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Beschluss

1 A 2672/02.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0225.1A2672.02PVL.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über die Frage der Mitbestimmungsbedürftigkeit solcher Abordnungsmaßnahmen, die mit Blick auf die beabsichtigte Versetzung eines Lehrers unter (vom Antragsteller geltend gemachter) Überschreitung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung vom Leiter der Dienststelle auf § 66 Abs. 8 LPVG NRW gestützt werden. Dem Streit liegt folgender - inzwischen erledigter - konkreter anlassgebender Fall zugrunde: Mit Vorlage vom 6. März 2000 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zu der beabsichtigten Versetzung des Studienrates I. -K. L. vom B. -H. -Berufskolleg in M. an das X. -O. -Berufskolleg in I. . Nach Erörterung teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 6. April 2000 mit, dass er der Versetzung nicht zustimme. Unter dem 18. April 2000 beantragte der Beteiligte beim Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen die Einleitung des Stufenverfahrens unter näherer Schilderung des zugrunde liegenden Sachverhalts (Überbesetzung des B. -H. - Berufskollegs, Bedarf in den von Herrn L. unterrichteten Fächern am X. -O. - Berufskolleg, von dem betroffenen Lehrer gegen die beabsichtigte Versetzung geltend gemachte gesundheitliche Gründe). Unter dem 19. Juli 2000 teilte das Ministerium dem Beteiligten mit, dass es sich derzeit noch nicht in der Lage sehe, das Stufenverfahren einzuleiten, und bat zugleich noch einmal um Überprüfung einer Einigungsmöglichkeit mit dem Betroffenen. Unter dem 3. August 2000 ordnete der Beteiligte Herrn L. aus dienstlichen Gründen mit sofortiger Wirkung bis zum 31. Januar 2001 nach I. ab, da eine endgültige Entscheidung über seine Versetzung noch nicht getroffen sei. In dem Schreiben an Herrn L. wurde zudem ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass die Maßnahme gemäß § 66 Abs. 8 LPVG NRW erfolge. Mit Verfügung vom 31. Januar 2001 verlängerte der Beteiligte mit der Begründung, dass bezüglich der Versetzung noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden sei, die bis zum 31. Januar 2001 bestehende Abordnung um zwei weitere Monate bis zum 31. März 2001. Die Verfügung enthielt den Zusatz, dass davon ausgegangen werde, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine endgültige Entscheidung über die zukünftige Einsatzschule erfolgt sei. Unter dem 16. Februar 2001 bat der Beteiligte das Ministerium, dem Stufenverfahren Fortgang zu geben. Mit Schreiben vom 2. März 2001 an den Beteiligten wies der Antragsteller darauf hin, dass seiner Auffassung nach die weitere Abordnung des Herrn L. nach § 94 Abs. 3 LPVG NRW der Mitbestimmung unterliege, und bat um eine entsprechende Vorlage. Auf dem Original dieses Schreibens findet sich ein handschriftlicher Vermerk mit dem Inhalt "Nein". Dennoch bat unter dem 8. März 2001 der Beteiligte (irrtümlich?) den Antragsteller um Stellungnahme bzw. Zustimmung zu dieser Maßnahme, welche der Antragsteller am 22. März 2001 mit der Begründung, das Ergebnis der stationären Behandlung solle abgewartet werden, verweigerte. Dass jenes "Mitbestimmungsverfahren" - etwa durch Zuleitung an das Ministerium - (selbstständig) weitergeführt wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Unter dem 16. April 2001 erklärte das Ministerium angesichts des noch nicht abgeschlossenen Stufenverfahrens sein Einverständnis mit einer Verlängerung der "vorläufigen Abordnung des Herrn L. gem. § 66 Abs. 8 LPVG" bis zu den Sommerferien 2001. Dies sei eine schulfachlich sinnvolle Maßnahme, um einen Wechsel im laufenden