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Beschluss

9 A 1516/03.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0318.9A1516.03A.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird, soweit sie noch anhängig ist, abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je ½.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird, soweit sie noch anhängig ist, abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je ½. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die am 24. Februar 1973 in Sulaimaniya geborene Klägerin zu 1. und ihr am 5. August 1995 ebenfalls in Sulaimaniya geborener Sohn, der Kläger zu 2., sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben im September 1999 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr Ehemann bzw. Vater war bereits 1996 eingereist und bestandskräftig als Abschiebungsschutzberechtigter anerkannt worden. Die Kläger beantragten am 30. September 1999 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab die Klägerin zu 1. zur Begründung u.a. an: Sie habe bis zum 1. Februar 1999 in Sulaimaniya bei ihrem Vater gelebt und sei dort zuletzt als Helferin und Sekretärin eines Arztes berufstätig gewesen. Sie sei Sympathisantin der PUK, aber nicht Mitglied dieser Partei. Am 20. Januar 1999 sei ein Freund ihres Vaters verhaftet worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass er ein Agent der Zentralregierung gewesen sei. Weil auch ihr Vater - zusammen mit diesem Mann - für die Zentralregierung gearbeitet habe, habe ihr Vater Angst um die Familie bekommen und sie zunächst versteckt gehalten. Als ihr Vater als Agent der Zentralregierung aufgedeckt worden sei, habe man ihr den Vorwurf gemacht, mit diesem gemeinsam für die irakische Regierung gearbeitet und u.a. zur Festnahme mehrerer Personen durch diese beigetragen zu haben. Weil schließlich auch der Arzt, bei dem sie gearbeitet habe, behauptet habe, sie hätte Unterlagen verschwinden lassen, habe sie Angst vor einer Verhaftung durch den kurdischen Sicherheitsdienst bekommen und sei am 5. Februar 1999 gemeinsam mit ihrem Vater nach Bagdad umgesiedelt. Dort sei sie bis zum 18. Juni 1999 verblieben. Dann sei sie mit ihrem Kind nach Zacho gefahren und von dort mit einem gefälschten Pass in die Türkei eingereist. Am 20. Juli 1999 sei sie in Ankara verhaftet und anschließend in den Irak abgeschoben worden. Am 27. Juli 1999 sei sie wieder in Bagdad eingetroffen. Am 3. September 1999 habe sie einen zweiten Versuch unternommen und sei über Zacho und die Türkei nach Deutschland gereist. Bei einer Rückkehr rechne sie damit, möglicherweise getötet zu werden, weil man sie im kurdischen Gebiet suche. Außerdem liege ein Haftbefehl der irakischen Regierung gegen sie vor. Mit Bescheid vom 7. Dezember 1999 lehnte das Bundesamt die Asylanträge ab (Nr. 1 des Bescheides) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2 des Bescheides) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr. 3 des Bescheides) nicht vorlägen; ferner forderte es die Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Irak (Nordirak) an (Nr. 4 des Bescheides). Hiergegen haben die Kläger rechtzeitig Klage erhoben, zur Begründung auf ihr Vorbringen vor dem Bundesamt verwiesen und ergänzend zunächst schriftsätzlich geltend gemacht: Ihnen drohe bereits wegen der Asylantragstellung im Ausland und der unerlaubten Ausreise aus dem Irak bei einer Rückkehr dorthin Verfolgung. Eine inländische Fluchtalternative in den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak besäßen sie nicht. Die gesamte Familie habe ihren Wohnsitz nach Bagdad verlagert, so dass keine Sippenstrukturen mehr bestünden, die ihnen Schutz vermitteln könnten. Außerdem seien sie im Nordirak gefährdet, weil die Tätigkeit ihres Vaters für die irakische Zentralregierung aufgedeckt worden sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht machte die Klägerin zu 1. u.a. folgende ergänzende Angaben: Als sie in der Zeit von Februar bis Juni 1999 in Bagdad gelebt habe, sei ihr dort nichts passiert. Nachdem sie jedoch nach ihrer ersten Ausreise von der Türkei aus wieder in den Irak abgeschoben worden sei, sei ein Haftbefehl gegen sie ergangen, dem der Vorwurf zugrunde gelegen habe, Informationen ihres Vaters an die PUK weiter geleitet zu haben. Zu dem Haftbefehl sei es gekommen, weil sie in Bagdad von Kurden wiedererkannt worden sei. Offenbar hätten diese verraten, dass sie