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Beschluss

12 E 489/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0310.12E489.02.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird ab Antragstellung für das erstinstanzliche Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus H. und unter Heranziehung zu monatlichen Ratenzahlungen Prozesskostenhilfe bewilligt. Die vom Kläger ab dem 1. Dezember 2004 aufzubringenden Monatsraten werden auf 45 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird ab Antragstellung für das erstinstanzliche Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus H. und unter Heranziehung zu monatlichen Ratenzahlungen Prozesskostenhilfe bewilligt. Die vom Kläger ab dem 1. Dezember 2004 aufzubringenden Monatsraten werden auf 45 EUR festgesetzt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO liegen vor. Der Kläger hat nachgewiesen, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung wegen besonderer Belastungen i.S.v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO auf Grund von Ratenzahlungsverpflichtungen zurzeit nicht und nach nahezu vollständigem Wegfall dieser Verpflichtungen mit Ablauf des Monats November 2004 nur begrenzt aufbringen kann. Dem ist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Festsetzung einer vom Kläger ab dem 1. Dezember 2004 aufzubringenden monatlichen Zahlung an die Landeskasse in Höhe von 45 EUR Rechnung zu tragen, die sich nach einem vom Kläger einzusetzenden Teil seines Einkommens im Bereich von 100 EUR und 150 EUR bemisst. Die Klage mit dem sinngemäß verfolgten Begehren, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. Januar 1998 und seines Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 1998 zu verpflichten, dem Kläger für den Besuch des Abendgymnasiums S. -T. durch seine Tochter S1. T1. für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 17. Januar 2000, dem Tag der Beendigung des Schulbesuchs, eine Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG zu bewilligen, ist entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss auch hinreichend aussichtsreich. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Juli 2002 - 2 BvR 2256/99 -, NJW 2003, 576, und OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2004 - 12 E 178/02 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Gemessen an diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall ein Erfolg der Klage hinreichend wahrscheinlich. Dem dürfte, soweit die Klage einen Zeitraum nach dem 31. Mai 1998 - dem Monat, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen wurde - erfasst, nicht entgegenstehen, dass eine gerichtliche Kontrolle nach den von der Rechtsprechung für das Sozialhilferecht entwickelten und auch im Recht der Kriegsopferfürsorge zu beachtenden Grundsätzen in der Regel nur für den Zeitraum bis zum Ende des Monats in Betracht kommt, in dem der Widerspruchsbescheid ergeht. Eine solche zeitliche Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle besteht nämlich dann nicht wenn die durch die Behörde getroffene Regelung sich über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinaus erstreckt. Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 - FEVS 46, 221 (226) = BVerwGE 99, 149 (153/154), OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2003 - 12 E 523/01 - und Rothkegel, Die Strukturprinzipien der Sozialhilfe, Seiten 88 bis 90 m.w.N. aus der Rechtsprechung. Davon kann hier ausgegangen werden. Die mit den fraglichen Bescheiden getroffene Regelung dürfte über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinaus den gesamten Zeitraum des von der Tochter des Klägers zur Erreichung eines höherwertigeren Abschlusses aufgenommenen Besuchs des Abendgymnasiums erfassen, weil der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Erziehungsbeihilfe nicht nur für den seit dem 1. Januar 1998 bereits vergangenen Zeitraum, sondern auch für die durch das Ausbildungsziel begrenzte weitere Dauer des Schulbesuchs abgelehnt hat. Dies verdeutlichen seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, die Tochter des Klägers sei auf Grund der von ihr zuvor erbrachten Leistungen für den Besuch des Abendgymnasiums nicht geeignet, bzw. eine höherwertige Ausbildung sei auf Grund der gezeigten Leistungen nicht förderungswürdig. Auch die vom Beklagten für diese Einschätzung angeführten Tatsachen und die darauf aufbauenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss rechtfertigen nicht die Feststellung, es fehle der Klage an einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg. Das gilt unabhängig von der Frage, ob es für die Beurteilung der Eignung der Tochter des Klägers zum Besuch des Abendgymnasiums auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts oder auf die zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestehenden Erkenntnisgrundlagen ankommt. Ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgebend, dürfte die Eignung der Tochter des Klägers zum Besuch des Abendgymnasiums - jedenfalls soweit es um das Ausbildungsziel Fachoberschulreife geht - durch die Stellungnahme des Leiters der Schule vom 23. März 1999 und der mit der Erlangung der Fachoberschulreife verbundenen Zulassung in das 3. Semester im Juni 1999 unter Beweis gestellt sein. Sie ist auf dieser Grundlage auch hinsichtlich des Ausbildungsziels Hochschulreife nicht ohne weiteres zu verneinen. Insoweit muss - sofern es darauf ankommen sollte - eine weitere Klärung dem Verfahren zur Hauptsache überlassen bleiben. Ist auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen, dürfte zu berücksichtigen sein, dass der Beklagte, der nach damaligem Erkenntnisstand die Eignung der Tochter des Klägers zum Besuch des Abendgymnasiums zu Recht in Zweifel zog, seine Erkenntnismöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat. Insbesondere spricht einiges für die Annahme, dass es ihm auch im Hinblick auf § 56 Satz 2 der Kriegsopferfürsorgeverordnung - KFürsV - oblegen hätte, vor einer Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erziehungsbeihilfe das Abendgymnasium zu beteiligen, um die Eignung der Tochter zum Besuch dieser Schule weiter zu klären. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Dezember 1987 - 5 B 85.86 - Sammlung der Rechtsprechung des BVerwG - Buchholz - 436.30 Nr. 1 zu § 1 KFürsV zur Prüfung der Eignung für eine berufsfördernde Maßnahme. In diesem Fall wäre ihm die günstige Beurteilung zu Kenntnis gelangt, die das Gymnasium über die von der Tochter des Klägers in den ersten Monaten erbrachten Schulleistungen in dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 22. April 1998 abgegeben hat. Schon dies dürfte Anlass zu einer weiteren Klärung der Zusammenhänge gegeben haben, zumal der Kläger in der unter dem 18. Februar 1998 vorgelegten Begründung seines Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 1998 - wenn auch ohne nähere Darlegung - geltend gemacht hatte, für die nicht zufriedenstellenden Leistungen seiner Tochter bei der Volkshochschule sei mitursächlich gewesen, dass diese aus gesundheitlichen Gründen Unterricht versäumt habe. In diesem Zusammenhang hätte im Rahmen einer weiteren Klärung unter Heranziehung des Klägers bereits der Inhalt des ärztlichen Attests vom 27. August 1998 Bedeutung gewinnen können, dem zu entnehmen ist, dass es bei seiner Tochter im Sommer 1997 unter einer depressiven Episode zu einem massiven Leistungseinbruch mit Auswirkungen auf den Schulbesuch gekommen ist. Erforderlichenfalls hätte eine Ergänzung des ärztlichen Attests wie durch die vom Kläger im Beschwerdeverfahren vorgelegte Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 25. Juni 2002 herbeigeführt und eine Begutachtung der Eignung der Tochter des Klägers zum Besuch des Abendgymnasiums veranlasst werden können. Eine nicht nur als gering einzustufende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage besteht auch im übrigen. Neben der Feststellung der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 und 3 BVG muss dem Verfahren zur Hauptsache überlassen bleiben, zu klären, ob und gegebenenfalls wie die Regelungen des § 19 Abs. 1 und 2 KFürsV sich auf den vom Kläger geltend gemachten Ausspruch auswirken, welche Bedeutung dem mit Schreiben vom 28. September 1999 gestellten erneuten Antrag des Klägers auf Gewährung einer Erziehungsbeihilfe für den weiteren Besuch des Gymnasiums zur Erlangung der Hochschulreife zukommt und ob auch der nach Erlangung der Fachoberschulreife zu diesem Zweck fortgesetzte Besuch des Gymnasiums für die Tochter des Klägers - ihre Eignung hierzu vorausgesetzt - eine im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 3 BVG angemessene Ausbildung darstellt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob es sich auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auswirkt, dass seine Tochter sich bereits im Jahre 1997 für das Anfang Februar 1998 beginnende Semester beim Abendgymnasium S. -T. angemeldet und mit der Schulausbildung unmittelbar nach Ergehen der ablehnenden Entscheidung des Beklagten vom 30. Januar 1998 begonnen hat. Für die Annahme, dass ihr dies unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Hilfeanspruchs oder um der Effektivität des Rechtsschutzes willen nicht verwehrt war und der wohl auch für die Erziehungsbeihilfe im Kriegsopferfürsorgerecht geltende Grundsatz des allgemeinen Fürsorgerechts "Keine Hilfe für die Vergangenheit" vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 V C 50.70 - BVerwGE 36, 260 (262) = FEVS 18, 244, dem geltend gemachten Anspruch unter den gegebenen Umständen nicht entgegen- steht, dürfte sprechen, dass eine unverzügliche Fortsetzung der Ausbildung für die Tochter des Klägers wesentlich war und ihr nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung zum Besuch des Abendgymnasiums durch die Bezirksregierung L. am 31. Oktober 1997 möglicherweise allein die Aufnahme in den Vorkurs des Abendgymnasiums mit Beginn des Sommersemesters am 2. Februar 1998 die Gelegenheit hierzu bot. Schließlich wird im Verfahren zur Hauptsache zu klären sein, ob dem Kläger für Januar 1998 oder einen Teilzeitraum dieses Monats ein Anspruch auf Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG zusteht. Insofern fehlt der Klage schon deshalb nicht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil nach der Aktenlage offen ist, wann der von der Tochter des Klägers besuchte Lehrgang zur Erlangung der Fachoberschulreife bei der Volkshochschule S. -T. endete. Hierüber gibt insbesondere auch eine von der Volkshochschule am 19. September 1997 über ihre Teilnahme an diesem Lehrgang ausgestellte Bescheinigung mit dem Zusatz "gültig bis Januar 1998" nicht verlässlich Aufschluss. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.