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Beschluss

2 A 4104/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0225.2A4104.02.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin trotz ihrer bereits erfolgten Übersiedlung nach Deutschland einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in den ihrem Vater erteilten Aufnahmebescheid im Härtewege hat, weil unter Berücksichtigung der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG ein Härtefall im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG anzunehmen ist. Die Entscheidung der Klägerin, nach Einbeziehung ihres Ehemannes in den seinem Vater erteilten Aufnahmebescheid das Aussiedlungsgebiet gemeinsam mit ihrem Ehemann sowie dem gemeinsamen 1996 geborenen Kind zu verlassen, stellt entgegen den Ausführungen im Zulassungsantrag keine missbräuchliche Herbeiführung eines Härtegrundes oder eine Umgehung des geregelten Aufnahmeverfahrens dar. Denn der endgültige Erwerb der Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG und daran anknüpfend der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes hing rechtlich entscheidend davon ab, dass dieser noch zu einem Zeitpunkt nach Deutschland übersiedelte, in dem seine Bezugsperson, sein Vater P. C. , noch lebte. Denn mit dem Tod der Bezugsperson ist der Erwerb der Rechtsstellung eines Deutschen für einbezogene, aber noch nicht übergesiedelte Abkömmlinge, aus Rechtsgründen nicht mehr möglich. Die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides allein kann diesen Statuserwerb nicht sichern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2003 - 5 B 19.03 -. Davon geht auch die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis aus. Eine nach der Einbeziehung erfolgte zeitnahe Übersiedlung lag deshalb im wohlverstandenen Interesse des Ehemannes der Klägerin. Ein weiterer Verbleib im Aussiedlungsgebiet auf unabsehbare Zeit wäre ihm mit Blick auf das Risiko des Todes seines Vaters nicht zumutbar gewesen, weil damit die Gefahr des endgültigen Verlustes der Möglichkeit verbunden gewesen wäre, die Rechtsstellung eines Deutschen nach Art. 116 Abs. 1 GG zu erwerben. Vor diesem Hintergrund hätte die Notwendigkeit, die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, für die Klägerin bedeutet, dass sie für eine ungewisse Dauer von ihrem nach Deutschland übersiedelnden Ehemann hätte getrennt leben müssen. Gleichzeitig wäre das gemeinsame minderjährige Kind von einem Elternteil getrennt worden. Beides stünde aber nicht in Einklang mit der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidung, nach der sowohl eine bestehende Ehe und als auch eine bestehende familiäre Gemeinschaft zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern in besonderer Weise geschützt ist. Dabei steht es grundsätzlich allein den Ehegatten bzw. der Familie zu, selbstverantwortlich und frei von staatlicher Einflussnahme den räumlichen und sozialen Mittelpunkt des gemeinsamen Lebens zu bestimmen. Der freien Entscheidung der Ehegatten bzw. der Familie unterliegt auch die Bestimmung, von welchem Zeitpunkt an das familiäre Leben in Deutschland seinen Mittelpunkt haben soll, jedenfalls dann, wenn ein Ehegatte bzw. ein Familienmitglied mit seiner Übersiedlung nach Deutschland Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG wird. Mit dieser verfassungsrechtlichen Wertentscheidung wäre es nicht vereinbar, der Klägerin zuzumuten, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen im Zusammenhang mit dem von ihr betriebenen Aufnahmeverfahren eine Trennung auf unbestimmte Dauer von ihrem Ehemann und/oder ihrem minderjährigen Sohn B. hinzunehmen, mit denen sie im Aussiedlungsgebiet in familiärer Gemeinschaft gelebt hat. Der Klägerin kann deshalb nicht entgegengehalten werden, die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet nicht abgewartet zu haben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 1999 - 5 C 4.99 -, BVerwGE 110, 106 (zu der Situation einer bei der Übersiedlung bestehenden Ehe mit einem Deutschen); und - 5 C 3.99 -, BVerwGE 110,99 (zu der Eheschließung mit einem Deutschen nach der Übersiedlung). Die vertriebenenrechtlichen Vorschriften über das Aufnahmeverfahren sind deshalb in einer den Entschluss der Klägerin zur Begründung des familiären Lebensmittelpunktes in Deutschland respektierenden Weise dahin auszulegen, dass in Fällen der vorliegenden Art einem Ehepartner, wenn dem anderen Ehepartner bereits ein Einbeziehungsbescheid erteilt worden ist, die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides nicht mit der Begründung versagt werden kann, er habe vorzeitig das Aussiedlungsgebiet verlassen, wenn die Ehegatten bei Befolgung dieser Regel auf nicht absehbare Zeit getrennt leben müssten. Vielmehr liegt in einem solchen Fall ein Härtegrund im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG vor. Von daher kann sich die Klägerin im Zusammenhang mit der von ihr begehrten Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BVFG in den ihrem Vater erteilten Aufnahmebescheid auf einen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG berufen. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist nicht ersichtlich, welche entscheidungserhebliche abstrakte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sich im vorliegenden Verfahren noch stellen könnte. Abgesehen davon kann das Vorliegen eines Härtegrundes im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG immer nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles geprüft werden und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Der im Zulassungsantrag geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt deshalb nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).