für die PUK gearbeitet habe. Sie habe sich sodann bei einer Freundin aufgehalten und Bagdad am 3. September 1999 wieder verlassen; sie sei anschließend über Kirkuk, Arbil und Zacho in die Türkei gereist. Das PUK-Gebiet habe sie gemieden, weil sie dort seit dem 5. Februar 1999 per Haftbefehl gesucht worden sei. Die PUK habe sie beschuldigt, Unterlagen an ihren Vater weitergegeben zu haben. Sie habe den Haftbefehl natürlich nicht selbst gesehen, aber von seiner Existenz durch ihre Freundin Sheila erfahren, die bei der Gesundheitsbehörde gearbeitet habe. Der Leiter der Gesundheitskommission habe den Haftbefehl erlassen. Der Verhaftung habe sie entgehen können, weil sie an dem Tag krank gewesen und deshalb nicht an ihrer Arbeitsstelle gewesen sei, an dem der PUK der Verdacht gekommen sei, sie habe Informationen an ihren Vater geliefert. Die Nachricht ihrer Freundin habe sie am 5. Februar 1999 erhalten. Noch am gleichen Tag seien sie geflohen. Tatsächlich seien Leute zu dem Geschäft ihres Vaters gekommen. Die Kläger haben nach teilweiser Klagerücknahme noch beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Dezember 1999 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es sei zwar erheblich zweifelhaft, ob die Klägerin zu 1. vorverfolgt aus dem Zentralirak ausgereist sei. Ihr Vorbringen zu den angeblich fluchtauslösenden Vorfällen sei nach Auffassung der Kammer unglaubhaft. Die Kläger müssten indes individuelle Verfolgung wegen der illegalen Ausreise, der nachfolgenden Asylantragstellung im Ausland sowie dem langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik befürchten. Eine inländische Fluchtalternative in den autonomen Kurdengebieten bestehe für sie nicht, da die Kläger ihren Wohnsitz ab Februar 1999 nach Bagdad verlegt hätten, sie im Nordirak über keine Bindungen mehr verfügten und auf absehbare Zeit keine ihr Überleben sichernde Existenzgrundlage finden würden. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner zugelassenen Berufung. Zu ihrer Begründung verweist er auf die Urteile des beschließenden Gerichts vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A - und vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A -, nach denen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger nicht vorlägen. Der Beteiligte beantragt - sinngemäß -, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen, und tragen ergänzend u.a. vor, der Irak befinde sich in einer Übergangsphase, die stabile Prognosen im Hinblick auf eine Verfolgungsgefahr derzeit nicht zuließen, vielmehr sei dort nach wie vor alles offen. Die Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die im Anhörungsschreiben des Gerichts vom 13. Januar 2004 näher bezeichnet worden sind. II. Der Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Verfahrensbeteiligten sind hierzu gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Sie sind durch Anhörungsschreiben vom 13. Januar 2004 auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zum Fehlen einer politischen Verfolgung im Irak und zum Fehlen einer extremen Gefahrenlage in den kurdischen Autonomiegebieten sowie die im Einzelnen bezeichneten diesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen worden. Des weiteren sind die Kläger aufgefordert worden, die zur Stützung ihrer Begehren dienenden Tatsachen und/oder Unterlagen vorzutragen bzw. einzureichen sowie gegebenenfalls darauf bezogene Beweismittel zu bezeichnen. Die zugelassene und zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist im aufrecht erhaltenen Umfang entgegen dem angegriffenen Urteil abzuweisen. Die Kläger haben gegen die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG noch auf die - hilfsweise begehrte - Zuerkennung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG. Die entsprechenden Ablehnungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 7. Dezember 1999 (Nrn. 2 bis 3 des Bescheides) sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen für die Kläger nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843. Wegen der Anforderungen für die Annahme einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs.1 AuslG wird deshalb auf die zum Asylgrundrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff., verwiesen. Bei der Prüfung der Frage, ob den Klägern Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren ist, ist danach wesentlich, ob sie vor Verlassen ihres Heimatlandes politische