Urteil
12 A 3652/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0301.12A3652.02.00
17Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen in beiden Rechtszügen die Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen in beiden Rechtszügen die Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am geborene Kläger zu 1) und sein Bruder, der am geborene Kläger zu 2), erhielten gemeinsam mit ihren Eltern von dem Beklagten seit Jahren ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes. Mit Schreiben vom 18. Januar 2001 beantragten die Kläger, vertreten durch ihren Vater, beim Landrat des Kreises E. unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Januar 2001 die Gewährung einmaliger Beihilfen zur Beschaffung von jeweils einem Kinder- bzw. Jugendfahrrad. Der Beklagte, an den der Landrat des Kreises E. den Antrag weiterleitete, lehnte diesen durch Bescheid vom 5. April 2001 mit der Begründung ab, dass Fahrräder nicht zum sozialhilferechtlichen Bedarf gemäß § 12 BSHG gehörten. Dagegen erhoben die Kläger - wiederum unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster - am 5. April 2001 Widerspruch, den der Landrat des Kreises E. mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2001 zurückwies. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG umfasse der notwendige Lebensunterhalt u.a. persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Nach den in § 1 Abs. 2 BSHG festgelegten Grundsätzen der Hilfegewährung solle dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens ermöglicht werden, das der Würde des Menschen entspreche. Entscheidend sei, ob der in Rede stehende Bedarf von existenzieller Bedeutung sei. Eine derartige Bedeutung komme im Allgemeinen dem Besitz eines Fahrrades bei Kindern und Jugendlichen nicht zu. Diese könnten auch ohne ein eigenes Fahrrad eine normale Entwicklung nehmen und ein menschenwürdiges Leben führen. Das natürliche Spiel- und Bewegungsbedürfnis könne auch auf andere Weise befriedigt werden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Januar 2001 sei für den Bereich des Kreises E. als Sozialhilfeträger nicht bindend. Nach dessen Vorgaben falle der Besitz eines Fahrrades regelmäßig und auch im Fall der Kläger nicht unter den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG. Vom Vater der Kläger seien auch keine Besonderheiten vorgebracht worden, wonach seine Kinder auf die Benutzung eines Fahrrades angewiesen seien und daher eine andere Beurteilung geboten wäre. Die Kläger haben, vertreten durch ihre Eltern, am 3. Mai 2001 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, da in B. keine Freizeitmöglichkeiten wie z.B. Freibad oder Hallenbad bestünden, müssten sie nach K. oder noch weiter fahren; dafür benötigten sie Fahrräder. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2001 hat der Vater der Kläger vorgetragen, er werde sich 600,-- DM leihen und seinen Söhnen jeweils ein Fahrrad kaufen; er könne nicht warten, bis seine Kinder 18 Jahre alt seien. Mit Schreiben vom 21. Juni 2001 hat der Vater der Kläger einen Kassenbon des Geschäfts Euro-T. " in B. vom 20. Juni 2001 über einen Betrag von 249,-- DM übersandt und dazu ausgeführt, dabei handele es sich um die Rechnung für ein Fahrrad, das er für den Kläger zu 2) gekauft habe; das zweite Fahrrad bekomme er in etwa 14 Tagen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 hat der Vater der Kläger vorgetragen, der Kläger zu 1) bekomme in den nächsten Tagen auch ein neues Fahrrad, dessen Preis etwa 300,-- DM betragen werde. Mit Schreiben vom 17. Januar 2002 hat der Vater der Kläger mitgeteilt, er habe sich 500,-- DM geliehen und den Klägern je ein Fahrrad gekauft. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 5. April 2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises E. vom 30. April 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen für die Anschaffung von zwei Fahrrädern eine einmalige Beihilfe von 255,65 Euro zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, selbst bei Zuordnung eines Kinderfahrrads zum notwendigen Lebensunterhalt bestünde hierfür jedoch kein Anspruch auf die Gewährung einer einmaligen Beihilfe. Ein solcher Bedarf sei gegebenenfalls bereits durch den maßgeblichen Regelsatz abgedeckt und wäre dementsprechend aus den für die Kläger gewährten laufenden Leistungen in Höhe der Regelsätze zu bestreiten. Insbesondere auch bei einem Bedarf, der normalerweise in größeren zeitlichen Abständen anfalle und von höherem Anschaffungswert sei, sei es unter Berücksichtigung der Verwendungsfreiheit des einzelnen Hilfeempfängers für die Regelsätze möglich und zumutbar, die Sozialhilfeleistungen so auf die einzelnen Bedarfsgruppen und -gegenstände zu verteilen - gegebenenfalls auch anzusparen -, dass gerade die für seine Person wichtigen Bedürfnisse befriedigt werden könnten. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Januar 2001 hätten die Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe zur Beschaffung von Fahrrädern. Entscheidend sei nämlich, ob für die Beziehungen zur Umwelt oder die Teilnahme am kulturellen Leben in vertretbarem Umfang konkret die Beschaffung von Kinderfahrrädern erforderlich sei. Gerade dies sei weder bisher von den Klägern im Einzelnen substantiiert und nachvollziehbar dargelegt worden noch aus dem bekannten Gesamtsachverhalt ersichtlich. Mit Urteil vom 27. Juni 2002 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. April 2001 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises E. vom 30. April 2001 verpflichtet, den Antrag der Kläger vom 18. Januar 2001 auf Bewilligung einer einmaligen Beihilfe für den Erwerb von zwei Fahrrädern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten einen Anspruch auf Bewilligung einer einmaligen Beihilfe für die Anschaffung von zwei Fahrrädern, wobei die Höhe der Beihilfe im Ermessen des Beklagten stehe. Aus diesem Grund sei der Beklagte zur Neubescheidung des Begehrens der Kläger verpflichtet. Maßgeblicher Zeitraum für den Anspruch sei der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 30. April 2001. Mithin komme es nicht darauf an, dass die Eltern im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mit geliehenem Geld zwei Fahrräder für die Kläger angeschafft hätten. Entgegen der Ansicht des Beklagten gehöre der Besitz von Kinderfahrrädern zum notwendigen Lebensunterhalt der Kläger. Letzterer umfasse gemäß § 12 Abs. 1 BSHG besonders die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, zu denen in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben gehörten; bei Kindern und Jugendlichen umfasse der notwendige Lebensunterhalt gemäß § 12 Abs. 2 BSHG auch den besonderen, vor allem den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf. Dabei werde der Bedarf, ein Kinderfahrrad zu nutzen, nicht durch die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gedeckt. Vielmehr seien Kinderfahrräder Gebrauchsgüter von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert, zu deren Beschaffung gemäß § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG einmalige Beihilfen zu gewähren seien. Die Benutzung eines Fahrrades gehöre für die Kläger zu deren persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens ihrem Wesen nach auch für Sozialhilfeempfänger solche aus freier, selbstbestimmter und -gestalteter, eben "persönlicher" Lebensführung seien. Insofern stehe es jedem Sozialhilfeempfänger frei, in welcher Art und Weise er seine Beziehungen zur Umwelt und damit seine Teilnahme an der Gesellschaft gestalte. Es obliege nicht dem Sozialhilfeträger, eigenständig eine Auswahl in der Art und Weise der Lebensführung der Sozialhilfeempfänger zu treffen und etwa - wie hier - eine Beihilfe auf Gebrauchsgegenstände zu beschränken, die nach seiner Auffassung von existenzieller Bedeutung seien. Dem Sozialhilfeträger sei es verwehrt, die vom Hilfeempfänger gewählte Art und Weise der Beziehungen zur Umwelt daraufhin zu überprüfen, ob sie sinnvoll oder zweckmäßig sei. Daraus folge, dass die Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf die begehrte einmalige Beihilfe hätten. Allerdings obliege es dem Beklagten, gemäß §§ 3, 4 Abs. 2 BSHG im Ermessenswege zu entscheiden, in welcher Höhe er dem Anspruch der Kläger nachkomme. Dabei habe er insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht in jedem Fall die Anschaffung eines neuen Fahrrades notwendig sei, auch wenn Fahrräder in der verkehrstechnisch