auf eine Einstellung, welche den Personalrat ebenfalls nichts angingen. Schließlich überzeuge die Auffassung der Fachkammer des Verwaltungsgerichts, die Mitbestimmung sei hier jedenfalls vor dem Hintergrund des allgemeinen Rechts der Personalvertretung nach § 64 Nr. 2 LPVG NRW berührt, ebenfalls nicht. Die Fachkammer habe schon nicht begründet, wieso denn hier eine Abweichung von der damaligen allgemeinen Praxis vorliege. Die von ihr in Bezug genommenen Richtlinien sagten dazu nichts aus. Auch sei es für die Hauptschulen immer schon notwendig gewesen, Lehrkräfte in nicht studierten Fächern einzusetzen, um die Stundentafel erfüllen zu können. Entscheidend bleibe im Übrigen, dass es allein ihm, dem Beteiligten, obliege festzustellen, wie er am besten dem staatlichen Bildungsauftrag nachkomme und auf eine geänderte Bedarfssituation eingehe. Dabei sei die Bindung an Richtlinien und den jährlichen Einstellungserlass nie so stark (gewesen), dass die dortigen Regelungen alle Eventualitäten erfasst hätten. Mit der generellen Änderung einer festgeschriebenen Verwaltungspraxis habe der vorliegende Fall mithin nichts zu tun. Der Antragsteller fasst zur Klarstellung seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu, dass er beantragt, festzustellen, dass die Einstellung von Bewerbern mit der Fächerkombination Englisch und Französisch durch den Beteiligten im Rahmen des sog. schulscharfen Einstellungsverfahrens für Hauptschulen zum Einstellungstermin 1. Februar 2000 nicht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als durch den Antragsteller gebilligt gilt. Der Beteiligte beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den neu gefassten erstinstanzlichen Antrag des Antragstellers abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor: Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts habe völlig zu Recht darauf abgestellt, dass die zunächst erfolgte Ablehnung der zur Mitbestimmung gestellten Personalmaßnahme auf die zuvor geltende Verwaltungspraxis abgezielt habe, die durch die seinerzeit geltenden Richtlinien gestützt worden sei. Es liege auf der Hand, dass der Personalrat eine solche Abweichung im Rahmen des § 64 Nr. 2 LPVG NRW zur Geltung bringen dürfe. Auch die im Rahmen des Beschlussverfahrens abgegebenen ergänzenden Erläuterungen des Beteiligten änderten daran im Grunde nichts, weil es ihm, dem Antragsteller, zum damaligen Zeitpunkt an den nötigen Informationen gefehlt habe. Infolgedessen sei ihm nur eine Ablehnung der Maßnahme übrig geblieben. Die Frage, ob – wie im vorliegenden Falle geschehen – eine Abweichung von den zugrunde liegenden Richtlinien notwendig sei, könne zum Gegenstand eines Mitbestimmungsverfahrens gemacht werden. Dabei gehe es letztlich um die nähere Begründung dieser Abweichung im Einzelfall, die das allgemeine Recht der Personalvertretung aus § 64 Nr. 2 LPVG NRW berühre und hier eine Klärung im Stufenverfahren erforderlich gemacht hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde des Beteiligten ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Für den auf den konkreten Streitfall bezogenen, hier lediglich aus Gründen der Klarstellung neu gefassten Antrag besteht nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse. Letzteres ist insbesondere nicht dadurch entfallen, dass die vom Antrag erfassten Einstellungsmaßnahmen inzwischen tatsächlich umgesetzt, also vollzogen worden sind. Letzteres würde nämlich nur dann zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses und zur Erledigung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens in Mitbestimmungsangelegenheiten führen, wenn sich die Maßnahme nicht wieder rückgängig machen oder abändern ließe. Das ist hier aber nicht der Fall. Bei personalvertretungsrechtlich streitigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einstellung von Angestellten ist eine Erledigung – im Unterschied zur Rechtslage bei der Einstellung von Beamten – selbst dann nicht anzunehmen, wenn die Einstellung durch Abschluss eines Arbeitsvertrages bereits vollzogen ist. Die vertraglich vollzogene