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Urteil

6 A 4402/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0316.6A4402.02.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 18. Oktober 2. und dessen Widerspruchsbescheids vom 14. August 2. verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Reduzierung seines Unterrichtsdeputats um zwei Pflichtstunden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 18. Oktober 2. und dessen Widerspruchsbescheids vom 14. August 2. verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Reduzierung seines Unterrichtsdeputats um zwei Pflichtstunden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der geborene Kläger bestand im August 2. die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium. Im Oktober 2. wurde er als Studienrat z.A. in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingestellt, im Februar 2. erfolgte die Beförderung zum Oberstudienrat. Seit seiner Einstellung unterrichtet der Kläger am G. -I. -Gymnasium in E. in den Sekundarstufen I und II ausschließlich die Fächer Englisch und Französisch. Mit Schreiben vom 17. August 2. beantragte der Kläger auf dem Dienstweg bei der Bezirksregierung E. die Reduzierung seiner wöchentlichen Pflichtstundenzahl, weil seine Arbeitszeit die für Beamte des beklagten Landes festgelegte Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche deutlich übersteige. Aufgrund seiner Unterrichtsfächer und seines Unterrichtseinsatzes mit sechs Vollkorrekturen liege seine wöchentliche Arbeitszeit deutlich über diesem Wert, und zwar im 1. Schulhalbjahr 2. /2. um fast sieben Zeitstunden pro Woche. Bei seinen Berechnungen beziehe er sich auf die Ergebnisse des von der Landesregierung in Auftrag gegebenen Arbeitszeitgutachtens der Firma Mummert und Partner. Das beklagte Land sei aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht und im Hinblick auf die gebotene Gleichbehandlung mit solchen Gymnasiallehrern, bei denen aufgrund ihrer Unterrichtsfächer und ihres Einsatzes der Arbeitsaufwand durch Korrekturen entfalle oder nur in sehr geringem Umfang entstehe, verpflichtet, seine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung angemessen, mindestens aber um 14 % zu reduzieren. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2. teilte die Bezirksregierung dem Kläger mit: Auch für Lehrer gelte die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Im Gegensatz zu fast allen übrigen Beamten sei für Lehrkräfte jedoch lediglich die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden durch Rechtssatz (§ 3 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997, GV. NRW. S. 88, im Folgenden: VO zu § 5 SchFG a.F.) festgelegt. Die übrige Arbeitszeit stehe für die Erfüllung aller sonstigen Lehrerfunktionen zur Verfügung. Die Pflichtstundenregelung sei in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet. Es werde dem Umstand Rechnung getragen, dass abgesehen von den eigentlichen Unterrichtsstunden die Arbeitszeit der Lehrkräfte wegen des pädagogischen Aufgabenzuschnitts (z.B. Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen, Elternbesprechungen etc.) nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden könne. Es sei anerkannt, dass der Dienstherr mit Rücksicht auf den Unterrichtsanspruch der Schüler in der Lage sein müsse, innerhalb der Gesamtarbeitszeit der Lehrkräfte die Gewichtung zwischen den Pflichtstunden und den übrigen Arbeitszeitanteilen einem konkreten Unterrichtsbedarf anzupassen. Da in § 3 VO zu § 5 SchFG a.F. Entscheidungen der Schulaufsichtsbehörde zur Herabsetzung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl nicht vorgesehen seien, entscheide im Rahmen dieser Rechtsvorschrift die Schule über eine Herabsetzung der Pflichtstundenzahl im Einzelfall (Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, Flexibilisierung). Aus dem Zwischenbericht zur Arbeitszeituntersuchung der Firma Mummert und Partner könnten Einzelne keine Ansprüche herleiten. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 12. und 29. November 2. mitgeteilt hatte, dass er an seinem Antrag festhalte und um Erlass eines Widerspruchsbescheids bitte, wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 14. August 2. zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, weil er sich gegen die in § 3 VO zu § 5 SchFG a.F. getroffene Feststellung der wöchentlichen Pflichtstunden und damit gegen eine im förmlichen Verfahren ergangene Norm richte. Am 14. September 2. hat der Kläger Klage erhoben, die er wie folgt begründet hat: Er unterrichte mit den Fächern Englisch und Französisch so genannte Korrekturfächer, die entsprechender Vor- und Nachbereitung bedürften und mit erheblichem Korrekturaufwand verbunden seien. Dies führe dazu, dass er konstant eine Arbeitszeit von mehr als 38,5 Stunden/Woche erbringen müsse. Die Mehrbelastung für Korrekturfachlehrer könne nicht durch Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden aufgefangen werden. Hierfür stehe den einzelnen Schulen lediglich ein eng begrenztes Stundenkontingent zur Verfügung, über dessen Verteilung die Lehrerkonferenz entscheide, ohne dass den Korrekturfachlehrern ein Rechtsanspruch eingeräumt werde. Die pauschale Regelung in § 3 VO zu § 5 SchFG a.F. differenziere nicht danach, welche Fächer und welche Klassen