Verfolgung erlitten haben bzw. ihnen solche unmittelbar drohte und ob ihnen ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates unzumutbar war. War dies der Fall, kann ihnen Abschiebungsschutz grundsätzlich nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (herabgestufter Prognosemaßstab). Haben sie ihr Heimatland nicht auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar bevorgestandener Verfolgung verlassen, so kann ihr Begehren nur Erfolg haben, wenn ihnen bei Rückkehr aufgrund von berücksichtigungsfähigen Nachfluchtgründen politische Verfolgung droht, was nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu beurteilen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26), und vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503). In Anwendung der vorgenannten Grundsätze haben die Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Die Kläger sind zur Überzeugung des Senats unverfolgt aus der Heimat ausgereist. Der Senat teilt die - allerdings nicht näher begründete - Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorbringen der Klägerin zu 1. zu den angeblich fluchtauslösenden Vorfällen, soweit es überhaupt relevant ist, insgesamt unglaubhaft ist. Dies folgt aus Steigerungen im Vortrag und einer im Übrigen nicht lebensnahen, oberflächlichen, detailarmen sowie z.T. ungereimten Schilderung der angeblichen Ausreisegründe. Auch im Übrigen fehlt es an Anhaltspunkten für eine Vorverfolgung. Dass vor der Ausreise von Seiten des früheren Regimes Saddam Husseins gezielte individuelle Verfolgungsübergriffe gegen sie erfolgt wären, haben die Kläger - für den im Zeitpunkt der Ausreise vierjährigen Kläger zu 2. fehlt es von vornherein an irgendwelchen Anhaltspunkten für eine Vorverfolgung - nicht berichtet. Ebenso wenig kann angenommen werden, der Klägerin zu 2. hätten derartige Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bevorgestanden. Ihr Vortrag, durch irakische Behörden sei ihr gegenüber ein Haftbefehl ergangen, dem der Vorwurf zugrunde gelegen habe, sie hätte von ihrem Vater erhaltene Informationen an die PUK weitergeleitet, ist unglaubhaft. Vor dem Bundesamt hat die Klägerin einen solchen angeblichen Haftbefehl lediglich ganz „beiläufig" - in einem einzigen Satz - und ohne jede Angabe des Haftgrundes erwähnt. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sie weiter gehende Angaben gemacht. Gleichwohl ist der Vortrag defizitär geblieben. So hat die Klägerin zu 1. bereits nicht nachvollziehbar machen können, aus welchem Grund der Zentralregierung erstmals mehrere Monate nach dem Aufenthalt der Klägerin zu 1. im Zentralirak und ihrer Rückkehr aus der Türkei der Verdacht hätte kommen sollen, sie habe Informationen ihres Vaters an die PUK weitergegeben. Soweit sie glauben machen will, dies sei darauf zurückzuführen, dass sie - „rein zufällig" - in Bagdad Kurden aus dem Nordirak begegnet sei, die sie wiederum zufällig wiedererkannt und denunziert hätten, ist dies angesichts einer Einwohnerzahl Bagdads von ca. 4 Millionen Menschen schon für sich genommen kaum plausibel. Zudem müssten ausgerechnet diese Kurden - ihre Existenz einmal unterstellt - auch noch von der Tätigkeit ihres Vaters für die Zentralregierung sowie der Beziehung der Klägerin zu 1. zur PUK - sie will lediglich Sympathisantin dieser Partei gewesen sein - gewusst und ferner ihr Wissen an die Zentralregierung weitergegeben haben, wie die Klägerin zu 1. ohne nachvollziehbare Anhaltspunkte lediglich vermutet. Von einer derart unwahrscheinlichen Häufung von Zufälligkeiten kann indes bei lebensnaher Betrachtung nicht ausgegangen werden. Überdies stellt sich der Vortrag teilweise als widersprüchlich dar. So erklärte die Klägerin zu 1. einerseits, sie habe sich im Hause einer Freundin aufgehalten, als sie aus der Türkei zurückgekehrt sei, und sei dort von ihrer Schwester vor einer Rückkehr in das Haus der Eltern gewarnt worden. Andererseits teilte sie mit, ihre Mutter habe bei dieser Rückkehr nach Hause geweint und ihr gesagt, sie müsse wegen des Haftbefehls wieder ausreisen; erst danach habe sie sich bei der Freundin aufgehalten. Soweit die Kläger sich auf eine Verfolgung im Nordirak im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vaters der Klägerin zu 1. berufen, ist die Annahme einer Vorverfolgung ebenfalls nicht gerechtfertigt. Die Klägerin zu 1. hat insoweit bereits lediglich angegeben, „man" habe ihr den Vorwurf