Beschluss
13 A 790/04.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0308.13A790.04A.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. G r ü n d e : Der vor dem Hintergrund von Asylfolgeanträgen zu sehende Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) bzw. nicht gegeben. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, die eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Diese Umstände sind vom Rechtsmittelführer darzulegen, wobei "Darlegung" im Sinne von "Erläutern" und "Erklären" zu verstehen ist. "Darlegen" erfordert deshalb eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des erstinstanzlichen Urteils und dementsprechend eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den Gründen des anzufechtenden Urteils sowie detaillierte fallbezogene Ausführungen. GK-AsylVfG, Stand: September 2003, § 78 Rdnrn. 557 ff. In diesem Sinne grundsätzlich bedeutsame Fragen, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigen, werden im Zulassungsantrag auch mit dem Vorbringen der Kläger zur Zugehörigkeit zur Minderheit der "Ägypter" im Kosovo nicht aufgezeigt. Die Kläger haben insoweit eine ihren Einzelfall übergreifende, verallgemeinerungsfähige und im vorliegenden Rechtsstreit grundsätzlich klärungsbedürftige Frage nicht aufgeworfen. Sie wenden sich im Kern gegen die Wertung ihres Asyl- und Abschiebungsschutzbegehrens durch das Verwaltungsgericht. Die von Asylbewerbern nicht akzeptierte Wertung dieses Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen entspricht das Urteil des Verwaltungsgerichts der Entscheidungspraxis des Senats. Der Senat erkennt nämlich - in Übereinstimmung mit dem für die Rechtsmaterie ebenfalls zuständigen 14. Senat des Gerichts - in ständiger Rechtsprechung, dass Minderheiten im Kosovo einer asylrelevanten politischen Verfolgung nicht unterliegen und auch eines individuellen Abschiebungsschutzes nicht bedürfen. Die Gebietsgewalt-Inhaber KFOR und UNMIK sind grundsätzlich auch im Hinblick auf Minderheiten schutzwillig und schutzfähig und vorkommende Übergriffe gegen Minderheiten im Einzelfall stellen mangels Zurechenbarkeit zur KFOR und UNMIK oder einer sonstigen - tatsächlich nicht vorhandenen - Herrschaftsmacht neben derjenigen der internationalen Interventionsmächte keine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung dar. Der Senat hat des Weiteren bereits entschieden, dass die besonderen Gefährdungen, denen Angehörige von Minderheiten im Kosovo als Gruppe ausgesetzt sind, es nicht gebieten, in verfassungskonformer erweiternder Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG der jeweiligen Bevölkerungsgruppe individuellen Abschiebungsschutz zu gewähren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2004 - 13 A 571/04.A -, vom 8. Januar 2004 - 13 A 35/04.A -, vom 25. November 2003 - 13 A 4402/03.A -, und vom 18. November 2003 - 13 A 1496/03.A -; vgl. auch Schleswig-Holst. OVG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 3 LB 51/01 -. Der Zulassungsantrag gibt diesbezüglich keine Veranlassung zu einer anderen Wertung, zumal die Erkenntnisquellen nichts für eine entscheidende Verschlechterung der Lage von Minderheiten im Kosovo hergeben. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch nicht zu bejahen im Hinblick auf die geltend gemachte Erkrankung der Klägerin zu 2). Auch insoweit greifen die Kläger im Stile eines Berufungsvorbringens die Wertungen und das Ergebnis des erstinstanzlichen Gerichts, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses zu verneinen, an, was die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigt. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage der u.U. aus Krankheitsgründen nicht zumutbaren Rückkehr um eine solche, die individualbezogen den jeweiligen Rückkehrer betrifft und die daher einer generellen Klärung ohnehin nicht zugänglich ist. Dass das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund, dass das Niveau der medizinischen Versorgung im Kosovo nicht an demjenigen in Deutschland gemessen werden darf, in Auswertung der vorliegenden medizinischen Stellungnahmen zum Gesundheitszustand der Klägerin zu 2) nach dem Maßstab des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eine schlechterdings nicht vertretbare Entscheidung getroffen hat, ist zudem nicht erkennbar, zumal die ihr eine "schwere depressive Störung auf dem Boden einer chronischen Belastung" bescheinigende Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie El-Khaled, Duisburg, vom 02.02.2004 erst nach der Verhandlung des Verwaltungsgerichts vorgelegt wurde und die Bescheinigung zudem auf einer ambulanten Behandlung der Klägerin zu 2) seit dem 19.01.2004 beruht und wegen dieses sehr kurzen Behandlungszeitraums nicht geeignet ist, ein Abschiebungshindernis in gesundheitlicher Hinsicht darzutun. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.