Schuljahr zu vermeiden. Unter dem 17. Mai 2001 ordnete dementsprechend der Beteiligte Herrn L. bis zum 31. Juli 2001 (weiterhin) an das X. -O. -Berufskolleg ab; ein besonderer Hinweis auf die Norm des § 66 Abs. 8 LPVG NRW ist den Akten insoweit nicht zu entnehmen. Nachdem am 30. Mai 2001 im Ministerium im Stufenverfahren ein Erörterungstermin in der Angelegenheit stattgefunden hatte, wurde die Erörterung ausgesetzt. Es sollte der Beamte zunächst amtsärztlich untersucht und das Ergebnis dieser Untersuchung abgewartet werden. Der Antragsteller rügte gegenüber dem Beteiligten unter dem 9. Juni 2001 einen Verstoß gegen das LPVG NRW auch im Zusammenhang mit der - ohne seine Zustimmung vorgenommenen - neuerlichen Abordnung des Studienrats L. . Im Juli 2001 wurde nach einer amtsärztlichen Untersuchung vom Amtsarzt eine Wiedereingliederung des Beamten zunächst mit halber Stundenzahl empfohlen; mit der vollen Dienstfähigkeit sei erst ab dem 1. Februar 2002 zu rechnen. Um entsprechend im neuen Schuljahr zu verfahren, wurde Herr L. durch den Beteiligten mit Verfügung vom 8. August 2001 nunmehr ohne zeitliche Befristung an das X. -O. -Berufskolleg abgeordnet. Auf einem diesbezüglichen Einvernehmensschreiben des Ministeriums vom 2. August 2001 an den Beteiligten findet sich der handschriftliche Zusatz "§ 66 VIII LPVG". Im Dezember 2001 rief das Ministerium die Einigungsstelle an. Der Antragsteller hat am 29. Januar 2002 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und in dessen Rahmen die Auffassung vertreten, die in Rede stehenden Maßnahmen zur Abordnung bzw. Verlängerung der Abordnung des Studienrats L. stellten einzeln bzw. unter dem Gesichtspunkt der "Kettenabordnung" mitbestimmungspflichtige Maßnahmen dar. Mit Schriftsatz vom 5. April 2002 hat der Antragsteller dabei (klarstellend) hervorgehoben, dass es ihm "nicht um die personalvertretungsrechtliche Beurteilung der beabsichtigten Versetzung" gehe, "sondern allein um die fehlenden Zustimmungen des Antragstellers für insgesamt vier Abordnungen des Lehrers L. ". Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Minden die Anträge, festzustellen, dass die vier Abordnungen des Studienrates L. ab 1. August 2000 seinem Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 94 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW unterlegen haben, hilfsweise festzustellen, dass die einheitliche Abordnung des Studienrates L. ab 1. August 2000 seiner Mitbestimmung aus den genannten Bestimmungen unterliegt, äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Abordnung eines Beamten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr auch dann seiner, des Antragstellers, Mitbestimmung unterliegt, wenn sie ganz oder zum Teil auf § 66 Abs. 8 LPVG NRW gestützt worden ist und die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vorliegen, mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Jedenfalls die für die Zeiten bis 31. Januar 2001 sowie ab 1. August 2001 gegenüber Studienrat L. ausgesprochenen Abordnungen seien auf § 66 Abs. 8 LPVG NRW gestützt. Derartige Maßnahmen unterlägen nicht der Mitbestimmung, weil es gerade der Zweck der Vorschrift sei, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung dem Leiter der Dienststelle die Möglichkeit einzuräumen, vorläufige Regelungen zu treffen, ohne dabei von einer Zustimmung des Personalrats abhängig zu sein. Auch wenn die - engen - gesetzlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 8 LPVG NRW nicht vorlägen, führe dies nicht dazu, dass dem Personalrat daraus ein Mitbestimmungsrecht erwachse. Er habe vielmehr die Möglichkeit, auf andere Weise Rechtsschutz zu erlangen. In Bezug auf die beiden übrigen verbleibenden Abordnungen scheitere ein Mitbestimmungsrecht jedenfalls daran, dass die Voraussetzungen nach § 94 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW (in der damaligen Fassung) nicht vorlägen. Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 29. Mai 2002 zugestellten Beschluss haben diese am 28. Juni 2002 Beschwerde eingelegt und diese - nach entsprechend gewährter Fristverlängerung durch den Vorsitzenden des Fachsenats - am 29. August 2002 begründet. Der Antragsteller führt im Wesentlichen an: Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts habe nicht zwischen den einzelnen Anträgen differenziert. Zumindest einer der gestellten Anträge sei zulässig und begründet. Soweit die Fachkammer im Rahmen der Gründe der angefochtenen Entscheidung ausgeführt habe, er, der Antragsteller, habe die Möglichkeit gehabt, auf andere Weise Rechtsschutz zu erlangen, könne dies so verstanden werden, dass er die Zulässigkeit der Abordnungen als vorläufige Regelungen i.S.d. § 66 Abs. 8 LPVG NRW hätte "isoliert" überprüfen lassen können und auch müssen. Dem könne aber nicht beigepflichtet werden. Jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - klar ersichtlich sei, dass die Voraussetzungen gemäß § 66 Abs. 8 LPVG NRW nicht vorlägen, sei davon auszugehen, dass dann ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 LPVG NRW "wiederauflebe" und damit bestehe. Das könne auch in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren überprüft werden, in welchem dann zugleich im Wege einer Inzidentprüfung die Voraussetzungen gemäß § 66 Abs. 8 LPVG NRW kontrolliert werden müssten. Andernfalls bestände die Gefahr, dass Mitbestimmungsrechte des Personalrats umgangen und damit ausgehöhlt würden. Angesichts ihrer engen Voraussetzungen dürfe eine vorläufige Regelung - hier in Gestalt der Abordnungen - die beabsichtigte Maßnahme - hier die Versetzung - nicht praktisch vorwegnehmen. Werde nach einer zunächst zulässigen vorläufigen Regelung nicht unverzüglich die Einleitung oder Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens veranlasst, so werde die getroffene vorläufige Regelung unzulässig. Vorliegend seien zum einen nicht alle Abordnungen als Regelungen i.S.d. § 66 Abs. 8 LPVG NRW kenntlich gemacht, zum anderen hätten auch die Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung nicht vorgelegen. Angesichts der von Anfang an bekannten gesundheitlichen Probleme des betroffenen Lehrers sei der Sinn und Zweck der Abordnung, das X. -O. -Berufskolleg in I. personell zu entlasten, von vornherein ersichtlich ins Leere gegangen. Aber auch angesichts des Umstandes, dass die Abordnungen inzwischen einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren abdeckten, ohne dass eine abschließende Entscheidung über die beabsichtigte Versetzung getroffen worden sei, lasse es kaum noch zu, die Maßnahme als "vorläufig" zu qualifizieren. Jedenfalls scheide inzwischen eine besondere Dringlichkeit aus. Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluss zu ändern und seinen erstinstanzlichen Anträgen zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt ergänzend vor: Die in Rede stehenden Abordnungen erfüllten jeweils für sich die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 8 LPVG NRW. Die Gründe hierfür seien aus den Berichten an das Ministerium unschwer zu entnehmen. Um gerade nicht eine endgültige Vorwegentscheidung hinsichtlich der beabsichtigten Versetzung zu treffen, seien zunächst kurze Abordnungszeiträume gewählt worden. Der Umstand, dass das Stufenverfahren längere Zeit beanspruche, lasse die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer vorläufigen Regelung nicht