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Urteil

8 A 1491/03.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0303.8A1491.03A.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Februar 2003 geändert. Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Februar 1998 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass hinsichtlich ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Die Verfahrenskosten beider Instanzen trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Februar 2003 geändert. Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Februar 1998 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass hinsichtlich ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Verfahrenskosten beider Instanzen trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die 1962 in O. geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 22. Januar 1998 mit Hilfe einer Schlepperorganisation auf dem Luftweg mit einem Flugzeug der Turkish Airlines von J. über E. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 1998, in dem u.a. auf ihren Aufenthalt in F. bei einer Tante, die Mutter B. I. L. ist, hingewiesen wird, beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung ließ die Klägerin ausführen, die türkischen Sicherheitskräfte suchten nach dem zwischenzeitlich geschiedenen Ehemann der Klägerin, I. L. . Dieser gelte als führender Funktionär der PKK. Bereits einen Monat nach der im Jahre 1982 erfolgten religiösen Trauung sei er wegen Mitgliedschaft in der PKK festgenommen worden. Er sei 15 Jahre lang inhaftiert gewesen. In dieser Zeit hätten die Sicherheitskräfte ihre Repressionsmaßnahmen gegen die Familie fortgesetzt. Nachdem sie zwischenzeitlich in U. (E. ) gelebt habe, sei die Klägerin im Jahre 1995 nach J. umgezogen. 1996 habe sie sich in Abstimmung mit ihrem Ehemann scheiden lassen, um den Repressionen zu entgehen. Im Anschluss an seine am 20. Februar 1997 erfolgte Haftentlassung sei ihr Ehemann zu ihr zurückgekehrt. Er habe seine Arbeit für die PKK fortgesetzt. Weil sie nicht in Ruhe gelassen worden seien, sei ihr Ehemann im Juni 1997 wieder untergetaucht. Daraufhin hätten die Sicherheitskräfte ihre Unterdrückungsmaßnahmen verstärkt. Zwischenzeitlich hätten sie die Schwangerschaft der Klägerin bemerkt und ihr den fehlenden Kontakt zu ihrem Mann nicht geglaubt. Bei weiteren Hausdurchsuchungen habe man ihr die Tötung, auch ihres (am 16. März 1998 im Bundesgebiet geborenen) Kindes, für den Fall angedroht, dass sie den Aufenthalt ihres Mannes weiterhin nicht mitteile. Daher sei sie ausgereist. In der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 9. Februar 1998 gab die Klägerin an, sie habe in der Türkei fünf Jahre lang die Grundschule besucht. Die Scheidung im Jahre 1996 sei nach außen hin erfolgt, um Unterdrückungsmaßnahmen zu entkommen. Man habe ihren Mann seinerzeit wegen seiner Tätigkeit für die PKK verurteilt. Sie habe ihn des Öfteren im Gefängnis besucht. Nach seiner Entlassung habe sie ihren Kontakt zu ihm geheim halten müssen. Ständig sei nach ihm gesucht worden. Sie sei dabei belästigt und nach ihm befragt worden. Schließlich sei ihr Mann mit ihr unbekanntem Ziel untergetaucht. Als sie ihre Schwangerschaft nicht mehr habe leugnen können, habe die Polizei ihr vorgeworfen, sie die ganze Zeit angelogen zu haben. Daraufhin habe man sie bedroht. Außerdem habe man sie mehrfach für einige Stunden mitgenommen und dabei grob geschlagen. Sie habe sich schließlich zur Ausreise entschlossen. Ein Schlepper habe die Reise organisiert. Er habe einen Reisepass zur Verfügung gestellt. Diesen habe sie nach ihrer Einreise dem Schlepper ausgehändigt. Den Namen dürfe sie nicht sagen. Der Pass habe nämlich einer in Deutschland befindlichen Gastarbeiterfamilie gehört. Der Flug am 22. Januar 1998 sei um 9.00 Uhr in J. gestartet. Etwa zwei bis drei Stunden später seien sie in E. gelandet. Es sei ihr an diesem Tag nicht gut gegangen. Sie habe Höhenangst gehabt. Nach dem Ausstieg