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Beschluss

9 A 608/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0302.9A608.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 573,60 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 573,60 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er legt die behaupteten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar. Das gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn die Umstände, die für eine Fehlerhaftigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Dies zeigt der Kläger nicht auf. Er rügt unter dem besagten Zulassungsgrund lediglich, er habe erstinstanzlich auf eine unzulässige echte Rückwirkung der maßgeblichen Gebührensatzung ab dem 1. Januar 2001 hingewiesen und hiermit habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Der Einwand ist verfehlt. Eine Rückwirkungsproblematik der vom Kläger behaupteten Art besteht im vorliegenden Fall nicht. Daher brauchte sich das Verwaltungsgericht auch nicht mit einer solchen Problematik zu befassen. Denn die für die Gebührenpflicht der hier betroffenen Untersuchungen aus dem Zeitraum Mai bis Juli 2002 maßgebliche Satzung des Hochsauerlandkreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht vom 19. Dezember 2001 ist keineswegs rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt worden. Sie trat nach ihrem § 17 vielmehr erst am 1. Januar 2002 in Kraft. Ebenso wenig legt das Zulassungsvorbringen die allein noch weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dar. Eine derartige Bedeutung ist gegeben, wenn die Rechtssache eine bislang noch offene Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender entscheidungserheblicher Bedeutung aufwirft, zu deren Klärung die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich ist bzw. geboten erscheint. Auch diesen Darlegungserfordernissen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Der Kläger benennt in seinen Ausführungen zum vorbezeichneten Zulassungsgrund schon keine einzige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die sich vorliegend stellen und den genannten Anforderungen genügen soll. Sein diesbezügliches Vorbringen erschöpft sich vielmehr zunächst in einer Wiederholung von erstinstanzlichen Einwänden (fehlende Satzungsbefugnis des Beklagten, Verstoß der angefochtenen Kostenerhebung gegen das Sozial- und Rechtsstaatsprinzip sowie gegen den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit) und in der Behauptung, diese Einwände seien vom Verwaltungsgericht nicht oder nur zu unzureichend abgehandelt worden. Abgesehen davon, dass jene Einwände, soweit sie von Entscheidungsrelevanz waren, vom Verwaltungsgericht durchaus im wesentlichen - etwa im Rahmen der Erwägungen zur Rechtssetzungskompetenz des Beklagten und zur Gebührenpflichtigkeit des Klägers - und zutreffend gewürdigt worden sind, wird mit dem besagten Vorbringen jedenfalls keine einzige konkrete Frage bezeichnet, der ggf. grundsätzliche Bedeutung im ausgeführten Sinne zukommen könnte. Eine solche Bezeichnung hätte im Rahmen der erwähnten Darlegungspflicht dem Kläger oblegen; hingegen ist es nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, das Zulassungsvorbringen des Klägers dahin auszudeuten, welche grundsätzlich bedeutsamen Fragestellungen hiermit u.U. aufgeworfen sein könnten. Ähnliches gilt für die Rüge des Klägers, die vom Verwaltungsgericht breit erörterte Frage eines Verstoßes der BSE-Verordnung gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 GG bedürfe einer Überprüfung im Berufungsverfahren und die Missachtung des Gebots führe jedenfalls zur Nichtigkeit der BSE-Verordnung. Eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird damit nicht benannt. Selbst wenn bei wohlwollender Betrachtung davon ausgegangen wird, der Rüge ließe sich auch ohne ausdrückliche Formulierung noch deutlich genug die sinngemäße Fragestellung entnehmen, ob die BSE-Verordnung wegen des vom Verwaltungsgericht festgestellten Fehlers im Zusammenhang mit der Zitierung der Ermächtigungsvorschriften als nichtig zu bewerten sei, führte dies nicht auf eine ausreichend dargelegte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Fehler bei der Zitierung der gesetzlichen Verordnungsermächtigungen ist in der Ursprungsfassung der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE (im Folgenden: BSE-VO) vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659) aufgetreten. Denn in dieser Fassung ist in der Eingangspräambel an Stelle des - zum Erlass der Vorschriften über das Probenahmeverfahren ermächtigenden - § 22d Nr. 4 FlHG ein nicht existenter § 20d Nr. 4 FlHG genannt worden. Jener Zitiermangel ist jedenfalls spätestens durch die gemäß Art. 7 der ersten Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor transmissiblen spongiformen Enzephalopathien vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) bewirkte Modifizierung der BSE-VO geheilt worden. Denn in der Präambel zu dieser Verordnung ist mit Blick auf die durch Art. 7 u.a. erfolgte Neufassung der Bestimmungen über die Probenahme in §§ 2, 3 BSE-VO der hierzu ermächtigende § 22d Nr. 4 FlHG korrekt benannt worden. Eine solche in einer Änderungsfassung vorgenommene Zitierung der einschlägigen Rechtsgrundlage führt regelmäßig zur Heilung des ursprünglichen Mangels. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2000 - 3 S 1438/99 -, VGHBW-Ls 2000, Beilage 5, B 4. Folglich lag schon deshalb in den während des hier maßgeblichen Zeitraums vom 7. Mai bis 24. Juli 2002 geltenden späteren Fassungen der BSE-VO ( vom 14. März 2002, BGBl. I S. 1081 und vom 17. Juli 2002, BGBl. I S. 2698) ein beachtlicher Zitierfehler der vom Zulassungsantrag angesprochenen Art nicht (mehr) vor; angesichts dessen kann sich die oben bezeichnete Frage zu den Rechtsfolgen eines solchen Fehlers im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich stellen und dem Rechtsstreit eine grundsätzliche Bedeutung nicht vermitteln. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).