entfallen. In jede einzelne Maßnahme seien die aktuellen Fakten eingeflossen. Sämtliche in Rede stehenden Abordnungen seien auch - was vom Antragsteller bestritten wird - zumindest mündlich immer als Maßnahmen gemäß § 66 Abs. 8 LPVG NRW benannt worden. Der Beteiligte hat den Senat mit Schriftsatz vom 20. Februar 2003 außerdem über die folgende weitere Entwicklung in Kenntnis gesetzt: Mit Bescheid vom 12. September 2003 wurden alle in Rede stehenden Abordnungen des Herrn L. an das X. -O. -Berufskolleg aufgehoben und wurde zudem die seinerzeit beabsichtigt gewesene Versetzung zurückgenommen. Mit Bescheid vom gleichen Tage wurde Herr L. auf einen entsprechenden Antrag (nunmehr erst) zum 15. September 2003 vom B. -H. -Berufskolleg in M. an das X. -O. - Berufskolleg in I. versetzt. Beiden Maßnahmen hat der Antragsteller zugestimmt. Dem Ministerium wurde berichtet, dass eine Weiterführung des Einigungsstellenverfahrens nicht mehr erforderlich sei. Mit Erlass vom 6. Oktober 2003 erklärte daraufhin das Ministerium das Stufenverfahren für erledigt und machte den Beteiligten hiervon Mitteilung. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten (ein Verwaltungsvorgang, eine Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Minden - 4 L 1062/99.PVL - betreffend das abgeschlossenes Verfahren zur Regelung der Vollziehung einer früheren Abordnungsverfügung vom 27. Juli 1999) Bezug genommen. II. Wegen des Einverständnisses der Beteiligten kann der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen über die Beschwerde ohne mündliche Anhörung entscheiden (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG). Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Nachdem sich die auf den konkreten Fall - Abordnung(en) des Studienrats L. an das X. -O. -Berufskolleg - beziehenden Anträge des Antragstellers (Hauptantrag und erster Hilfsantrag) durch die zwischenzeitlich eingetretene Entwicklung, namentlich das zeitliche Ende bzw. die Aufhebung der nacheinander ausgesprochenen Abordnungsverfügungen und die Rücknahme der (damals beabsichtigten) Versetzung mitsamt dem diesbezüglichen Mitbestimmungsverfahren erledigt haben und infolgedessen das Rechtschutzinteresse insoweit weggefallen ist, beschränkt sich die Zulässigkeit der im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten erstinstanzlichen Anträge allerdings nunmehr allein auf den - abstrakt gefassten - zweiten Hilfsantrag. Ausgehend von dem erkennbaren tatsächlichen Begehren des Antragstellers, sämtliche (aus seiner Sicht) fehlerhaft auf § 66 Abs. 8 LPVG NRW gestützten Fälle einer mit Blick auf eine beabsichtigte Versetzung verfügten Abordnung von Lehrern der Mitbestimmung unterfallen zu lassen, welche als Abordnungsfälle nach dem Gesetz grundsätzlich der Mitbestimmung unterworfen sind, legt der Senat diesen Antrag zur Klarstellung dahin aus, dass begeht wird festzustellen, dass die Abordnung eines Lehrers über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, welcher zugleich über das Ende des Schuljahres hinausreicht, der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 94 Abs. 3 LPVG NRW unterliegt, wenn sie vom Beteiligten mit Blick auf eine beabsichtigte Versetzung auf § 66 Abs. 8 LPVG NRW gestützt wird, die Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung nach dieser Bestimmung aber nicht vorliegen. Für den in diesem Sinne ausgelegten Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Streit über die zur Entscheidung gestellte abstrakte Frage ist in der Dienststelle in Anknüpfung an einen konkreten Fall, nämlich die zumindest zum Teil ausdrücklich auf § 66 Abs. 8 LPVG gestützten Abordnungsverfügungen betreffend Studienrat L. , entstanden, wobei dort nicht ausschließlich die Frage eines Mitbestimmungsrechts, sondern im Zusammenhang damit gerade auch diejenige des Vorliegens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 8 LPVG NRW streitig gewesen ist. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass sich die hier zur Entscheidung gestellte Frage zwischen den Beteiligten vergleichbar mit einer - mehr als nur geringfügigen - Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird. Der Antrag ist aber unbegründet. Das vom Antragsteller reklamierte Mitbestimmungsrecht besteht nicht. Zwar unterfällt die Abordnung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW, soweit sie für eine Dauer von mehr als drei Monaten erfolgt, grundsätzlich den mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten. Bei der Abordnung von Lehrern ist dabei zudem die Sondervorschrift des § 94 Abs. 3 LPVG NRW zu beachten. Diese sieht das Mitbestimmungsrecht bei Abordnungen von über drei Monaten nur für den Fall vor, dass die Abordnung über das Ende des Schuljahres (früher: Schulhalbjahres) andauert. Der vorliegende Antrag orientiert sich zwar an diesen gesetzlichen Vorgaben. Grundvoraussetzung für den Erfolg des Antrags bleibt aber darüber hinaus, dass es sich auch bei solchen Abordnungen, die ausgehend von der Intention des Dienststellenleiters - sei es dabei auch ggf. unter Verkennung der sachlichen Voraussetzungen - als vorläufige Regelung zu einer anderen, in Wirklichkeit beabsichtigten mitbestimmungspflichtigen Maßnahme - wie hier einer Versetzung - auf die Sondervorschrift des § 66 Abs. 8 LPVG NRW gestützt werden, um der Mitbestimmungspflicht unterliegende Maßnahmen i.S.d. § 66 Abs. 1 LPVG NRW handelt. Das ist indes nicht der Fall. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass Abordnungen über drei Monate bzw. - bei Lehrern - über das Schuljahr hinaus als (selbstständige) Personalmaßnahmen grundsätzlich dem Maßnahmebegriff des § 66 Abs. 1 LPVG NRW unzweifelhaft unterfallen können, und zwar auch dann, wenn sie einer später beabsichtigten Versetzung nur vorgelagert sind. Entscheidend kommt es hier vielmehr darauf an, welche Maßnahme der Dienststellenleiter im konkreten Fall tatsächlich beabsichtigt hat und weiterhin beabsichtigt. Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. Juni 1997 - 1 A 4174/94.PVL -, PersR 1998, 39. Das ist hier in dem anlassgebenden konkreten Fall von Anfang an eine Versetzung des Studienrats L. gewesen. In dem nunmehr nur noch zur Entscheidung stehenden abstrakten Antrag wird dies gleichermaßen vorausgesetzt. Erfolgt in einem solchen Fall zudem eine (ausschließlich) auf § 66 Abs. 8 LPVG NRW gestützte, also als vorläufige Regelung gemeinte Abordnung des betroffenen Lehrers, so löst dies kein zweites Mitbestimmungsverfahren aus, erfordert also keine gesonderte Zustimmung des Personalrats auch zu der vorläufigen Regelung selbst. So zumindest im Ergebnis auch BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 6 P 6.91 -, PersV 1993, 355 (357); zumindest stillschweigend vorausgesetzt auch im Beschluss des Fachsenats vom 15. März 1988 - CL 44/87 -, PersV 1990, 31. Das gilt auch in dem Fall, dass die vorläufige Regelung - wie im Falle der Abordnung - inhaltlich einer Maßnahme gleichkommt oder ähnelt, die - wäre sie nicht ausschließlich als vorläufige Regelung mit Blick auf eine andere, weitergehende mitbestimmungspflichtige Maßnahme intendiert - ihrerseits eine (eigenständige) mitbestimmungspflichtige Maßnahme i.S.d. § 66 Abs. 1 LPVG NRW hätte sein können. Ebenso ist es für die Frage eines (weiteren) Mitbestimmungsrechts unerheblich, ob die vorläufige Maßnahme ihrerseits - gemessen an den für sie