seien sie durch einen langen Tunnel gegangen. Es habe lediglich eine Passkontrolle gegeben. Diese habe der Schlepper erledigt. Einzelheiten könne sie nicht schildern. Im Anschluss an die Passkontrolle seien sie lediglich noch am Gepäckraum vorbeigegangen. Sie habe nicht auf die Räumlichkeiten geachtet. Ihre zuvor benachrichtigte Tante habe sie zusammen mit ihrem Bekannten beim Flughafen abgeholt. Mit Bescheid vom 27. Februar 1998 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Ferner forderte es die Klägerin zur Ausreise aus dem Bundesgebiet binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihr die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Klägerin habe eine Furcht vor politischer Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Ihre Angaben seien im Wesentlichen unsubstantiiert und vage gehalten. Die Klägerin hat am 9. März 1998 Klage erhoben. Unter Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren hat sie geltend gemacht, es bestehe die Gefahr von Sippenhaft, weil ihr geschiedener Ehemann noch immer von türkischen Sicherheitskräften als leitender Funktionär der PKK gesucht werde. Aus zu den Akten gereichten Kopien von Fotos ergebe sich, dass sie ihren Ehemann seinerzeit im Gefängnis besucht habe. Er habe wegen massiver Folter vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Türkei geklagt. Die Zeitung Özgür Politika habe am 31. Oktober 1997 mit einem Foto ihres Mannes von der Folter politischer Gefangener berichtet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin u.a. darauf hingewiesen, die Sicherheitskräfte hätten sie Ende Juni 1997 einmal mitgenommen. Sie habe angegeben, dass ihr Ehemann verschwunden sei. Daraufhin habe sie zunächst Ruhe gehabt. Im Dezember 1997 seien die Sicherheitskräfte erneut vorstellig geworden. Man habe sie mitgenommen, verhört und als Lügnerin bezeichnet. Sie sei eine Nacht lang festgehalten und geschlagen worden. Hierbei sei sie in Ohnmacht gefallen. Man habe sie in ein Krankenhaus eingeliefert, von dort sei sie entlassen worden. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Februar 1998 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Durch Urteil vom 6. Februar 2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Schilderung bezüglich der behaupteten Festnahme im Dezember 1997 begegne durchgreifenden Zweifeln. Derartiges habe die Klägerin weder bei ihrer Anhörung noch im ausführlichen schriftlichen Asylantrag vom 29. Januar 1998 angegeben. Unter dem Gesichtspunkt einer an ihren (geschiedenen) Ehemann anknüpfenden Sippenhaft habe sie bei Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtserhebliche Verfolgung zu befürchten. Denn es liege ein die Annahme von Sippenhaft ausschließender Sonderfall vor. Der geschiedene Ehemann lebe bereits seit Juni 1997 von der Klägerin getrennt, und ein auf Sippenhaft beruhender Zugriff auf die Klägerin liege fern, weil zwei Schwager und die Schwiegermutter der Klägerin fortdauernd in der Türkei lebten. Auf diese nahen Verwandten hätten die türkischen Sicherheitskräfte offenbar keinen Blick geworfen. Der auf Befragen ihres Prozessbevollmächtigten geäußerte Vortrag, der Schwager in J. werde massiv unter Druck gesetzt, sei gesteigert. Auf den am 14. März 2003 gestellten Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 28. April 2003 zugelassen. Die Klägerin begründet ihre Berufung unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen u.a. im Zulassungsverfahren insbesondere damit, dass ihr weiterhin politische Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft drohe. Aus der zur Gerichtsakte überreichten Videoaufzeichnung einer Sendung des pro- kurdischen Fernsehsenders MEDYA-TV, ausgestrahlt am 3. Dezember 2003 ab 20:30 Uhr, ergebe sich, dass ihr Ehemann über die Ergebnisse des zwischen dem 27. Oktober und 6. November 2003 stattgefundenen Gründungskongresses des "Volkskongresses" (KONGRA-GEL) zusammen mit B. I. L. berichtet habe. Im Zusammenhang mit dem Kongress habe sich KADEK aufgelöst. Der Ehemann der Klägerin sei namentlich genannt worden. In der Sendung sei deutlich geworden, dass er zum Kader von "KONGRA-GEL" gehöre. Sie selbst betätige sich exilpolitisch. So sei sie in den Vorstand des Deutsch-Kurdischen Solidaritätsvereins e.V. in F. , der dem Dachverband YEK-KOM angehöre, gewählt worden. Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Februar 1998 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass hinsichtlich ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte und der Beteiligte haben keinen Antrag gestellt und sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Der Senat hat zur politischen Ausrichtung des "Deutsch- Kurdischen Solidaritätsvereins e.V. in F. " die unter dem 18. Februar 2004 gegebene Auskunft des Polizeipräsidiums F. eingeholt. In der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2004 ist die Klägerin erneut zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört worden. Auf die Niederschrift vom selben Tage wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens VG Gelsenkirchen 17a K 3728/98.A des Kindes N. I. E. sowie auf die von der Beklagten überreichte Asylakte der Klägerin (Az.: 2314847-163) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten erschienen war, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Februar 1998 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a GG, dazu 1.) und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person (dazu 2.). Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist aufzuheben (dazu 3.). 1. Die Klägerin kann beanspruchen, nach Art. 16 a Abs. 1 GG als Asylberechtigte anerkannt zu werden. Sie ist politisch verfolgt im Sinne dieser Vorschrift. Sie ist unter dem Druck politischer Verfolgung aus der Türkei geflüchtet (dazu a), ohne dass ihr ein Ausweichen innerhalb des Landes zumutbar gewesen wäre (dazu b). Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kann nicht angenommen werden, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre (dazu c); die so genannte Drittstaatenregelung steht einer Asylanerkennung der Klägerin nicht entgegen (dazu d). a) Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigen werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Die Ausreise der Klägerin ist nach dem zur Überzeugung des Senats feststehenden Sachverhalt unter Umständen geschehen, die bei objektiver Betrachtung das äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindenden Flucht ergeben. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52. Auf Grund des Akteninhalts und nach eingehender Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats zumindest folgender Sachverhalt fest: Die Klägerin lebte ab Februar 1997 zusammen mit ihrem im Jahre 1996 zum Schein geschiedenen Ehemann (im Folgenden: Ehemann) in J. in einer Wohnung, nachdem dieser aus etwa fünfzehnjähriger Haft entlassen worden war. Ungefähr im Juni 1997 tauchte der Ehemann der Klägerin unter. Nach zwischenzeitlichen, mehrfachen Hausdurchsuchungen durch die Polizei kam es im Dezember des Jahres an einem Spätnachmittag zu einer erneuten Hausdurchsuchung. Polizeikräfte nahmen die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt etwa im sechsten bzw. siebten Monat schwanger war, zur Sicherheitsdirektion in Maltepe mit. Dort verhörte man die Klägerin u.a. zum Verbleib ihres Ehemanns. Im Verlauf des Verhörs wurde sie massiv geschlagen und getreten. Schließlich wurde die Klägerin ohnmächtig. Man lieferte sie in ein Krankenhaus ein. Von dort wurde sie entlassen. Anschließend organisierte sie mit Hilfe von Freunden ihre Ausreise, die am 22. Januar 1998 in Begleitung eines Schleppers erfolgte. Die von der Klägerin gegebene Schilderung dieses Sachverhalts ist nach Überzeugung des Senats glaubhaft. Die Zweifel, die sich mit Blick auf die streckenweise Ungenauigkeit des Vortrags ergeben, sind nach Würdigung aller Umstände, insbesondere der im Kern gleich bleibenden Aussage der Klägerin und ihres