Einstellung eines Arbeitnehmers zeitigt nämlich auch bei einem unberechtigten Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens – zumindest vorerst – fortdauernde Rechtswirkungen. Unabhängig davon, ob bei einem unberechtigten Abbruch des die Einstellung betreffenden Mitbestimmungsverfahrens ein Beschäftigungsverbot für den Arbeitgeber oder lediglich ein Gebot zur Beendigung des kündbaren Beschäftigungsverhältnisses angenommen wird, ist davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag vorerst als wirksam anzusehen ist und darüber hinaus auch Raum verbleibt, das abgebrochene Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen und so die kollektivrechtlichen Grundlagen der Beschäftigung bzw. ihrer möglichen Beendigung zu klären. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, Buchholz 251.8 § 80 RHPersVG Nr. 10 = DVBl. 1995, 1237 = PersR 1995, 296 = PersV 1995, 399 = RiA 1995, 244 = ZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136; ferner Beschlüsse des Fachsenats vom 29. Januar 1999 - 1 A 6324/96.PVL -, PersV 1999, 510 = PersR 1999, 538, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -,RiA 1997, 254 = PersR 1998, 72; zur Frage der Wirksamkeit eines ohne notwendige Zustimmung des Personalrats mit einem Bewerber abgeschlossenen Arbeitsvertrages vgl. im Übrigen BAG, Urteil vom 2. Juli 1980 5 AZR 1241/79 -, BAGE 34, 1 = PersV 1982, 368; krit. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 32. Der hier zur Entscheidung stehende konkrete Antrag hat sich schließlich auch nicht dadurch (vollständig) erledigt, dass ein Teil der zum Einstellungstermin 1. Februar 2000 als Angestellte eingestellten Lehrerinnen zwischenzeitlich ausgeschieden bzw. in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind. Nach den Angaben der Vertreterin des Beteiligten im Anhörungstermin vor dem Fachsenat sind nämlich zumindest zwei der damals eingestellten Lehramtskräfte nach wie vor noch als Angestellte tätig. Der Antrag ist aber nicht begründet. Die vom Antrag erfasste Einstellung von Lehramtsbewerbern für Hauptschulen mit der Fächerkombination Englisch und Französisch, die jeweils eine nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 1. Mitbestimmungstatbestand – LPVG NRW mitbestimmungspflichtige Personalmaßnahme betrifft, gilt gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als vom Antragsteller gebilligt, da dessen Zustimmungsverweigerung unbeachtlich ist. Die Weigerung der Personalvertretung, einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme zuzustimmen, ist nur dann beachtlich, wenn es sich bei den zur Begründung der Ablehnung geltend gemachten Gründen um solche i.S.v. § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW handelt. Denn nach der genannten Bestimmung hängt die Beachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung gegebenen Begründung nicht allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen kennt zwar keine gesetzlich festgelegten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 1993 6 P 4.93 -, BVerwGE 94, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG Nr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, 508 = ZBR 1993, 370, vom 30. November 1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = DVBl 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ 1996, 187 = PersR 1995, 130 = PersV 1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom 6. September 1995 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr. 5 = NVwZ 1997, 76 = RiA 1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV 1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, 331, und vom 30. April 2001 – 6 P 9.00 -, IÖD 2001, 175 = PersV 2001, 411 = ZTR 2001, 433 = ZfPR 2001, 261 = PersR 2001, 382 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 128, der sich der Fachsenat angeschlossen hat, vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, ZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404, und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, NWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA 1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D IV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335, sowie – aus jüngerer Zeit – Beschlüsse vom 30. Juli 2003 – 1 A 2575/02.PVL – und vom 6. August 2003 – 1 A 1086/01.PVL -; dazu ferner – mit weiteren Nachweisen – auch Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 66 Rn. 170 ff., insb. 190 ff., ist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche Bestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe möglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung liegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der gegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, dass sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der Billigung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. Dem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne offensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass die Personalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches Verhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es löst deshalb keine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche Zustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die Verpflichtung der Dienststelle begründen, das Einigungsverfahren einzuleiten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P 32.91 -, Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, a.a.O., und vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, a.a.O.; Beschlüsse des Fachsenats vom 26. Februar 1996 1 A 4265/92.PVL -, a.a.O., und vom 29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, a.a.O. Das Merkmal der Offensichtlichkeit stellt sicher, dass sich der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens durch den Dienststellenleiter trotz rechtzeitiger formgerechter Zustimmungsverweigerung des Personalrats auf Fälle beschränkt, in denen der Personalrat seine durch den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand begrenzten Kompetenzen eindeutig überschreitet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2001 - 6 P 9.00 -, a.a.O. Hiervon ausgehend liegen die im vorliegenden Fall vom Antragsteller in seinem Schreiben vom 25. Januar 2000 zur Ablehnung der Zustimmung angebrachten Gründe eindeutig außerhalb der Mitbestimmung. Maßgeblich dafür ist, dass die Zustimmungsverweigerung offensichtlich nicht auf eine Wahrnehmung durch den konkret in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestand geschützter Interessen zielt. Vgl. in diesem Zusammenhang Beschlüsse des Fachsenats vom 30. Oktober 2002 - 1 A 142/00.PVL – und vom 21. Juni 2001 - 1 A 5600/99.PVL -, ZfPR 2001, 304 = PersR 2001, 527 = PersV 2002, 216. Da unter Einstellung im personalvertretungsrechtlichen Sinne die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle zu verstehen ist, dient die Mitbestimmungsbefugnis aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 1. Mitbestimmungstatbestand – LPVG NRW namentlich der Wahrnehmung der kollektiven Interessen der vom Personalrat repräsentierten Beschäftigten. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich dabei insbesondere auf die zur Einstellung vorgesehene Person und die von ihr auszuübende Tätigkeit. Auf diese Modalitäten der Einstellung kann der Personalrat einwirken, wenn er berechtigte, sich auch aus seinem kollektiven Schutzauftrag ergebende Gründe hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, a.a.O.; Beschluss des Fachsenats vom 29. Januar 1999 - 1 A 6324/96.PVL -; Cecior/ Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 Rn. 17 und 28. Derartige Gründe sind indes in dem – für die Beurteilung allein maßgeblichen – Zustimmungsverweigerungsschreiben des Antragstellers vom 25. Januar 2000 nicht enthalten. Dort wurde im Kern (lediglich) bemängelt, dass die faktische Einstellung von Ein-Fach-Lehrern, wie sie in den in Rede stehen Fällen praktiziert worden sei, "am Fächerbedarf der Hauptschule vorbei" gehe. Diese (Kurz-)Begründung erweist sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt als defizitär, dass sie nicht die Interessen und Belange der