gemacht, für die Regierung gearbeitet zu haben. Dass sie hieran anknüpfend irgendwelchen abschiebungsschutzrechtlich relevanten Maßnahmen ausgesetzt gewesen wäre, lässt sich ihrem Vorbringen jedoch nicht ansatzweise entnehmen. Dagegen spricht auch bereits der Umstand, dass sie für ihre Ausreisen aus dem Irak jeweils einen Weg über die kurdischen Autonomiegebiete gewählt hat. Es kann ferner nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin zu 1. Verfolgungsmaßnahmen im Nordirak unmittelbar bevorstanden. Sie hat zwar vor dem Verwaltungsgericht behauptet, im PUK-Gebiet seit dem 5. Februar 1999 per Haftbefehl gesucht worden zu sein. Dieser Vortrag erweist sich - ungeachtet der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung seinerzeit bereits deshalb ausgeschlossen war, weil die PUK ebenso wie die KDP als in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet tonangebende Organisation keine hinreichende Gebietsgewalt ausübte - bereits als gesteigert und mithin unglaubhaft. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt hat die Klägerin zu 1. nämlich nicht einmal ansatzweise von einem Haftbefehl der PUK berichtet. Sie hat vielmehr als Grund für die Ausreise aus dem Nordirak und die Wohnsitznahme in Bagdad ausschließlich angegeben, Angst vor einer Verhaftung durch den kurdischen Sicherheitsdienst bekommen zu haben, nachdem der Arzt, bei dem sie gearbeitet habe, ihr Vorwürfe gemacht habe. In das sich schon danach darbietende Bild der Unglaubhaftigkeit fügt sich auch nahtlos ein, dass der Haftbefehl nach den Angaben der Klägerin nicht etwa - wie zu erwarten wäre - von einem entsprechenden staatlichen Strafverfolgungsorgan oder Gericht ergangen sein soll, sondern vielmehr vom Leiter einer Gesundheitsbehörde. Hierzu passt, dass sie einer Verhaftung angeblich nur deshalb zufällig entgangen sein will, weil sie genau an dem Tag, als die PUK sie verhaften wollte, nicht zur Arbeit erschienen war. Überdies hätte die PUK, hätte sie die Klägerin zu 1. tatsächlich als ernstzunehmende und deshalb mit einem Haftbefehl zu verfolgende Gegnerin angesehen, versucht, ihrer unmittelbar am Tag des Erlasses des Haftbefehls nicht nur an ihrem Arbeitsplatz, sondern auch zu Hause oder an sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltsorten habhaft zu werden. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. insgesamt nicht von tatsächlich selbst Erlebtem berichtet, sondern sich eine Verfolgungsgeschichte konstruiert hat, die sie „sicher" vor einer Rückkehr in den Irak - sei es in den Nordirak, sei es in den Zentralirak - schützen sollte. Den danach unverfolgt ausgereisten Klägern droht im Falle der Rückkehr in den Irak nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Derzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung der Kläger im Irak nicht nur nicht beachtlich wahrscheinlich, sondern darüber hinausgehend mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Dies folgt schon ganz grundsätzlich daraus, dass das einer jeden politischen Verfolgung notwendigerweise zugrunde liegende Substrat, nämlich eine Staatsgewalt, im Irak nicht gegeben ist. Voraussetzung für eine staatliche Verfolgung ist, dass die (wie auch immer geartete) Verfolgung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und die Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa zur rein privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Schutzsuchende unterworfen ist. Politische Verfolgung ist nämlich grundsätzlich staatliche Verfolgung, wobei dem Staat staatsähnliche Organisationen gleichgestellt werden, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., 333 ff. Auf absehbare Zeit besteht indes keine irakische Staatsmacht, die in ordnungsrechtlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine Friedensordnung im Gesamtstaat oder in Teilbereichen, insbesondere im Zentralirak, durchsetzen und erhalten könnte: Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren. Auswärtiges Amt (AA) vom 30. April 2003, Ad- hoc-Information zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak. Eine andere Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht hat das bisherige Regime nicht ersetzt und ist derzeit und für die nächste Zukunft noch nicht abzusehen. Das räumen auch die Kläger mit ihrem Vortrag, der Irak befinde sich in einer Übergangsphase und derzeit sei „alles offen", ein. Tatsächlich zeichnet sich gegenwärtig noch nichts