Aussageverhaltens in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, nicht von Gewicht. Die Klägerin hat eine im Wesentlichen in sich stimmige und weitestgehend widerspruchsfreie Schilderung der Ereignisse sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegeben. Sie hat vor dem Senat ohne Zögern ihr Verfolgungsschicksal geschildert. Ihre teilweise durch ihre Körpersprache unterstrichenen Angaben zu den Geschehensabläufen während des Vorfalls im Dezember 1997 waren anschaulich und kennzeichnen ein wirklich erlebtes Geschehen. Die Ereignisse von ihrer Festnahme bis zu ihrer Freilassung hat die Klägerin mit einer Vielzahl von Einzelheiten zum Ablauf des Geschehens und zu den erlittenen Misshandlungen wiedergegeben. Kleinere Widersprüche in der Schilderung der Klägerin und Erinnerungslücken betreffen Nebenumstände. Sie sind vor dem Hintergrund des dem Senat vermittelten, vergleichsweise einfachen Bildungsstands der Klägerin und mit Blick auf die seitdem verstrichene Zeit nicht von Bedeutung. Die von der Klägerin berichtete Verhaftung und Misshandlung stellt politische Verfolgung in Form von Sippenhaft dar. Es handelt sich um gezielt zugefügte Rechtsverletzungen, die an die persönliche Verbindung zu ihrem Ehemann, einem Mitglied des Kaders von KONGRA-GEL (zuvor: KADEK/PKK), vgl. zur Auflösung des KADEK sowie zur Benennung: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Einzelentscheider- Brief November 2003, S. 2; Polizeipräsidium F. , Auskunft vom 18. Februar 2004 an das OVG NRW, und mithin an dessen politische Überzeugung anknüpfen. Dieses Verfolgungsgeschehen war unmittelbarer Anlass für die Klägerin, ihr Heimatland zu verlassen. aa) Der Ehemann der Klägerin war zur Überzeugung des Senats schon im Jahre 1997 Sippenhaftvermittler. Auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ergibt sich, dass bereits seinerzeit landesweit nach ihm gefahndet wurde. Denn er gehörte schon 1997 zur Militärorganisation der PKK bzw. ihrer politischen Kader. Dies hat die Klägerin durchgehend im Verwaltungs- und im Klageverfahren vorgetragen. Ihr Vortrag, dem nicht zu glauben der Senat keinen Anlass hat, wird durch verschiedene Gesichtspunkte gestützt. So hat die Klägerin neben Fotos, die ihren Ehemann in einschlägiger Kampfkleidung und mit Waffe zeigen, solche zu den Gerichtsakten gereicht, die ihn im Jahre 1998 zusammen mit dem damaligen PKK-Führer abbilden. Bereits vor 1997 ist ihr Ehemann in hervorgehobener Weise für die PKK tätig gewesen. Er ist in der Türkei wegen des Vorwurfs, an der Ermordung eines - aus Sicht der PKK - "Verräters" beteiligt gewesen zu sein, verurteilt worden und war von 1982 bis Anfang 1997 inhaftiert. Das von der Klägerin in Ablichtung eingereichte Scheidungsurteil verweist auf den Aufenthalt ihres Mannes im Spezialgefängnis von C. . Die bereits zusammen mit dem schriftlichen Asylantrag vorgelegte Fotokopie der Entscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission über die Beschwerde des Ehemanns der Klägerin (Requete No. 18464/91, eingeleitet am 9. November 1990) enthält in der Sachverhaltsschilderung ("faits") Hinweise nicht nur auf seine Gefängnisaufenthalte, sondern auch darauf, dass der türkische Staat ihn verdächtigt, PKK-Extremist zu sein und an der Ermordung eines Denunzianten teilgenommen zu haben. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ist darüber hinaus in den Blick zu nehmen, dass die Klägerin mit B. I. L. (entfernt) verwandt ist. Bereits in ihrem schriftlichen Asylantrag hatte sie auf die Verwandtschaft zur Mutter L. , von der sie am Flughafen abgeholt worden war, hingewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie die Verwandtschaft ebenfalls beschrieben und angegeben, L. mit fünfzehn Jahren kennen gelernt zu haben. B. I. L. gehört zu dem Personenkreis, mit dem Abdullah Öcalan bereits 1974 eine "Vereinigung für höhere Studien" in Ankara gegründet hat. Vgl. Erich Feigl, Die Kurden - Politik, Drogen und Terrorismus zwischen ERNK und