Beschäftigten konkret anspricht. So wird etwa mit keinem Wort auf etwaige Auswirkungen der Maßnahme in Gestalt einer zu erwartenden besonderen, d.h. über normale Schwierigkeiten bei Einstellungen hinausgehenden Mehrbelastung der bereits an den betroffenen Schulen tätigen Lehrkräfte eingegangen, worauf der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers erst im Anhörungstermin vor dem Fachsenat näher zu sprechen kam. Es liegt insoweit auch kein "Grenzfall" vor, in welchem sich eine besondere Belastung und Betroffenheit der Beschäftigten gewissermaßen von selbst verstünde. Denn in Anbetracht der bekanntermaßen bestehenden Schwierigkeiten, überhaupt noch geeignete Lehrkräfte für den Hauptschulbereich zu finden, besteht durchaus die Möglichkeit, dass die sich aus der Eingliederung der faktischen "Ein-Fach-Lehrer" in den Unterrichtsbetrieb ergebenden Schwierigkeiten und Belastungen auch schon damals eine gewisse Normalität erlangt hatten. Gab es insoweit an ganz bestimmten Schulen besonders ausgeprägte Probleme, so hätte der Antragsteller in seiner Ablehnungsbegründung hierauf gezielt hinweisen müssen. Berücksichtigt man diese Umstände, so unterscheidet sich der vorliegende Fall auch letztlich entscheidend von dem durch Beschluss des Fachsenats vom 30. Juli 2003 – 1 A 2575/02.PVL – entschiedenen Fall, in welchem die Frage zu entscheiden war, ob die Einstellung eines Lehrers, der nicht über die Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik, sondern nur über eine solche für die Sekundarstufe I verfügt, an einer Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule) gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gilt, wenn der Personalrat seine Zustimmungsverweigerung u.a. mit den – angeblich – erheblichen und dauerhaften Mehrbelastungen für die bereits an der Schule tätigen Lehrer begründet. Auch befasst sich die Begründung der Zustimmungsverweigerung hier jedenfalls nicht unmittelbar mit der Art der von den neu eingestellten Lehrkräften erwarteten Tätigkeit, wobei im Übrigen die Frage, ob die eingestellten faktischen "Ein-Fach-Lehrer" für das Fach Englisch ggf. auch – fachfremd - Unterricht in noch einem weiteren Fach des Fächerkatalogs der Hauptschule erteilen sollen, von der Dienststellenleitung im Einstellungsverfahren soweit ersichtlich nicht mitentschieden worden und somit nicht Gegenstand der Maßnahme ist. Mit der sinngemäßen Begründung, der (fächerbezogene) Bedarf der Hauptschulen werde verfehlt, wird vielmehr vom Antragsteller in der Sache allein geltend gemacht, ein Mitspracherecht – in Form der förmlichen Mitbestimmung – auch hinsichtlich der Entscheidung des Beteiligten zu besitzen, in welcher Weise der sich (u.a.) am Fächerkatalog der Hauptschule ausrichtende Bedarf an Lehrern im Zuge von Neueinstellungen sinnvollerweise bzw. am besten decken lässt. Dies betrifft allerdings eine den einzelnen beabsichtigt gewesenen Einstellungsmaßnahmen – wenn auch ggf. "schulscharf" - vorgelagerte Fragestellung, nämlich diejenige, wie im Rahmen der Allgemeinaufgabe der Sicherstellung des Bildungsauftrags in den angebotenen Unterrichtsfächern, darunter auch in sog. Mangelfächern wie hier Englisch, eine möglichst optimale, zugleich aber auch den Bildungsauftrag gegen möglichen Unterrichtsausfall hinreichend absichernde Bedarfsdeckung vorgenommen werden soll. Dies zu entscheiden, fällt ausschließlich in das gerade in dem vorliegenden Zusammenhang ("Notsituation") eine gewisse Flexibilität benötigende organisatorische und personalwirtschaftliche Ermessen der zuständigen (Einstellungs-)Behörde und ist nicht Sache der Beschäftigten der betroffenen Dienststelle. Vgl. dazu in anderem Zusammenhang auch Senatsbeschlüsse vom 22. März 2000 – 1 A 956/98.PVL – und vom 5. April 2000 – 1 A 5152/98.PVL. Es geht dabei auch (noch) nicht um die Frage der (fachlichen) Eignung einzelner Bewerber bzw. das Treffen einer Auswahlentscheidung nach dem Prinzip der Bestenauslese. Statt dessen besteht allenfalls eine gewisse Parallele zu der – grundsätzlich ebenfalls in das Organisationsermessen der