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Beschluss

5 E 191/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0318.5E191.04.00
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Prozesskostenhilfe aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen wird, zu Recht abgelehnt. Die Beschwerdeschrift nennt keine Gründe, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten. Die Rüge des Klägers, der angegriffene Beschluss beruhe auf einer unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung, geht fehl. Zwar ist eine antizipierte Beweiswürdigung im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung würden andernfalls überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, die Situation unbemittelter Rechtssuchender im Hinblick auf die Zugänglichkeit des Rechtsschutzes an diejenige Bemittelter weitgehend anzugleichen, dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider verfehlt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2000 - 19 E 87/00 -, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG. Gleichwohl schließt die Erforderlichkeit einer späteren Beweiserhebung die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht zwingend aus. Eine Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht kommt etwa in Betracht, wenn zur Überzeugung des Gerichts konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1997 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745 f.; OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2000 - 19 E 87/00 -, m.w.N., bzw. sich die Richtigkeit der beweiserheblichen Tatsache als sehr unwahrscheinlich erweist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2000 19 E 87/00 -, m.w.N. Nach diesem Maßstab ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss davon ausgeht, auf Grund der Aussage des Zeugen B. und insbesondere des Polizeiberichts über den Einsatz am 1. Januar 2002 werde sich ein fortbestehender begründeter Tatverdacht der Körperverletzung erweisen. Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen des § 81b 2. Alternative StPO nicht ordnungsgemäß gewürdigt und die weiteren Voraussetzungen der §§ 483 Abs. 3 und 484 Abs. 2 StPO nicht hinreichend beachtet. Der Kläger verkennt, dass Rechtsgrundlage für die fortdauernde Aufbewahrung der personenbezogenen Unterlagen nunmehr – wie bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt - § 24 Abs. 2 PolG NRW ist. Nach § 481 Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des am 1. November 2000 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253, 1258) dürfen die Polizeibehörden nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Informationen aus Strafverfahren verwenden. § 24 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW erlaubt der Polizei, die im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr i.S.v. § 1 Abs. 1 PolG NRW - mithin auch für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten - zu speichern und zu nutzen. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW ist eine suchfähige Speicherung dieser Daten in Dateien und Akten nur über Personen zulässig, gegen die - wie hier gegen den Kläger - ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 PolG NRW ist bei Erwachsenen spätestens nach zehn Jahren zu prüfen, ob die weitere Speicherung erforderlich ist. Im Übrigen ist die Dauer der Speicherung auf das erforderliche Maß zu beschränken; dabei sind der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen (§ 22 Satz 1 und 4 PolG NRW). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2003 5 A 2432/02 -. Danach bestehen aus den vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss angeführten Gründen an der Rechtmäßigkeit der fortdauernden Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen des Klägers keine Zweifel. Dem steht insbesondere auch nicht die Regelung des § 484 Abs. 2 StPO entgegen. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da sich nach § 484 Abs. 4 StPO die Verwendung personenbezogener Daten, die - wie hier - für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der Polizei gespeichert sind oder werden, ausschließlich nach den Polizeigesetzen richtet. Im Übrigen ist nach dem vom Kläger in der Beschwerdeschrift unvollständig zitierten § 484 Abs. 2 Satz 2 StPO eine Speicherung weiterer personenbezogener Daten nur dann zwingend unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder der endgültigen Einstellung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Eine solche Feststellung zu Gunsten des Klägers ist in der Einstellungsentscheidung nicht getroffen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).