PKK, http://www.mfa.gov.tr/grupe/eg/eg0 3/18.htm. Sowohl für das Jahr 1996 als auch für das Jahr 2000 lässt sich einschlägigen Veröffentlichungen seine Zugehörigkeit zum Kader der damaligen PKK/KADEK entnehmen. Vgl. http://www.kurdistan- rundbrief.de/1996a/ kr960303.htm; http://www. kurdistan-rundbrief.de/ 2000a/kr001606.htm. Vor diesem Hintergrund gewinnt das von der Klägerin eingereichte Video über ein von MEDYA-TV am 3. Dezember 2003 ab 20:30 Uhr ausgestrahltes, etwa eine Stunde und zwanzig Minuten dauerndes Interview vornehmlich mit ihrem Ehemann und B. I. L. besondere, vorstehende Bewertung untermauernde Bedeutung: Unabhängig davon, dass beide Personen - deren Namen mehrfach eingeblendet werden - in Kampfkleidung auftreten und der Ehemann der Klägerin als erster das Wort erhält, bestätigt es letztlich, dass dieser (nach wie vor) zum Kader der früheren PKK/KADEK gehört. Die aktuelle Kader-Zugehörigkeit dokumentiert sich nicht zuletzt durch die Teilnahme des Ehemanns am Gründungskongress von KONGRA-GEL. bb) Die Klägerin war bereits im Jahre 1997 Sippenhaftgefährdete. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Kreis der von Sippenhaft betroffenen Personen grundsätzlich auf nahe Angehörige beschränkt. Dazu gehören Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren und Geschwister des politisch Verfolgten. Diese Begrenzung der Sippenhaft auf die so genannte Kleinfamilie erklärt sich zum Teil schon daraus, dass sich eine etwaige Verwandtschaft ersten Grades zu einer landesweit gesuchten Person anhand der Eintragungen im Personalausweis sofort erkennen lässt, da daraus die Namen von Vater und Mutter des Ausweisinhabers hervorgehen. Für Ehegatten gilt im Ergebnis Entsprechendes, weil die Personenstandsregistrierung einer Frau mit der Eheschließung an den Ort verlegt wird, an dem ihr Ehemann gemeldet ist. Grundlage für einen Zugriff auf den Ehegatten einer gesuchten Person ist die zwischen Eheleuten typischerweise bestehende besondere persönliche Beziehung, die sich der Verfolger zur Ergreifung des gesuchten Ehepartners zunutze macht. Deshalb sind in den durch Sippenhaft gefährdeten Personenkreis grundsätzlich auch Partner einer Lebensgemeinschaft einzubeziehen, die lediglich auf eine religiöse Zeremonie gegründet ist ("Imam-Ehe"). Eine entsprechende Verfolgungsgefahr ist in einem solchen Fall aber nur anzunehmen, wenn die fragliche Lebensgemeinschaft, die vor einer staatlichen Registrierung in der Türkei nicht anerkannt wird, türkischen Stellen bekannt ist. Vgl. Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 84 m.w.N. Die - den türkischen Sicherheitskräften bekannt gewordene - Scheidung der Klägerin im Jahre 1996 steht ihrer Einstufung als Sippenhaftgefährdete in der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht entgegen. Denn sie hatte gleichwohl - für die türkischen Sicherheitskräfte erkennbar - weiterhin eine enge - eheähnliche - Beziehung zu ihrem Ehemann. Dies ergibt sich sowohl aus der in J. gemeinschaftlich bewohnten Unterkunft als auch mit Blick auf die Elterneigenschaft des im Bundesgebiet im März 1998 geborenen gemeinschaftlichen Sohnes N. I. (der im Übrigen als zweiten den gleichen Vornamen wie sein Vater trägt). Auch in einem Fall der vorliegenden Art, in dem die Eheleute sich zum Schein haben scheiden lassen, die etwa zwei Jahre später erfolgende Geburt eines gemeinsamen Kindes indessen das Fortbestehen der persönlichen Beziehung nach außen hin (insbesondere für den möglichen Verfolger) dokumentiert, kommt der geschiedene Ehegatte einer gesuchten Person als Sippenhaftgefährdeter in Betracht. Denn dann besteht für den Verfolgerstaat trotz gegebenenfalls unterschiedlicher Namensführung der Betreffenden - wie hier - die Grundlage, die sich der Verfolger zur Ergreifung des Gesuchten zu Nutze macht, fort. b) Dass die Klägerin die Türkei als politisch Verfolgte verlassen hat, kann nicht mit dem Argument verneint werden, sie habe außerhalb der von ihr seit 1995 bewohnten Region mit hinreichender Sicherheit Schutz vor Verfolgung finden können. Denn sie ist in J. , einer der Großstädte der westlichen Türkei, die als inländische Fluchtalternative für Personen aus Ostanatolien in Betracht zu ziehen sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 2221/96.A -, Rdnrn. 