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Urteil

15 A 2745/01.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0309.15A2745.01A.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit alevitischen Glaubens, reiste am 19. Juli 1995 mit einem Lastkraftwagen zusammen mit ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung vom Asyl. Die Klägerin war schwanger und gebar am 20. August 1995 ihre Tochter B. . Der Ehemann machte als Asylgrund im wesentlichen geltend, er sei mehrfach zur Polizeiwache mitgenommen und gefoltert worden, u.a. wegen eines Cousins, der sich der Guerilla angeschlossen habe und getötet worden sei. Die Klägerin erklärte vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt), sie sei aus denselben Gründen wie ihr Ehemann geflohen, der die zur Ausreise führenden Umstände überwiegend erlebt habe. Mit Bescheid vom 15. Januar 1996 lehnte das Bundesamt die Anerkennung der Klägerin und ihres Ehemannes als Asylberechtigte ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes (AuslG) und forderte sie unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage, die später mit entsprechenden Klagen zweier in Deutschland geborener Kinder verbunden worden ist, haben die Kläger und ihr Ehemann ihr Asylbegehren zum Teil weiterverfolgt. Die Klägerin hat vorgetragen: Als ihr Ehemann nach Istanbul geflohen sei, suchten Gendarmen bei ihr, die zu Hause zurückgeblieben sei, nach ihm. Dabei sei sie misshandelt und, obwohl sie schwanger gewesen sei, mit einem Fußtritt die Treppe hinunter gestoßen worden. Sie habe in Deutschland an verschiedenen Demonstrationen und Festivals teilgenommen und befürchte wegen des Namens ihrer Familie, zu der viele Oppositionelle gehörten, bei Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung. In zwei der drei Termine zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist die Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal gehört worden. Sie hat dabei behauptet, von Gendarmen anlässlich einer Suche nach ihrem Ehemann vergewaltigt worden zu sein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschriften zur mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2001 (Bl. 123 bis 129 der Gerichtsakte) und 23. Mai 2001 (Bl. 136 bis 141 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt Die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Januar 1996 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei in der Person der Klägerin vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin, ihres Ehemannes und der Kinder abgewiesen. Dagegen richtet sich die allein hinsichtlich der Klage der Klägerin zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung, mit der die Klägerin vorträgt: Sie sei anlässlich der Suche nach ihrem Ehemann beschimpft, geschlagen und vergewaltigt worden, was sie zuvor in Folge ihrer Traumatisierung und auf Grund kulturell bedingter Zurückhaltung bei der Offenbarung solcher Umstände gegenüber Männern, auch dem Ehemann, gegenüber, nicht habe vortragen können. Die Klägerin beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 1996 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz vorliegen. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Der Senat hat die Klägerin als Beteiligte und die Schwester der Klägerin, die Zeugin Z. , zum Verfolgungsschicksal der Klägerin vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 9. März 2004 Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage zu Recht abgewiesen. Sie hat die geltend gemachten Abschiebungsschutzansprüche nicht. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG). Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), soweit es um die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung geht. Im Gegensatz zum Asylanspruch setzt der Anspruch auf politischen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hingegen nicht den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das Fehlen anderweitiger Verfolgungssicherheit (§ 27 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892. Mit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des streitigen Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich der Besonderheiten bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16a Abs. 1 GG gelten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.); zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 ff.; Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 ff. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung herleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.) m.w.N. Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt, sodass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage nicht in sein Heimatland zurückzukehren und im Ausland Schutz zu suchen. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht hier nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 (392 f.). Diese unterschiedlichen Prognosemaßstäbe gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der herabgestufte Prognosemaßstab des Erfordernisses hinreichender Verfolgungssicherheit zu Grunde zu legen, da der Senat zu Gunsten der Klägerin von ihrer Vorverfolgung ausgeht. Die Klägerin ist anlässlich einer von Sicherheitskräften vorgenommenen Durchsuchung in ihrem Heimatdorf 1995 in asylrechtsrelevanter Weise körperlich misshandelt worden. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus ihren im Rahmen der Beteiligtenvernehmung geäußerten Bekundungen und den Bekundungen der Zeugin Z. , soweit sie glaubhaft sind. Die Klägerin hat allerdings im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt nur sehr vage und ohne präzise Schilderung konkreter Verfolgungshandlungen geltend gemacht, die Sicherheitskräfte hätten sie abgeschreckt und ihnen Angst gemacht. Erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte die Verfolgungshandlung substantiiert, indem sie von Misshandlung durch Sicherheitskräfte und speziell davon sprach, diese hätten sie in schwangerem Zustand durch einen Fußtritt eine Treppe heruntergestoßen. Dennoch kann hier nicht von einem wegen Steigerung im Vorbringen unglaubhaften Vortrag ausgegangen werden, da es durchaus denkbar ist, dass die Klägerin derartige Misshandlungen als so normale und typische Verfolgungsmaßnahme angesehen hat, dass sie meinte, dies mit der vor dem Bundesamt geltend gemachten "Abschreckung" und "Angstverbreitung" hinreichend ausgesagt zu haben. Diesen Vorfall, der eine blutende Wunde am Kopf und möglicherweise auch am Arm zur Folge hatte, hat sie auch vor dem Senat in überzeugender Weise mit lebensnahen Details (etwa zum ersten fehlgeschlagene Versuch, sie von der Treppe zu stürzen) geschildert. Dass sie diese durch den Treppensturz erlittene Verletzung tatsächlich erlitten hat, stützt auch die Tatsache, dass sie die Kopfverletzung bei der späteren Schilderung der behaupteten Vergewaltigung mehrfach erwähnte, obwohl jene gegenüber dieser eine objektiv untergeordnete Rolle spielt und auch subjektiv nicht angenommen werden kann, dass einer Frau bei einer Vergewaltigung eine zuvor erlittene Kopfverletzung im Vordergrund des Bewusstseins steht. Schließlich wird die Kopfverletzung auch von der Zeugin Z. , die zwar keine Tatzeugin ist, aber die Klägerin nach der Misshandlung angetroffen hat, glaubhaft bestätigt. Bei ihrer Schilderung des Zusammentreffens mit der Klägerin war das die erste Mitteilung, die sie dem Senat machte ("Als ich das Zimmer betreten habe, habe ich meine Schwester gesehen mit blutendem Kopf."). Dies ist insofern eine seltsame Darstellung des Erlebten, da sie, wie sie im weiteren Verlauf der Vernehmung aussagte, ihre Schwester mit zerrissenem T-Shirt und im Unterleibsbereich nackt auf dem Boden liegend angetroffen haben will. Hätte die Zeugin dies so erlebt, hätte es nahegelegen, dies bei der ersten Schilderung des Zusammentreffens mit der Klägerin anzugeben. Verständlich wird diese Darstellung allerdings, wenn man annimmt, dass sie zwar tatsächlich die Klägerin mit einer blutenden Kopfverletzung angetroffen hat, dass aber die weiter behauptete Vergewaltigung und deren Begleitumstände nicht den Tatsachen entsprechen. Die behauptete Vergewaltigung hält der Senat für nicht glaubhaft. Zum einen gilt insoweit in besonderem Maße, dass der Vortrag im Laufe des Verfahrens, hier sogar im Laufe des gerichtlichen Verfahrens, gesteigert wurde, was es nahe legt, dass er entsprechend der als immer problematischer erkannten Verfahrens- und Prozesslage angereichert wurde. Auch handelt es sich im Gegensatz zu der Kopfverletzung nicht nur um die Substantiierung im Tatsächlichen eines im Kern schon geltend gemachten Verfolgungsgrundes, sondern um einen neuartigen und selbständigen Verfolgungsumstand, dessen Substantiierung frühzeitig zu offenbaren sich aufgedrängt hätte. Im Gegensatz zu dem Umstand einer Kopfverletzung weicht die Darstellung der Klägerin zu Umständen im Zusammenhang mit der Vergewaltigung von den Angaben der Zeugin signifikant ab. Dies beginnt schon bei der Frage, wie festgestellt wurde, dass die Klägerin vergewaltigt worden sein soll: Während die Klägerin von Samenspuren am Körper und der Pluderhose sprach, berichtete die Zeugin von Vaginalblutungen, auf die sie die Klägerin sogar angesprochen haben will. Auch zu den Reaktionen, die die Zeugin auf die Vergewaltigungsspuren gezeigt haben soll, sind die Angaben der Klägerin selbst gegensätzlich: Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht durch ihre Prozessbevollmächtigte vortragen lassen, die Zeugin habe vermutet, sie sei vergewaltigt worden, während sie, die Klägerin, während des Vergewaltigungsvorgangs ohnmächtig gewesen sei. Vor dem Senat hat sie ausgesagt, die Schwester habe ihr zum Schutz vor psychischen Schäden einreden wollen, sie sei nicht vergewaltigt worden, sie, die Klägerin habe aber selbst gewusst, dass sie vergewaltigt worden sei. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, ließ sich die Klägerin dahin ein, die Zeugin habe zur Geheimhaltung des Vorgangs geraten. Der Senat hat auf Grund dieses Vorbringens den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin überhaupt kein Erlebensgefühl hat, wie die Zeugin, die als erste wohlgesonnene Vertraute nach dem physisch und psychisch einschneidenden Erlebnis einer Vergewaltigung durch gewalttätige Männer zu ihr gestoßen sei, sich ihr gegenüber hinsichtlich der Vergewaltigung verhalten hat. Es wäre verständlich, wenn sich eine Vergewaltigte in ihrer Verwirrtheit nicht mehr an einzelne Worte oder Handlungen einer solchen Person erinnern könnte, aber jedenfalls muss ihr die emotionale Tendenz der Zuwendung ("Es ist nichts passiert, Du bist nicht vergewaltigt worden." oder "Du bist vergewaltigt worden, das muss geheim bleiben.") präsent sein. Die Zeugin schließlich gibt eine dritte Variante des Kommunikationsverhältnisses zwischen den beiden Personen zur Vergewaltigung an: Die Klägerin soll von sich aus der Zeugin erklärt habe, dass sie vergewaltigt worden sei, sie, die Zeugin habe diese Erklärung aber bewusst überhört und die Klägerin lediglich zu ihren Vaginalblutungen befragt. Der Senat hat auf Grund dieser Widersprüchlichkeiten auch bei Anlegung eines wohlwollenden Maßstabs nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin tatsächlich vergewaltigt wurde und in dieser Weise einer Vorverfolgung ausgesetzt war. Die so durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Bekundungen decken sich mit Einschränkungen der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen. Die Klägerin hat als Asylbegehrende ein deutliches Interesse, ihren Vortrag zur Stützung ihres Anspruchs anzureichern. Die Zeugin als Schwester der Klägerin hat ein familiäres Interesse, der Klägerin dabei behilflich zu sein. Die auf Verteidigung der Klägerin ausgerichtete emotionale Grundhaltung der Zeugin wurde bei der Vernehmung dadurch sichtbar, dass sie auf den Vorhalt, woher die Klägerin angesichts ihrer Ohnmacht habe wissen können, dass sie vergewaltigt worden sei, nähere Einzelheiten der Ohnmacht im Verhältnis zur Vergewaltigung darlegte, obwohl sie diese aus eigener Beobachtung nicht kennen konnte und auch, wie sie später ausführte, nie ausführlich über den Vorfall mit der Klägerin gesprochen haben will. Der Senat hat schließlich erwogen, ob der unstimmige Vortrag der Klägerin dadurch seine Erklärung finden könnte, dass sie gerade in Folge einer erlittenen Vergewaltigung psychisch so traumatisiert ist, dass sie an einem stimmigen Vortrag gehindert ist. Der Senat schließt dies auf Grund des beobachteten Verhaltens der Klägerin aus. Jedenfalls heute kann die Klägerin gegenüber einem männlichen Richter auch über intimste Details der behaupteten Vergewaltigung sprechen, was gegen ein traumatisiertes Aussageverhalten spricht. Sie vermittelte dem Senat von Anfang an zwar eine weinerliche, verschüchterte Grundhaltung, die sich in einer entsprechend traurigen Miene und gesichtsverhüllenden Gestik sowie phonetischen Schwäche der Artikulation ausdrückte. Sie war jedoch verfahrensorientiert und interventionsbereit: Sie bediente sich bei ihren Schilderungen ungefragt der in einschlägigen ärztlichen Gutachten, auch denen des von ihr konsultierten Dr. A. , regelmäßig verwendeten Stereotype zur Umschreibung der Symptome einer sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung ("Die Bilder habe ich ständig vor Augen und im Kopf, wie ein Albtraum.", "Ich wünschte mir, ich wäre lieber gestorben.", Mir fällt es allerdings schwer, über diese Vorfälle zu berichten. Wie sie gemerkt haben, habe ich nur auszugsweise berichtet und nicht detailliert genug."). Dies spricht für eine entsprechende Vorbereitung der Klägerin. Ihre oben beschriebene Haltung änderte sich, wenn sie durch Vorhalte in die Enge getrieben wurde. So hat der Senat zu einer unerheblichen Nebensächlichkeit (Uniformen des Militärs und der Gendarmerie) bohrende Nachfragen gestellt, aus denen die Klägerin entnehmen sollte und entnommen hat, dass Widersprüchlichkeiten in ihrer Aussage festgestellt wurden. In dieser als kritisch empfundenen Situation zeigte sich die Klägerin fest und uneingeschüchtert, ja geradezu ein wenig trotzig. Auch bei der Verlesung der Niederschrift ihrer Aussage, der sie aufmerksam und mit Einwänden folgte, legte sie eine eher selbstbewusste Haltung an den Tag. Der Senat hat den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin ihrem Vortrag durch eine gewillkürt depressive Auftretensweise Nachdruck verleihen wollte, die sie aber über die lange Zeit der Vernehmung nicht durchhalten konnte. Aus diesen