Beschluss
19 A 832/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0305.19A832.04.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 4.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 4.000 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 48 Abs. 4 und Abs. 10 Satz 1 FeV um eine so genannte gebundene Verwaltungsentscheidung handelt. Die Regelungen räumen der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen ein. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung "ist" gemäß § 48 Abs. 10 Satz 1 FeV von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß § 48 Abs. 4 FeV fehlt. Die Auffassung des Klägers, der Beklagte sei "bezüglich der Bejahung des Tatbestandes verpflichtet, ordnungsgemäß Ermessen auszuüben", trifft nicht zu. Der Fahrerlaubnisbehörde obliegt (auch) bei der Prüfung, ob eine der Voraussetzungen gemäß § 48 Abs. 4 FeV fehlt, kein Ermessen, das grundsätzlich Rechtsfolgeermessen ist. Dahingehende Anhaltspunkte ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Regelungen in § 48 Abs. 4 und Abs. 10 Satz 1 FeV noch aus dem Sinn und Zweck dieser Regelungen. Der Kläger selbst hat seine Auffassung auch nicht näher begründet. Allerdings trifft die Auffassung des Klägers zu, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ebenso wie bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG, § 46 Abs. 1 und Abs. 4 FeV, die ebenfalls eine gebundene Verwaltungsentscheidung ist, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 19 B 281/04 -, S. 4 des Beschlussabdrucks, zu prüfen hat, ob die Entziehung mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den Grundrechten des Inhabers der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht. Letzteres ist hier der Fall. Die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar und ist verhältnismäßig. Er bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die Gewähr dafür, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Seine beruflichen und sonstigen privaten Interessen an der Beibehaltung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen deshalb hinter dem öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Beförderung von Fahrgästen zurückstehen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2 Halbsatz 2 FeV erforderliche Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Zur Auslegung dieser Vorschrift wie auch der vergleichbaren Regelung in § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV kann auf die Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der persönlichen Zuverlässigkeit, auf die es gemäß §§ 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15 f Abs. 2 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Fassung - StVZO a. F. - bei der Erteilung und Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ankam, zurückgegriffen werden. Sowohl § 48 Abs. 4 Nr. 2 Halbsatz 2 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV als auch §§ 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15 f Abs. 2 Nr. 3 StVZO a. F. betreffen das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und seinen Fahrgästen in Bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung. Die hieran zu stellenden Anforderungen sind mit den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Regelungen in § 48 Abs. Nr. 2 Halbsatz 2 und Abs. 5 Nr. 3 FeV nicht geändert worden. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2003 - 19 A 1195/02 - unter Hinweis auf die Amtliche Begründung zu § 48 FeV, VkBl. 1998, S. 1086 f. Ob der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis die Gewähr dafür bieten, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, richtet sich damit nach einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger aktenkundig gewordener Vorkommnisse. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 1986 - 7 B 19/86 -, NJW 1986, 2779, und 1. September 1970 - VII B 60.70 -, Buchholz 442.16, Verkehrswesen, § 15 e StVZO, Nr. 1, S. 1 (2 f.); OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2003 - 19 A 1195/02 -, 16. September 1999 - 19 A 5466/98 -, 19. Januar 1999 - 19 E 862/98 -, 23. August 1999 - 19 B 1010/99 -, und 25. August 1998 - 19 A 3812/98 -, NWVBl. 1999, 151 (151 f.). Diese Prognoseentscheidung fällt auch dann, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wie der Kläger, bislang keine aktenkundigen Straftaten oder sonstige Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrgästen begangen hat, zu seinen Ungunsten aus, wenn die begangenen sonstigen Straftaten und Zuwiderhandlungen sowie das gesamte bisherige Verhalten des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen gewissen Hang zur Missachtung von Rechtsvorschriften erkennen lassen und deshalb Pflichtverstöße gegenüber Fahrgästen nicht auszuschließen sind. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2001 - 19 A 1571/01 -, und 23. August 1999 - 19 A 1010/99 -, m. w. N. Letzteres hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf den Kläger zu Recht angenommen. Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er greift im Zulassungsverfahren lediglich Teilaspekte auf, die bei der erforderlichen Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keine Prognoseentscheidung zu seinen Gunsten rechtfertigen. Das gilt auch hinsichtlich seines Vortrags, soweit er in der Vergangenheit versucht habe, die im angefochtenen Urteil angesprochenen Vorfälle zu verharmlosen, spiegle dies keine Charaktereigenschaft wieder, sondern "den Grad der Angst vor der Entziehung der Fahrerlaubnis, da diese ihm und seiner Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage" entziehe. In dieser Allgemeinheit ist der Vortrag nicht geeignet, die gegenteilige Würdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Es bleibt dem Kläger unbenommen, seine Behauptung etwa durch eine verkehrspsychologische Untersuchung zu belegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung in Hauptsacheverfahren, die die Erteilung, Verlängerung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung betreffen, den Streitwert in Höhe des gesetzlich vorgesehenen Auffangstreitwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG fest, wenn es nicht - wie hier - zugleich um die Erteilung oder Entziehung weiterer Fahrerlaubnisklassen geht. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2003 - 19 A 1195/02 -, und 26. April 2001 - 19 A 1571/01 -, m. w. N. Eine Erhöhung des Streitwertes ist nicht mit Blick darauf geboten, dass der Kläger die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu beruflichen Zwecken nutzt. Die Nutzung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu beruflichen Zwecken bildet den Regelfall. Dieser Gesichtspunkt ist deshalb schon bei der Festsetzung des Streitwertes in Höhe des Auffangstreitwertes (mit-) berücksichtigt worden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).