244-246. politisch verfolgt worden. Nachdem sie freigelassen worden war, befand sie sich landesweit in einer ausweglosen Lage. c) Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung der Frage, ob ein Schutz Suchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.). Hier ist der so genannte "herabgestufte" Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung anzuwenden, weil die Klägerin - wie dargelegt - in der Türkei politisch verfolgt worden ist und bei ihrer Ausreise von neuerlicher politischer Verfolgung bedroht war. Unter Anlegung dieses Maßstabs ist die Klägerin asylberechtigt. Denn es ist nicht anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden und in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnissen bestehen die für sie fluchtbegründenden Umstände nach wie vor, weil sich die türkische Politik gegenüber vermeintlichen oder wirklichen separatistischen Tendenzen gegenüber dem Zeitpunkt, als die Klägerin die Türkei verlassen hat, nicht wesentlich geändert hat. Vgl. näher OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - und vom 25. Januar 2000 - 8 A 2221/96.A -. Im Übrigen teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Zugriff auf die Klägerin mit dem Ziel, sich ihrem geschiedenen Ehemann zu nähern, liege wegen der langen Trennung und im Hinblick darauf, dass andere Verwandte ihres Ehemannes (zwei Schwager und die Schwiegermutter) von sippenhaftartigen Zugriffen verschont in der Türkei lebten, fern. Aus dem etwaigen Unterbleiben derartiger Übergriffe auf die in der Heimat befindlichen Verwandten des Ehemanns der Klägerin lassen sich für diese keine zwingenden Rückschlüsse ziehen. Insbesondere wird die Anknüpfung an die ungefähr im Juni 1997 erfolgte Trennung der Senatsrechtsprechung nicht gerecht. Es besteht kein Anhalt für die Annahme, dass der Wegfall des Verfolgungsinteresses des türkischen Staates bereits nach einer vergleichsweise kurzen Zeitspanne als Regelfall anzunehmen sein könnte. Vielmehr mag unter Umständen eine nicht unerhebliche Zeitspanne von neun bis zehn Jahren zwischen der Ausreise des Asylbewerbers aus der Türkei und dem heutigen Zeitpunkt im Zusammenwirken mit anderen Kriterien geeignet sein, eine Sippenhaftgefahr im Einzelfall auszuschließen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 2221/96.A -, Rdnr. 386; Beschluss vom 30. November 1999 - 8 A 2071/99.A -. Derartiges ist hier bereits mangels Ablaufs vorerwähnter Zeitspanne nicht anzunehmen. Auf sich beruhen kann daher, ob überhaupt andere Gesichtspunkte vorliegen, die die nach wie vor bestehende Sippenhaftgefahr (im Sinne einer hinreichenden Sicherheit vor erneuter Verfolgung) ausschließen könnten. d) Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG stehen einer Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte nicht entgegen. Denn sie ist auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Dies ergibt sich aus ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten, auch mit Blick auf ihre Höhenangst und ihre besondere Befindlichkeit wegen der Schwangerschaft glaubhaften Schilderung zum Flug, die mit ihren bisherigen Angaben übereinstimmt. 2. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Türkei in ihrer Person. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG). 3. Die nach dem zuvor Dargelegten gebotene Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Februar 1998 betrifft auch die in Nr. 4 des Bescheides enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG lagen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht vor, weil die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen war. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.