Konkretes ab. Derzeit unterstützt lediglich ein Beratergremium, dem 25 Iraker angehören, die Zivilverwaltung. Der Spiegel vom 23. Juni 2003. Dieser Rat hat sich zwar mittlerweile auf eine Übergangsverfassung geeinigt, die allerdings nur in groben Zügen das politische und rechtliche System für die Überganszeit darstellt, die Ende 2004/Anfang 2005 mit einer Parlamentswahl und schließlich Ende 2005 einem endgültigen Grundgesetz enden soll. Letzteres wird erst zustande kommen, wenn mehr als die Hälfte aller Iraker zugestimmt hat und nicht in drei oder mehr Regierungsbezirken über zwei Drittel der Wahlberechtigten gegen die Verfassung stimmen sollten. Spiegel-Online vom 8. März 2004 „US-Rückzug auf Raten" und „Sistani zweifelt an Legitimität der Verfassung" sowie vom 12. März 2004 „Verfassung als Polit-Fahrplan". Zu einer Aufteilung des Iraks wird es voraussichtlich nicht kommen; es ist wohl ein Bundesstaat zu erwarten, für den freilich die Lösung des wesentlichen Problems der Machtverhältnisse zwischen den verschiedenen Gruppen - insbesondere Schiiten, Sunniten und Kurden - noch nicht genau vorherzusagen ist. Bereits jetzt werden von den verschiedensten Kreisen - Schiiten, Turkmenen, lokalen Sippenchefs und Würdenträgern - schon wieder Änderungen in der Übergangsverfassung verlangt. Spiegel-Online vom 12. März 2004 „Verfassung als Polit-Fahrplan". All dies lässt, zumal die Kriegsalliierten die vollständige Kontrolle über den Irak erst an eine aus Wahlen hervorgehende Regierung abzugeben beabsichtigen, vgl. Spiegel-Online vom 31. Juli 2003, die rasche Herausbildung staatlicher Herrschaftsstrukturen und damit die Grundvoraussetzung für eine mögliche politische Verfolgung in nächster Zeit nicht erwarten. Selbst wenn zu Gunsten des Kläger unterstellt würde, zumindest in den kurdischen Autonomiegebieten sei schon zum jetzigen Zeitpunkt mit den dort in den jeweiligen Teilregionen dominierenden beiden kurdischen Parteien KDP und PUK eine staatsähnliche Gewalt vorhanden, können sie daraus nichts für ihr Begehren herleiten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Kläger dort Verfolgungsübergriffe durch die PUK - für solche der KDP fehlt es von vornherein an nachvollziehbaren Gründen - drohen könnten. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus ihrem Vorbringen zu Verfolgungsgefahren durch die PUK vor der Ausreise. Denn nach den oben getroffenen Feststellungen ist dieser Vortrag schon unglaubhaft. Aber auch dann, wenn man über den Zeitrahmen der absehbaren Zukunft hinaus die weitere Entwicklung im Irak - nach Herausbildung einer irakischen Staatsgewalt - in den Blick nimmt, bedürfen die Kläger nicht des Schutzes vor politischer Verfolgung i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG. Auch bei Einstellen noch bestehender Ungewissheiten fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung durch einen neu gebildeten irakischen Staat befürchten müssten. Ihr Vorbringen zu den Ausreisegründen, nämlich eine befürchtete Verfolgung durch das frühere Regime bzw. die PUK scheidet als Anknüpfungspunkt für eine solche staatliche Verfolgung bereits deshalb aus, weil es nach dem oben Gesagten unglaubhaft ist. Aufgrund der heute verfügbaren, eine Prognoseentscheidung ermöglichenden Erkenntnisse ist für den Zeitraum ab Etablierung einer neuen irakischen Staatsgewalt auch im Übrigen nichts ersichtlich, was mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit auf eine politische Verfolgung der Kläger schließen ließe: Begründete Anhaltspunkte dafür, dass ein künftiger irakischer Staat die Asylantragstellung bzw. den Auslandsaufenthalt der Kläger ungeachtet der Verhältnisse zur Zeit der Ausreise zum Anlass für gegen sie gerichtete Maßnahmen, geschweige denn solche, die nach Gewicht und Zielrichtung eine politische Verfolgung ergäben, nehmen könnte, gibt es nicht. Die z.T. unter der Herrschaft des früheren Regimes angenommenen Konsequenzen dieser Umstände stellen sich, wenn damit - was in der Rechtsprechung des Senats ohnehin verneint ist (vgl. Urteil vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A -) - überhaupt ein beachtlicher Nachfluchtgrund gegeben war, als ein nicht mehr fortdauerndes und zukünftig nicht mehr zu erwartendes Spezifikum des Regimes Saddam Husseins dar. Das Vorstehende gilt um so mehr, als der künftige irakische Staat keine Ähnlichkeit mit dem früheren Regime Saddam Husseins haben wird und