Dienststellenleitung fallenden – Festlegung des Anforderungsprofils für bestimmte Stellen oder Dienstposten. Soweit der Antragsteller in seinem Zustimmungsverweigerungsschreiben weiter darauf hingewiesen hat, die Entstehung von Engpässen wäre bei einem anderen Abgreifverfahren im Bereich der Sekundarstufe I im Rahmen der Einstellungskonferenzen vermeidbar (gewesen), betrifft auch dies ausschließlich eine – hier zudem übergreifend das Verhältnis der Schularten untereinander regelnde – Weichenstellung hinsichtlich der dem hier in Rede stehenden konkreten Einstellungsverfahren vorgreiflichen personalwirtschaftlichen bzw. organisatorischen Überlegungen der Dienststelle. Der fehlende Erstzugriff der Hauptschulen mag zwar in der weiteren Folge faktisch auch zu Mehrbelastungen der in diesem Bereich bereits tätigen Lehrkräfte führen können. Auch dieser Aspekt wird indes in der Begründung zur Ablehnung der Zustimmung des Antragstellers nicht einmal ansatzweise erwähnt. Was schließlich den in dem Ablehnungsschreiben vom 25. Januar 2000 auch noch enthaltenen Aspekt betrifft, an Hauptschulen würden "zunehmend" Einstellungen von Lehrern mit mehreren – gemeint dürfte sein: dort gelehrten – Fächern praktiziert, ist zunächst schon sehr fraglich, ob diese Einschätzung die Sachlage überhaupt zutreffend wiedergibt. Davon abgesehen ist ebenfalls zweifelhaft, ob allein in dieser wenig präzisen Formulierung die Annahme der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe der Sache nach geltend gemacht, dass das hier praktizierte Einstellungsverfahren der damals geltenden und durch bestehende Richtlinien gestützten Verwaltungspraxis zuwider gelaufen sei, eine hinreichend tragfähige Grundlage und damit die notwendige Anknüpfung in der Begründung der Zustimmungsverweigerung selbst findet. Selbst wenn man aber diese Bedenken zugunsten des Antragstellers zurückstellen würde, wäre im Ergebnis gleichwohl der notwendige Bezug einer solchen Begründung zu dem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand nicht in ausreichender Weise gegeben. Zwar hat der Fachsenat bereits mehrfach ausgesprochen, der Personalrat könne seine Zustimmungsverweigerung auch auf eine Verletzung derjenigen Vorschriften stützen, über deren Einhaltung er in Anwendung des § 64 Nr. 2 LPVG NRW allgemein zu wachen habe, also auf eine Verletzung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen. Vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 1999 - 1 A 6324/96.PVL - und vom 20. März 1997 - 1 A 3677/93.PVL -; dazu auch Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 66 Rn. 192; Havers, LPVG NRW, 9. Aufl., § 62 Erl. 3; Kirschall/Neubert/Richter/Senkowski/Sittig, Personalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 72 Erl. 1.01. Diese – soweit ersichtlich - an die konkretere Regelung in § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG anknüpfende Auffassung bedarf indes in Richtung auf eine stärker differenzierende Sicht eines klarstellenden Hinweises. Aus der Wahrnehmung des Überwachungsrechts des Personalrats nach § 64 Nr. 2 LPVG NRW kann selbstverständlich immer nur dann die geforderte innerhalb des jeweils einschlägigen Mitbestimmungstatbestandes liegende Begründung für die Verweigerung einer Zustimmung folgen, wenn die in Rede stehenden Gesetze, Vorschriften, richtliniengestützte Verwaltungspraxis etc. ihrerseits solchen Belangen zu dienen bestimmt sind, die von dem Schutzzweck des in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestandes erfasst werden. Ist ein Zusammenhang zwischen den mitbestimmungsrechtlich geschützten Belangen der Beschäftigten und den von der Personalvertretung herangezogenen, als verletzt gerügten Regelungen nicht gegeben, ist eine darauf gestützte Zustimmungsverweigerung nicht beachtlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2003 – 1 A 3411/01.PVB -. Was in diesem Zusammenhang den von der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in dem angefochtenen Beschluss angeführten Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11. September 1997 betrifft, ist nicht