nach § 66 Abs. 8 LPVG geltenden Maßstäben - rechtmäßig ergangen ist. Auch wenn das nicht der Fall ist, kommt es - jedenfalls in aller Regel - nicht zu einem Entstehen oder Wiederaufleben eines gesonderten Mitbestimmungsrechts in Bezug auf eine (ausschließlich) als vorläufige Regelung intendierte Handlung bzw. Entscheidung des Dienststellenleiters. Dies alles erschließt sich aus einer Auslegung der einschlägigen Norm nach ihrem Wortlaut, Kontext sowie Sinn und Zweck. Nach § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW kann der Leiter der Dienststelle "bei" Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Bereits der Gesetzeswortlaut weist insoweit auf einen notwendigen Bezug hin, welcher zwischen der vorläufigen Regelung und der jeweils in Rede stehenden, vom Dienststellenleiter (endgültig) beabsichtigten Maßnahme notwendigerweise bestehen muss. Zur Kennzeichnung der vorläufigen Regelung als solche verwendet das Gesetz im Übrigen den - von § 66 Abs. 1 LPVG NRW vorausgesetzten - Begriff der Maßnahme nicht. Verstärkt wird dieser Gesichtspunkt noch durch den Gesetzeszusammenhang. So ist die Bestimmung über die - nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen gegebene - Zulässigkeit vorläufiger Regelungen in § 66 LPVG NRW, der Grundnorm über den Ablauf des Mitbestimmungsverfahrens, enthalten. Auch dies verdeutlicht, dass vorläufige Regelungen i. S. des Absatzes 8 allein mit Blick auf eine bestimmte der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme und dabei im Zusammenhang mit einem - unabhängig von dem Inhalt der vorläufigen Regelung durchzuführenden - Mitbestimmungsverfahren getroffen werden können, in welchem eine endgültige Entscheidung noch aussteht. Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 28. Januar 2003 - 1 B 1681/02.PVL -, PersR 2004, 64 (65). Diese - auch ausschließlich gewollte - Bezogenheit auf eine bestimmte (endgültig beabsichtigte) Maßnahme sowie auf das diesbezüglich durchzuführende, in der Regel auch schon eingeleitete Mitbestimmungsverfahren schließt es aus, die vorläufige Regelung selbst als eigenständige bzw. neue Maßnahme i.S.d. § 66 Abs. 1 LPVG NRW zu qualifizieren. Sie ist dies auch dann nicht, wenn ihr in Wahrheit der Charakter der Vorläufigkeit fehlt. Ob anderes dann gelten kann, wenn ein Dienststellenleiter das Instrumentarium des § 66 Abs. 8 LPVG NRW entgegen den aus der Gesetzessystematik herzuleitenden Beschränkungen gezielt für andere Zwecke missbraucht, oder ob selbst für solche Extremfälle das zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehende Mitbestimmungsrecht an der endgültig beabsichtigten Maßnahme (Versetzung) in Verbindung mit der nachfolgend noch näher angesprochenen Möglichkeit, die fehlende Rechtmäßigkeit des Vorgehens nach § 66 Abs. 8 LPVG NRW im Beschlussverfahren, ggf. unter Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, gerichtlich gesondert feststellen zu lassen, die Rechte des Personalrats ausreichend zu wahren vermögen, braucht der Fachsenat hier nicht zu entscheiden. Denn ein solcher Missbrauchsfall wird von dem vorliegenden Antrag jedenfalls nicht ausschließlich erfasst (sog. "Globalantrag"). Die gesetzliche Zielsetzung des durch § 66 Abs. 8 LPVG NRW zur Verfügung gestellten Instrumentariums vorläufiger Regelungen bestätigt das bisher gefundene Auslegungsergebnis. Als Ausnahme von dem sich aus § 66 Abs. 1 LPVG NRW ergebenden Grundsatz, dass eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen, also auch realisiert werden kann, bezweckt § 66 Abs. 8 LPVG NRW - gerade auch mit Blick auf länger dauernde oder aus welchen Gründen auch immer "stockende" Mitbestimmungsverfahren - unter bestimmten engen