der einzelne Lehrer unterrichte. Es werde damit dem jeweiligen Arbeitsanfall zur Vor- und Nachbereitung, insbesondere dem in Korrekturfächern anfallenden Aufwand nicht Rechnung getragen. Die Vorschrift verstoße daher gegen die Fürsorgepflicht und den Gleichheitsgrundsatz. Zwar sei die Rechtsprechung bislang davon ausgegangen, dass der außerunterrichtliche Arbeitsaufwand von Lehrern nicht exakt messbar sei und daher eine grob pauschalierende Abschätzung ausreiche. Diese Annahme treffe aber nicht mehr zu, nachdem die "Untersuchung zur Ermittlung, Bewertung und Bemessung der Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer im Lande Nordrhein-Westfalen" der Unternehmensberatung Mummert und Partner vom November 2. vorliege. Das Gutachten habe konkret den Zeitaufwand für die Vor- und Nachbereitung von Klassenarbeiten und deren Korrektur ermittelt und schlage vor, zur Bestimmung des Aufwands für Korrekturen einen Zuschlag je zu haltender Unterrichtsstunde bei der Arbeitszeitermittlung zu berücksichtigen. Eine grob pauschalierende Betrachtung der abverlangten Arbeitsleistung sei daher nicht mehr zulässig. Auch das zuständige Ministerium gehe nunmehr in einem Eckpunktepapier vom 6. Juni 2001 davon aus, dass gravierende Unterschiede in der zeitlichen Belastung der Lehrer bestünden. Diese ungleiche Belastung könne nicht aufgrund der mit Wirkung vom 1. August 2002 eingeführten Pflichtstunden-Bandbreite (§ 3 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2002, GV. NRW. S. 148, mit Wirkung zum 1. Februar 2004 geändert durch Art. 6 Nr. 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003, GV. NRW. S. 814, im Folgenden: VO zu § 5 SchFG) beseitigt werden. Diese Vorschrift sei nicht einschlägig, da seine übermäßige zeitliche Belastung nicht auf "besonderen schulischen Aufgaben" bzw. "besonderer unterrichtlicher Belastung" beruhe. Im Übrigen bestehe nach Ziffer 2.1.1 der Verwaltungsvorschriften zur VO zu § 5 SchFG kein Anspruch auf Herabsetzung der Pflichtstundenzahl. Ihm sei für das Schuljahr 2002/2003 auch keine Herabsetzung der Pflichtstunden nach § 3 VO zu § 5 SchFG gewährt worden. Ferner verweise er auf die Antwort der Landesregierung vom 29. Mai 2001 auf die Kleine Anfrage 412 der Abgeordneten Möllemann und Witzel (Landtags-Drucksache 13/1270). Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung E. vom 18. Oktober 2. und des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2. zu verpflichten, seine wöchentliche Pflichtstundenzahl unter Beibehaltung voller Dienstbezüge um mindestens zwei Pflichtstunden zu reduzieren, hilfsweise unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung E. vom 18. Oktober 2. und des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2. festzustellen, dass seine wöchentliche Pflichtstundenzahl unter Beibehaltung voller Dienstbezüge um mindestens zwei Pflichtstunden zu reduzieren ist. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zunächst werde auf die Bescheide vom 18. Oktober 2. und vom 14. August 2. verwiesen. Es bleibe anzumerken, dass die Ergebnisse des Arbeitszeitgutachtens der Firma Mummert und Partner nicht als Faktum akzeptiert werden könnten, da die ermittelten Werte zur Lehrerarbeitszeit relativiert werden müssten (Selbstaufschreibung, systematische Fehler, Gestaltungsfreiheit, häusliches Arbeiten). Das Verwaltungsgericht Minden habe in einem Urteil vom 17. Mai 2. (Az. 4 K 2067/99) weder die bestehende Pflichtstundenregelung beanstandet noch eine Ungleichbehandlung zwischen den Lehrern der verschiedenen Schulformen noch im Verhältnis zu anderen Beamtengruppen festgestellt. Auf den Inhalt dieses Urteils werde verwiesen. Mit Urteil vom 1. Oktober 2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt: Der Hauptantrag sei als Verpflichtungsklage statthaft, weil die durch Rechtsverordnung festgesetzten Pflichtstunden einer Umsetzung im Einzelfall durch eine Entscheidung des Dienstherrn bedürften. Die Klage sei aber nicht begründet. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VO zu § 5 SchFG verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Durch ein Unterrichtsdeputat von wöchentlich 24,5 Pflichtstunden werde dem Kläger keine Arbeitszeit abverlangt, welche ihn unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gegenüber den Landesbeamten außerhalb des Lehrerbereichs benachteilige. Die Pflichtstundenregelung für Lehrer sei in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung "eingebettet". Sie trage dem Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der Lehrer lediglich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar sei, im Übrigen aber nur geschätzt werden könne. Bei dieser grob pauschalierenden Betrachtung müsse sich die Arbeitszeit unter Berücksichtigung der jährlich verlangten Gesamtarbeitszeit im Rahmen der 38,5-Stunden-Woche halten. Für die Frage, ob dies der Fall sei, komme es alleine auf die durch den Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung an. Der Umfang der so genannten weichen Arbeitszeit werde von den Anforderungen bestimmt, die der Dienstherr aufstelle, nicht von insoweit bestehenden Ansichten, Gepflogenheiten und Fähigkeiten der Lehrer, worauf aber das Gutachten der Firma Mummert und Partner im Wesentlichen abgestellt habe. Angesichts knapper Haushaltsmittel könne der