Beschluss
7 A 4243/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0302.7A4243.03.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Mit der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 2. Juli 2002 ist den Klägern aufgegeben worden, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung den auf ihrem Grundstück Gemarkung W. , Flur 10, Flurstücke 65 und 66 (Zum T. 7 in N. -W. ) im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 der Stadt N. errichteten Spielturm zu entfernen. Die Kläger meinen, die Errichtung des Spielturms sei nicht genehmigungspflichtig und daher auch nicht formell illegal. Wie jedoch bereits der 10. Senat in seinem auch vom Verwaltungsgericht und den Klägern zitierten Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 10 B 1332/01 - im Einzelnen ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Spielturm nebst Anschüttung um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW, die gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW baugenehmigungspflichtig ist; die Anlage ist auch nicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 29 BauO NRW genehmigungsfrei. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen des 10. Senats, denen er sich anschließt. Auf den Einwand der Kläger, § 65 Abs. 1 Nr. 29 BauO NRW benenne keine Größenordnung für eine der zweckentsprechenden Einrichtung von Spielflächen dienende Einrichtung, bedarf es schon deshalb keiner die Ausführungen des 10. Senats vertiefenden Darlegungen, weil der Zulassungsantrag nichts dafür hergibt, dass die weiteren Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Nr. 29 BauO NRW gegeben sein könnten; der Spielturm dient nicht der zweckentsprechenden Einrichtung einer Spielfläche. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren gleichen Rubrums- 7 A 4242/03 - ausgeführt; auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergibt sich auch nichts für die Ansicht der Kläger, der Spielturm sei materiell rechtmäßig. Wie die Kläger einräumen, haben sie den Spielturm in einem Bereich errichtet, der durch den Bebauungsplan Nr. 4 der Stadt N. als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt ist. Auch mag die Zweckbestimmung einer Parkanlage durch kleinere, dem Grünflächencharakter nicht entgegenstehende Spieleinrichtungen nicht berührt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 8 C 11.94 -, BVerwGE 100, 104 = NVwZ 1996, 803. Der Zweckbestimmung der Parkanlage widerspricht jedoch nur eine solche (Spiel-) Anlage nicht, die der Festsetzung entsprechend öffentlich ist, also vom öffentlichen Träger der Parkanlage gewollt und mit dem Widmungszweck vereinbar angesehen und daher der Öffentlichkeit gewidmet ist. Hingegen steht es nicht im Belieben privater Grundstückseigentümer, Anlagen in einer öffentlichen Parkanlage zu errichten, die sie als mit dem Zweck der Parkanlage vereinbar ansehen. Für den privaten Grundstückseigentümer wirkt sich die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche daher wie ein Bauverbot aus; infolge der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche - hier mit der Zweckbestimmung Parkanlage - ist das Grundstück für ihn nicht bebaubar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 35.74 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 60. Die Ansicht der Kläger ist irrig, für die baurechtliche Legalität ihres Spielturms sei seine ausschließliche private Nutzung ohne Belang. Einem Bauvorhaben dürfen öffentlich- rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Zu den hier maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehört § 30 Abs. 1 BauGB, wonach ein Vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht widersprechen darf. Das Vorhaben der Kläger widerspricht jedoch - wie ausgeführt - der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche. Für die von den Klägern behauptete willkürliche Ermessensentscheidung des Beklagten ergibt sich aus dem Zulassungsantrag nichts. Die Kläger berufen sich auf einen Pferdestall auf der Parzelle 61, gegen den der Beklagte nicht einschreite. Das Verwaltungsgericht hat jedoch dargelegt, mit der dortigen Anlage sei u.a. im Hinblick auf den Zeitpunkt und die Umstände ihrer Errichtung keine Gleichbehandlung geboten. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 8. September 2003 ausgeführt, es handele sich um einen Weidestand, der dort sei eh und je bestanden habe; lediglich seine Erweiterung sei 1991 genehmigt worden. In der Tat können bauliche Erweiterungen einer rechtmäßig vor Inkrafttreten eines Bebauungsplans aufgenommenen baulichen Nutzung nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB anders zu beurteilen sein, als eine neu hinzutretende Anlage. Die Anlagen müssen entgegen der Annahme der Kläger jedenfalls nicht allein deshalb gleich behandelt werden, weil beide ausschließlich privat genutzt werden. Die Kläger behaupten besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, begründen ihre Behauptung jedoch nicht. In der Tat weist die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten auf, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Der Frage, "ob ein Spielgerät, das nach dem Wortlaut unter die Norm des § 65 Abs. 1 Nr. 29 BauO NRW zu subsumieren ist - und insofern als genehmigungsfrei einzustufen ist - aufgrund seiner Größe und Ausgestaltung genehmigungsbedürftig ist", kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.