Gründen schließt der Senat aus, dass ein traumatisiert bedingtes Aussageverhalten der Klägerin vorliegt. Der Senat hat von einer Beeidigung abgesehen, weil zum einen nicht zu erwarten ist, dass die Klägerin unter dem Druck des Eides eine andere - wahrheitsgemäße - Aussage macht und die Klägerin nicht unnötig der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt werden soll. Zum anderen kommt der Frage einer Vergewaltigung als Teil einer ohnehin zugunsten der Klägerin angenommenen Vorverfolgung - wie sich aus dem Folgenden ergibt - keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, sondern spielt allein bei der vom Senat geprüften Frage einer zu einem Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG führenden psychischen Erkrankung eine Rolle. Vergleichbares gilt für die Zeugin. Die vorstehend vorgenommene Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Klägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen gehört zum Kernbereich freier richterlicher Beweiswürdigung und bedarf keiner sachverständigen Stütze. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 9 C 138.00 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 45, S. 5; Beschluss vom 7. Juli 1999 - 9 B 401.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 304, S. 7 ff.; Beschluss vom 12. Mai 1999 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 3, S. 5 ff. Es liegen keine Umstände vorher, die ausnahmsweise die Einholung eines Gutachtens geböten. Der Senat hat deshalb die darauf gerichteten Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Ausgehend von einer so als gegeben angesehenen Vorverfolgung besteht der geltend gemachte Anspruch dennoch nicht, weil die Klägerin heute hinreichend vor erneuter Verfolgung sicher ist. Es kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass der türkische Staat wieder gegen die Klägerin in asylerheblicher Weise vorgeht. Das ergibt sich aus einer Zusammenschau der seinerzeitigen Verfolgungsumstände mit der heutigen Situation in der Türkei. Die Klägerin war damals - auch nach ihrem eigenen Vortrag - keine Oppositionelle, die deshalb in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten wäre. Vielmehr ist sie als Bewohnerin des seinerzeitigen kurdischen Bürgerkriegsgebiets bei den damals üblichen Durchsuchungsaktionen, die nicht ihr galten, sondern der Feststellung des Verbleibs ihres Mannes, in die Hände gewaltbereiter Sicherheitskräfte gefallen. Die Klägerin war Kollateralopfer der gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen dem türkischen Staat und den Aufständischen. Dem steht nach nunmehr fast zehn Jahren auf der anderen Seite eine völlig veränderte innenpolitische und Sicherheitslage gegenüber: Der Ausnahmezustand ist zur Gänze aufgehoben, die PKK ist durch die Verhaftung ihres Anführers Öcalan enthauptet und militärisch gebrochen, die separatistischen Gewalttätigkeiten sind, von gelegentlichem Aufflackern abgesehen, beendet, in der Türkei sind politische Kräfte in der Regierung, die in Distanz zum kemalistischen Regime standen und inzwischen eine deutliche Machtbegrenzung des Militärapparates (Nationalen Sicherheitsrates) eingeleitet haben. Dies alles steht vor dem Hintergrund der - auch von der militärischen Seite unterstützten - Bemühungen, langfristig Mitglied der Europäischen Union zu werden, mit der Konsequenz, in der Innenpolitik und namentlich der Menschenrechtslage entsprechende Standards einhalten zu müssen. Vgl. zu diesen im übrigen allgemeinkundigen Tatsachen nur den mit der Ladung eingeführten Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes vom 12. August 2003 (Stand: August 2003), S. 7 bis 10, 19 bis 22. Es ist deshalb völlig wirklichkeitsfremd anzunehmen, die Klägerin könnte erneut in eine Verfolgungssituation kommen, die bei ihr nur vor dem Hintergrund eines auch auf Seiten der Sicherheitskräfte hart geführten Bürgerkriegs denkbar ist. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie mit der Familie Tas verschwägert ist, die nach dem Vortrag der Klägerin viele Angehörige im Widerstand gegen den türkischen Staat hatte. Selbst nach der überkommenen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zur Gefahr der Sippenhaft, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 79 ff., insbesondere 84 ff. des amtlichen Umdrucks, bestand für die Klägerin schon mangels der erforderlichen Angehörigennähe keine Sippenhaftgefahr. Diese nunmehr für die ganze Türkei feststellbare hinreichende Verfolgungssicherheit der Klägerin gilt erst recht und galt schon früher für die nicht vom Bürgerkrieg betroffenen Gebiete außerhalb Ostanatoliens. Die Klägerin, die selbst nicht als eine des Separatismus verdächtige Person individualisiert worden ist, hatte daher schon immer eine den Asylanspruch ausschließende inländische Fluchtalternative. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 93 f. des amtlichen Umdrucks. Auch die exilpolitische Aktivitäten der Klägerin führen nicht zum Erfolg der Klage. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen nämlich nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ein Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Asylrechtlich unerheblich sind demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. Auch die Gesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten kann diese nicht asyl- oder abschiebungsschutzrechtlich erheblich machen, weil kein Anlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 62 ff. des amtlichen Umdrucks. Die von der Klägerin geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten beschränken sich auf die Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen und Gedenkfeiern. Sie haben von vorneherein keine asylerhebliche Bedeutung. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer u.a. nicht abgeschoben werden, wenn ihm in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder grausame Behandlung, insbesondere Folter oder die Todesstrafe, droht. Weiter greift die Vorschrift ein, wenn für die Klägerin in der Türkei eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 53 AuslG erfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern auch verfolgungstypische Gefahren, die in den Anwendungsbereich des Art. 16a GG und des § 51 Abs. 1 AuslG fallen. Für den Fall, dass der Ausländer schon vor seiner Ausreise einer derartigen Gefahr ausgesetzt war, ist nicht der herabgestufte, sondern der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anwendbar. Die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wird durch den Terrorismusvorbehalt bzw. durch § 51 Abs. 3 AuslG nicht ausgeschlossen. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwG 99, 331, 333 ff.; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwG 104, 265, 269; Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; zur Anwendung auf verfolgungsabhängige Gefahren: BVerwG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwG 99, 324, 329; Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff.; zum Terrorismusvorbehalt: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - BVerwG 81, 142, 155; BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346. Für das Vorliegen derartiger Gefahren außerhalb der bereits im Rahmen des Asyl- und Abschiebungsschutzanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG geprüften Umstände liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Senat hat erwogen, ob der Klägerin deshalb Abschiebungsschutz zu gewähren ist, weil sie wegen der in der Türkei erlittenen Verfolgung psychisch krank sein könnte und diese Krankheit sich bei Rückkehr in den ehemaligen Verfolgerstaat so verschlimmern könnte, dass ihr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG droht. Das ist nicht der Fall. Die Klägerin ist nicht psychisch krank. Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats zum einen aus den oben im Rahmen der Bewertung des Aussage- und Prozessverhaltens der Klägerin getroffenen Feststellungen. Die erlittene Vorverfolgung in Form körperlicher Misshandlung hat die Klägerin auch seelisch nicht tief getroffen, wie sich schon aus dem Umstand ergibt, dass sie es nicht für nötig hielt, vor dem Bundesamt ihr Verfolgungsschicksal in dieser Hinsicht zu konkretisieren. Eine körperliche Misshandlung (hier in Form des Treppensturzes) zu verschweigen, bestand aus Scham kein Anlass. Zum anderen hat auch die Befragung der Klägerin durch den Senat zu ihrer gesundheitlichen Situation keine Hinweise auf eine relevante psychische Erkrankung ergeben. Soweit sie bis zum letzten Jahr in ärztlicher Behandlung war, handelt es sich um unauffällige Beschwerden des alltäglichen Lebens (Kopfschmerzen, Albträume), die insbesondere bei einem Leben in fremder Umgebung und ungeklärter Aufenthaltssituation sowie der erlittenen Vorverfolgung geradezu zu erwarten sind und keinen Anlass geben, eine psychische Erkrankung anzunehmen. Soweit erstmals Anlass gesehen wurde, psychologische und psychiatrische ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, ist dies acht Jahre nach der erlittenen Vorverfolgung und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Zulassung der Berufung und damit der zu erwartenden Berufungsverhandlung geschehen. Diese - bislang ergebnislose - ärztliche Konsultation gibt daher auch keinen Anlass, das Vorliegen einer psychischen Erkrankung anzunehmen. Der Senat hat deshalb den in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens zu einer angeblichen posttraumatischen Belastungsstörung abgelehnt. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung des angefochtenen Bescheides sind nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG -. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.