Dienstherr von den Lehrern eine stärkere Konzentration auf den Unterricht als die den Schülern in erster Linie geschuldete Dienstleistung verlangen, sofern für die außerunterrichtliche Tätigkeit noch ausreichend Zeit verbleibe. Dies erscheine als gewährleistet. Unter Berücksichtigung der Schulferien sei von einer Gesamtarbeitszeit der Lehrer von 43,43 Zeitstunden auszugehen. Davon stünden dem Gymnasiallehrer bei einer Unterrichtszeit von 20,41 Zeitstunden (24,5 Unterrichtsstunden zuzüglich 5minütiger Pausen zwischen den Stunden) rund 23 Zeitstunden für seine außerunterrichtlichen Arbeiten zur Verfügung. Dies ermögliche es ihm, im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit seine Dienstpflichten zu erfüllen. Eine Ungleichbehandlung von Lehrern mit zwei Korrekturfächern einerseits und Lehrern ohne Korrekturfächer andererseits sei (noch) nicht festzustellen. Zwar könne die Arbeitsbelastung durch Korrekturen durchaus als Anknüpfungspunkt für ein unterschiedliches Deputat in Betracht gezogen werden. Dies bedeute aber nicht, dass der Normgeber zur Herabsetzung des Deputats für Lehrer mit Korrekturfächern verpflichtet sei. Es werde nicht verkannt, dass die Mehrbelastung eines Gymnasiallehrers, der zwei Korrekturfächer vertrete, gegenüber einem Kollegen, bei dem aufgrund seiner Fächer keine Korrekturarbeiten anfielen, etwa vier bis fünf Stunden pro Woche ausmache. Wenn der Verordnungsgeber gleichwohl von einer differenzierten Festsetzung der Pflichtstundenzahl abgesehen habe, so könne er hierfür nicht nur auf den Zustand der öffentlichen Kassen verweisen, sondern sich auch auf den Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität stützen. Das Anliegen, über die bereits bestehenden Ausgleichmöglichkeiten hinaus größere individuelle Gerechtigkeit herbeizuführen, stelle den Verordnungsgeber in der Praxis vor kaum überwindbare Hindernisse. Soweit das Gutachten der Firma Mummert und Partner zu dem Schluss komme, dass sich die Mehrbelastung durch Korrekturtätigkeiten quantifizieren lasse, sei dem entgegen zu halten, dass die Verlässlichkeit der insoweit errechneten Werte wegen der Art ihrer Ermittlung (Selbstaufschreibung) zweifelhaft sei. Mit § 3 VO zu § 5 SchFG habe der Verordnungsgeber die Möglichkeit für eine bessere Berücksichtigung der Einzelfallumstände schaffen wollen. Unabhängig von der Frage ihrer Anwendbarkeit auf Belastungen durch Korrekturarbeiten zeige diese Bestimmung zugleich die Schwierigkeiten eines Ausgleichs durch eine abstrakt-generelle Regelung. Angesichts dieser Schwierigkeiten machten Schulleitung und Lehrerkonferenz von dieser Vorschrift bislang praktisch keinen Gebrauch. Auch bei Anwendung der vom 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts entwickelten "Neuen Formel" sei der Dienstherr zu einer differenzierten Behandlung von Korrekturfachlehrern und Nichtkorrekturfachlehrern nicht verpflichtet. Der Unterschied könne zwar im Extremfall durchaus spürbar sein; viele Lehrer stünden mit ihren Fächerkombinationen aber zwischen diesen beiden Gruppen und zudem gebe es innerschulische Ausgleichsmöglichkeiten. Lasse sich nach allem eine ungerechtfertigte Benachteilung der Gymnasiallehrer weder im Verhältnis zu den übrigen Landesbeamten noch untereinander feststellen, scheide auch ein Verstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht aus. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei bereits wegen der Statthaftigkeit der mit dem Hauptantrag verfolgten Gestaltungsklage unzulässig. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen: Aufgrund des Gutachtens der Firma Mummert und Partner könne die so genannte „weiche" Arbeitszeit hinreichend konkret ermittelt werden, so dass sich das Verwaltungsgericht nicht auf eine grob-pauschalierende Betrachtungsweise habe zurückziehen dürfen. Ausgehend von den konkreten Angaben in seinem Antrag vom 17. August 2. überschreite er die für sonstige Landesbeamte geltende jährliche Arbeitszeit von 1.694 Stunden gravierend, so dass eine Ungleichbehandlung gegenüber den Landesbeamten außerhalb des Lehrerbereichs vorliege. Aus einem von Prof. Dr. L. erstellten Gutachten auf der Grundlage des in Hamburg angewendeten Berechnungsverfahrens ergebe sich, dass er auf eine Jahresarbeitszeit von 1.955,2 Zeitstunden komme. Es liege des Weiteren eine Ungleichbehandlung gegenüber Lehrern ohne Korrekturfächer vor. Diese Ungleichbehandlung könne nicht allein aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität aufrecht erhalten bleiben. Der Verordnungsgeber sei vielmehr verpflichtet, eine individuelle Pflichtstundenregelung zu erlassen. Die Bandbreitenregelung (§ 3 VO zu § 5 SchFG) werde an seiner Schule nicht praktiziert. Die von der Landesregierung auf weitere parlamentarische Anfragen erteilten Antworten (Landtags-Drucksachen 13/3901 und 13/4933) seien ausweichend und inhaltsleer. Da die Vorschrift zudem wenig bis gar nicht praktikabel sei, müsse der Verordnungsgeber selbst die unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme der Lehrkräfte durch eine Differenzierung der Pflichtstundendeputate vorgeben und dürfe sie nicht dem Interessenkampf innerhalb einer Lehrerkonferenz überlassen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Hauptantrag zu erkennen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Soweit