OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 3163/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0311.6A3163.99.00
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 1. Juni 1999 ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu drei Vierteln und der Beklagte zu einem Viertel.

Der Streitwert wird unter Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf bis zu 35.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 1. Juni 1999 ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu drei Vierteln und der Beklagte zu einem Viertel. Der Streitwert wird unter Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf bis zu 35.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit während des Berufungsverfahrens übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und ist das angefochtene erstinstanzliche Urteil für wirkungslos zu erklären. Außerdem ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dass der Kläger die Verfahrenskosten zu drei Vierteln und der Beklagte zu einem Viertel trägt. Diese Quotelung entspricht dem Verhältnis, in welchem dem Klagebegehren (entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - zum Nutzungsentgelt nach der HNtV, vergleiche insbesondere BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 32.01 -, und zur Kostenerstattung nach der BPflV, vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - 2 C 35.99 - ) vom Beklagten Rechnung getragen worden ist. Der Kläger verfolgte in beiden Rechtszügen eine niedrigere als die vom Beklagten verlangte Bemessung des Nutzungsentgelts (nicht nach der HNtV 1993, sondern nach der HNtV 1987), und zwar nicht nur für das erste, sondern auch für das zweite Halbjahr 1993. Die vom Beklagten verlangte Kostenerstattung nach der BPflV focht der Kläger insgesamt an. Unter Berücksichtigung der danach streitig gewesenen Beträge ergibt sich gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG ein Streitwert von bis zu 35.000,00 Euro für beide Rechtszüge. Aus dessen zahlenmäßigem Verhältnis zu dem Betrag, um welchen der Beklagte seine Forderung gemindert hat, folgt die vorgenommene Quotelung. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.