gebotenen, aber niedrigsten Ausstattungskategorie schon preiswert zu erwerben seien. Angesichts des in regelmäßigen Zeitungsanzeigen dokumentierten Marktes für gebrauchte Fahrräder könne der Sozialhilfeträger den Anspruchsteller auch hierauf verweisen und seine einmalige Beihilfe entsprechend beschränken. Insoweit dürfte der von den Klägern als Vergleichsvorschlag genannte Betrag von 153,38 Euro (= 300,-- DM) für zwei Fahrräder durchaus angemessen sein. Mit der durch Beschluss des Senats vom 29. Dezember 2003 zugelassenen Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Der Besitz eines (Kinder-) Fahrrads zähle bereits grundsätzlich bzw. regelmäßig nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 BSHG. Vorliegend seien weder Anhaltspunkte ersichtlich, noch seien von den Klägern besondere Umstände vorgetragen, die unter Berücksichtigung von § 3 BSHG die Anerkennung eines Bedarfs von (Kinder-)Fahrrädern als sozialhilferechtlich notwendig und angemessen erscheinen ließen. Vielmehr stelle der Besitz eines (Kinder-)Fahrrads bei den Klägern kein Grundbedürfnis des menschlichen Lebens bzw. von existenzieller Bedeutung dar, das zur Erhaltung eines menschenwürdigen Lebens unerlässlich sei. Die Kläger hätten nicht schlüssig und substantiiert dargelegt bzw. nachgewiesen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gerade ein Fahrrad für ihren Lebensunterhalt notwendig gewesen bzw. weiterhin notwendig sei. Vielmehr beriefen sie sich ausschließlich und wiederholend auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Januar 2001. Lediglich anlässlich der Klageerhebung hätten die Kläger einmalig - aber ebenfalls nicht substantiiert - vorgetragen, dass sie aufgrund fehlender Freizeitmöglichkeiten in ihrem Heimatort nach K. und weiter fahren müssten. Dies seien aber allgemeine Angaben, denen der Bezug auf einen konkreten Bedarf der Kläger fehle. Darüber hinaus sei hinsichtlich des vertretbaren finanziellen Aufwandes auch zu beachten, dass die Beschaffung der von den Klägern begehrten Fahrräder beim Personenkreis unterer Einkommensgruppen, die keine Sozialhilfe bezögen, nach allgemeiner Erfahrung regelmäßig zu sehr geringen Anschaffungspreisen bzw. teilweise sogar kostenlos erfolge. Entsprechende Angebote fänden sich immer wieder beispielsweise im Verwandten- und Bekanntenkreis bzw. in örtlichen Anzeigeblättern oder Anzeigetafeln in örtlichen Warenhäusern. Insoweit sei es auch Sozialhilfeempfängern grundsätzlich möglich und zumutbar, einen Bedarf an Fahrrädern auf diese Art und Weise zu decken. Schließlich komme es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides an, weil im Widerspruchsbescheid vom 30. April 2001 die Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung von Fahrrädern auch für die Zukunft abgelehnt worden sei. Daher sei es rechtlich erheblich, dass die Kläger ihren Bedarf während des Klageverfahrens und vor dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt durch den Erwerb von zwei Fahrrädern im Juni bzw. Juli 2001 bereits gedeckt hätten. Diese bedarfsdeckende Hilfe (Dritter) wirke anspruchsvernichtend, da durch die Kläger lediglich behauptet werde, jedoch nicht nachgewiesen worden sei, dass die Hilfe Dritter nicht endgültig, sondern nur leihweise zur Verfügung gestellt worden sei. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 21. September 2002 haben die Kläger die Bitte geäußert, die beantragten 255,65 EUR im Ganzen zu bewilligen". Mit gerichtlicher Verfügung vom 26. Januar 2004 sind die Kläger gebeten worden mitzuteilen, wann und für welchen Preis ein Fahrrad für den Kläger zu 1) angeschafft worden ist, sowie den Kaufbeleg vorzulegen. Außerdem sind die Kläger um Mitteilung gebeten worden, wie oft und für welche Zwecke sie die Fahrräder nach der Anschaffung benutzt haben und gegenwärtig benutzen. Daraufhin hat der Vater der Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2004 mitgeteilt, er habe beide Fahrräder in einem Baumarkt in K. zu je 250,-- DM gekauft. Das Geld habe er sich von seinem Schwager geliehen. Die Fahrräder hätten seine Söhne benötigt, um zum Schwimmen nach K. zu fahren; die Entfernung betrage 7 km. Es seien mit den Fahrrädern auch Fahrten zur Schule, zu Freunden nach T. und sonstige Fahrten gemacht worden. Da die Gemeinde B. kein Freizeitangebot für Jugendliche bereit halte, seien die Fahrräder dringend nötig gewesen. Er bitte um volle Erstattung der Kosten für die beiden Fahrräder. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten ist begründet. Der Klage ist in vollem Umfang der Erfolg zu versagen, da die Ablehnung der von den Klägern begehrten Beihilfe durch den Bescheid des Beklagten vom 5. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises E. vom 30. April 2001 rechtmäßig ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger hatten im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Bewilligung einer einmaligen Beihilfe zur Anschaffung von zwei Fahrrädern und haben daher auch keinen Anspruch auf Neubescheidung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts ist für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat. Ebenso wie sich eine Bewilligung von Sozialhilfeleistungen über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheides hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. Der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS), Band 46, S. 221 (225 f.), und Urteil vom 14. Juli 1998 - 5 C 2.97 -, FEVS 48, S. 535 (540); OVG NRW, Urteil vom 28. September 2001 - 16 A 5644/99 -, FEVS 53, S. 310; jeweils mit weiteren Nachweisen. Danach ist hier für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Beklagten der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgebend. Der Beklagte hat nämlich die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe für die Anschaffung von Fahrrädern, obwohl es sich dabei um Gegenstände von längerer Gebrauchsdauer handelt, nur für den Zeitpunkt seiner Entscheidung und nicht für einen darüber hinausgehenden Zeitraum abgelehnt. Das ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Widerspruchsbescheid vom 30. April 2001, in dessen Begründung unter anderem ausgeführt wird, von den Klägern seien auch keine Besonderheiten vorgebracht worden, wonach sie auf die Benutzung eines Fahrrades angewiesen seien und daher eine andere Beurteilung geboten wäre. Damit hat der Landrat des Kreises E. zum Ausdruck gebracht, dass seine ablehnende Entscheidung auf dem ihm seinerzeit bekannten Sachverhalt beruht und über einen erneuten Antrag möglicherweise anders zu entscheiden wäre, wenn die Kläger darlegten, dass sie aufgrund besonderer Umstände auf die Benutzung von Fahrrädern angewiesen seien. Bei Erlass des Widerspruchsbescheides lagen die Voraussetzungen der als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger allein in Betracht kommenden §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1, Abs. 1a Nr. 6 BSHG nicht vor. Zwar umfasst der notwendige Lebensunterhalt von Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter in der Regel auch den Besitz eines Fahrrads, wenn das Fahrradfahren nach der selbstbestimmten Lebensführung des Einzelnen zu seinen persönlichen Bedürfnissen gehört. Die Kläger hatten jedoch schon deshalb keinen Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Leistung zur Beschaffung von Fahrrädern, weil es an der nachvollziehbaren Darlegung eines konkreten Bedarfs fehlt. Das Fahrradfahren - oder gegenständlich das Fahrrad - ist der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen. So schon BVerwG, Urteil vom 5. November 1992 - 5 C 19.92 -, Bayerische Verwaltungsblätter 1993, S. 378, und OVG NRW, Urteil vom 28. April 1993 - 24 A 3022/91 -, jeweils in Bezug auf ein Kinderfahrrad. Während die übrigen in § 12 Abs. 1 BSHG und § 1 Abs. 1 Regelsatz-VO genannten Bedarfsgruppen und -posten Bedürfnisse erfassen, die dem Hilfebedürftigen weitgehend vorgegeben sind und ihm nur einen relativ geringen Spielraum lassen, zielt die Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens dahin, dem Hilfebedürftigen - wenngleich auch nur, der beschränkten Sozialhilfekapazität entsprechend, in bescheidenem Ausmaß - eine freie, selbstbestimmte und selbst gestaltete, eben persönliche" Lebensführung zu ermöglichen. Die Besonderheit bei dieser Bedarfsgruppe besteht darin, dass sie einerseits einen Teilbereich des notwendigen Lebensunterhalts und damit einen notwendigen Bedarf (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG) beschreibt, andererseits aber gerade die persönlichen Bedürfnisse, also solche Bedürfnisse erfasst, die im einzelnen nicht notwendig entstehen, sondern von der freien, selbstbestimmten Lebensführung der jeweiligen Person abhängen. Demgemäß gehören nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben im Rahmen dieser Lebensführung zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1997 - 5 C 34.95 -, FEVS 48, S. 193 (196 f.), und vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 -, FEVS 48, S. 337 (340). Unabhängig davon, ob ein Fahrrad - etwa bei Kindern im Vorschulalter - vorwiegend als Spielgerät oder bei älteren Kindern und Jugendlichen, wie den bei Erlass des Widerspruchsbescheides 16 bzw. 13 Jahre alten Klägern, als Fortbewegungsmittel oder auch als Sportgerät benutzt wird, dient es der Deckung eines Bedarfs, der zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens gehört. Denn mehr noch als das Spielen sind sportliche Betätigung und Fortbewegung Bedürfnisse aus freier, selbstbestimmter und selbst gestalteter Lebensführung. Außerdem ist es häufig Zweck der Fortbewegung, Beziehungen zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG), beispielsweise Mitschüler, Freunde und Verwandte zu besuchen oder Orte aufzusuchen, an denen Sport-, Kultur- oder andere Freizeitveranstaltungen stattfinden. Daher gehört Radfahren zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens und ein Fahrrad bei Schulkindern auch regelmäßig und ohne Rücksicht darauf, ob seine Benutzung im Einzelfall sinnvoll und zweckmäßig ist, zum notwendigen Lebensunterhalt, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend angenommen hat. Vgl. - ebenfalls in diesem Sinne - Hessischer VGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 1 UE 1323/01 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 4 L 1963/00 -, FEVS 52, S. 265 (266); VG Braunschweig, Beschluss vom 18. Mai 1999 - 4 B 181/99 -, Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF) 2000, S. 274; VG Münster, Urteil vom 8. Januar 2001 - 5 K 2886/98 -, Sozialrecht aktuell 2001, S. 93 (95 f.); anderer Ansicht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Februar 2001 - 7 S 1662/99 -, FEVS 52, S. 504 (506 f.), für ein vierjähriges Kind. Da die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens sich aus der frei gestalteten, individuellen Lebensführung ergeben, kann ein konkreter Bedarf aus dieser Bedarfsgruppe (z.B. das Fernsehen oder gegenständlich das Fernsehgerät, das Radfahren oder gegenständlich das Fahrrad) zwar nicht als für alle Hilfeempfänger maßgeblich oder unmaßgeblich festgelegt werden. Vielmehr hängt es von den persönlichen Vorstellungen und Wünschen des jeweiligen Hilfeempfängers ab, ob er einen bestimmten Gebrauchsgegenstand, z.B. ein Fernsehgerät oder ein Fahrrad, zur Befriedigung seiner Bedürfnisse benötigt. Dabei ist es dem Sozialhilfeträger aber verwehrt, die vom Hilfeempfänger gewählte Art und Weise der Pflege von Beziehungen zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen Leben oder der Erfüllung anderer persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens daraufhin zu überprüfen, ob sie sinnvoll oder zweckmäßig sind; dem Sozialhilfeträger steht nur eine Entscheidung über den vertretbaren Umfang, also in Bezug auf den vertretbaren finanziellen Aufwand zu. Dieser Rahmen kann im Einzelfall bereits durch vorangegangene gleichgerichtete einmalige Leistungen eingeschränkt sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 -, a.a.O., S. 340, 342. Im Hinblick auf das Fernsehen als persönliches Bedürfnis des täglichen Lebens hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, bei der gegenständlichen Prüfung sei die sozialhilferechtliche Notwendigkeit eines gebrauchten Fernsehgeräts für einen Hilfeempfänger, der Information, Bildung und Unterhaltung über das Medium Fernsehen erlangen wolle, grundsätzlich zu bejahen. Die Wahl des Mediums liege grundsätzlich in der Entscheidung des Hilfebedürftigen. Es sei sozialhilferechtlich nicht gerechtfertigt, ihm das Medium vorzuschreiben oder ihn auf das eine oder andere (z.B. Zeitung, Kino) zu begrenzen. Begrenzungen ergäben sich nur aus der Höhe der erforderlichen Aufwendungen. Orientiere man sich am Verbraucherverhalten unterer Einkommensgruppen, gehöre Fernsehen zum täglichen Leben. Dem entspreche die vom Berufungsgericht festgestellte und nicht bestrittene hohe Ausstattungsdichte auch in Haushalten mit geringem Einkommen. Allerdings sei die Ausstattungsdichte allein nicht entscheidend. Da es Aufgabe der Sozialhilfe sei, der sozialen Ausgrenzung des Hilfebedürftigen zu begegnen, sei es ihm zu ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Dazu gehöre die Möglichkeit, sich durch das Medium Fernsehen zu informieren, zu bilden und zu unterhalten. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 7.95 -, a.a.O., S. 342 f., mit weiteren Nachweisen. Überträgt man diese Grundsätze auf das Radfahren als persönliches Bedürfnis des täglichen Lebens, so ist die sozialhilferechtliche Notwendigkeit eines Fahrrads jedenfalls bei Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter, die mit diesem Fortbewegungsmittel ihre Beziehungen zu Mitschülern und Freunden pflegen sowie Sportstätten, Treffpunkte und Veranstaltungsorte aufsuchen wollen, regelmäßig zu bejahen. Personen dieser Altersgruppe besitzen - unabhängig von der Höhe des Einkommens ihrer Eltern - in aller Regel ein Fahrrad. Der Grad der Ausstattung mit Fahrrädern betrug am 1. Januar 2002 bezogen auf die Haushalte in Deutschland insgesamt 78,1 %, bezogen auf Haushalte von Paaren mit zwei minderjährigen Kindern sogar 99,1 %, vgl. Statistisches Jahrbuch 2003 für die Bundesrepublik Deutschland, S. 568. Der Sozialhilfeträger ist daher unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung sozialer Ausgrenzung grundsätzlich verpflichtet, Schulkindern, die Sozialhilfe erhalten, die Nutzung eines Fahrrads zu ermöglichen, sofern sie es wünschen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre denkbar für ein Umfeld - etwa den Citybereich einer Großstadt - in dem Kinder und Jugendliche überwiegend nicht mit dem Rad fahren, weil einerseits Radwege fehlen und andererseits ein leistungsfähiger öffentlicher Nahverkehr besteht. Es kommt entgegen der Auffassung des Beklagten allerdings nicht darauf an, ob es sich bei dem Besitz eines Fahrrads um einen Bedarf von existenzieller Bedeutung handelt oder ob das Fortbewegungsbedürfnis im konkreten Fall auf andere Weise befriedigt werden kann. Denn es ist sozialhilferechtlich nicht gerechtfertigt, die Entscheidung eines Hilfebedürftigen für ein bestimmtes Fortbewegungsmittel (Fahrrad) daraufhin zu überprüfen, ob sie vernünftig und sinnvoll ist, und ihn etwa darauf zu verweisen, er könne ebenso gut zu Fuß gehen oder öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Vgl. aber VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Juni 2001 - 19 K 4679/99 -, ZfF 2003, S. 160, und VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2002 - 13 K 3851/01 -, juris, die eine individuelle Bedürfnisprüfung für erforderlich halten und auf den beabsichtigten Verwendungszweck des Fahrrads im Einzelfall abstellen. Der Bedarf, ein Fahrrad zu nutzen, wird auch nicht schon durch die nach Regelsätzen gewährten laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt gedeckt. Denn bei einem Fahrrad handelt es sich um ein Gebrauchsgut von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert, zu dessen Beschaffung bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 11, 12 BSHG nach § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG einmalige Leistungen zu gewähren sind. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Februar 2001 - 7 S 1662/99 -, a.a.O., S. 505; Hessischer VGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 1 UE 1323/01 -, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Juni 2001 - 19 K 4679/99 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen. Allerdings ist der Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe der Höhe nach grundsätzlich auf den Betrag begrenzt, der zur Beschaffung eines gebrauchten Fahrrads erforderlich ist. Denn im Hinblick darauf, dass ein großer Markt für gebrauchte Fahrräder existiert und nicht nur Personen mit geringem Einkommen diesen Markt nutzen, ist es auch Hilfeempfängern ohne weiteres zuzumuten, ein gebrauchtes Fahrrad zu