der Kläger aus dem Arbeitszeitgutachten der Firma Mummert und Partner Forderungen hinsichtlich der Bemessung der Lehrerarbeitszeit ableiten wolle, sei dem entgegenzuhalten, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt sei, dass Arbeitszeitgutachten wegen der Anknüpfung an Selbsteinschätzungen der Lehrer nicht hinreichend aussagekräftig sein. Überdies seien die Feststellungen der Gutachter nicht geeignet, die Einschätzungsprärogative des Dienstherrn bei der Bemessung der Arbeitszeit der Lehrkräfte im Sinne des Klägers einzuschränken. Die aufgabenkritisch nicht gewichteten Selbstauskünfte der Lehrkräfte an Gymnasien hätten deutliche Abweichungen ergeben. Die Situation sei von einer sehr heterogenen Selbsteinschätzung, nicht aber von einer Überlastung gekennzeichnet. Nach den Feststellungen der Gutachter ließen sich diese Unterschiede nicht allein aus einem fachspezifisch divergierenden Aufwand für Vor- und Nachbereitung und für Korrekturen erklären. Der in den einzelnen Fächern erforderliche Aufwand je Unterrichtsstunde weise bezogen auf den Durchschnittswert eine relativ hohe Streubreite auf, die nicht zuletzt auf die individuelle Arbeitsweise der einzelnen Lehrkraft zurückzuführen sei. Wesentlichen Einfluss habe auch die Fächerkombination. Für die Schulform Gymnasium hätten die Gutachter 445 Kombinationen erfasst. Vor diesem Hintergrund hätten die Lehrerverbände und die Landesregierung in dem Eckpunktepapier ihrer gemeinsamen Überzeugung Ausdruck verliehen, dass mehr Zeitgerechtigkeit nicht durch zentrale Vorgaben zu erreichen sei, sondern größere Entscheidungs- und Planungszuständigkeiten in der einzelnen Schule vorzuziehen seien. Mit der Änderungsverordnung zur VO zu § 5 SchFG seien für das Schuljahr 2002/2003 entsprechende Konsequenzen gezogen worden. Vor diesem Hintergrund sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend, dass die außerunterrichtliche Arbeitszeit für Lehrer nur grob pauschalierend geschätzt werden könne. Die Gleichbehandlung der Lehrkräfte durch die schulformbezogene einheitliche Pflichtstundenzahl verstoße daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung führt zu einem Teilerfolg. 1.) Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsklage statthaft. Das Verwaltungsgericht hat dies daraus hergeleitet, dass die durch Rechtsverordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 5 SchFG) festgelegte Anzahl der Pflichtstunden mindestens zu Beginn jeden Schuljahres für jeden Lehrer einer Konkretisierung im Wege der Einzelfallentscheidung bedürfe. Diese stelle einen Verwaltungsakt dar, den der betroffene Lehrer u.a. mit der Verpflichtungsklage angreifen könne. Ob dies zutrifft, erscheint nicht unzweifelhaft, kann aber dahinstehen. Immerhin legt die genannte Vorschrift die Pflichtstundenzahl der Lehrer unmittelbar verbindlich fest und wird von daher für den Regelfall keiner Umsetzung mehr bedürfen. Im hier vorliegenden Streitfall hatte aber der Kläger einen individuellen Antrag auf Reduzierung seiner Pflichtstundenzahl gestellt, über den das beklagte Land durch Verwaltungsakt entscheiden musste und tatsächlich auch entschieden hat. 2.) Die Klage ist mit dem im Berufungsverfahren allein verfolgten erstinstanzlichen Hauptantrag teilweise begründet. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf Reduzierung seines Unterrichtsdeputats um (mindestens) zwei Unterrichtsstunden; das beklagte Land ist aber verpflichtet, über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. a) Maßgeblich für die Beurteilung des Klagebegehrens sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Das im Streitfall einschlägige materielle Recht enthält keinen Anhaltspunkt, der eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte. Demgemäß ist als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers vorrangig § 3 VO zu § 5 SchFG in der heute geltenden Fassung in Betracht zu ziehen. Dass die Vorschrift im Zeitpunkt der Antragstellung vom 17. August 2. noch nicht in Kraft war, ist ohne Bedeutung. Sie hat folgenden Wortlaut: „Pflichtstunden-Bandbreite" (1) Eine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrerinnen und Lehrern durch besondere schulische Aufgaben und besondere unterrichtliche Belastungen soll in der Schule ausgeglichen werden. Soweit dies im Einzelnen erforderlich ist und die besonderen Belastungen sich nicht aus dem Inhalt des Amtes ergeben, können die in § 2 Abs. 1 genannten Werte unterschritten oder um bis zu drei Pflichtstunden überschritten werden. Die Abweichungen müssen sich in der Schule insgesamt ausgleichen. Die Verteilung der Anrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 ist zu berücksichtigen. (2) Über Grundsätze für die Festlegung der individuellen Pflichtstundenzahl entscheidet die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Entscheidung im Einzelnen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. b) Verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere in Hinsicht auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), bestehen gegen diese Regelung nicht. Sie geht freilich davon aus, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 5 SchFG für den Regelfall die Arbeitszeit der Lehrer in nicht zu beanstandender Weise festlegt und lediglich unter den besonderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Sätze 1 bis 4 eine Abweichung hiervon geboten ist. Gegen diesen Ausgangspunkt ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juli 2003 - 6 A 2040/01 - Rechtsprechungsdatenbank NRWE: www.justiz. nrw.de/RB/nrwe/index.html; juris Rechtsprechung Nr. MWRE203011565; ebenso Beschluss des Senats vom 4. Juli 2003 - 6 A 2419/00 - zur Pflichtstundenerhöhung für Lehrer an Gesamtschulen entschieden, dass die allgemeine Regelung über die Pflichtstundenzahl sowie deren Erhöhung für Lehrer an Gymnasien von 23,5 auf 24,5 zum Schuljahr 1997/98 (vgl. § 3 VO zu § 5 SchFG a.F.) rechtmäßig sind. Hierzu hat er ausgeführt: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Pflichtstundenregelung für Lehrer und für einzelne Lehrergruppen in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet ist. Sie trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die Arbeitszeit im Übrigen entsprechend den pädagogischen Aufgaben des Lehrers wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt werden kann. Vielmehr ist insoweit nur eine - grob pauschalierende - Schätzung möglich. In diesem Rahmen konkretisiert der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende durchschnittliche Wochenarbeitszeit. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 NB 2.89 -, RiA 1990, S. 194 f.; Beschluss vom 29. Januar 1992 - 2 B 5.92 -; grundlegend Urteil vom 15. Juni 1971 - 2 C 17.70 -, BVerwGE 38, S. 191 ff. Wie das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, muss bei dieser groben Schätzung die den Lehrern abverlangte Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der übrigen Beamten bleiben. Vgl. etwa Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 NB 2.89 -, a.a.O., S. 195 (dort zur 40-Stunden-Woche). Der rechtliche Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts enthält zwei keineswegs selbstverständliche Prämissen, die sich nicht nachteilig, sondern allein zu Gunsten der Lehrer auswirken können: Zum einen ist damit die rechtliche Forderung verbunden, die Arbeitszeit der Lehrer dürfe die wöchentliche Arbeitszeit der übrigen Beamten (derzeit 38,5-Stunden- Woche, vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZV NRW) im Großen und Ganzen nicht überschreiten. Anders noch BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1971 - 2 C 17.70 -, a.a.O., S. 197: Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbiete nicht, die Pflichtstundenzahl der Lehrer abweichend von der allgemeinen Arbeitszeitregelung für Beamte festzusetzen, soweit dies durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sei. Zum anderen liegt der genannten Rechtsprechung die tatsächliche Annahme zugrunde, dass eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche unter den gegenwärtigen Verhältnissen eine Obergrenze darstellt, die im Allgemeinen nicht überschritten wird. Ob dies zutrifft, erscheint dem Senat indessen durchaus fragwürdig. Betrachtet man wesentliche Bereiche des höheren, aber auch Teile des gehobenen Dienstes, also die Laufbahngruppen, denen auch die Lehrer zugeordnet sind, so entspricht es der Lebenserfahrung, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht selten von einer nennenswerten Anzahl der Beamten überschritten wird. Dem muss für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits aber nicht weiter nachgegangen werden. Zu Gunsten der Lehrer und damit auch des Klägers dieses Verfahrens geht der Senat bei den weiteren Überlegungen von dem rechtlichen und tatsächlichen Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts aus: Für die Beantwortung der Frage, ob die verlangte Arbeitsleistung über den danach definierten Rahmen hinausgeht, kommt es nicht auf die Ansicht der Lehrer selbst darüber an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist. Entscheidend ist vielmehr die durch den Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung. Er allein bestimmt, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung der Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1979 - 2 C 40.77 -, BVerwGE 59, S. 142 (147); BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 NB 2.89 -, a.a.O., S. 195. Dabei unterliegt es dem Gestaltungsspielraum des Dienstherrn, wie er das Verhältnis zwischen der Arbeitszeit für die Erledigung der Unterrichtsverpflichtung und derjenigen für die Erledigung der sonstigen Arbeiten eines Lehrers einschätzt. Der Dienstherr bestimmt somit, welche Anforderungen - insbesondere in zeitlicher, aber letztlich auch qualitativer Hinsicht - an die Vor- und Nachbereitung, Korrekturen, Elternbesprechungen, den Konferenzaufwand und den übrigen außerunterrichtlichen Arbeitsaufwand zu stellen sind. Diese Einschätzung des Dienstherrn ist nur in sehr engen Grenzen gerichtlich nachprüfbar. Sie darf nicht offensichtlich fehlsam, insbesondere nicht willkürlich sein. Ob dies der Fall ist, hängt freilich von einer nicht nur rechtlichen, sondern auch tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für die Entscheidung des Dienstherrn maßgebenden Umstände ab. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1992 - 2 B 5.92 -. Dabei ist wiederum zu beachten, dass die Arbeitsbelastung der Lehrer in besonderem Maße von einer Vielzahl von Imponderabilien beeinflusst wird. Abgesehen von subjektiven Faktoren wie der persönlichen Befähigung und Berufs- und Lebenserfahrung sowie selbst gestellten Anforderungen jedes einzelnen Lehrers wirken sich auch andere Faktoren nachhaltig aus, beispielsweise eine Verminderung der Klassenstärken oder Änderungen bei Anrechnungs-, Ermäßigungs- oder Entlastungsstunden und dergleichen. Gerade weil auch solche subjektiven oder kaum messbaren Parameter das Ausmaß der Arbeitsbelastung mit bestimmen, kann nicht auf die Selbsteinschätzung der Lehrerschaft abgestellt werden. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die in der Rechtsprechung wiederholt geäußerten Bedenken, ohne weiteres solchen Arbeitszeitgutachten zu folgen, die sich in weitgehendem Maße Methoden wie der Selbstaufschreibung der Lehrer bedienen. Jüngst etwa OVG Saarland, Urteil vom 12. Januar 2003 - 1 N 2/02 - zitiert nach juris, Nr.: MWRE 108460300, auch zu dem Gutachten der Unternehmensberatung Mummert und Partner; vgl. ferner Hessischer VGH, Urteil vom 8. August 2. - 1 N 4694/96 -, ESVGH 50, 297 ff., sowie Urteil vom 22. August 2. - 1 N 2320/96 -, ZTR 2. , 577 ff.; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 11. August 1998 - 4 S 1411/97 -, zitiert nach juris, Nr.: MWRE 108969800. Die hierin liegenden Unsicherheiten zeigen sich schon in dem von der Unternehmensberatung Mummert und Partner in ihrem Arbeitszeitgutachten tabellarisch zusammengestellten Zahlenwerk (vgl. Tabelle 11 des Untersuchungsberichtes Bd. I, S. 71). Die Spannbreite liegt danach für Gymnasien - bei einer durchschnittlichen Jahresarbeitszeit von 1.900 Stunden - zwischen 930 (Minimum) und 2.562 Stunden/Jahr (Maximum). Die sogenannte "Standardabweichung" (bei 67 % der befragten Lehrer) in dieser Schulform liegt bei immerhin 309 Stunden pro Jahr. Deshalb kann das von der Antragsschrift angeführte Gutachten von vornherein nur viel weniger ins Gewicht fallen als die Bewertung, die der Dienstherr über den Standard der außerunterrichtlichen Tätigkeit der Lehrer trifft bzw. konkret getroffen hat. Unter Berücksichtigung dieses - sehr eingeschränkten - Prüfungsmaßstabes bestehen keine Anhaltspunkte für eine offensichtlich fehlerhafte oder gar willkürliche Einschätzung und Bewertung der außerunterrichtlichen Arbeitszeit der an Gymnasien tätigen Lehrer durch das beklagte Land. Die Festlegung des Standards ist insoweit, wie bereits ausgeführt, allein Sache des Dienstherrn. Seine dahingehende Entscheidung mag rechtspolitisch angreifbar sein. Rechtlich fassbare Mängel der aufgezeigten Art lassen sich indessen dem Antragsvorbringen des Klägers jedenfalls nicht entnehmen. Es sei hinzugefügt, dass sie für den Senat auch aus sonstigen Umständen nicht erkennbar sind. Im Gegenteil zeigen die Berechnungen der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. zusätzlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2. - 2 A 12980/95.OVG -, Schütz, ES/BI 2.4 Nr. 39, die auf die Relation zwischen reiner Unterrichtszeit und dem Aufwand für Vor- und Nachbereitung abstellt, dass bei einer Unterrichtsverpflichtung in dem hier streitigen Umfang für die außerunterrichtliche Tätigkeit mindestens ebenso viel Arbeitszeit verbleibt. Hieraus wird ohne weiteres sichtbar, dass von einer offensichtlich fehlerhaften oder willkürlichen Bewertung durch den Dienstherrn nicht die Rede sein kann." Diese Ausführung gelten erst recht für das seit dem 1. Februar 2004 gültige Unterrichtsdeputat von 25,5 Stunden. Im Zusammenhang mit dieser Pflichtstundenerhöhung ist die wöchentliche Arbeitszeit der sonstigen Landesbeamten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 um 2,5 Stunden auf nunmehr 41 Stunden erhöht worden (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 LBG i.d.F. des Art. 1 Nr. 15a des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003, GV. NRW. S. 814). Damit verbleibt den Lehrern nunmehr von der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit ein größerer Anteil als bislang für ihre außerunterrichtlichen Tätigkeiten. Eine Ungleichbehandlung von Lehrern im Verhältnis zu sonstigen Landesbeamten kann daher nach wie vor nicht festgestellt werden. Auch sonst ist gegen die vom Verordnungsgeber neu geschaffene Bandbreitenregelung aufgrund höherrangigen Rechts nichts einzuwenden. Die vom Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts problematisierte Frage, ob der Verordnungsgeber aus Rechtsgründen verpflichtet war, der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch eine Pflichtstundendifferenzierung Rechnung zu tragen, oder es auch bei der grundsätzlich einheitlichen Festlegung der Pflichtstunden für alle Lehrer hätte belassen können, stellt sich nicht mehr. Allenfalls aufgeworfen ist nur noch die Frage, ob der Verordnungsgeber über die in § 3 VO zu § 5 SchFG getroffene Regelung hätte hinausgehen und die unterschiedlichen Pflichtstundendeputate der Lehrer selbst hätte festlegen müssen. Die dahingehenden Vorstellungen des Klägers sind wegen der Vielgestaltigkeit der regelungsbedürftigen Fälle, auf die das beklagte Land zu Recht hingewiesen hat, jedoch abwegig. Dass der hamburgische Verordnungsgeber trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten diesen Weg beschritten hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Mit der hamburgischen Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen vom 1. Juli 