insbesondere eine Konzentration der Macht nur bei einer der Volks- oder Religionsgruppen nicht wieder zu erwarten ist. Auch spricht nichts dafür, erst recht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass eine Verfolgung der Kläger durch eine zukünftige irakische Staatsmacht in Anknüpfung an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit erfolgen könnte; ein Konfliktpotenzial allein aus derartigen, insbesondere ethnischen Gründen ist nicht anzunehmen. Mündliches Gutachten Uwe Brocks, a.a.O. Sonstige Anknüpfungspunkte für eine den Kläger durch eine künftige irakische Staatsmacht eventuell drohende politische Verfolgung sind nicht ersichtlich. Die Kläger besitzen ferner keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Die Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG erfordern jeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch einen Staat oder eine staatsähnliche Organisation. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil nach den oben gemachten Ausführungen derzeit keine Staatsgewalt bzw. staatsähnliche Gewalt im Irak existiert und nichts dafür ersichtlich ist, dass von künftigen staatlichen oder staatsähnlichen irakischen Stellen konkrete Gefahren für die Kläger mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgehen könnten. Den Kläger drohen bei Rückkehr ebenso wenig landesweite Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen könnten. Hiernach kann von der Abschiebung des Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, und zwar unabhängig davon, ob diese vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist. Für die Annahme einer "konkreten" Gefahr genügt nicht die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden; es muss eine "beachtliche" Wahrscheinlichkeit gegeben sein, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für den Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. In diesem Rahmen kommt es auch nicht auf das bei bereits erlittener Verfolgung den herabgestuften Maßstab rechtfertigende Element der Zumutbarkeit der Rückkehr an. Schließlich muss die Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch landesweit drohen; eine Aussetzung der Abschiebung kommt danach nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch ein Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. Danach kommt die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für die Kläger nicht in Betracht. Jedenfalls in den kurdischen Autonomiegebieten, aus denen sie stammen, drohen den Klägern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle Gefahren der vorbezeichneten Art. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger dort beachtlich wahrscheinlich damit rechnen müssten, gezielten Anschlägen auf Leib oder Leben durch eine der kurdischen Parteien ausgesetzt zu sein. Dies ergibt sich schon daraus, dass ihr Vorbringen zu entsprechenden Übergriffen bzw. Gefährdungen vor der Ausreise nach den obigen Feststellungen insgesamt unglaubhaft ist und im Übrigen auch keine Anhaltspunkte für ein aktuelles Interesse der besagten Parteien an der Vornahme leib- oder lebensbedrohender Verfolgungsmaßnahmen gegenüber den Klägern bietet. Ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG folgt gleichfalls nicht aus der schwierigen Sicherheitslage im Irak, insbesondere unter dem Aspekt von Terroraktivitäten diverser Gruppen, oder sonstigen Problemen mit Blick auf die wirtschaftliche Situation. Damit in Zusammenhang stehende Gefahren unterfallen als allgemeine, jedermann betreffende Gefährdungen an sich der Sperrklausel des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Sie vermögen nur dann, wenn durch die Abschiebung der jeweilige Asylsuchende extremen bzw. hochgradigen Gefahren ausgesetzt ist, dieser quasi sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wird, in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ein Abschiebungshindernis zu begründen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., m.w.N. Derartige den Klägern drohende extreme Leibes- oder Lebensgefahren sind jedenfalls innerhalb der kurdischen Autonomiegebiete des Nordiraks nicht zu besorgen. Dies gilt zunächst hinsichtlich eventueller Gefährdungen durch eine instabile Sicherheitslage. Der kurdisch bewohnte Norden des Iraks ist weitgehend befriedet; eine vergleichbare Häufigkeit von Terroranschlägen oder kriminellen Taten wie in Teilen des Zentraliraks ist dort nicht zu