Voraussetzungen für Maßnahmen, die nach ihrem Gegenstand und ihrer Reichweite (objektiv) keinen Aufschub dulden, aus Gründen der Aufgabenerfüllung des Dienstherrn bzw. des öffentlichen Interesses eine Möglichkeit zu eröffnen, bereits vor dem Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens die betreffende mitbestimmungspflichtige Angelegenheit vorläufig zu regeln. Dieser Zweck würde aber grundlegend unterlaufen, wenn allein aus Anlass solcher vorläufiger Regelungen ein weiteres zusätzliches Mitbestimmungsverfahren entstehen könnte, zumal in diesem Verfahren ähnliche Probleme des Erreichens eines zügigen Abschlusses auftreten könnten und dann ggf. nach einer (weiteren) vorläufigen Regelung (für die "vorläufige Regelung") Ausschau gehalten werden müsste, was die Probleme nicht lösen, sondern eher vermehren würde. Hinzu kommt, dass die jeweilige vorläufige Maßnahme nicht die vom Leiter der Dienststelle wirklich (endgültig) "beabsichtigte" Maßnahme (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW) ist und ausschließlich diese Maßnahmen einem Mitbestimmungsverfahren unterworfen sein soll. Dass auch solche "endgültigen" Maßnahmen ggf. einen recht kurzzeitigen Charakter haben bzw. in eine weitergehende (Anschluss-)Maßnahme einmünden können - z. B. bei einer kombinierten Abordnungs- und Versetzungsverfügung ohne Bezug zu § 66 Abs. 8 LPVG NRW -, steht nicht in einem Widerspruch hierzu. Weiterhin bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, mit Blick auf eine beabsichtigte Versetzung "als" vorläufige Maßnahme i.S.d. § 66 Abs. 8 LPVG NRW eine Abordnung zu verfügen. Diese Möglichkeit ist vielmehr allgemein anerkannt, ohne dass dabei in irgendeiner Weise angedeutet würde, dass dann - selbst bei rechtswidrigem Gebrauchmachen von dem Instrumentarium des § 66 Abs. 8 LPVG - die Abordnung ihrerseits mitbestimmungspflichtig würde. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 1993 - 6 P 20.92 -, PersR 1993, 395 (396), und vom 25. Oktober 1979 - 6 P 53.78 -, ZBR 1980, 161; ferner Beschlüsse des Fachsenats vom 27. Oktober 1999 - 1 A 3216/97.PVL -, PersR 2000, 168, und vom 15. März 1988 - CL 44/87 -, a.a.O. Soweit der Antragsteller im Falle einer Verneinung der möglichen Mitbestimmungsbedürftigkeit vorläufiger Maßnahmen für den Fall, dass die rechtlichen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 8 LPVG NRW nicht gegeben sind, eine Aushöhlung von Mitbestimmungsrechten fürchtet, ist diese Befürchtung jedenfalls für den Regelfall nicht begründet. Denn es besteht grundsätzlich die Möglichkeit für den Personalrat, die Rechtmäßigkeit vorläufiger Regelungen - allerdings mit Blick auf die endgültig beabsichtigte Maßnahme - in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren rechtlich überprüfen zu lassen. Vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 28. Februar 2002 - 1 A 145/00.PVL -, vom 27. Oktober 1999 - 1 A 3216/97.PVL -, a.a.O., vom 12. Juni 1997 - 1 A 4174/94.PVL -, a.a.O., und vom 19. April 1993 - CL 85/90 -; dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1. Oktober 2002 - PL 15 S 2098/01 -, PersR 2003, 79. Stellt sich bei dieser Überprüfung heraus, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 8 LPVG NRW nicht vorliegen, ist für den Leiter der Dienststelle eine vorzeitige Realisierung der Maßnahme vor dem endgültigen Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens nicht (mehr) zulässig. Das gilt dann auch für vorläufige Regelungen in Gestalt einer Abordnungsverfügung. Hierdurch werden die Mitbestimmungsrechte des Personalrats nach Auffassung des Fachsenats insgesamt ausreichend geschützt. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.