2003, HmbGVBl. S. 197, - vgl. dazu auch den Bericht der 2. Hamburger Lehrerarbeitszeitkommission vom 17. Februar 2003, veröffentlicht unter: http://fhh.hamburg.de/ stadt/ Aktuell/behoerden/bildung- sport/daten-und-fakten/lehrer-arbeitszeit-modell/ - ist die bis dahin auch in Hamburg geltende Pflichtstundenregelung zum Schuljahr 2003/2004 durch ein Regelwerk ersetzt worden, bei dem die zur Erteilung einer Unterrichtsstunde insgesamt aufzuwendende Zeit durch Faktoren bestimmt wird, die je nach Schulform, Jahrgangsstufe und Unterrichtsfach unterschiedlich hoch angesetzt werden (vgl. § 4 Abs. 2 der Verordnung). Eine solche Gewichtung von Unterrichtsfächern ist nur eine Möglichkeit, um die Mehrbelastung bestimmter Lehrer, darunter die der Korrekturfachlehrer, zu erfassen. Der Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, eine solche Lösung zu wählen. Vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. August 2. - 1 N 4694/96 -, NVwZ Rechtsprechungs-Report 2002, 278 (280); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. September 2. , a.a.O., jeweils zum Ausgleich einer Korrekturbelastung durch individuelle Entlastungen im Einzelfall. Dies gilt um so mehr, als auch die in Hamburg geltende Regelung trotz ihrer zahlreichen Varianten nicht ohne eine einzelfallbezogene Ausnahmevorschrift auskommt. In § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung wird dem Schulleiter nämlich die Entscheidung überlassen, von den Ergebnissen der allgemeinen Regeln in Sonderfällen abzuweichen. c) Der Kläger hat Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Reduzierung seines Unterrichtsdeputats um zwei Pflichtstunden eine neue fehlerfreie Entscheidung getroffen wird; denn die im vorliegenden Verfahren aufrecht erhaltene Weigerung des beklagten Landes, seinem Antrag zu entsprechen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Mangels Spruchreife kommt ein strikter Rechtsanspruch auf Reduzierung des Unterrichtsdeputats nicht in Betracht. aa) § 3 VO zu § 5 SchFG ist auf den vom Kläger verfolgten Anspruch im Ausgangspunkt anwendbar. Nach der Vorschrift soll eine „unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme" u. a. durch „besondere unterrichtliche Belastungen" ausgeglichen werden. Entgegen den vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifeln unterfällt auch der vom Kläger ins Feld geführte Korrekturaufwand dem Begriff der besonderen unterrichtlichen Belastung. Dieser Begriff muss nicht notwendig im Sinne eines Gegensatzes zu außerunterrichtlichem (Korrektur)Aufwand verstanden werden. Er lässt sich auch fachbezogen definieren und erfasst dann ohne Weiteres die Unterschiede in der Belastung etwa eines Englischlehrers im Verhältnis zu einem Sportlehrer. In diesem Sinne ist der Begriff auch gemeint; die Entstehungsgeschichte ist eindeutig: Mit der Vorschrift hat der Verordnungsgeber der lang anhaltenden Diskussion über die unterschiedliche, insbesondere vom jeweiligen Unterrichtsfach abhängige Belastung der Lehrer Rechnung getragen. Das ergibt sich u.a. aus dem Eckpunktepapier vom 6. Juni 2001 (Bl. 44 ff. der Akten), vgl. auch „Weiterentwicklung der Lehrerarbeitszeit - Konsequenzen aus dem Gutachten zur Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer", http://www.bildungsportal.nrw.de/BP/ Schule/lehrer/Lehrerarbeitszeit/Eckpunktepapier.html, in dem die (damalige) Ministerin für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen in Übereinstimmung mit einem Großteil der Lehrerverbände vereinbart hat, „Unterschiede in der zeitlichen Belastung von Lehrerinnen und Lehrern, die das Arbeitszeitgutachten als einen Hauptkritikpunkt aufzeigt, abzubauen", „mehr Zeitgerechtigkeit nicht durch zusätzliche zentrale Vorgaben", sondern durch „größere Entscheidungs- und Planungszuständigkeit bei der Aufgabenverteilung in der einzelnen Schule zu schaffen" und „den Schulen Gestaltungsspielräume und Flexibilität auch beim Einsatz der Lehrerarbeitszeit und der Verteilung schulischer Aufgaben einzuräumen". Darauf hat auch das beklagte Land in der Berufungserwiderung zutreffend hingewiesen. Der Kläger selbst hält allerdings die - für sein Begehren günstige - Regelung in § 3 VO zu § 5 SchFG für nicht anwendbar. Er meint, sie bringe nur „Unruhe, Unfrieden und Unzufriedenheit in die Lehrerschaft" und hält den Verordnungsgeber selbst zu einer Differenzierung der Pflichtstundendeputate für verpflichtet. Das rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Kläger vermag durch den Klageantrag zwar sein sachliches Begehren zu begrenzen, kann aber nicht über die normativen Grundlagen verfügen, an denen dieses Begehren rechtlich zu messen ist. Im Übrigen treffen seine Einwände nicht zu. Sie bewegen sich auf einer bloß rechtspolitischen Ebene und haben - wie ausgeführt - auch keine Grundlage in höherrangigem Recht. Die Regelung umfasst auch von ihrer Rechtsfolge her den streitgegenständlichen Anspruch: Die allgemeinen Pflichtstundendeputate können „unterschritten oder um bis zu drei Pflichtstunden überschritten werden" (Absatz 1 Satz 2); der Kläger beansprucht eine Unterschreitung um mindestens zwei Pflichtstunden. bb) Die Feststellung der Schulleitung, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen des § 3 VO zu § 5 SchFG im Einzelfall vorliegen, ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit als „besondere schulische Aufgabe" oder - wie hier von Interesse - als „besondere unterrichtliche Belastung" einzustufen ist, die über die Belastung anderer Lehrer hinausgeht, setzt eine Bewertung dieser Tätigkeit - nach Ermittlung und unter Würdigung zahlreicher Faktoren - voraus. Sie kann letztlich nur von mit der konkreten Situation vertrauten Entscheidungsträgern und unter Einbeziehung der Betroffenen selbst vorgenommen werden. Liegen danach die Voraussetzungen für eine Entlastung vor, ist die Schulleitung nicht ohne weiteres verpflichtet, die Pflichtstundenzahl des betroffenen Lehrers zu reduzieren. Noch weniger besteht eine Verpflichtung zu einer Reduzierung in einem bestimmten Umfang. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift und deren Rechtsfolge sind nicht im Sinne eines strikten Rechtsanwendungsbefehls miteinander verknüpft. Die Entscheidung über den Belastungsausgleich liegt vielmehr im Ermessen der für den Dienstherrn handelnden Stellen. Das verdeutlichen die in Absatz 1 Sätze 1 und 2 verwendeten Wörter „soll" bzw. „können". Bei der Ermessensausübung können zahlreiche Aspekte entscheidungstragend werden, die teils in den besonderen Verhältnissen der jeweiligen Schule, teils in allgemeinen, d.h. in allen Schulen zu beachtenden Grenzen angelegt sind. Mit Bezug auf den letztgenannten Aspekt ist hervorzuheben, dass der Belastungsausgleich nicht über das hinausgehen darf, was „im Einzelnen erforderlich" ist (Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift). Die Pflichtstundenunter- und - überschreitungen müssen sich überdies „in der Schule insgesamt ausgleichen" (Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift). Das beruht auf schulrechtlichen und finanzpolitischen Erwägungen, die im - mitbetroffenen - Interesse der Allgemeinheit nicht vernachlässigt werden können: Weder darf der Belastungsausgleich zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der Unterrichtsversorgung noch zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung des Landeshaushalts führen. Dementsprechend wäre die Annahme verfehlt, die Entlastung etwa der Korrekturfachlehrer müsse mit einer Stellenvermehrung einhergehen. Ausgehend von all dem kann eine gerichtliche Kontrolle der Entscheidung über den Belastungsausgleich nur in engen Grenzen stattfinden. Die auf der Tatbestandsseite eröffneten Einschätzungsprärogativen namentlich in der Feststellung „unterschiedlicher zeitlicher Inanspruchnahme" von Lehrern und das auf der Rechtsfolgenseite bestehende Ermessen lassen im Wesentlichen nur die Prüfung zu, ob die Entscheidung von einem zutreffenden Normverständnis einschließlich der zugehörigen Begrifflichkeiten ausgeht, auf einer richtig festgestellten Tatsachengrundlage beruht, allgemein geltende Rechtsgrundsätze beachtet, sachfremde Erwägungen vermeidet und mit dem Willkürverbot in Einklang steht. Angesichts dieser engen Grenzen für den Rechtsschutz im Einzelfall gewinnt die Einhaltung der Verfahrensregeln besondere Bedeutung. Die Entscheidung über den Belastungsausgleich ist nur dann rechtens, wenn sie in dem gem. § 3 Abs. 2 VO zu § 5 SchFG vorgesehenen Verfahren herbeigeführt worden ist. Hierzu gehören - in dieser Reihenfolge - ein Vorschlag des Schulleiters, die Entscheidung der Lehrerkonferenz über die Aufstellung von Grundsätzen und schließlich die Entscheidung im Einzelfall, die wiederum dem Schulleiter obliegt (vgl. Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift). Eine praxisgerechte Handhabung dieses Verfahrens wird dabei in der Regel nur zum Schuljahresbeginn - in Ausnahmefällen zum Halbjahresbeginn - stattfinden können. Anderenfalls wäre ein nicht zu vertretender Verwaltungsaufwand zu erwarten, der gemessen an dem erreichbaren Zugewinn an Einzelfallgerechtigkeit unverhältnis wäre. cc) Im Falle des Klägers hat seine - für das beklagte Land handelnde - Schule von § 3 VO zu § 5 SchFG bislang keinen Gebrauch gemacht. Auch wenn die Lehrerkonferenz - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - am 2002 auf Vorschlag des Lehrerrats die Anwendung der Bandbreitenregelung abgelehnt haben sollte, ist damit das in der Vorschrift geregelte Verfahren nicht eingehalten worden. Es fehlt bereits an einer Entscheidung über den klägerischen Antrag durch den Schulleiter. Im Übrigen ist der Beschluss der Lehrerkonferenz nicht auf Vorschlag des Schulleiters ergangen. Auch entspricht er inhaltlich nicht den Anforderungen des Absatzes 1, weil die Bandbreitenregelung aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt worden ist. Diese Erwägungen stehen - legt man den Vorschlag des Lehrerrats zugrunde - überdies auch sonst in allen Punkten im Widerspruch mit den oben näher dargelegten Maßgaben der Vorschrift. Aufgrund dessen hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass über seinen Pflichtstundenermäßigungsantrag auf der Grundlage des in § 3 VO zu § 5 SchFG niedergelegten Verfahrens und nach Maßgabe der dort aufgestellten Grundsätze entschieden wird. Ein darüber hinausgehender strikter Rechtsanspruch, wie er mit der Klage verfolgt wird, besteht hingegen nicht. Für eine Verengung der Beurteilungsspielräume und für eine Ermessensreduzierung auf Null sind keine Anhaltspunkte gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.