verzeichnen. Vgl. AA vom 7. August 2003, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak (Stand: Juli 2003). Angesichts dessen kann eine extreme Gefahr im oben dargelegten Sinne für die Kläger, in den Kurdengebieten als an sich Unbeteiligte Opfer eines terroristischen Anschlags oder einer kriminellen Tat zu werden, nicht angenommen werden. Dass die Kläger wegen Problemen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Lage konkreten, hochgradigen Existenzgefährdungen in den kurdischen Autonomiegebieten ausgesetzt wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Solches haben sie schon selbst nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist die wirtschaftliche und soziale Lage in den autonomen Gebieten des Nordiraks durch das weitgehende Fehlen dortiger kriegsbedingter Kampfhandlungen und das Bestehen einer funktionierenden Verwaltung, Polizei und Justiz deutlich besser als im Zentral- oder Südirak. Vgl. AA vom 7. August 2003, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak (Stand: Juli 2003). Schon von daher fehlt es an Anhaltspunkten für eine gravierende Lageänderung dahin, dass den Kläger die Wiederaufnahme ihres Lebens in den kurdischen Autonomiegebieten mit einer vergleichbaren Existenzsicherung wie vor dem Verlassen des Nordirak verwehrt sein könnte. Die Klägerin zu 1. ist in Sulaimaniya geboren und aufgewachsen und hat bis Februar 1999 und damit den Großteil ihres Lebens dort verbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass sie in Sulaimaniya über vielfältige Beziehungen und Kontakte (zu Freunden, Schul- und Arbeitskollegen, Nachbarn, Verwandten usw.) verfügt. Daher können die Klägerin zu 1. und ihr ebenfalls in Sulaimaniya geborenes Kind, der Kläger zu 2., darauf vertrauen, dort bei etwaigen Versorgungsproblemen oder Startschwierigkeiten Unterstützung zu bekommen. Angesichts dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger unter Versorgungsaspekten auch nur beachtliche, geschweige denn extreme Gefahren für Leib oder Leben befürchten müssten. Unabhängig von dem Vorstehenden sind Gefahren der letztgenannten Art auch deshalb nicht gegeben, weil nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats selbst für Rückkehrer ohne familiäre bzw. sonstige Beziehungen in den kurdischen Autonomiegebieten eine ausreichende Existenzsicherung jedenfalls durch die dort tätigen internationalen Hilfsorganisationen gewährleistet ist. Vgl. Urteile des Senats vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A - und - 9 A 1346/02.A -. Dass diese Feststellungen mittlerweile keine Geltung mehr beanspruchen könnten, ist nicht ersichtlich, zumal die Hilfslieferungen des "Oil for Food"- Programms nach kriegsbedingt kurzfristiger Einstellung wieder aufgenommen wurden und die Fortführung entsprechender humanitärer Hilfe auch in Zukunft weiterhin beabsichtigt ist. Vgl. AA vom 7. August 2003, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak (Stand: Juli 2003). Ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG lässt sich ferner nicht aus einer Unmöglichkeit der Abschiebung oder freiwilligen Ausreise in den Irak herleiten. Abgesehen davon, dass jedenfalls die kurdischen Autonomiegebiete nach wie vor von Privatpersonen vom Iran aus und auch über die türkische Grenze erreicht werden können, vgl. AA vom 7. August 2003, Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak (Stand: Juli 2003), begründete selbst eine bestehende Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. Einreise in den Heimatstaat nur ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis nach § 55 Abs. 2, 4 AuslG, nicht aber ein Abschiebungshindernis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, DVBl. 1997, 1384 ff. Aus der gezeigten Möglichkeit einer freiwilligen Einreise in die kurdischen Autonomiegebiete ohne das Erfordernis einer Durchquerung anderer irakischer Regionen folgt zugleich, dass auch unter dem Aspekt der Erreichbarkeit dieser Gebiete keine, die Anerkennung eines Abschiebungshindernis ggf. rechtfertigende, extreme Gefahrenlage für die Kläger angenommen werden kann. Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheides) nach § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG zu Recht erlassen worden, da die Kläger weder als Asylberechtigte anerkannt sind noch eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen; die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.