zu erkennen, dass die dortigen Reglungen zumindest auch den Schutz der Interessen der Beschäftigten und nicht allein die im öffentlichen Interesse liegende, mit Blick auf den staatlichen Bildungsauftrag sachgerechte Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung der Lehrerstellen im öffentlichen Schuldienst des Landes betreffen. Bezeichnenderweise geht die erstinstanzliche Entscheidung hierauf auch mit keinem Wort ein. Einer weiteren Vertiefung dieser Frage bedarf es hier indes nicht, weil die betreffenden Richtlinien – unabhängig von ihrer Schutzrichtung – bereits im Ausgangspunkt die These der Fachkammer des Verwaltungsgerichts, vorliegend sei von ihnen bzw. der von ihnen gestützten Praxis abgewichen worden, ersichtlich nicht tragen. Ausgehend von dem substantiierten Vorbringen des Beteiligten im Beschwerdeverfahren, dem der Antragsteller im Kern nicht widersprochen hat, hat es auch bereits im Zeitpunkt der beabsichtigten Maßnahme bzw. der vom Personalrat erklärten Zustimmungsverweigerung an einer strikt fixierten einheitlichen Einstellungspraxis für Lehrer an Hauptschulen mit Blick auf die Sicherstellung des Unterrichtsbedarfs auch in sog. Mangelfächern (wie hier "Englisch") gefehlt. Vielmehr ist es auch bis dahin schon vorgekommen, dass ein Teil des Bedarfs durch sog. "Ein-Fach-Lehrer" bzw. Lehrer mit zwei Fächern, von denen aber nur eines an Hauptschulen gelehrt wird, gedeckt wurde. Es war also, zumal in "Notsituationen", in gewissem Rahmen eine flexible Handhabung nötig. Diese Situation hatte sich dann Ende der 90-er Jahre noch verschärft. Aus dem Inhalt des erwähnten ministeriellen Runderlasses ergibt sich in diesem Zusammenhang nichts Gegenteiliges. Dort fehlte es nämlich an konkreten, das Organisationsermessen des Beteiligten auf eine ganz bestimmte Verfahrensweise wie etwa die ausschließliche oder zumindest prinzipielle Berücksichtigungsmöglichkeit nur von in zwei Hauptschulfächern einsetzbaren Lehrkräften festschreibenden Vorgaben; erst recht fehlt es an Hinweisen, dass bestimmte Vorgaben gerade im Interesse der einzustellenden oder schon beschäftigten Lehrer geregelt worden sind. In einem gewissen Sachzusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Problematik war dort zwar unter Ziffer I. 1. Absatz 6 bestimmt, dass die Bezirksregierungen den Bedarf schulform-, fachrichtungs- und/oder fächerkombinationsbezogen auf der Ebene der Kreise/kreisfreien Städte (Schulämter) prognostizieren. Diese Differenzierungsvorgaben eingeschlossen das Merkmal "fächerkombinationsbezogen" bezogen sich dabei allerdings (allein) auf den Schritt der Bedarfsermittlung und nicht zugleich auch auf Fragen einer sachgerechten bzw. im Interesse der Beschäftigten optimalen Deckung des in dieser Weise prognostizierten Bedarfs. Der darüber hinaus in Ziffer I. 1. Absatz 2 des Runderlasses angesprochene Grundsatz der gleichmäßigen bedarfsgerechten Versorgung beinhaltete mangels näherer Konkretisierung nur eine allgemeine Zielvorgabe, welche im Rahmen der Umsetzung noch genügend Raum für eine situationsbezogene Auslegung und Anpassung seitens der im Einstellungsverfahren entscheidungsbefugten Stelle ließ. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren schließlich noch sinngemäß mit gerügt hat, im Zeitpunkt seiner Zustimmungsverweigerung über den Sachverhalt nicht ausreichend informiert gewesen zu sein, hat dies keine Auswirkungen auf die Entscheidung der Frage, ob die Zustimmungsverweigerung in Anwendung des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW unbeachtlich ist. Liegt – wie hier – eine endgültige Zustimmungsverweigerung innerhalb laufender Frist oder in einem Zeitraum des fehlenden Fristenlaufs vor, richtet sich diese Beurteilung nämlich ausschließlich nach dem Inhalt der abgegebenen Begründung ohne Rücksicht auf etwaige Fragen des Laufs der Erklärungsfrist nach § 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW. Vgl. dazu näher Senatsbeschluss vom 31. Mai 2001 – 1 A 2277/99.PVL -, PersV 2003, 67 = RiA 2002, 100. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.