erwerben, vgl. allgemein zur Zumutbarkeit des Erwerbs bzw. der Nutzung gebrauchter Gegenstände: BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - 5 C 70.86 -, FEVS 41, S. 397 (Matratze), und Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 19.97 -, FEVS 49, S. 49, 52 (Waschmaschine); OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 8 B 1398/96 - (Möbel). Ist nach alledem davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides der Besitz von (gebrauchten) Fahrrädern bzw. die Möglichkeit, solche zu benutzen, zum notwendigen Lebensunterhalt der Kläger gehörte, so haben sie gleichwohl keinen Anspruch auf Bewilligung einer einmaligen Leistung zur Beschaffung von Fahrrädern. Denn sie haben nicht nachvollziehbar dargelegt, dass bei ihnen seinerzeit ein entsprechender Bedarf bestanden hat, zu dessen Deckung Leistungen der Sozialhilfe erforderlich waren. Es fällt bereits auf, dass ihr Vater sowohl zur Begründung des Antrags auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe vom 18. Januar 2001 als auch zur Begründung des Widerspruchs vom 5. April 2001 nicht in erster Linie einen eigenen Bedarf der Kläger geltend gemacht, sondern lediglich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Januar 2001 Bezug genommen hat. Entscheidend ist jedoch, dass der Vortrag des als ihr Vertreter handelnden Vaters, er habe ihnen im Juni/Juli 2001 mit geliehenem Geld jeweils ein Fahrrad gekauft, offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht, was darauf schließen lässt, dass es den Klägern bzw. ihrem Vater nicht darum ging, in den Besitz von Fahrrädern zu gelangen, sondern um die Auszahlung des angeblichen Kaufpreises von 255,65 EUR. Aus dem im Juni 2001 vorgelegten Kassenbon geht weder hervor, dass für den Preis von 249,00 DM ein Fahrrad gekauft worden ist, noch, dass der Vater der Kläger der Käufer gewesen ist. Einen Beleg über den Kauf des zweiten Fahrrads haben die Kläger trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt, ohne Gründe hierfür anzugeben. Auch die Angaben über den Preis des zweiten Fahrrades weichen voneinander ab: ca. 300,00 DM (Schreiben vom 23. Juli 2001) bzw. 250,00 DM (Schreiben vom 2. Februar 2004). Ferner hat der Vater der Kläger in dem zuletzt genannten Schreiben und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, er habe beide Fahrräder - offenbar zusammen - in einem Baumarkt in K. gekauft, während nach seinen früheren Angaben ein Fahrrad im Juni und das zweite im Juli 2001 gekauft worden sein soll und der Kassenbon vom 20. Juni 2001 von dem Geschäft Euro- T. " in B. stammt. Die Einlassung des Vaters in der mündlichen Verhandlung, er habe den Beleg vom 20. Juni 2001, den seine Frau für einen Einkauf bei Euro- T. " erhalten habe, versehentlich eingereicht, ist im Hinblick darauf, dass er den Kassenbon in seinem Schreiben vom 21. Juni 2001 ausdrücklich als Rechnung ... für das Fahrrad" bezeichnet hat, nicht glaubhaft. Fehlt es danach an einem stimmigen und widerspruchsfreien Sachvortrag der Kläger zum Kauf der Fahrräder, bestand zu einer weiteren Sachaufklärung von Amts wegen keine Veranlassung. Der Senat weist darauf hin, dass das mit Schreiben vom 21. September 2002 geäußerte und im Schreiben vom 2. Februar 2004 erneuerte Begehren, die beantragten 255,65 EUR im Ganzen zu bewilligen", nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Denn das Verwaltungsgericht hat den Beklagten lediglich zur Neubescheidung verpflichtet und die darüber hinausgehende - auf die Verpflichtung zur Bewilligung einer Beihilfe von 255,65 EUR gerichtete - Klage abgewiesen. Dagegen haben die Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Eine Auslegung ihres Schreibens vom 21. September 2002 als Antrag auf Zulassung der Berufung kam nicht in Betracht, weil ein solcher Antrag unzulässig gewesen wäre. Es fehlte nämlich an der nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwingend vorgeschriebenen Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten. Aus dem gleichen Grund scheidet eine Auslegung der im Schriftsatz vom 2. Februar 2004 geäußerten Bitte um volle Erstattung der Kosten für die beiden Fahrräder als Anschlussberufung nach § 127 VwGO aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.